SpielplVO
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Verordnung zum Gesetz über Spielplätze (Spielplatzverordnung - SpielplVO) Vom 14. März 1975

Verordnung zum Gesetz über Spielplätze (Spielplatzverordnung
- SpielplVO) Vom 14. März 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Gesetz über Spielplätze (Spielplatzverordnung - SpielplVO) vom 14. März 197501.04.1975
Eingangsformel01.04.1975
§ 101.04.1975
§ 201.04.1975
§ 301.04.1975
§ 401.04.1975
§ 501.04.1975
§ 601.04.1975
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1010 über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 1008) wird verordnet:

§ 1

(1) Spielplätze sollen möglichst eben sein. Sie sind durch Einfriedungen, Anpflanzungen oder andere geeignete Maßnahmen gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrs- und Betriebsanlagen, feuergefährliche Anlagen, Stell- und Parkplätze für Kraftfahrzeuge oder Abfallbehälter, abzugrenzen und vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen.
(2) Spielplätze sind angemessen zu begrünen. Sind sie starker Sonnenbestrahlung ausgesetzt, so müssen sie mit Bäumen bepflanzt oder mit Schatten spendenden Einrichtungen versehen werden. Gegen sonstige Einflüsse der Witterung kann bei Spielplätzen mit einer Größe von mehr als 150 m² eine Überdachung von Teilflächen gefordert werden.
(3) Spielplätze über 400 m² sind in einzelne Spielbereiche nach Funktion und Spielalter der Kinder so zu unterteilen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen vermieden werden.
(4) Auf Spielplätzen mit einer Größe von mehr als 200 m²
soll eine Hartspielfläche angelegt werden.
(5) Die Oberfläche des Spielplatzes ist so herzurichten, dass die Kinder gefahrlos spielen können. Regenwasser, das nicht versickert, muss abgeleitet werden können.
(6) Giftige Sträucher dürfen nicht angepflanzt werden.
(7) Durch ein Hinweisschild ist zu fordern, dass Hunde dem Spielplatz fern zu halten sind.

§ 2

Nutzbare Fläche eines Spielplatzes ist diejenige Fläche, die den Kindern zum Spielen zur Verfügung steht; Zugangswege sowie Bepflanzungen mit Sträuchern gehören nicht zur nutzbaren Fläche.

§ 3

(1) Innerhalb des Spielplatzes ist eine Sandspielfläche anzulegen.
(2) Die Sandspielfläche muss mindestens 15 vom Hundert der nutzbaren Fläche betragen.
(3) Die Sandfüllung muss auf sickerfähigem Untergrund liegen. Sie muss mindestens 40 cm hoch sein.
(4) Wird ein Sandkasten angelegt, so ist er mit einem mindestens 30 cm breiten Sitzrand aus splitterfreien sitzwarmen und feuchtigkeitsabweisenden Werkstoffen zu versehen.
(5) Der Spielsand muss sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden und soll jährlich erneuert werden.

§ 4

(1) Der Spielplatz ist mit mindestens 1 Spielgerät auszustatten. Bei einer vorgeschriebenen Größe von mehr als 60 m² ist er mit mindestens 2 Spielgeräten, bei einer vorgeschriebenen Größe von mehr als 120 m²
mit mindestens 3 Spielgeräten auszustatten; für je weitere 60 m² vorgeschriebene Größe ist er um mindestens je 1 weiteres Spielgerät zu ergänzen.
(2) Die Spielgeräte müssen gefahrlos benutzbar sein, ohne das Spielwagnis auszuschließen. Turn- und Klettergeräte sind auf weichem Untergrund zu errichten.

§ 5

(1) Der Spielplatz ist mit mindestens einer ortsfesten Sitzgelegenheit für Erwachsene je 100 m² zu Grunde gelegter Wohnfläche, mindestens jedoch mit 3 solchen Sitzgelegenheiten zu versehen.
(2) Abfallbehälter sind in ausreichender Zahl aufzustellen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Der Minister für Umwelt
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