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Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) Vom 20. Juni 2012

Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) Vom 20. Juni 2012
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Art. 5 des Gesetzes Nr. 1772 zur Neuregelung des Glücksspielwesens im Saarland vom 20. Juni 2012.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Spielhallengesetz (SSpielhG) vom 20. Juni 201201.07.2012
Inhaltsverzeichnis01.07.2012
§ 1 - Ziele und Anwendungsbereich01.07.2012
§ 2 - Erlaubnis01.07.2012
§ 3 - Versagungsgründe01.07.2012
§ 4 - Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung01.07.2012
§ 5 - Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung01.07.2012
§ 6 - Spielverbote01.07.2012
§ 7 - Sperrzeit01.07.2012
§ 8 - Verpflichtungen01.07.2012
§ 9 - Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht01.07.2012
§ 10 - Umgehungsverbot01.07.2012
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2012
§ 12 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.07.2012
Anhang - „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG01.07.2012
Inhaltsübersicht
§ 1Ziele und Anwendungsbereich
§ 2Erlaubnis
§ 3Versagungsgründe
§ 4Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung
§ 5Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung
§ 6Spielverbote
§ 7Sperrzeit
§ 8Verpflichtungen
§ 9Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht
§ 10Umgehungsverbot
§ 11Ordnungswidrigkeiten
§ 12Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1 Ziele und Anwendungsbereich

(1) Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig, für den Bereich der Spielhallen
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zu nicht erlaubten Angeboten darstellendes Angebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Angeboten in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass der Betrieb von Spielhallen ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit dem Betrieb von Spielhallen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewendet werden.
(2) Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder ein Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO dient.
(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden, finden im Übrigen die Gewerbeordnung und die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) sowie auf diesen Rechtsgrundlagen erlassene Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 2 Erlaubnis

(1)
1
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz.
2
Im Übrigen bleiben Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
(2) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 und zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.
(3) Unbeschadet des § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Erlaubnis widerrufen werden, insbesondere wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 oder nach § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO rechtfertigen würden, oder
2.
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach diesem Gesetz sowie der erteilten Erlaubnis obliegen.
(4) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3 Versagungsgründe

(1) Die Erlaubnis ist unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle
1.
den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder
2.
insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)
, oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
(2) Darüber hinaus ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle
1.
in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird (Mehrfachkonzession) oder
2.
einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet.

§ 4 Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen und Werbung

(1) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
(2)
1
Werbung für eine Spielhalle darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten.
2
Irreführende Werbung, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten.
(3)
1
In der Spielhalle sind Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind.
2
Ferner ist es verboten,
1.
mit einem Jackpot zu werben,
2.
Internet-Terminals bereitzuhalten,
3.
entgeltlich Speisen oder Getränke zu verabreichen,
4.
unentgeltlich alkoholische Getränke zu verabreichen,
5.
in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen.
3
In diesen Bereichen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt.

§ 5 Jugendschutz, Sozialkonzept und Aufklärung

(1)
1
Der Aufenthalt von Minderjährigen in Spielhallen ist unzulässig.
2
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber stellt durch eine Kontrolle des amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle sicher, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle haben.
(2)
1
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
2
Zu diesem Zweck hat sie oder er ein vom Suchtbeauftragten der Landesregierung genehmigtes Sozialkonzept vorzulegen, Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, zu erfüllen.
3
In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Automatenspiels vorgebeugt werden kann und wie diese zu beheben sind.
(3)
1
Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber einer Spielhalle hat über die Wahrscheinlichkeit von Gewinnen und Verlusten, die Suchtrisiken der angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spiele mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären und alle spielrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.
2
Sie oder er hat auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinzuweisen.

§ 6 Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Minderjährigen,
2.
der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Spielhalle sowie deren Vertreterinnen und Vertretern,
3.
den Beschäftigten der Spielhalle und ihrer Nebenbetriebe und
4.
Personen, die an der Aufsichtsführung mitwirken.

§ 7 Sperrzeit

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 4.00 Uhr und endet um 10.00 Uhr.
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse, insbesondere zum Schutz der betroffenen Anwohner, können die Gemeinden den Beginn der Sperrzeit vorverlegen und das Ende der Sperrzeit hinausschieben.

§ 8 Verpflichtungen

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber zum Zweck des Spieles insbesondere keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass in ihrem oder seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite gewähren.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen.

§ 9 Zuständigkeit, Befugnisse und Aufsicht

(1)
1
Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
2
Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung von Erlaubnissen im Sinne von § 2 und Befreiungen im Sinne des § 12 trifft das Landesverwaltungsamt im Benehmen mit der Kommune, in deren Gebiet die betroffene Spielhalle belegen ist.
(2)
1
Die zuständige Behörde kann die zur Einhaltung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen treffen.
2
Ihr stehen zu diesem Zweck die Befugnisse gemäß der Gewerbeordnung und die Berechtigung zu, durch ihre Bediensteten die Spielhallen und ähnliche Unternehmen zu betreten.
3
Durch diese Befugnisse wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung des Saarlandes) eingeschränkt.
(3)
1
Bei Entscheidungen und Anordnungen nach diesem Gesetz findet kein Vorverfahren gemäß dem Achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
2
Klagen gegen Entscheidungen und Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist das für Gewerberecht zuständige Ministerium.

§ 10 Umgehungsverbot

Die Verpflichtungen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers werden durch rechtsgeschäftliche oder firmenrechtliche Gestaltungen oder Tatbestände, die zur Umgehung der Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet sind, nicht berührt.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 eine Spielhalle betreibt,
2.
entgegen § 4 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,
3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit einem Jackpot wirbt, Internet-Terminals bereit hält, entgeltlich Speisen oder Getränke oder unentgeltlich alkoholische Getränke verabreicht,
4.
es entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber unterlässt, Verstöße gegen das Rauchverbot außerhalb untergeordneter abgetrennter Bereiche zu verhindern oder das Verbot der entgeltlichen oder unentgeltlichen Verabreichung von Speisen oder Getränken in untergeordneten abgetrennten Bereichen nicht beachtet,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 die Volljährigkeit nicht prüft,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept vorzulegen, sein Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ einzuhalten,
7.
entgegen § 5 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
8.
die Spielverbote nach § 6 nicht befolgt,
9.
entgegen § 7 die Sperrzeiten nicht einhält,
10.
entgegen § 8 Absatz 1 zum Zweck des Spielens Kredit gewährt, gewähren lässt oder zulässt, dass Beschäftigte Kredite gewähren, oder
11.
entgegen § 8 Absatz 2 das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen ermöglicht, duldet oder begünstigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
1
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde gemäß § 9 dieses Gesetzes.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)
1
Unbeschadet der §§ 48, 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Übergangsfristen gemäß § 29 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages erlöschen Erlaubnisse nach § 33i GewO, aufgrund derer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wird, mit Ablauf des 30. Juni 2017.
2
Soll eine Spielhalle über diesen Zeitpunkt hinaus weiter betrieben werden, ist ein Antrag auf Erlaubnis nach diesem Gesetz frühestens zwölf Monate und spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten vor dem Erlöschen der Erlaubnis zu stellen.
(2)
1
Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absatz 1 auf Antrag in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von dem Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 für einen angemessenen Zeitraum aussprechen, wenn
1.
eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht mehr erteilt werden könnte,
2.
die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertrauen durfte und dieses Vertrauen unter Abwägung öffentlicher Interessen und der Ziele des § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes schutzwürdig ist und
3.
dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
2
Das Gleiche gilt für Spielhallen in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex (Mehrfachkonzession) nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass das Vertrauen in der Regel nur dann schutzwürdig ist, wenn
1.
eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 28. Oktober 2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde und
2.
der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf diese Erlaubnis Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
3
§ 48 Absatz 2 Satz 3 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
4
Für Befreiungen gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.
(3) Zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach Absatz 2 die Vorlage und die Umsetzung von Konzepten verlangen, in denen nach Ablauf der Übergangsfrist nach Absatz 1 konkrete Maßnahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen nach diesem Gesetz aufgenommen werden, die auch konkrete Maßnahmen zum Rückbau umfassen können.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 1 durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Absatz 2 und 3 zu erlassen.
(5) Zum Nachweis von schutzwürdigen Vermögensdispositionen kann die Erlaubnisbehörde Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsberichte und Bücher verlangen und sich hierzu auf Kosten des Antragstellers sachverständiger Personen bedienen.
(6) Die Erlaubnis nach diesem Gesetz umfasst zugleich die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages.

Anhang

„Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG
Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
1.
Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber
a)
benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
b)
erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden,
c)
schulen das eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
d)
schließen das in den Spielhallen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,
e)
ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen und
f)
richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.
2.
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
3.
Die Vergütung der leitenden Angestellten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.
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