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Ausführungsgesetz zum Siedlungsrecht Vom 15. Dezember 1919

Ausführungsgesetz zum Siedlungsrecht Vom 15. Dezember 1919
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 1639 vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) [gem. Art. 7 Abs. 4 befristet zum 31. Dezember 2012; gem. Art. 2 des Gesetzes Nr. 1782 vom 19. September 2012 (Amtsbl. I S. 418) wurde die Befristung aufgehoben.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Siedlungsrecht vom 15. Dezember 191901.01.2002
Erster Abschnitt - Enteignung01.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
§ 701.01.2002
§ 801.01.2002
§ 922.02.2008
Zweiter Abschnitt - Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter01.01.2002
§ 1022.02.2008
§ 1101.01.2002
Dritter Abschnitt - Gebühren- und Steuerfreiheit01.01.2002
§ 1201.01.2002
§ 1301.01.2002
Vierter Abschnitt - Zuständigkeit, In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 1422.02.2008
§ 1501.01.2002

Erster Abschnitt Enteignung

( §§ 3, 15, 24 des Reichssiedlungsgesetzes)

§ 1

(1) Auf Antrag
1.
des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ( § 3 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes),
2.
der Landgemeinde ( § 24 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes) spricht das Ministerium für Umwelt durch Beschluss die Zulässigkeit der Enteignung aus, sobald deren Voraussetzungen gegeben sind. In dem Beschluss ist das Grundstück zu bezeichnen, das im Weg der Enteignung erworben werden soll, und zugleich die Zeit festzusetzen, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrecht Gebrauch zu machen ist.
(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller und dem Eigentümer des abzutretenden Grundstücks sowie den aus dem Grundbuch ersichtlichen Berechtigten durch Zustellung, im Übrigen durch das Amtsblatt sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(3) § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) gilt entsprechend.

§ 2

(1) Die Enteignung erstreckt sich auf das Zubehör des Grundstücks, wenn nicht ein anderes vereinbart ist. Auf Verlangen des Eigentümers ist das zur Bewirtschaftung des enteigneten Grundstücks nicht unbedingt erforderliche Zubehör von der Enteignung auszuschließen. Das Gleiche gilt von einer auf dem Grundstück gehaltenen Stammherde.
(2) Rechte an dem Grundstück sind von der Enteignung ausgeschlossen, wenn der Unternehmer (§ 1 Abs. 1) die Ausschließung beantragt. Gegenüber einem Pächter oder Mieter des Grundstücks ist der Unternehmer berechtigt, an Stelle des Verpächters oder Vermieters in das Vertragsverhältnis einzutreten; macht er von diesem Recht Gebrauch, so gelten die für den Fall der freiwilligen Veräußerung maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 3

(1) Die Entschädigung für das enteignete Grundstück erfolgt nach Wahl des Entschädigungsberechtigten in Geld oder in Rentenbriefen.
(2) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 7Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 10 und 12 des Enteignungsgesetzes.
(3) Haben die im § 10 des Enteignungsgesetzes bezeichneten Nebenberechtigten ihr Recht erst erworben, nachdem dem Eigentümer der Beschluss (§ 1) zugestellt worden ist, so steht ihnen ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn ihnen der Beschluss zur Zeit des Erwerbs bekannt war.

§ 4

Für die Feststellung der Entschädigung gelten die Vorschriften der §§ 19 bis 25 des Enteignungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
Die Erklärungen des Unternehmers über die Ausübung der ihm nach § 2 Abs. 2 zustehenden Befugnisse sind dem Kommissar gegenüber spätestens in dem Termin (§ 20 des Enteignungsgesetzes) abzugeben.
2.
In dem Gutachten (§ 23 des Enteignungsgesetzes) ist der Zustand des Grundstücks und des Zubehörs genau festzustellen.
3.
Der Beschluss über die Entschädigung (§ 24 des Enteignungsgesetzes) hat genaue Angaben über den Zustand des Grundstücks und des Zubehörs zu enthalten, der der Entschädigung zugrunde gelegt ist. Auch ist darin auszusprechen, welche Rechte an dem Grundstück von der Enteignung ausgeschlossen sind und ob der Unternehmer in ein bestehendes Pacht- oder Mietverhältnis eintritt (§ 2 Abs. 2).

§ 5

(1) Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers vom Ministerium für Umwelt ausgesprochen, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte oder festgestellte Entschädigungssumme (§§ 21, 24 des Enteignungsgesetzes) rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist.
(2) Die Enteignungserklärung schließt die Einweisung in den Besitz in sich.

§ 6

(1) Vor der Übernahme des Grundstücks durch den Unternehmer hat das Ministerium für Umwelt auf Antrag durch einen Kommissar, erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, feststellen zu lassen, inwieweit an dem Grundstück und dem Zubehör seit der Erstattung des Gutachtens Änderungen eingetreten sind, die eine Berichtigung des Beschlusses über die Entschädigung erforderlich machen. Gegebenenfalls ist die Entscheidung über die Entschädigung abzuändern. Über diese Änderung beschließt das Ministerium für Umwelt.
(2) Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
(3) Die Vorschriften der §§ 21, 25 des Enteignungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 7

(1) Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im Übrigen nach den §§ 28, 31 bis 33, 39 bis 42 des Enteignungsgesetzes.
(2) Desgleichen gelten unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der § 37 und unbeschadet des
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes sowie des § 12 dieses Gesetzes der § 38 des Enteignungsgesetzes entsprechend.

§ 8

Bei bewohnten Grundstücken muss dem abziehenden Wohnberechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu bemessende Frist eine ausreichende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberechtigten oder des Unternehmers vom Ministerium für Umwelt zu regeln.

§ 9

(1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung.
(2) Stellt das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung oder eine sonstige von der Landesregierung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen bestimmte öffentliche Stelle für einen Dritten den Antrag nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein.

Zweiter Abschnitt Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter

( §§ 22 bis 24 des Reichssiedlungsgesetzes)

§ 10

(1) Der Leiter des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung erlässt die Anordnungen nach § 22 des Reichssiedlungsgesetzes durch Beschluss.
(2) Wird eine solche Anordnung erlassen, so sind die Gemeinden verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung zu überlassen. Das den Arbeitern zur Verfügung zu stellende Land muss nach Beschaffenheit und örtlicher Lage dazu geeignet sein. In dem Überlassungsvertrag darf den Arbeitern eine Arbeitsverpflichtung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber nicht auferlegt werden.

§ 11

(1) Für die Zwangspachtung gilt § 1 dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen erlässt auf Antrag der Gemeinde das Ministerium für Umwelt einen Bescheid, der die Zwangspachtung für eine bestimmte Zeit gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses ausspricht und die sonstigen Pachtbedingungen festsetzt.
(3) Mangels Einigung der Beteiligten gilt der Pachtvertrag mit der Zustellung des Bescheids an den Zwangsverpächter unter den darin festgesetzten Bedingungen als geschlossen.

Dritter Abschnitt Gebühren- und Steuerfreiheit

§ 12

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Landes und der sonstigen landesrechtlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit.
(2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1 des Reichssiedlungsgesetzes) versichert, dass ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

§ 13

Die Gebühren- und Steuerfreiheit nach § 12 gilt auch für die Fälle, in denen ein Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung für Siedlungszwecke erworben wird.

Vierter Abschnitt Zuständigkeit, In-Kraft-Treten

§ 14

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), und des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-2, veröffentlichten bereinigten Fassung ist das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung.
(2) Oberste Siedlungsbehörde und Landeszentralbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ist das Ministerium für Umwelt.

§ 15

Das Gesetz tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
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