Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023
Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom 19. März 2023 | 01.01.2023 |
Eingangsformel | 01.01.2023 |
§ 1 - Aufgaben der Stammbehörde | 01.01.2023 |
§ 2 - Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde | 01.01.2023 |
§ 3 - Gebührenregelung | 01.01.2023 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Aufgrund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) und § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 sowie § 6 Ziffer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz:
§ 1 Aufgaben der Stammbehörde
Die Stammbehörde ist zuständige Behörde für die Registrierung beruflicher Betreuer gemäß § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie das Registrierungsverfahren nach den Voraussetzungen der §§ 24 ff. des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Vorschriften der Betreuerregistrierungsverordnung sind dabei zu beachten.
§ 2 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde
Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständige Behörde für die
1.
Anerkennung eines im jeweiligen Land von den Hochschulen angebotenen Studiengangs gemäß § 5 Absatz 2 Betreuerregistrierungsverordnung
2.
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit diesen Hochschulen gemäß § 5 Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung
3.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
4.
Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung
§ 3 Gebührenregelung
(1) Für die Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 300 Euro für Anerkennungen nach § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und 650 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung.
(2) Sofern eine Änderung wesentlicher Inhalte der erstmaligen Anerkennung eine erneute umfangreiche Prüfung erforderlich macht, beträgt die Rahmengebühr 260 Euro bis 520 Euro.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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