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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023

Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer Vom 19. März 2023
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Anerkennung von Studiengängen, Aus- und Weiterbildungsgängen und Sachkundelehrgängen und zur Übertragung von Aufgaben zur Registrierung beruflicher Betreuer vom 19. März 202301.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Aufgaben der Stammbehörde01.01.2023
§ 2 - Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde01.01.2023
§ 3 - Gebührenregelung01.01.2023
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2023
Aufgrund des § 23 Absatz 4 und des § 24 Absatz 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 6 und Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959), in Verbindung mit der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154) und § 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 1 sowie § 6 Ziffer 1 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (AG-BtOG) vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 138) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz:

§ 1 Aufgaben der Stammbehörde

Die Stammbehörde ist zuständige Behörde für die Registrierung beruflicher Betreuer gemäß § 23 des Betreuungsorganisationsgesetzes sowie das Registrierungsverfahren nach den Voraussetzungen der §§ 24 ff. des Betreuungsorganisationsgesetzes. Die Vorschriften der Betreuerregistrierungsverordnung sind dabei zu beachten.

§ 2 Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde

Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zuständige Behörde für die
1.
Anerkennung eines im jeweiligen Land von den Hochschulen angebotenen Studiengangs gemäß § 5 Absatz 2 Betreuerregistrierungsverordnung
2.
Anerkennung von Aus- und Weiterbildungsgängen in Kooperation mit diesen Hochschulen gemäß § 5 Absatz 3 Betreuerregistrierungsverordnung
3.
Anerkennung von Sachkundelehrgängen privater Anbieter gemäß § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und
4.
Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung

§ 3 Gebührenregelung

(1) Für die Anerkennung wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 1 300 Euro für Anerkennungen nach § 8 Absatz 1 Betreuerregistrierungsverordnung und 650 Euro für die Anerkennung einzelner Module nach § 8 Absatz 6 Betreuerregistrierungsverordnung.
(2) Sofern eine Änderung wesentlicher Inhalte der erstmaligen Anerkennung eine erneute umfangreiche Prüfung erforderlich macht, beträgt die Rahmengebühr 260 Euro bis 520 Euro.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
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