SchulRÄndG SL 1993
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1306 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts Vom 17. Februar 1993

Gesetz Nr. 1306 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts Vom 17. Februar 1993
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1137 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1306 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 17. Februar 199301.01.2002
Artikel 1 bis 5 - (aufgehoben)01.01.2002
Artikel 6 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002

Artikel 1 bis 5

(aufgehoben)

Artikel 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft mit der Maßgabe, dass Artikel 1 Nr. 9 am 1. August 1993 und Artikel 4 Nr. 1 am 19. Februar 1993 in Kraft treten.
(2) Die vierstufigen Realschulen nehmen mit Beginn des Schuljahres 1995/96 keine Schülerinnen und Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf.
(3) Die an Hauptschulen im Schuljahr 1992/93 bereits eingerichteten 10. Schuljahre können bis einschließlich des Schuljahres 1997/98 weitergeführt werden. Die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 und des § 45 Abs. 3 Nr. 3 des Schulordnungsgesetzes finden auf die Klassen des freiwilligen 10. Schuljahres und auf deren Schüler keine Anwendung. Die Berufsschulpflicht ruht während des Besuchs des 10. Hauptschuljahres.
(4) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende private vierstufige Realschule des Bistums Trier in Neunkirchen-Wiebelskirchen kann als Ersatzschule fortgeführt werden. Macht der Schulträger von dieser Möglichkeit Gebrauch, so finden auf diese Schule die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung.
(5) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Sekundarschulen in der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober 1993 statt.
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