SchulRÄndG SL 1996
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1376 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts und von anderen Gesetzen Vom 3. Juli 1996

Gesetz Nr. 1376 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts und von anderen Gesetzen Vom 3. Juli 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 des Gesetzes Nr. 1448 vom 7. Juni 2000 (Amtsbl. S. 1018)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1376 zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts und von anderen Gesetzen vom 3. Juli 199601.01.2002
Artikel 1 bis 1101.01.2002
Artikel 1201.01.2002
§ 1 - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 1 - In-Kraft-Treten01.01.2002
§ 2 - Übergangsvorschriften01.01.2002
§ 2 - Übergangsvorschriften01.01.2002
§ 301.01.2002
§ 301.01.2002

Artikel 1 bis 11

[1]
Fußnoten
[1])
Überholt (Änderungsvorschriften).

Artikel 12

§ 1 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 10, 16 und 17, Artikel 2 Nr. 7, Artikel 3 Nr. 1 und 2, Artikel 4 Nr. 2, 4, 6 und 7, Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 treten erst mit der Errichtung von Erweiterten Realschulen oder Erweiterten Realschulen in Abendform zum 1. August 1997 in Kraft.
Gleiches gilt für die in Artikel 1 Nr. 5 bei § 9 Abs. 2 Nr. 2 SchoG und die in Artikel 11 enthaltene Regelung für die Erweiterten Realschulen.

§ 1 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3, 10, 16 und 17, Artikel 2 Nr. 7, Artikel 3 Nr. 1 und 2, Artikel 4 Nr. 2, 4, 6 und 7, Artikel 5 Nr. 2 und 3, Artikel 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 treten erst mit der Errichtung von Erweiterten Realschulen oder Erweiterten Realschulen in Abendform zum 1. August 1997 in Kraft.
Gleiches gilt für die in Artikel 1 Nr. 5 bei § 9 Abs. 2 Nr. 2 SchoG und die in Artikel 11 enthaltene Regelung für die Erweiterten Realschulen.

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt nicht für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - für die Regelung der Beförderungskosten.
(2) Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren.
(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen.
(5) Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des
Schulamts
[2]
unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95
Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses
Schulamts
[2]
liegenden, in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrats wahr.
(6) Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13
Abs. 1 Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.
Fußnoten
[2])
Die Schulämter wurden aufgelöst (vgl. Art. 22 der Verordnung vom 21. November 2000, Amtsbl. S. 2035).
Die Schulämter wurden aufgelöst (vgl. Art. 22 der Verordnung vom 21. November 2000, Amtsbl. S. 2035).

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Die öffentlichen Haupt-, Real- und Sekundarschulen nehmen ab dem Schuljahr 1997/98 keine Schüler mehr in ihre Eingangsklassen auf und laufen aus. Für die vorher in die genannten Schulen aufgenommenen Schüler gelten für die Dauer des Besuchs dieser Schulen die bestehenden schulrechtlichen Regelungen bis zum Auslaufen der jeweiligen Schule weiter. Dies gilt nicht für die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses und - ausgenommen die Schüler der Hauptschulen - für die Regelung der Beförderungskosten.
(2) Der Wechsel der Schulträgerschaft für Gesamtschulen, Hauptschulen und Sekundarschulen erfolgt zum 1. Januar 1997; die bisherigen und die neuen Schulträger können eine abweichende Regelung vereinbaren.
(3) Abweichend von § 23 Abs. 1 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG) finden die Personalratswahlen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte in der Zeit vom 15. August bis 15. November 1997 statt.
(4) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen der staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte bleiben bis zur Neuwahl gemäß Absatz 3 bestehen.
(5) Der nach § 96 Abs. 1 Buchst. d SPersVG zu bildende Hauptpersonalrat nimmt für die in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; soweit Erweiterte Realschulen der Aufsicht des
Schulamts
[2]
unterstehen, nimmt der dort jeweils in Anwendung des § 95 Abs. 2 Buchstabe b) SPersVG gebildete Personalrat für die im Bereich dieses
Schulamts
[2]
liegenden, in Absatz 1 genannten auslaufenden Schulen die Aufgaben des Personalrats wahr.
(6) Bedienstete, die infolge der Bestimmungen dieses Gesetzes Bedienstete einer anderen Dienststelle werden, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Buchst. b) SPersVG wählbar, wenn sie am Wahltag seit sechs Monaten in öffentlichen Verwaltungen beschäftigt sind.
Fußnoten
[2])
Die Schulämter wurden aufgelöst (vgl. Art. 22 der Verordnung vom 21. November 2000, Amtsbl. S. 2035).
Die Schulämter wurden aufgelöst (vgl. Art. 22 der Verordnung vom 21. November 2000, Amtsbl. S. 2035).

§ 3

[3]
Fußnoten
[3])
Überholt (Neufassungsermächtigung).

§ 3

[3]
Fußnoten
[3])
Überholt (Neufassungsermächtigung).
Markierungen
Leseansicht