Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) vom 25. Januar 2008 | 08.02.2008 |
Eingangsformel | 08.02.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 24.03.2023 |
§ 2 - Allgemeine Grundsätze | 24.03.2023 |
§ 3 - Allgemeine Ausnahmen | 24.03.2023 |
§ 4 - Obergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände | 24.03.2023 |
§ 5 - Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes | 08.02.2008 |
§ 6 - Abbau von Überschreitungen | 08.02.2008 |
§ 7 - Einwohnerzahl | 08.02.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), und des Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450)
(1)
verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
(1)
vgl. BS-Nr. 2030-1c.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige der Aufsicht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport unterstehende Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 2 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nicht überschritten und nur ausgeschöpft werden, wenn die mit der Funktion verbundenen Anforderungen nach sachgerechter Bewertung dies rechtfertigen. Werden für Körperschaften im Sinne des § 1 in dieser Verordnung keine besonderen Obergrenzen geregelt, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
(2) Stellenbruchteile, die sich bei Anwendung des § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes für eine Besoldungsgruppe ergeben, dürfen von fünf Zehnteln an aufgerundet werden.
(3) Die in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Verordnungen werden durch diese Verordnung ersetzt.
(4) Werden die Stellenobergrenzen nicht ausgeschöpft oder wird ein höchstzulässiges Amt im Stellenplan nicht ausgebracht, kann dieser Anteil oder dieses Amt in einer niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe ausgebracht werden.
§ 3 Allgemeine Ausnahmen
(1) Bei der Anwendung der Obergrenzen können die Ämter für Beamtinnen und Beamte in folgenden Funktionen unberücksichtigt bleiben:
1.
Beamtinnen und Beamte
a)
bei Feuerwehren,
b)
in Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetrieben,
c)
in Einrichtungen, die für mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände betrieben werden,
d)
denen nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes eine Tätigkeit in einer Einrichtung zugewiesen ist,
2.
Fachbeamtinnen und Fachbeamte sowie Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter im Friedhofsdienst, Gartenbau und Forstdienst,
3.
Fachbeamtinnen und Fachbeamte und Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in besonderen Einrichtungen
a)
der Jugendhilfe und Jugendpflege,
b)
der Sozialhilfe,
c)
des Bildungswesens und der Kulturpflege und
d)
des Gesundheitswesens.
(2) Für die von den Obergrenzen ausgenommenen Beamtinnen und Beamten bleiben die §§ 21 und 28 des Saarländischen Besoldungsgesetzes unberührt.
(3) Planstellen nach Absatz 1 sind im Stellenplan getrennt von den übrigen Planstellen auszuweisen und bei der Errechnung der Anteile nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
§ 4 Obergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) An Stelle der Obergrenzen nach § 29 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes werden für Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Obergrenzen und höchst zulässigen Ämter festgelegt:
1.
Gemeinden
a)
Gehobener Dienst:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe | ||
A 12 | A 13 | ||
bis 10000 | 3 | 2 | |
von 10001 bis 15000 | 4 | 3 | |
von 15001 bis 20000 | 5 | 4 | |
von 20001 bis 30000 | 6 | 5 | |
von 30001 bis 40000 | 10 | 6 | |
von 40001 bis 150000 | 12 | 7 | |
über 150000 | 50 | 21 |
b)
Höherer Dienst:
In Gemeinden bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen des höheren Dienstes nicht eingerichtet werden. In Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner dürfen Beamtenplanstellen höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 bewertet werden.
Planstellen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 dürfen wie folgt ausgebracht werden:
Gemeinden mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe | ||
A 15 | A 16 | ||
von 20001 bis 30.000 | 1 | - | |
von 30001 bis 40000 | 2 | - | |
von 40001 bis 150000 | 3 | 1 | |
über 150000 | 12 | 6 |
2.
Gemeindeverbände
a)
Gehobener Dienst:
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe | |
A 12 | A 13 | |
bis 149999 | 8 | 4 |
ab 150000 | 9 | 5 |
ab 200000 | 11 | 6 |
ab 300000 | 25 | 8 |
b)
Höherer Dienst:
In den Gemeindeverbänden dürfen Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 und A 16 wie folgt ausgewiesen werden:
Gemeindeverbände mit einer Einwohnerzahl | Besoldungsgruppe | |
A 15 | A 16 | |
bis 149999 | drei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst | eine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung |
ab 150000 | fünf Stellen, davon zwei nur für den ärztlichen Dienst | eine Stelle im Bereich der allgemeinen Verwaltung |
ab 200000 | fünf Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst | zwei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst |
ab 300000 | sechs Stellen, davon drei nur für den ärztlichen Dienst | drei Stellen, davon eine nur für den ärztlichen Dienst |
(2) Von der Anwendung der Obergrenzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 darf insgesamt oder für einzelne Besoldungsgruppen abgesehen werden, wenn sich nach § 26 Abs. 1 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes eine günstigere Obergrenze ergibt.
§ 5 Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Die Zahl der höchstzulässigen Ämter wird wie folgt festgelegt:
1.
Gehobener Dienst:
7 Stellen in Besoldungsgruppe A 12
3 Stellen in Besoldungsgruppe A 13.
2.
Höherer Dienst:
Zwei Stellen, von denen eine höchstens nach Besoldungsgruppe A 14 und eine für die Vertreterin oder den Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden darf.
§ 6 Abbau von Überschreitungen
Liegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln.
§ 7 Einwohnerzahl
Als Einwohnerzahl im Sinne dieser Verordnung gilt die vom Statistischen Amt nach dem Ergebnis der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebene und veröffentlichte Personenzahl.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung) vom 13. September 2000 (Amtsbl. S. 1626), geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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