Gesetz Nr. 1282 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Vom 27. November 1991
Gesetz Nr. 1282 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes Vom 27. November 1991
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Anlage Nr. 1091 zum Gesetz Nr. 1327 vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz Nr. 1282 zur Änderung des Schulordnungsgesetzes vom 27. November 1991 | 01.01.2002 |
Artikel 1 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
Artikel 2 - Übergang des nicht pädagogischen Personals mit dem Wechsel der Schulträgerschaft gemäß Artikel 1 | 01.01.2002 |
Artikel 3 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Artikel 1
(aufgehoben)
Artikel 2 Übergang des nicht pädagogischen Personals mit dem Wechsel der Schulträgerschaft gemäß Artikel 1
(1) Die mit dem Wechsel der Schulträgerschaft verbundene Übernahme der Beamten des Landes, die nicht Lehrer oder Lehrhilfskräfte sind, richtet sich nach den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, §§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2) Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft tritt der neue Schulträger in die Arbeitsverträge der zum Zeitpunkt des Wechsels der Schulträgerschaft an den betreffenden Schulen eingesetzten Angestellten und Arbeiter, die nicht Lehrer oder Lehrhilfskräfte sind, unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes ein, sofern die Angestellten und Arbeiter ihre Zustimmung hierzu erteilen. Der neue Schulträger kann mit Zustimmung des Landes den Eintritt in näher zu bezeichnende Arbeitsverträge abwenden, wenn er sich verpflichtet, dem Land die Personalkosten insoweit und so lange zu erstatten, als der betreffende Angestellte oder Arbeiter Aufgaben des neuen Schulträgers wahrnimmt.
Die Angestellten und Arbeiter, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht zustimmen, werden dem neuen Schulträger vorübergehend zur Beschäftigung zugewiesen und grundsätzlich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten eingesetzt; wird die Zustimmung später erteilt, gilt Satz 1 entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Eintritt zum Ersten des auf die Zustimmung folgenden Monats stattfindet.
(3) Die Personalkosten der Angestellten und Arbeiter, die dem neuen Schulträger gemäß Absatz 2 Satz 3 vorübergehend zur Beschäftigung zugewiesen werden, sind Personalkosten gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 1 des Schulordnungsgesetzes.
Artikel 3 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Gymnasien, die Abendgymnasien, das Saarland-Kolleg, die Berufsaufbauschulen mit Ausnahme der Staatlichen Berufsaufbauschule-Polizei sowie die Fachschulen mit Ausnahme der Staatlichen Meisterschule und der Staatlichen Fachschule für Technik in Saarbrücken in die Trägerschaft der Gemeindeverbände über; § 38 Abs. 4 des Schulordnungsgesetzes bleibt unberührt.
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