Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940
Verordnung über die öffentliche Sportpflege Vom 20. Juni 1940
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die öffentliche Sportpflege vom 20. Juni 1940 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2008 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
Auf Grund des Absatzes 2 des Erlasses über die Errichtung des Reichssportamts vom 23. April 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 397) und in Ergänzung der Verordnung über die Zuständigkeit des Reichssportamts vom 1. September 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 961)
[1]
wird Folgendes verordnet:
Fußnoten
[1])
Ermächtigung entfallen.
§ 1
Die öffentliche Sportpflege umfasst die Förderung des Sports, insbesondere durch Bereitstellung von Zuschüssen, Überlassung von Grundstücken, Gewährung der gesetzlich zulässigen Steuervergünstigungen und ähnliche Unterstützungsmaßnahmen.
§ 2
Dieöffentliche Sportpflege ist Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken als Selbstverwaltungskörperschaften und der Gemeinden.
§ 3
Soweit die öffentliche Sportpflege nicht vom Land wahrgenommen wird, unterliegt sie als Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommunalaufsicht nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1940 in Kraft.
Der Reichsminister des Innern
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