Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Einziger Paragraph neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 51 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1342 zur Neuregelung ausländerrechtlicher Regelungen vom 23. Juni 1994.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 23. Juni 1994 | 26.08.1994 |
Einziger Paragraph - Regelungen über den Haftvollzug | 01.01.2008 |
Einziger Paragraph Regelungen über den Haftvollzug
Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
[2]
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen.
Fußnoten
[2])
Nunmehr § 178 Absatz 2.
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