Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (VO - Schulpsychologischer Dienst) Vom 7. August 2008
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (VO - Schulpsychologischer Dienst) Vom 7. August 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 249 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst (VO - Schulpsychologischer Dienst) vom 7. August 2008 | 22.08.2008 |
Eingangsformel | 22.08.2008 |
Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen | 22.08.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 22.08.2008 |
§ 2 - Grundsätze | 22.08.2008 |
Abschnitt II - Aufgaben | 22.08.2008 |
§ 3 - Aufgabenbereich | 22.08.2008 |
§ 4 - Aufgabenwahrnehmung | 22.08.2008 |
Abschnitt III - Vertraulichkeit und Schriftgut | 22.08.2008 |
§ 5 - Einverständnis des Betroffenen | 17.12.2021 |
§ 6 - Verschwiegenheit, Weitergabe von personenbezogenen Daten | 22.08.2008 |
§ 7 - Schriftgut, Akteneinsicht | 22.08.2008 |
Abschnitt IV - Qualitätssicherung | 22.08.2008 |
§ 8 - Landeskonferenz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen | 22.08.2008 |
Abschnitt V - Schlussvorschriften | 22.08.2008 |
§ 9 - Inkrafttreten | 22.08.2008 |
Aufgrund des § 20a Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258),
[1]
verordnet das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
Fußnoten
[1])
SchoG vgl. BS-Nr. 223-2
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Schulpsychologischen Dienst im Bereich der öffentlichen Schulen.
§ 2 Grundsätze
(1) Der Schulpsychologische Dienst soll die pädagogische Arbeit an den Schulen durch Diagnosestellung und auf die Schule bezogene Beratung, Förderung und Behandlung unterstützen und dadurch zur Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages beitragen.
(2) Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde.
[2]
(3) Einstellungen von Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sollen mit der Fachaufsicht abgestimmt werden.
Fußnoten
[2])
Vgl. § 57 Abs. 1 SchoG - BS-Nr. 223-2.
Abschnitt II Aufgaben
§ 3 Aufgabenbereich
Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes sind insbesondere:
1.
Beratung, gezielte Förderung und in Einzelfällen weiterführende Betreuung von Schülerinnen und Schülern bei pädagogischen und psychologischen Problemen durch die in der Schule möglichen Interventions- und Behandlungsformen sowie entsprechende Beratung von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften, insbesondere bei Funktionsstörungen im Lern- und Leistungsbereich, Verhaltensauffälligkeiten im Sozial- und Erziehungsbereich sowie Persönlichkeits- und Entwicklungsstörungen,
2.
Beratung und Mithilfe bei der Lösung von psychosozialen Konflikten in der Schule,
3.
ergänzende Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Schulen in Fragen der pädagogischen Beratung, der Schullaufbahnberatung und der Hilfe bei der Berufswahl,
4.
Anfertigung fachpsychologischer Gutachten und Stellungnahmen zur Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit dem Ziel, den spezifischen Hilfebedarf außerhalb des Schulpsychologischen Dienstes festzustellen, und zur Vorbereitung von schulaufsichtlichen Entscheidungen, insbesondere bei Ein- und Umschulungen,
5.
Durchführung von Fortbildungen für Lehrkräfte und Schulleitungen zu pädagogisch-psychologischen Fragestellungen, sowie
6.
Mitwirkung bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des Kindeswohls (§ 1 Abs. 2b SchoG).
§ 4 Aufgabenwahrnehmung
(1) Im Rahmen seines Aufgabenbereichs wird der Schulpsychologische Dienst auf Veranlassung der Lehrkräfte, der Schulleitung oder der Schulaufsichtsbehörde und auf Ersuchen von Schülerinnen, Schülern und Erziehungsberechtigten tätig.
(2) Der Schulpsychologische Dienst gewinnt seine Untersuchungsergebnisse insbesondere durch Anamnese, Gespräche, Verhaltensbeobachtungen, Exploration in Einzel- und Gruppenuntersuchungen, Verwertung von Informationen der Schule und Eltern sowie testdiagnostische Verfahren.
(3) Untersuchungen und Beratungen führt der Schulpsychologische Dienst in der Regel ohne Anwesenheit Dritter durch. Ob dritte Personen hinzugezogen werden, entscheidet der Schulpsychologische Dienst nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4) Die Schulleitung gibt dem Schulpsychologischen Dienst Einsicht in alle zur Diagnosestellung erforderlichen Unterlagen und gewährt ihm die nötige Unterstützung. Der Schulpsychologische Dienst ist im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt, in Absprache mit den beteiligten Lehrkräften und der Schulleitung Unterrichtsbesuche durchzuführen. Er ist ferner berechtigt, Auskünfte von außerschulischen Einrichtungen einzuholen.
(5) Der Schulpsychologische Dienst arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung mit Personen und Institutionen zusammen, die an der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mitwirken. Hierzu gehören insbesondere Jugend-, Gesundheits- und Sozialämter, Agenturen für Arbeit sowie Beratungsstellen und Einrichtungen freier Träger.
(6) Der Schulpsychologische Dienst teilt personelle Veränderungen und seine Sprechzeiten der Schulaufsichtsbehörde, den ihm zugeordneten Schulen sowie den in Absatz 5 Satz 2 genannten Institutionen mit.
Abschnitt III Vertraulichkeit und Schriftgut
§ 5 Einverständnis des Betroffenen
(1) Jede auf die Person einer Schülerin oder eines Schülers bezogene Tätigkeit der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erfolgt, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nur mit Einverständnis der betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise der Erziehungsberechtigten der betroffenen minderjährigen Schülerinnen und Schüler.
(2) Führen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Untersuchungen durch, an denen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund von Rechtsvorschriften teilnehmen müssen, bedarf es keiner Einwilligung. In diesem Fall sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass der Schulpsychologische Dienst gutachterlich und nicht beratend tätig wird.
(3) Eine erste Beratung minderjähriger Schülerinnen und Schüler auf deren Wunsch ist ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig. Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich, bedürfen sie des schriftlichen Einverständnisses der Erziehungsberechtigten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers gefährden kann. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ist zu dokumentieren und, wenn die Einschaltung eines Fachdienstes eines freien Trägers nicht ausreichen sollte, unverzüglich dem Jugendamt, dem Gesundheitsamt sowie der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Wird der Schulpsychologische Dienst auf Antrag von Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern tätig, soll er darauf hinwirken, dass die Betroffenen ihr Einverständnis zur Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Lehrkräfte, Schulleitung oder Schulaufsicht schriftlich oder in einem digitalen Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erklären.
§ 6 Verschwiegenheit, Weitergabe von personenbezogenen Daten
(1) Personenbezogene Daten und Untersuchungsergebnisse, die dem Schulpsychologischen Dienst in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit. Dies gilt nicht, wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person nur durch die Weitergabe der Informationen abgewendet werden kann und unverzüglich Maßnahmen des Jugendamtes, der Strafverfolgungsbehörden oder anderer staatlicher Stellen erforderlich sind.
(2) Wenn die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten das Kindeswohl gefährdet, gilt die Schweigepflicht auch ihnen gegenüber.
(3) Personenbezogene Daten, die für Entscheidungen oder Maßnahmen der zuständigen Stellen erheblich sind und aufgrund besonderer Rechtsvorschriften zur Vorbereitung schulischer Maßnahmen erhoben oder verarbeitet wurden, sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. In allen anderen Fällen ist für die Weitergabe von personenbezogenen Daten die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler erforderlich.
(4) Aussagen vor Gericht bedürfen der Genehmigung des Dienstvorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde.
§ 7 Schriftgut, Akteneinsicht
(1) Der Schulpsychologische Dienst ist zur ordnungsgemäßen Aktenführung verpflichtet. Alle wesentlichen Ergebnisse seiner Tätigkeit hält er in Gutachten, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Aktenvermerken fest.
(2) Unterlagen, die der Verschwiegenheit unterliegen, sind unter Verschluss zu halten und 25 Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten.
(3) Den Erziehungsberechtigten sowie volljährigen Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zur Einsichtnahme in Gutachten zu geben, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
Abschnitt IV Qualitätssicherung
§ 8 Landeskonferenz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen
(1) Die schulpsychologischen Fachkräfte im Saarland bilden eine Landeskonferenz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. In deren Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass an ihren mindestens einmal pro Schulhalbjahr durchzuführenden Sitzungen die Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde teilnimmt.
(2) Die Landeskonferenz der Schulpsychologen und Schulpsychologinnen ist zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung des Schulpsychologischen Dienstes insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
1.
gegenseitige Unterstützung bei der Bewältigung schulpsychologischer Aufgaben, vor allem durch Austausch von Erfahrungen aus der Fachpraxis,
2.
Beratung über aktuelle Entwicklungen an saarländischen Schulen und deren Auswirkungen auf die Aufgabenstellung des Schulpsychologischen Dienstes sowie über den Bericht eines von der Schulaufsichtsbehörde zu einer jährlich stattfindenden Fachtagung entsandten Mitglieds der Landeskonferenz der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,
3.
Erarbeitung von Vorschlägen zu den Grundsätzen und Richtlinien der Schulpsychologie im Saarland.
Abschnitt V Schlussvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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