Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994
                            Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten  Vom 23. Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Einziger Paragraph neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 51 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) | 
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1342 zur Neuregelung ausländerrechtlicher Regelungen vom 23. Juni 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten vom 23. Juni 1994 | 26.08.1994 | 
| Einziger Paragraph - Regelungen über den Haftvollzug | 01.01.2008 | 
Einziger Paragraph Regelungen über den Haftvollzug
                            Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nunmehr § 178 Absatz 2.