Gesetz Nr. 1010 über Spielplätze Vom 6. November 1974
Gesetz Nr. 1010 über Spielplätze Vom 6. November 1974
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1010 über Spielplätze vom 6. November 1974 | 01.01.2002 |
I. Teil - Allgemeine Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 1 - Grundsatz | 01.01.2002 |
§ 2 - Lage der Spielplätze | 01.01.2002 |
§ 3 - Größe der Spielplätze | 01.01.2002 |
§ 4 - Beschaffenheit der Spielplätze | 01.01.2002 |
§ 5 - Ausnahmen | 01.01.2002 |
II. Teil - Private Spielplätze | 01.01.2002 |
§§ 6 bis 9 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
III. Teil - Öffentliche Spielplätze | 01.01.2002 |
§ 10 - Pflicht zur Anlage öffentlicher Spielplätze | 01.01.2002 |
§ 11 - Erhebung von Beiträgen | 01.01.2002 |
§ 12 - Rechtsgrundlage für den Beitrag | 01.01.2002 |
§ 13 - Beitragsfähiger Aufwand | 01.01.2002 |
§ 14 - Verteilung des Aufwands | 01.01.2002 |
§ 15 - Entstehung der Beitragspflicht | 01.01.2002 |
§ 16 - Beitragspflichtiger | 01.01.2002 |
IV. Teil - Verfahrens- und Schlussbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 17 - Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften | 01.01.2002 |
§ 18 - Aufhebung von entgegenstehendem Recht | 01.01.2002 |
§ 19 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
I. Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
(1) Zum Spielen im Freien sind nach Maßgabe dieses Gesetzes von den hierzu Verpflichteten Spielplätze anzulegen sowie zu unterhalten,
1.
(aufgehoben)
2.
für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren.
(2) Unberührt bleiben die Aufgaben der Gemeinden, weitere Spiel-, Sport- und Erholungsmöglichkeiten, insbesondere für Heranwachsende ab 12 Jahre und für Jugendliche, Erwachsene und für Familien zu schaffen, sowie das Recht, hierfür nach anderen Vorschriften Abgaben zu erheben.
§ 2 Lage der Spielplätze
(1) (aufgehoben)
(2) Spielplätze für Kinder müssen angelegt werden in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten, soweit dort Wohnungen allgemein zulässig sind, sowie in Gebieten, die den genannten Gebieten der vorhandenen Bebauung nach vergleichbar sind. Die Spielplätze müssen von allen Grundstücken in dem Bereich, für den sie bestimmt sind (Spielplatzbereich), auf einem Weg von nicht mehr als 400 m erreicht werden können.
(3) Die Spielplätze müssen so gelegen sein, dass sie gefahrlos erreicht werden können. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen.
§ 3 Größe der Spielplätze
(1) (aufgehoben)
(2) Die nutzbare Fläche eines Spielplatzes für Kinder muss drei vom Hundert der zulässigen Geschossflächen im Spielplatzbereich, mindestens jedoch 400 qm betragen. Hierbei sind nur die Geschosse zu berechnen, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind.
§ 4 Beschaffenheit der Spielplätze
(1) Die Spielplätze müssen so angelegt sein und unterhalten werden, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Ihre Beschaffenheit richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder. Ist wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen, so sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
(2) Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
[1]
nähere Vorschriften über Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Spielplätze zu erlassen.
Fußnoten
[1])
Vgl. BS- Nr. 2160- 1- 1.
§ 5 Ausnahmen
(1) (aufgehoben)
(2) Auf einen Spielplatz für Kinder kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde auf Antrag der Gemeinde verzichten, soweit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, z.B. wenn ihnen Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfe oder Sportplätze zur Verfügung stehen.
(3) Kann den Anforderungen in § 2 Abs. 1 und 2
[2]
und
§ 3 Abs. 1
[2]
im Einzelfall nicht entsprochen werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde geringere Nutzflächen und größere Entfernungen zulassen, wenn hierdurch die Eignung des Spielplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 zulassen.
Fußnoten
[2])
Gegenstandslos durch Aufhebung der Bezugsvorschrift.
Gegenstandslos durch Aufhebung der Bezugsvorschrift.
II. Teil Private Spielplätze
§§ 6 bis 9
(aufgehoben)
III. Teil Öffentliche Spielplätze
§ 10 Pflicht zur Anlage öffentlicher Spielplätze
(1) Die Gemeinden haben Spielplätze für Kinder in dem erforderlichen Umfang als öffentliche Spielplätze anzulegen, Das Gleiche gilt für Kleinkinderspielplätze, soweit private Spielplätze nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind und auch nicht angelegt werden können.
(2) Die Gemeinden können sich bei der Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 Dritter bedienen.
§ 11 Erhebung von Beiträgen
(1) Die Gemeinden können zur Deckung des erforderlichen, anderweitig nicht gedeckten Aufwands für öffentliche Spielplätze für Kinder Beiträge nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erheben. Entsprechendes gilt, soweit den Gemeinden durch die Bereitstellung von Spielmöglichkeiten nach § 5 Abs. 2 Kosten entstehen.
(2) Der Beitrag kann auch für den Grunderwerb, die Freilegung der Fläche und für Teile der Anlage selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(3) Das Recht der Gemeinde, für öffentliche Spielplätze in Grünanlagen Erschließungsbeiträge nach dem
Bundesbaugesetz
[3]
zu erheben, bleibt unberührt. Wird jedoch ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, so ist die Erhebung von Beiträgen nach diesem Gesetz ausgeschlossen.
Fußnoten
[3])
Jetzt: "Baugesetzbuch".
§ 12 Rechtsgrundlage für den Beitrag
(1) Beiträge nach § 11 dürfen nur auf Grund einer Satzung der Gemeinde erhoben werden.
(2) Durch Satzung sind in schriftlicher oder zeichnerischer Darstellung zu bestimmen
1.
die Größe, Lage und Beschaffenheit des öffentlichen Spielplatzes,
2.
der Spielplatzbereich,
3.
die Art der Ermittlung und Verteilung des beitragsfähigen Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
4.
die Kostenspaltung,
5.
der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsschuld,
6.
die Voraussetzungen, unter denen Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden kann,
7.
die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall von der Erhebung des Beitrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
§ 13 Beitragsfähiger Aufwand
(1) Der beitragsfähige Aufwand nach § 11 umfasst die Kosten für
1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen,
2.
die erstmalige Herrichtung,
3.
die Erschließung,
4.
die Übernahme von privaten Spielplätzen als öffentliche Spielplätze,
5.
die Erweiterung oder Verbesserung vorhandener öffentlicher Spielplätze entsprechend den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften.
Der Aufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Liegenschaftsvermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie den Wert sonstiger Leistungen der Gemeinde.
(2) Der beitragsfähige Aufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den Aufwendungen festzusetzen, die in der Gemeinde üblicherweise im Durchschnitt für Spielplätze aufgebracht werden müssen. Einheitssätze können auch für einzelne Maßnahmen nach Absatz 1 festgesetzt werden.
§ 14 Verteilung des Aufwands
(1) Der beitragsfähige Aufwand ist auf die Grundstücke im Spielplatzbereich, auf denen Gebäude mit Wohnungen errichtet sind oder errichtet werden dürfen, im Verhältnis der zulässigen Geschossfläche umzulegen. Hierbei sind nur die Geschosse zu rechnen, in denen Wohnungen allgemein zulässig sind.
(2) Mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Aufwands sind von der Gemeinde zu tragen.
§ 15 Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald die Maßnahme, deren Aufwendungen durch Beiträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.
(2) Auf eine künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Maßnahme begonnen worden ist.
(3) Die Gemeinde kann Vereinbarungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
§ 16 Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
(4) Hat ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter nach § 10 Abs. 2 durch Sach- oder Arbeitsleistungen am Anlegen eines öffentlichen Spielplatzes mitgewirkt und der Gemeinde dadurch Kosten erspart, so ist er bis zum Wert seiner Leistungen von der Beitragspflicht befreit.
IV. Teil Verfahrens- und Schlussbestimmungen
§ 17 Anwendung allgemeiner Rechtsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden Anwendung
1.
die Vorschriften des allgemeinen Bauaufsichtsrechts,
2.
die Vorschriften des allgemeinen Kommunalabgabenrechts.
(2)
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 6 Abs. 2 sind § 2 Abs. 6 bis 8, § 9 Abs. 5, § 10, § 11 Satz 1, 12 und § 13 des
Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden.
[2]
Fußnoten
[2])
Gegenstandslos durch Aufhebung der Bezugsvorschrift.
§ 18 Aufhebung von entgegenstehendem Recht
Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
§ 19 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1975 in Kraft.
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