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Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln der Förderschulen Vom 7. Mai 1986

Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln der Förderschulen Vom 7. Mai 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schulordnung - über die Stundentafeln der Förderschulen vom 7. Mai 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 104.08.2014
§ 231.07.2015
§ 301.01.2002
Anlage31.07.2015
1. Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Blinde)31.07.2015
2. Förderschule soziale Entwicklung31.07.2015
3. Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose)31.07.2015
4. Förderschule geistige Entwicklung31.07.2015
5. Förderschule körperliche und motorische Entwicklung31.07.2015
6. Förderschule Lernen01.08.2020
7. Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige)31.07.2015
8. Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Sehbehinderte)31.07.2015
9. Förderschule Sprache31.07.2015
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577)
verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1

Für den Unterricht in den Förderschulen gelten die Stundentafeln gemäß der Anlage.

§ 2

(1) Schülerinnen und Schüler mit mehrfacher Behinderung werden in den Entwicklungs- und Aktivitätsbereichen unterrichtet, in denen sie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Entwicklungsniveaus und Handlungsmöglichkeiten am besten gefördert werden können.
(2) Für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung, die an einer anderen Förderschule als der Förderschule für geistige Entwicklung unterrichtet werden, gilt hinsichtlich der Gesamtwochenstundenzahl die Stundentafel der Förderschule, an der sie unterrichtet werden; der Unterricht für diese Schülerinnen und Schüler wird als Gesamtunterricht erteilt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Förderschule als der Förderschule Lernen nach den Lehrplänen für den Unterricht an den Förderschulen Lernen unterrichtet werden, sind nicht verpflichtet, am Unterricht in der Fremdsprache teilzunehmen.
(4) Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden.
(5) Auf Vorschlag der Fachkonferenz können mit Zustimmung der Schulkonferenz Fachstunden und Lehrplaninhalte in benachbarte Klassenstufen verlagert werden. Die Anforderungen des Lehrplans beziehungsweise der Bildungsstandards müssen am Ende eines Zwei-Jahres-Zeitraums erreicht, der Stundenausgleich muss erfolgt sein. Die Anforderungen zentraler Leistungsüberprüfungen und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen. Schulen, die von den in der vorstehenden Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen, berichten hierüber der Schulaufsichtsbehörde.
(6) Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der erweiterten Selbständigkeit der Schulen beschließen, dass aus pädagogischen Gründen vorübergehend die Stundenzahl einzelner Fächer erhöht werden kann, wobei die zusätzlichen Stunden durch vorübergehende Reduzierung in anderen Fächern gewonnen werden können; dabei darf maximal ein Viertel der Wochenstunden eines Faches pro Schuljahr als Kompensation für die Erhöhung des Stundenansatzes eines anderen Faches eingesetzt werden; § 13 Absatz 2 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt. Die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges einschließlich des Fächerkanons sind einzuhalten. In Bezug auf die Anerkennung der Abschlüsse ist zu gewährleisten, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erreicht werden. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Anlage

1. Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Blinde)

Klassenstufe
1 2 3 45 5 6 7 8 9 10
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 5 5 5 5 5 5 5 5
Mathematik 15 [4] 15 [4] 5 5 5 5 5 5 5 5
Sachunterricht 5 5
Bildende Kunst 2 2 2 2
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 4 4 4 4 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 3 3 3 3 4 4
Biologie/Chemie/Physik 2 2 3 3 3 3
Arbeitslehre 3 3 3 3
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1
Sport 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2
Mobilitätstraining 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1
Kurzschrift/Maschinenschreiben 1 1 1 1 1 1
Förderunterricht [6] 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Wochenstunden insgesamt 26 26 28 28 32 32 32 32 32 32
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)

2. Förderschule soziale Entwicklung

Klassenstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 4 4 5 5 4 4 4
Mathematik 13 [4] 13 [4] 4 4 5 5 4 4 4
Sachunterricht 4 4
Bildende Kunst 2 2 3 3
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 3 3 3 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 2 2 2 [7] 2 [7] 2 [7]
Biologie/Chemie/Physik 2 2 2 [7] 2 [7] 2 [7]
Arbeitslehre 6 6 6
Musik 1 1 2 2 2 2 1 1 1
Sport 3 3 3 3 2 2 3 3 3
Förderunterricht [6] 3 3 5 5 4 4 3 3 3
Wochenstunden insgesamt 22 22 26 26 30 30 30 30 30
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)
[7])
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden. (Amtliche Anmerkung 2)

3. Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Gehörlose)

Klassenstufe
1 2 3 45 5 6 7 8 9 10
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 8 8 7 7 6 6 6 6
Mathematik 18 [4] 18[4] 5 5 6 6 6 6 6 6
Sachunterricht 3 3
Bildende Kunst 2 2 4 4
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 3 2 3 3 3 3
Biologie/Chemie/Physik 2 3 3 3 3 3
Arbeitslehre 5 5 5 5
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1
Sport 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Förderunterricht [6] 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Wochenstunden insgesamt 26 26 28 28 32 32 32 32 32 32
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)

4. Förderschule geistige Entwicklung

Die wöchentliche Unterrichtszeit einschließlich der Pausen beträgt 31 Zeitstunden. Der Unterricht wird als Gesamtunterricht erteilt.

5. Förderschule körperliche und motorische Entwicklung

Klassenstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 5 5 5 5 5 5 5
Mathematik 5 5 5 5 5 5 5
Sachunterricht 15 [4] 15 [4] 4 4
Bildende Kunst 3 3 3 3
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 3 3 3 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 3 3 4 4 4
Biologie/Chemie/Physik 3 3 3 3 3
Arbeitslehre 4 4 4
Musik 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Sport 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Förderunterricht [6] 3 3 3 3 2 2 2 2 2
Wochenstunden insgesamt 24 24 26 26 30 30 32 32 32
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)

6. Förderschule Lernen

Klassenstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 104)
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2 1
Deutsch 5 5 5 5 5 5 5 6
Mathematik 4 4 5 5 5 5 5 6
Sachunterricht 121) 121) 4 4
Bildende Kunst 3 3 4 4 15)
Erdkunde/ Geschichte/ Sozialkunde 3 3 32) 32) 32) 4
Biologie/ Chemie/ Physik 3 3 22) 22) 22) 5
Arbeitslehre 85) 85) 85) 4
(5) (5) (5)
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1 15)
Sport 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2
Förderunterricht 3 3 3 3 3 3 25) 25) 25)
(1) (1) (1)
Wochenstunden insgesamt 22 22 26 26 30 30 30 30 30 30
Englisch (Wahlpflichtfach) 0 0 0 0 0 0 4 4 4 4
Fußnoten
1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der einzelnen Fächer am Gesamtunterricht dar.
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der einzelnen Fächer am Gesamtunterricht dar.
2)
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
Die Fächer Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde beziehungsweise Biologie/Chemie/Physik können jeweils epochal unterrichtet werden.
4)
Es gilt § 13a der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Förderschulen im Saarland vom 24. März 1987 (Amtsbl. S. 353), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung.
5)
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“
Bei Schülern, die das Fach Englisch ab Klassenstufe 7 wählen, reduzieren sich die Stundenzahl für das Fach Arbeitslehre um drei Stunden und der Förderunterricht um eine Stunde. In der Klassenstufe 10 entfallen die Fächer Bildende Kunst und Musik, zusätzlich werden im Fach Englisch zwei Unterrichtsstunden am Nachmittag erteilt.“

7. Förderschule für Gehörlose und Schwerhörige (Bereich Schwerhörige)

Klassenstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 6 6 5 5 5 5 5
Mathematik 16 [4] 16 [4] 5 5 5 5 5 5 5
Sachunterricht 4 4
Bildende Kunst 3 3 3 3
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 3 3 3 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 3 3 3 3 3
Biologie/Chemie/Physik 3 3 3 3 3
Arbeitslehre 5 5 5
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1
Sport 3 3 3 3 3 3 2 2 2
Förderunterricht [6] 2 2 2 2 3 3 3 3 3
Wochenstunden insgesamt 25 25 27 27 32 32 32 32 32
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)

8. Förderschule für Blinde und Sehbehinderte (Bereich Sehbehinderte)

Klassenstufe
1 2 3 45 5 6 7 8 9 10
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 5 5 5 5 5 5 5 5
Mathematik 15 [4] 15 [4] 5 5 5 5 5 5 5 5
Sachunterricht 5 5
Bildende Kunst 2 2 2 2
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 4 4 3 3 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 3 3 3 3 3 3
Biologie/Chemie/Physik 2 2 3 3 3 3
Arbeitslehre 4 4 4 4
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1 1
Sport 3 3 3 3 3 3 2 2 2 2
Mobilitätserziehung 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Maschinenschreiben 1 1 1 1 1 1
Förderunterricht [6] 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Wochenstunden insgesamt 25 25 27 27 32 32 32 32 32 32
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der ein-zelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)

9. Förderschule Sprache

Klassenstufe
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Religion/Ethik 2 2 2 2 2 2 2 2 2
Deutsch 6 6 5 5 5 5 5
Mathematik 15 [4] 15 [4] 4 4 5 5 5 5 5
Sachunterricht 4 4
Bildende Kunst 3 3 2 2
Fremdsprache (Französisch oder Englisch) [5] [5] 3 3 3 3 3
Erdkunde/Geschichte/Sozialkunde 2 2 3 3 3
Biologie/Chemie/Physik 3 3 2 2 2
Arbeitslehre 4 4 4
Musik 2 2 2 2 2 2 1 1 1
Sport 3 3 2 2 2 2 2 2 2
Förderunterricht [6] 4 4 3 3 4 4 3 3 3
Wochenstunden insgesamt 26 26 26 26 30 30 30 30 30
Fußnoten
[4])
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der einzelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
In den Klassenstufen 1 und 2 werden die Fächer Deutsch (5), Mathematik (3), Sachunterricht (2) und Bildende Kunst (2) als Gesamtunterricht erteilt. Die vorstehend bei den einzelnen Fächern jeweils angegebene Zahl der Wochenstunden stellt dabei einen Rahmen für den Anteil der einzelnen Fächer am Gesamtunterricht dar. (Amtliche Anmerkung 1)
[5])
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
In den Klassenstuten 3 und 4 wird der Lernbereich Französisch zusätzlich aufgenommen. Im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten soll die Fremdsprachenvermittlung im Rahmen fächerübergreifender Unterrichtsgestaltung vor allem in den Fächern Sachunterricht, Musik und Förderunterricht erfolgen. (Amtliche Anmerkung 3 bzw. 2)
[6])
Der Förderunterricht kommt als individuelle oder gemeinsame Förderung allen Schülern zugute. Er bezieht sich auf den Unterricht in den Fächern, kann aber auch für besondere pädagogische oder therapeutische Maßnahmen eingesetzt werden. (Amtliche Anmerkung 3)
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