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Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020

Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 11. Februar 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Belastungsausgleich für die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Aufgabenübertragung in § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 202001.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Ermittlung der Personalkosten01.01.2020
§ 2 - Sachkosten01.01.2020
§ 3 - Verwaltungsgemeinkosten01.01.2020
§ 4 - Standardneutralität01.01.2020
§ 5 - Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 301.01.2020
§ 6 - Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 301.01.2020
§ 7 - Erstattung der Leistungsaufwendungen01.01.2020
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2020
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 8. März 2005 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1053), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ermittlung der Personalkosten

(1) Die Personalbedarfsbestimmung erfolgt unter Zugrundelegung der Anzahl der mit der Wahrnehmung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenwärtig betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in diesen Aufgabenbereichen unter Einbeziehung der für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung notwendigen Qualifikation. Dies ergibt im Durchschnitt einen Personalbemessungsschlüssel von 1 : 180 Leistungsfällen.
(2) Der Personalaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit dem Jahresentgeltsatz nach dem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) Nr. 9/2018 (Stand 2018/2019) für Beschäftigte der Entgeltgruppe E 9B (TVAöD) Bereich 8/alle (Zugang zu den Berichten über
https://www.kgst.de
). Der Wert ist bis zum nächsten Erscheinen des neuen KGSt-Berichts gültig und wird entsprechend angepasst.

§ 2 Sachkosten

Der Sachaufwand wird für einen Büroarbeitsplatz mit einer Sachkostenpauschale nach KGSt in Höhe von 9.700 Euro jährlich veranschlagt.

§ 3 Verwaltungsgemeinkosten

(1) Die Verwaltungsgemeinkosten setzen sich zusammen aus den verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und amts- und fachbereichsinternen Gemeinkosten (Amts-, Fachbereichs-Overhead). Diese erhöhen sich im Zuge der Aufgabenübertragung aufgrund der Fallzahlsteigerung und der Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2020.
(2) Für die Erhöhung wird ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Personalaufwand nach § 1 Absatz 2 berechnet.

§ 4 Standardneutralität

Die Aufgabenübertragung ist standardneutral, da die Leistungen unabhängig von der Wohnform wie bei Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Dritten, Vierten und Neunten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.

§ 5 Verteilschlüssel für den Belastungsausgleich nach den §§ 1 bis 3

Die Verteilung des Belastungsausgleichs für Personal- und Sachkosten sowie Verwaltungsgemeinkosten auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt im prozentualen Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger zum 31. Dezember eines Jahres zu der Basiszahl (Stichtag 31. Dezember 2019) von 2.340 Leistungsfällen. Die jährliche Feststellung der Höhe des Belastungsausgleichs und des auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe jeweils entfallenden Anteilsbetrages obliegt dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

§ 6 Auszahlung des Belastungsausgleichs nach den §§ 1 bis 3

Die Auszahlung des Belastungsausgleichs an die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt jährlich in vier Teilbeträgen durch das Landesamt für Soziales.

§ 7 Erstattung der Leistungsaufwendungen

Die Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Übernahme von Bestattungskosten und die Erstattungen für Nichtversicherte an die Krankenkassen nach § 264 Absatz 2 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im ersten Quartal des jeweiligen Folgejahres abzurechnen. Die Erstattung der Leistungsaufwendungen erfolgt durch das Landesamt für Soziales. Die hierfür notwendige Transparenz und Nachweisführung ist von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb des geltenden Produktplans und Kontenplans durch separate Untergliederungen zu gewährleisten.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
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