Verordnung über die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte Vom 1. März 1990
Verordnung über die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte Vom 1. März 1990
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechender Alarmgeräte vom 1. März 1990 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 04.02.2006 |
§ 3 | 04.02.2006 |
§ 4 | 04.02.2006 |
§ 5 | 01.01.2002 |
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung im Saarland (Brandschutzgesetz - Brandschutzgesetz - BSG -) vom 30. November 1988 (Amtsbl. S. 1410) verordnet das
Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1
Die Warnanlagen des örtlichen Warndienstes können im Frieden ganz oder teilweise für Zwecke der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der sonstigen Gefahrenabwehr mitbenutzt werden. Das gilt für Zwecke der Feuerwehr nur, soweit dies ohne Benutzung von Zivilschutz-Warngestellen und der an sie herangeführten Leitungen möglich ist. Außerdem können einzelne Warnanlagen zur Abgabe von Zeit- und Pausenzeichen verwendet werden (unmittelbare Auslösung).
§ 2
(1) Ortsfeste und bewegliche Sirenen und entsprechende Alarmgeräte dürfen im Frieden nur zur Abgabe folgender Signale verwendet werden:
1.
3 x Dauerton von je 12 Sekunden mit je 12 Sekunden Pause, Bedeutung: Feueralarm;
2.
Heulton von 1 Minute Dauer, Bedeutung: Rundfunkgerät einschalten und auf Durchsagen achten;
3.
1 x Dauerton von 12 Sekunden, Bedeutung: Zeit- und Pausensignal.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in begründeten Einzelfällen widerruflich Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die Zuständigkeiten des örtlichen Warndienstes für den Zivilschutz bleiben unberührt.
§ 3
Für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes benutzte Sirenen und sonstige Alarmgeräte können samstags um 12.00 Uhr mit dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Zeit- und Pausensignal geprüft werden, sofern auf diesen Tag nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt. Ist die Abgabe des Zeit- und Pausensignals als Prüfsignal aus technischen Gründen nicht möglich, so kann das nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Signal als Prüfsignal verwendet werden.
§ 4
Im Spannungsfall ( Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall ( Artikel 115a des Grundgesetzes) ist die Benutzung aller Sirenen und entsprechender Alarmgeräte für andere als Zivilschutzzwecke untersagt. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann allgemein oder für bestimmte Gebiete oder Zwecke Ausnahmen zulassen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verwendung und Signalgebung der Sirenen und entsprechenden Alarmgeräte für Zwecke der Feuerwehr, des Katastrophendienstes und sonstige Zwecke vom 10. November 1969 (Amtsbl. S. 745) außer Kraft.
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