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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996

Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) Vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 256 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland (Schulpflichtgesetz) vom 11. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 199601.01.2002
Erster Teil - Grundsätzliches01.01.2002
§ 1 - Allgemeine Schulpflicht01.01.2008
Zweiter Teil - Allgemeine Vollzeitschulpflicht01.01.2002
§ 2 - Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht17.12.2021
§ 3 - Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch01.08.2014
§ 4 - Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht01.08.2015
§ 5 - Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler am Bildungssystem01.08.2014
§ 6 - Förderschulen, Sonderunterricht01.08.2014
§ 7 - Unterbringung in Anstalts- oder Familienpflege01.08.2014
Dritter Teil - Berufsschulpflicht01.01.2002
§ 8 - Beginn der Berufsschulpflicht01.01.2002
§ 9 - Dauer der Berufsschulpflicht01.01.2008
§ 10 - Erfüllung der Berufsschulpflicht und Unterrichtungsumfang20.09.2019
§ 11 - Behinderte Berufsschulpflichtige01.01.2002
Vierter Teil - Gemeinsame Bestimmungen01.01.2002
§ 12 - Dauer des Schuljahres01.01.2002
§ 13 - Ruhen der Schulpflicht, Beurlaubung20.09.2019
§ 14 - (aufgehoben)01.08.2003
§ 15 - Überwachung der Schulpflicht01.01.2008
§ 16 - Schulzwang, Zwangsmittel17.07.2015
§ 17 - Zuwiderhandlungen01.01.2008
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002
§ 18 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 19 - Ausführung des Gesetzes01.08.2014
§ 19a - Übergangsvorschrift01.08.2014
§ 20 - Inkrafttreten01.08.2014

Erster Teil Grundsätzliches

§ 1 Allgemeine Schulpflicht

(1)
1
Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
2
Schulpflicht im Sinne des Satzes 1 besteht auch für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind.
3
Für ausreisepflichtige ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende besteht die Schulpflicht bis zur Erfüllung ihrer Ausreisepflicht.
(2)
1
Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen.
2
Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

Zweiter Teil Allgemeine Vollzeitschulpflicht

§ 2 Beginn der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1)
1
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr.
2
Zur Vorbereitung der Aufnahme in die Schule sind diese Kinder ab dem 1. Januar des dem Beginn der Schulpflicht vorangehenden Kalenderjahres zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt zu untersuchen; insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
3
Soweit erforderlich, werden bei dieser Untersuchung auch fördernde Maßnahmen empfohlen.
4
Es obliegt der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt, im Hinblick auf Gesundheits- und Entwicklungsbeeinträchtigungen zu entscheiden, ob eine erneute Untersuchung im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht beginnt, erforderlich ist.
5
Zu den schulärztlichen Untersuchungen kann eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden.
6
Das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen ist der Schulleitung mitzuteilen.
7
Soweit eine entsprechende schriftliche oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung abgegebene Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt, wird das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchungen an die vom Kind besuchte Kindertageseinrichtung durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt übermittelt.
(2)
1
Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden.
2
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten.
3
Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen.
4
Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.
(3)
1
Die bei den Kindertageseinrichtungen vorhandenen personenbezogenen Daten des Kindes über den Entwicklungsprozess und den Entwicklungsfortschritt können, wenn und soweit dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist, von der Schul- oder Amtsärztin oder dem Schul- oder Amtsarzt anlässlich der schulärztlichen Untersuchung sowie von der Schulleitung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens herangezogen werden.
2
Eine Heranziehung dieser Daten bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 1 ist zulässig, wenn sich nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens Anhaltspunkte ergeben haben, dass dies zur Erziehung und Förderung des Kindes in der Schule erforderlich ist.
3
Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulleitung über die erfolgte Heranziehung der personenbezogenen Daten ihres Kindes benachrichtigt.

§ 3 Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen, Zurückstellung vom Schulbesuch

(1)
1
Entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, die bereits bei Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sind verpflichtet, an besonderen Fördermaßnahmen gemäß § 4a Absatz 7 SchoG teilzunehmen.
2
Über Art und Umfang der Fördermaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der schulorganisatorischen und personellen Gegebenheiten; sie oder er soll sich bei der Entscheidung auf Erkenntnisse einer Schul- oder Amtsärztin, eines Schul- oder Amtsarztes, einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und gegebenenfalls des zuständigen Förderzentrums stützen.
(2) Schulpflichtige Kinder, für die aufgrund einer medizinischen Indikation durch die Schul- oder Amtsärztin oder den Schul- oder Amtsarzt eine Einschulung noch nicht angeraten ist, können nach Anhörung der Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter für ein Jahr zurückgestellt werden.
(3)
1
Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, nehmen an den für sie vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen teil.
2
Über die Verpflichtung zur Teilnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens.

§ 4 Dauer der allgemeinen Vollzeitschulpflicht

(1)
1
Die allgemeine Vollzeitschulpflicht dauert neun Schuljahre.
2
Sie endet spätestens mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9.
(2)
1
Für Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss innerhalb von neun Schuljahren an einer Gemeinschaftsschule nicht erreicht haben, kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter um ein, in Ausnahmefällen um ein weiteres Schuljahr verlängert werden.
2
Liegt kein Antrag der Erziehungsberechtigten vor, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Schulzeit auf Antrag des Schulleiters, zu dem die Erziehungsberechtigten vorher zu hören sind, um ein Jahr verlängern.
(3)
1
Durchläuft eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase (§ 3a Absatz 1 Satz 4 oder § 4a Absatz 2 Satz 1 SchoG) in drei Schuljahren (flexible Verweildauer), werden lediglich zwei Schuljahre auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.
2
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 3 Absatz 2) wird im Regelfall auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.

§ 5 Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht, Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler am Bildungssystem

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht wird für alle Schülerinnen und Schüler durch den Besuch einer öffentlichen Grundschule und einer Gemeinschaftsschule erfüllt.
(2) Frühestens nach dem Besuch der Grundschule kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit gymnasialem Bildungsgang erfüllt werden.
(3)
1
Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, besuchen grundsätzlich eine Schule der Regelform im Sinne des § 3a SchoG.
2
Sofern keine Unterrichtung an einer Schule der Regelform erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler entsprechend des Vorliegens der Voraussetzungen für die sonderpädagogische Unterstützung zum Besuch der für sie geeigneten besonderen Schulen (Förderschulen) im Sinne des § 4a Absatz 1 SchoG oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet.
(4)
1
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung kann die allgemeine Vollzeitschulpflicht auch durch den Besuch einer Förderschule (§ 4a Absatz 1 SchoG) erfüllt werden.
2
In Ausnahmefällen ist der Besuch einer Förderschule auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Erziehungsberechtigten möglich, wenn das Kindeswohl, insbesondere der Schutz der Gesundheit einer Schülerin oder eines Schülers oder der Schutz anderer Schülerinnen und Schüler, dies dringend erfordert und die Möglichkeiten der Förderung in der Schule der Regelform und der außerschulischen Beratung ausgeschöpft sind.
3
Die jeweiligen Entscheidungen trifft die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht kann auch durch den Besuch einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft derselben Schulstufe erfüllt werden.

§ 6 Förderschulen, Sonderunterricht

(1) Die allgemeine Vollzeitschulpflicht an Förderschulen endet
1.
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören oder körperliche und motorische Entwicklung erfüllen, nach zehn Schuljahren; eine Verkürzung ist möglich,
2.
für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, im Bereich geistige Entwicklung nach zwölf Schuljahren, spätestens jedoch mit Ende des Schuljahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
(2)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule oder des für sie geeigneten Sonderunterrichts verpflichtet sind - ausgenommen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Schülerinnen und Schüler -, nach Anhörung der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht zweimal für jeweils ein Schuljahr, auf Antrag der Erziehungsberechtigten um ein weiteres Schuljahr verlängern.
2
Für Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch einer Förderschule geistige Entwicklung verpflichtet sind, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten in begründeten Ausnahmefällen die Schulpflicht um bis zu zwei Schuljahre verlängern.
(3) Über die Dauer der Vollzeitschulpflicht der in Absatz 1 und 2 genannten Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Regelform besuchen, entscheidet bei Ablauf der allgemeinen Vollzeitschulpflicht die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall; Absatz 1 ist zu berücksichtigen; geeignete Formen des verlängerten Schulbesuchs sind zu entwickeln.

§ 7 Unterbringung in Anstalts- oder Familienpflege

(1) Kinder, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, können, wenn es die Durchführung der Schulpflicht erfordert, mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in geeigneten Anstalten oder Heimen oder in geeigneter Familienpflege untergebracht werden.
(2) Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bzw. im Einvernehmen mit dem Jugendamt.
(3) Verweigern die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung, so ist eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
(4) Soweit die Kosten der Unterbringung nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) übernommen werden, fallen sie dem Kind oder seinen Unterhaltspflichtigen zur Last.

Dritter Teil Berufsschulpflicht

§ 8 Beginn der Berufsschulpflicht

Mit der Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht beginnt die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§ 9 Dauer der Berufsschulpflicht

(1)
1
Die Berufsschulpflicht dauert drei Jahre.
2
Auszubildende sind unabhängig davon bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
3
Bei einem Berufs- oder Tätigkeitswechsel, der zur Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses führt, lebt für dessen Dauer die Pflicht zum Besuch der Berufsschule wieder auf; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
4
Die Schulaufsichtsbehörde kann früheren Berufsschulbesuch anrechnen.
(2)
1
Die Berufsschulpflicht endet für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern sie nicht durch Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses wieder auflebt.
2
Im Übrigen endet die Berufsschulpflicht spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Liegt ein über das Ende der Berufsschulpflicht hinausgehendes Berufsausbildungsverhältnis vor oder wird ein solches nach dem Ende der Berufsschulpflicht begründet, so kann die Berufsschule freiwillig bis zu dessen Beendigung besucht werden; dies gilt nicht für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Umschulung.
(4) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig
1.
mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass die Ausbildung der oder des Berufsschulpflichtigen den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht,
2.
mit der Eheschließung, sofern die oder der Berufsschulpflichtige nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis steht.
(5) Für Geistigbehinderte besteht keine Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

§ 10 Erfüllung der Berufsschulpflicht und Unterrichtungsumfang

(1) Die Berufsschulpflicht ist zu erfüllen durch den Besuch
1.
der für den Beschäftigungsort, bei Berufsschulpflichtigen ohne Berufsausbildungsverhältnis sowie ohne Arbeitsverhältnis der für den Wohnort zuständigen Berufsschule oder
2.
einer Schule oder eines Lehrgangs, die von der Schulaufsichtsbehörde, gegebenenfalls nach Anhörung des beteiligten Fachministeriums, als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt sind.
(2)
1
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Jugendliche, die eine Schule mit Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlassen, verpflichtet sind, im nachfolgenden Schuljahr die Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule zu besuchen, sofern sie zu Beginn des Unterrichts des auf die Schulentlassung folgenden Schuljahres die erfolgte oder verbindlich zugesagte Begründung eines im gleichen Kalenderjahr beginnenden Berufsausbildungsverhältnisses oder die anschließende Teilnahme an einer Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, nicht nachweisen.
2
Diese Verpflichtung kann auch für Jugendliche bestimmt werden, die vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres eines an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres ein bestehendes Berufsausbildungsverhältnis nicht fortsetzen oder eine Vollzeitschule verlassen, ohne zugleich in ein Berufsausbildungsverhältnis einzutreten oder eine Fördermaßnahme der Arbeitsverwaltung für Jugendliche, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, zu beginnen.
3
In der Rechtsverordnung kann überdies bestimmt werden, dass die Verpflichtung zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule oder einer besonderen Einrichtung des Berufsgrundbildungsjahres entfällt, sobald nachweislich ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden ist.
(3) Ein Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis, das im Anschluss an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht für eine berufliche Ausbildung bundes- oder landesrechtlich vorgesehen ist, steht einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der in Absatz 2 getroffenen Regelungen gleich.
(4)
1
Im Rahmen der dualen Ausbildung wird der Unterricht an der Berufsschule in Teilzeitform mit in der Regel 12 Wochenstunden erteilt.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Berufsschulunterricht statt in Teilzeitform in der Form des Blockunterrichts (zusammenhängende Teilabschnitte mit täglichem Unterricht) erteilt wird; hierbei ist regelmäßig ein Teilzeitunterricht von 12 Wochenstunden zugrunde zu legen.
(5) Die Berufsschulpflicht ruht
1.
während des Besuchs einer Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Fachoberschule, einer Fachhochschule oder einer Hochschule;
2.
während des Besuchs einer öffentlichen oder genehmigten privaten Berufsfachschule, soweit ihr Besuch nicht bereits nach Absatz 1 Nr. 2 als Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannt ist;
3.
während des Dienstes als Soldat bei der Bundeswehr oder eines entsprechenden Dienstes;
4.
während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses;
5.
während des Dienstes im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines entsprechenden Dienstes.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann gestatten, dass die Berufsschulpflicht während des Besuchs einer nicht in Absatz 5 Nr. 1 und 2 genannten Unterrichtseinrichtung ruht.

§ 11 Behinderte Berufsschulpflichtige

Berufsschulpflichtige, die dem Bildungsgang der Berufsschule nicht oder nicht genügend zu folgen vermögen, können von der Schulaufsichtsbehörde vom Besuch der Berufsschule befreit werden, wenn eine Unterrichtung in entsprechenden Berufsschuleinrichtungen für Behinderte nicht durchführbar ist.

Vierter Teil Gemeinsame Bestimmungen

§ 12 Dauer des Schuljahres

1
Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
2
Beginn und Ende des Unterrichts werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
3
Sie kann für einzelne Schulformen oder Schultypen die Gliederung des Schuljahres in Semester (Schulhalbjahre) zulassen.

§ 13 Ruhen der Schulpflicht, Beurlaubung

(1)
1
Für Schülerinnen und Schüler mit einer Erkrankung, die nicht im Rahmen des Krankenhaus- und Hausunterrichts beschult werden können, und für Kinder und Jugendliche, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung anerkannt wurde, die weder in einer Schule der Regelform noch in einer Förderschule dauerhaft beschult werden können, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag der Schule im Benehmen mit den Erziehungsberechtigten das Ruhen der Schulpflicht anordnen.
2
Die Entscheidung erfolgt auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen und ist in der Regel auf die Dauer eines Schuljahres zu befristen.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Schulpflicht für die Dauer des Entscheidungsverfahrens vorläufig ruht, wenn die Gesundheit der Schülerin oder des Schülers oder anderer Schülerinnen und Schüler dies erfordert.
4
Sie unterrichtet das Jugendamt und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Schülerinnen und Schüler für das letzte Schuljahr der allgemeinen Vollzeitschulpflicht widerruflich beurlauben, wenn ungewöhnlich schwierige Umstände oder besondere, in der Person der Schülerin oder des Schülers liegende Verhältnisse es rechtfertigen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise berufsschulpflichtige Jugendliche, die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule verpflichtet sind, auf Antrag bis zum Ablauf des an die Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht anschließenden Schuljahres widerruflich beurlauben; danach entfällt die Berufsschulpflicht, sofern nicht ein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird.
(4) Die Schulpflicht ruht für eine Schülerin vier Monate vor und drei Monate nach der Niederkunft; die Berechtigung der Schülerin, am Unterricht teilzunehmen, wenn keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen, bleibt unberührt.
(5)
1
Für Mütter oder Väter im schulpflichtigen Alter ruht die Schulpflicht.
2
Die Berechtigung zum Schulbesuch bleibt unberührt.

§ 14

(aufgehoben)

§ 15 Überwachung der Schulpflicht

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass die oder der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten und sie anzuhalten, die für die Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen.
(3) Ausbildende, Leiterinnen und Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.
(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Eltern oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt.

§ 16 Schulzwang, Zwangsmittel

(1) Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden; hierbei kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.
(2) Die zwangsweise Zuführung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die anderen Mittel der Einwirkung auf die oder den Schulpflichtigen oder auf die in § 15 bezeichneten Personen ohne Erfolg geblieben sind.
(3)
1
Bei Verletzung der Schulpflicht können die für die Überwachung der Schulpflicht nach § 15 Absatz 1 und 2 zuständigen Personen durch Zwangsmittel nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 15 Absatz 1 und 2 angehalten werden; für volljährige Schulpflichtige gilt diese Regelung entsprechend.
2
Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde.
3
§ 17 bleibt unberührt.

§ 17 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über die Schulpflicht zuwiderhandelt oder Schulpflichtige oder die in § 15 bezeichneten Personen durch Missbrauch des Ansehens, durch Überredung oder durch andere Mittel dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht entgegen zu handeln.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(4)
1
Wer sich oder eine andere Person der Schulpflicht dauernd oder vorsätzlich wiederholt entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
2
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
3
Antragsberechtigt ist die Schulleitung.

Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 18

(aufgehoben)

§ 19 Ausführung des Gesetzes

Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Einzelheiten über Umfang, Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere im Hinblick auf
1.
Beginn, Dauer und Erfüllung der Schulpflicht,
2.
Beurlaubung von Schulpflichtigen, Befreiung von der Schulpflicht sowie Ruhen und vorzeitige Beendigung der Schulpflicht,
3.
Schulpflicht in besonderen Fällen, insbesondere im Sinne des § 5 Absatz 3 und 4, § 6 und § 13 und Teilnahme an besonderen Fördermaßnahmen,
4.
Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht.

§ 19a Übergangsvorschrift

(1) § 5 Absatz 3 und 4 findet ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen Anwendung.
(2) § 5 Absatz 3 und 4 ist im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen grundsätzlich erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.

§ 20 Inkrafttreten

1
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18, 19 und 22 am 1. April 1966 in Kraft.
2
Die §§ 18, 19 und 22 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1
Fußnoten
1)
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. März 1966 (Amtsbl. S. 205).
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