Gesetz Nr. 1284 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts Vom 22. Januar 1992
Gesetz Nr. 1284 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts Vom 22. Januar 1992
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Anlage Nr. 1096 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1284 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 22. Januar 1992 | 01.01.2002 |
Artikel 1 bis 7 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
Artikel 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2002 |
Artikel 1 bis 7
(aufgehoben)
Artikel 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass Artikel 1 Nr. 12
[1]
am 1. August 1992 und Artikel 6
[2]
, ausgenommen Artikel 6 Nr. 5
[3]
, ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten.
(2) Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben wurde, bleibt unberührt.
(3) Eine vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt wird nach den bisherigen Vorschriften fortgeführt und beendet.
Für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gelten die für Lehrämter gemäß § 2 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes in seiner bisher geltenden Fassung abgelegten Ersten Staatsprüfungen als Erste Staatsprüfungen für die entsprechenden Lehrämter nach diesem Gesetz.
(4) Abweichend von § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Teilsatz 4 SchoG wird durch dieses Gesetz bestimmt, dass bei Sekundarschulen (§ 3c SchoG), wenn die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt, das Auswahlverfahren vom Schulträger durch Satzung geregelt wird, die der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf; hierbei sind die in § 33 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Teilsätze 2 und 3 SchoG genannten Grundsätze zu berücksichtigen.
Fußnoten
[1])
Die Vorschrift betraf die Beförderungskosten nach § 45 Abs. 3 Nr. 3 SchoG.
[2])
Die Vorschrift betraf die Änderungen des Lehrerbildungsgesetzes - BS- Nr. 2030- 96.
[3])
Die Vorschrift betraf die Lehramtsbefähigungen nach § 7 des Lehrerbildungsgesetzes.
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