Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) Vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3a, 3b und 6 geändert sowie § 63b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2023 (Amtsbl. I S. 300) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz - SchoG) vom 5. Mai 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2008 |
Teil I - Aufgabe und Aufbau des Schulwesens | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 1 - Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule | 01.08.2014 |
§ 2 - Gliederung des Schulwesens | 01.08.2008 |
§ 3 - Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens | 01.08.2012 |
§ 3a - Regelformen der allgemein bildenden Schulen | 14.04.2023 |
§ 3b - Regelformen der beruflichen Schulen | 14.04.2023 |
§ 4 - Inklusive Schule | 01.08.2015 |
§ 4a - Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht, Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen | 01.08.2015 |
§ 4b - Sprachfördermaßnahmen | 01.08.2014 |
§ 5 - Weiterentwicklung des Schulwesens | 01.08.2003 |
§ 5a - Ganztagsschulen | 01.08.2014 |
§ 5b - Schulsozialarbeit | 01.08.2022 |
§ 6 - Besondere schulische Einrichtungen | 14.04.2023 |
§ 7 - Öffentliche und private Schulen | 01.01.2002 |
§ 8 - Geltungsausschluss | 01.10.2020 |
2. Abschnitt - Geordneter Schulbetrieb | 01.01.2002 |
§ 9 - Geordneter Schulbetrieb | 01.08.2012 |
3. Abschnitt - Der Religionsunterricht | 01.01.2002 |
§ 10 - Grundsätze | 01.01.2002 |
§ 11 - Religionslehrerinnen und Religionslehrer | 01.08.2008 |
§ 12 - Lehrplan und Lehrbücher | 01.01.2002 |
§ 13 - Aufsicht über den Religionsunterricht | 01.01.2002 |
§ 14 - Teilnahme am Religionsunterricht | 01.08.2008 |
§ 15 - Religiöse Minderheit, allgemeine Ethik | 17.07.2015 |
4. Abschnitt - Sexualerziehung | 01.01.2002 |
§ 15a - Sexualerziehung | 01.08.2008 |
Teil II - Die Schulen | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Allgemeine Rechtsverhältnisse | 01.01.2002 |
§ 16 - Rechtsstellung | 01.08.2012 |
§ 17 - Pädagogische Eigenverantwortung | 01.08.2008 |
§ 17a - Einführung und Verwendung von Schulbüchern | 19.02.2021 |
§ 18 - Bezeichnung | 01.01.2002 |
§ 19 - Schulbezirk | 01.08.2008 |
§ 20 - Schulgesundheitspflege | 01.08.2008 |
§ 20a - Schulpsychologischer Dienst | 01.08.2022 |
§ 20b - Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten | 19.02.2016 |
§ 20c - Wissenschaftliche Forschung in Schulen | 01.08.2008 |
§ 20d - Durchführung laufender Landesstatistiken | 01.10.2006 |
§ 20e - Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung | 01.08.2008 |
§ 20f - Information der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler | 17.12.2021 |
2. Abschnitt - Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz | 01.01.2002 |
§ 21 - Schulleiterinnen und Schulleiter | 17.07.2015 |
§ 22 - Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters | 01.08.2008 |
§ 23 - Lehrkräftekonferenzen | 01.08.2008 |
§ 24 - Schulkonferenz | 01.08.2008 |
3. Abschnitt - Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz | 01.01.2002 |
§ 25 - Schulregionkonferenz | 01.08.2008 |
§ 26 - Landesschulkonferenz | 01.01.2002 |
4. Abschnitt - Lehrkräfte | 01.01.2002 |
§ 27 - Rechtsstellung | 01.08.2008 |
§ 28 - Aufgabe der Lehrkraft | 17.07.2015 |
§ 29 - Lehramt und Lehrerbildung | 01.08.2008 |
5. Abschnitt - Schülerinnen und Schüler | 01.01.2002 |
§ 30 - Allgemeine Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und Schüler | 01.08.2014 |
§ 31 - Schulbesuch und Auswahl des Bildungsweges | 01.08.2014 |
§ 32 - Ordnungsmaßnahmen | 01.08.2008 |
§ 33 - Schul- und Prüfungsordnungen, Anerkennung von Abschlüssen | 01.08.2008 |
§ 34 - Schülervertretung | 01.08.2008 |
§ 35 - Ferien | 01.01.2002 |
6. Abschnitt - Elternvertretung | 01.01.2002 |
§ 36 - Elternvertretung | 01.01.2002 |
Teil III - Schulunterhaltung und Schulverwaltung | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Schulträger | 01.01.2002 |
§ 37 - Grundsatz | 01.08.2012 |
§ 38 - Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land als Schulträger | 01.08.2008 |
§ 39 - Schulverband als Schulträger | 01.08.2012 |
§ 40 - Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen | 01.08.2012 |
2. Abschnitt - Personalkosten | 01.01.2002 |
§ 41 - Grundsatz | 01.08.2008 |
§ 42 - Umfang der Personalkosten | 01.08.2008 |
§ 43 - Klassenbildung | 01.08.2014 |
3. Abschnitt - Sachkosten | 01.01.2002 |
§ 44 - Grundsatz | 01.01.2002 |
§ 45 - Umfang der Sachkosten | 01.08.2014 |
§ 46 - Sachleistungen, Verwaltungspersonal, Raumprogramm | 14.05.2004 |
§ 47 - Anzeigepflichtige Verfügungen, Benutzung von Schulräumen | 01.08.2008 |
§ 48 - Schulsachkostenbeiträge | 01.08.2008 |
§ 49 - Schulbauten | 01.01.2002 |
4. Abschnitt - Erziehungsbeihilfen | 01.01.2002 |
§ 50 - Erziehungsbeihilfen | 01.08.2008 |
5. Abschnitt - Kommunale Schulverwaltung | 01.01.2002 |
§ 51 - Kommunale Schulverwaltung | 01.01.2002 |
Teil IV - Schulaufsicht | 01.01.2002 |
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2002 |
§ 52 - Inhalt und Aufgabe | 01.08.2008 |
§ 52a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 19.02.2021 |
§ 53 - Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte | 01.08.2008 |
§ 54 - Beteiligung der Kommunalaufsicht | 01.01.2002 |
2. Abschnitt - Schulaufsichtsbehörde | 01.01.2002 |
§§ 55 und 56 - (aufgehoben) | 01.01.2002 |
§ 57 - Schulaufsichtsbehörde | 17.01.2014 |
Teil V - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2002 |
§ 58 - Wechsel des Dienstherrn | 01.08.2008 |
§ 59 - Wechsel des Schulträgers infolge gesetzlicher Regelung | 13.05.2005 |
§ 59a - (aufgehoben) | 01.08.2012 |
§ 60 - Vertragsvereinbarungen und Verpflichtungen Dritter | 01.01.2002 |
§ 61 - Aufhebung von Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 62 - Durchführungsbestimmungen | 13.05.2005 |
§ 63 - Übergangsvorschriften für die Einführung der Gemeinschaftsschule | 01.08.2012 |
§ 63a - Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule | 01.08.2014 |
§ 63b - Übergangsvorschriften zur Einführung des neunjährigen Gymnasiums | 14.04.2023 |
§ 64 - Inkrafttreten | 17.01.2014 |
Teil I: Aufgabe und Aufbau des Schulwesens | |
1. Abschnitt: Allgemeines | §§ 1 bis 8 |
2. Abschnitt: Geordneter Schulbetrieb | § 9 |
3. Abschnitt: Der Religionsunterricht | §§ 10 bis 15 |
4. Abschnitt: Sexualerziehung | § 15a |
Teil II: Die Schulen | |
1. Abschnitt: Allgemeine Rechtsverhältnisse | §§ 16 bis 20f |
2. Abschnitt: Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz | §§ 21 bis 24 |
3. Abschnitt: Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz | §§ 25 und 26 |
4. Abschnitt: Lehrkräfte | §§ 27 bis 29 |
5. Abschnitt: Schülerinnen und Schüler | §§ 30 bis 35 |
6. Abschnitt: Elternvertretung | § 36 |
Teil III: Schulunterhaltung und Schulverwaltung | |
1. Abschnitt: Schulträger | §§ 37 bis 40 |
2. Abschnitt: Personalkosten | §§ 41 bis 43 |
3. Abschnitt: Sachkosten | §§ 44 bis 49 |
4. Abschnitt: Erziehungsbeihilfen | § 50 |
5. Abschnitt: Kommunale Schulverwaltung | § 51 |
Teil IV: Schulaufsicht | |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | §§ 52 bis 54 |
2. Abschnitt: Schulaufsichtsbehörde | § 57 |
Teil V: Übergangs- und Schlussvorschriften | §§ 58 bis 64 |
Teil I Aufgabe und Aufbau des Schulwesens
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.
(2)
1
Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können.
2
Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen
[1]
, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.
(2a)
1
Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte.
2
Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.
(2b) Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge.
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das Elternrecht zu achten.
(4)
1
Die Schulen sind zur stetigen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit verpflichtet.
2
Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.
(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.
Fußnoten
[1])
Vgl. Richtlinie zur Umwelterziehung vom 26. Mai 1994 (GMBl. S. 152).
§ 2 Gliederung des Schulwesens
(1)
1
Die Gliederung des Schulwesens wird insbesondere durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt.
2
Für Übergangsmöglichkeiten unter den verschiedenen Schulformen ist zu sorgen.
(2) Bei der Gestaltung und Gliederung des Schulwesens ist den Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Einheit des deutschen Schulwesens gewahrt wird.
(3)
1
Das Schulwesen des Landes wird nach Gebietsteilen in Schulregionen aufgegliedert.
2
In der Schulregion sollen
1.
das Bildungsangebot die Struktur und den Umfang des Gebietsteiles berücksichtigen und darüber hinaus dem Einzelnen den bestmöglichen Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleisten, die seiner Eignung und Neigung entsprechen,
2.
Lehrkräfte, Schülerinnen und, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulträger im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (§ 52) bei der inneren und äußeren Gestaltung der Schulregion zusammenwirken.
3
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung die Aufgliederung des Landes in Schulregionen vorzunehmen.
§ 3 Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens
(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.
(2)
1
Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende (Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) und berufliche Regelschulformen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen).
2
In pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II gegliedert.
(3) Die Schulen der verschiedenen Stufen können als selbstständige Schulen geführt werden.
§ 3a Regelformen der allgemein bildenden Schulen
(1)
1
Die Grundschule ist die Schule, die von allen Kindern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Schulpflicht besucht werden muss.
2
Sie führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere Bildung.
3
Die Grundschule umfasst die Klassenstufen 1 bis 4. Die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) werden von den Schülerinnen und Schülern in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren durchlaufen (flexible Verweildauer).
4
Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.
5
Eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 3 statt.
(2)
1
Die Gemeinschaftsschule vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung, die zugleich Grundlage einer Berufsausbildung oder weiterführender berufsbezogener oder studienbezogener Bildungsgänge ist.
2
Sie bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, an der mit dem erfolgreichen Abschluss der Klassenstufe 9 der Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 der mittlere Bildungsabschluss und bei entsprechender Qualifikation die Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe sowie bei deren erfolgreichem Abschluss die allgemeine Hochschulreife erworben wird, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt; die Abschlüsse berechtigen auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.
3
Die Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 9, die Schülerinnen und Schüler, die den mittleren Bildungsabschluss anstreben, schließen die Klassenstufe 10 mit einer Abschlussprüfung ab.
4
Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursgruppen statt.
5
Die Kursgruppen werden nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet.
6
Über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung ab der Klassenstufe 7 entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen ihres pädagogischen Konzepts und der personellen und sächlichen Gegebenheiten auf der Grundlage der geltenden schulrechtlichen Regelungen.
7
Die Gemeinschaftsschule verfügt über eine eigene gymnasiale Oberstufe am Standort oder kooperiert in Oberstufenverbünden insbesondere mit anderen Gemeinschaftsschulen oder mit grundständigen Gymnasien, Oberstufengymnasien und gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren.
8
Sie bietet so selbst die Berechtigungen der Sekundarstufe II und nach Klassenstufe 13 die allgemeine Hochschulreife an.
9
Die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule umfasst eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase.
10
Im Übrigen gelten die für die Oberstufe des Gymnasiums in Absatz 4 genannten Voraussetzungen.
(3)
1
In der Gemeinschaftsschule und dem Gymnasium dienen die Klassenstufen 5 und 6 im Hinblick auf den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers einer besonderen Beobachtung, Förderung und Orientierung.
2
Diese Klassenstufen sind durch ein besonderes Maß an Durchlässigkeit gekennzeichnet.
3
Vor einer Einstufung oder Umstufung oder einem möglichen Wechsel zu einer Schule einer anderen Schulform erfolgt eine Beratung der Erziehungsberechtigten.
4
Bis einschließlich Klassenstufe 8 rücken die Schülerinnen und Schüler der Gemeinschaftsschule in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf.
5
Die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums steigen von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 in der Regel ohne Versetzungsentscheidung auf; eine Versetzungsentscheidung findet erstmals am Ende der Klassenstufe 6 statt.
(4)
1
Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 13.
2
Es vermittelt eine erweiterte und vertiefte allgemeine Bildung.
3
Der erfolgreiche Abschluss des Gymnasiums vermittelt die allgemeine Hochschulreife und berechtigt zum Studium an einer Hochschule; er berechtigt auch zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge.
4
Die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums beträgt für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre, die in Schulhalbjahre aufgegliedert werden; die Möglichkeit, eine nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch zu wiederholen, bleibt unberührt.
5
In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer nicht zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der Oberstufe des Gymnasiums angemessen verlängert werden.
6
In der Oberstufe des Gymnasiums werden die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungszeit zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie nach ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft in Kursen des Pflicht- und Wahlbereichs im Rahmen der zulässigen Fächerkombinationen und des schulischen Angebots Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen.
7
Neben studienbezogenen Bildungsinhalten können auch berufsbezogene Bildungsinhalte vermittelt werden.
8
Die im Kurssystem und im Abitur erbrachten Leistungen werden in einem Notensystem bewertet, dem ein Punktesystem zugeordnet ist; die aus dem Kurssystem zu berücksichtigenden Leistungen und die Leistungen im Abitur werden zu einer Gesamtqualifikation zusammengefasst.
9
Die Schülerin oder der Schüler wird zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in der Prüfungsordnung festgelegten Mindestanforderungen erfüllt hat.
10
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Ziele, Inhalt und Struktur der Oberstufe des Gymnasiums durch Rechtsverordnung zu regeln.
11
Sie kann ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der sie oder ihn unterrichtenden Lehrkräfte unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung beziehungsweise aufgrund eines Beschlusses der Abiturprüfungskommission aus der Schule und der Schulform zum Ende des Schulhalbjahres ausscheidet, in dem festgestellt wird, dass sie oder er innerhalb der in Satz 4 genannten zulässigen Höchstdauer die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums nicht mehr erfolgreich abschließen kann.
12
Die für das Deutsch-Französische Gymnasium getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
[2]
Fußnoten
[2])
Vgl. Abkommen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1972 (GMBl. S. 765), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 1988 (GMBl. S. 70) und ergänzt gem. Bekanntmachung vom 7. Februar 1989 (BGBl. II S. 232) sowie Zeugnis- und Versetzungsordnung vom 15. Juli 1977 (GMBl. S. 506), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Februar 1998 (GMBl. S. 85); Erlass vom 27. Oktober 1972 (GMBl. S. 773).
§ 3b Regelformen der beruflichen Schulen
(1)
1
An der Berufsschule werden der Bildungsgang in der dualen Berufsausbildung und der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung geführt.
2
Im Bildungsgang in der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung werden Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel unterrichtet, ihnen im Rahmen der beruflichen Erstausbildung für eine berufliche Tätigkeit vorwiegend berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten (berufliche Handlungskompetenz) zu vermitteln und ihre vorher erworbene allgemeine Bildung berufsbezogen zu erweitern.
3
Die Dauer des Bildungsgangs in der Berufsschule entspricht der Regelausbildungsdauer des jeweiligen Ausbildungsberufs in der dualen Berufsausbildung.
4
Der Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung an der Berufsschule bereitet Schülerinnen und Schüler aufbauend auf der vorher erworbenen allgemeinen Bildung und der beruflichen Orientierung der allgemein bildenden Schulen vorwiegend auf die Aufnahme einer Ausbildung oder einer Berufstätigkeit vor; es wird eine nachhaltige berufliche Orientierung gefördert und vermittelt, um den Übergang in die Ausbildung oder die Berufstätigkeit zu erleichtern.
5
Die Berufsschule schließt in ihren beiden Bildungsgängen mit einem Abschlussverfahren ab (Berufsschulabschluss, Abschluss der Ausbildungsvorbereitung).
6
Darüber hinaus führt die Berufsschule aufbauend auf dem mittleren Bildungsabschluss in Verbindung mit einer mindestens dreijährigen erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung über den Berufsschulabschluss, einen Fachhochschulreifeunterricht und eine Abschlussprüfung zu der zum Studium an einer Fachhochschule berechtigenden Fachhochschulreife.
(2)
1
In der Berufsfachschule werden Schülerinnen und Schüler ohne berufliche Vorbildung durch Vermittlung der erforderlichen fachtheoretischen sowie fachpraktischen Kenntnisse und einer weitergehenden und vertieften Allgemeinbildung auf eine Berufstätigkeit vorbereitet, in einen Beruf eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet.
2
Die Berufsfachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.
(3)
1
In der Fachschule werden Schülerinnen und Schüler in der Regel nach einer beruflichen Erstausbildung und praktischer Bewährung mit dem Ziel unterrichtet, ihnen eine weitergehende fachliche Qualifikation zu vermitteln.
2
Die Fachschule schließt in der Regel mit einer Abschlussprüfung ab.
(4)
1
In der Fachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, werden Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Bildungsabschluss in den Klassenstufen 11 und 12 unterrichtet.
2
Der Besuch der Klassenstufe 11 kann durch eine fachbereichsbezogene bzw. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine entsprechende hinreichende mehrjährige Berufserfahrung ersetzt werden; nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann die Fachoberschule auf die Klassenstufe 12 beschränkt werden.
3
Die Fachoberschule schließt mit einer Abschlussprüfung ab und vermittelt die zum Studium an einer Fachhochschule berechtigende Fachhochschulreife.
(5)
1
Berufliche Schulen sind in der Regel unter einer Leitung und mit übergreifendem Lehrkräfteeinsatz in Form eines Berufsbildungszentrums zusammengefasst.
2
An Berufsbildungszentren kann zudem eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen eingerichtet werden, in der die Schülerinnen und Schüler nach einer einjährigen Einführungsphase zwei Jahre in einem Kurssystem unterrichtet werden; die in § 3a Abs. 4 für die Oberstufe des Gymnasiums getroffenen Regelungen finden entsprechende Anwendung.
§ 4 Inklusive Schule
(1)
1
Die öffentlichen Schulen der Regelform sind inklusive Schulen.
2
Sie ermöglichen grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern einen gleichberechtigten und ungehinderten Zugang.
3
Die Barrierefreiheit ist im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
4
Die §§ 3a und 3b bleiben hiervon unberührt.
(2) Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung, in der auch Vorschriften über die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung insbesondere in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sowie Sprache, über das förderdiagnostische Vorgehen, über die Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben zwischen den Lehrkräften, insbesondere mit unterschiedlichen Lehrbefähigungen, sowie zur Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen und zum Verfahren enthalten sind.
(3) Ob die Schülerinnen und Schüler eine Schule der Regelform oder eine Förderschule besuchen, entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten (§ 5 Absatz 4 Schulpflichtgesetz).
§ 4a Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht, Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen
(1)
1
Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten geführt werden (§ 4 Absatz 2).
2
In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung - auch in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam - unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.
(2)
1
An Förderschulen, die einen Bildungsgang anbieten, in welchem nach den Lehrplänen der Schulen der Regelform unterrichtet wird (zielgleiche Unterrichtung), durchlaufen die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (flexible Verweildauer).
2
Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.
(3) An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8.
(4)
1
Die Förderschulen sollen
1.
die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,
2.
auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie
3.
Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten.
2
Die Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen.
3
Wenn die Anerkennung für eine sonderpädagogische Unterstützung aufgehoben wird, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonderpädagogische Förderzentren, auch als Beratungs- und Kompetenzzentren, einrichten.
(6)
1
Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden.
2
Schülerinnen und Schülern, deren Förderung an einer Schule nicht möglich ist, kann Sonderunterricht erteilt werden.
(7) Förderschulen können zur Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und geistige Entwicklung vorliegen, mit einer Kindertageseinrichtung kooperieren.
§ 4b Sprachfördermaßnahmen
1
Für Kinder und Jugendliche, die dem Unterricht auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse nicht ausreichend folgen können, finden an den Schulen verpflichtende Sprachfördermaßnahmen statt, die den regulären Unterricht ergänzen oder ganz oder teilweise an dessen Stelle treten.
2
Die Ausgestaltung der Sprachfördermaßnahmen regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 5 Weiterentwicklung des Schulwesens
(1) Zur Gewinnung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse sollen nach Anhörung der Landesschulkonferenz Versuchsschulen, nach Anhörung der Schulkonferenz Schulversuche eingerichtet werden.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Schulkonferenz und, falls damit für den Schulträger eine wesentliche Mehrbelastung verbunden ist, mit dessen Zustimmung einer bestehenden Schule Eigenschaft und Aufgaben einer Versuchsschule übertragen.
(3)
1
Zur Erprobung von Modellen der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung kann die Schulaufsichtsbehörde einer begrenzten Anzahl von Schulen für die Dauer von bis zu sechs Jahren in Abweichung von den bestehenden Rechtsvorschriften ermöglichen, zur Weiterentwicklung des Schulwesens bei der Personalentwicklung, Personalverwaltung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelbewirtschaftung sowie in der Unterrichtsorganisation und Unterrichtsgestaltung selbstständige Entscheidungen zu treffen.
2
Das Land und der Schulträger können den am Modellvorhaben teilnehmenden Schulen auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung Stellen, Personal und Sachmittel im Rahmen eines einheitlichen Budgets zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen.
3
Soweit einer Schule Mittel zur Verfügung gestellt werden, kann sie für das Land oder den Schulträger entsprechend der Zweckbindung finanzielle Verpflichtungen eingehen.
4
Die Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung für die Dauer des Modellvorhabens nähere Regelungen über die Abweichungen gemäß Satz 1 sowie die Durchführung der Selbstbewirtschaftung gemäß den Sätzen 2 und 3 erlassen.
§ 5a Ganztagsschulen
(1)
1
Schulen aller Schulstufen und Schulformen können im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten als Ganztagsschulen geführt werden, wenn im Einzelfall hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht oder von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt wird.
2
Die Entscheidung über die Errichtung einer Ganztagsschule oder über die Änderung einer bestehenden Schule in eine Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers.
3
Die im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.
(2)
1
In der Ganztagsschule werden im Rahmen des nach diesem Gesetz geltenden Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule die Unterrichts- und Erziehungsziele der jeweiligen Schulform verwirklicht.
2
Der nach der Stundentafel für die betreffende Schulform zu erteilende Unterricht wird auf den Vor- und Nachmittag verteilt.
3
Neben dem Unterricht bestehen außerunterrichtliche Angebote, aus denen die Schülerin oder der Schüler im Rahmen vorgegebener Wahlmöglichkeiten auszuwählen hat.
4
Es ist auch möglich, den nach der Stundentafel zu erteilenden Unterricht für die betreffende Schule oder einzelne Teile der Schule auf den Vormittag zu beschränken und für den Nachmittag nur außerunterrichtliche Angebote vorzusehen.
5
Auch im Bereich der Pflichtschulen ist der Besuch von Ganztagsschulen freiwillig.
6
Das gilt nicht für die gemäß Absatz 1 Satz 3 im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen.
(3) In der Ganztagsschule ermöglichen es die Organisation des Unterrichts und die außerunterrichtlichen Angebote,
1.
die Betreuung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Ganztagsbetriebs zu gewährleisten,
2.
durch künstlerische, handwerkliche, sportliche und spielerische Betätigung in besonderer Weise die persönlichen Interessen der Schülerinnen und Schüler anzuregen und ihre Begabungen und Fähigkeiten zu fördern,
3.
das im Unterricht Gelernte verstärkt einzuüben und zu vertiefen,
4.
den sozialen Erfahrungsaustausch der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise zu erweitern,
5.
Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte besser zu beteiligen und zu beraten sowie
6.
die Begegnung der Schule mit ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld in besonderer Weise zu fördern.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:
1.
die für den Betrieb der Ganztagsschulen nach Art und Umfang erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,
2.
Grundsätze für die Organisation und das unterrichtliche wie außerunterrichtliche Angebot der Ganztagsschule, den Umfang des Pflichtaufenthalts und der Teilnahmeverpflichtung der Schülerin oder des Schülers (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen) sowie über eine etwaige Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn und nach Schulschluss und
3.
das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebs der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und Jugendhilfebehörden.
§ 5b Schulsozialarbeit
(1)
1
Schulsozialarbeit trägt zur Erfüllung des Erziehungsauftrags von Schule bei.
2
An den Regelformen der allgemein bildenden Schulen und den Förderschulen ist Schulsozialarbeit gemeinsame Aufgabe von Jugendhilfe und Schule.
3
Die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie die Lehrkräfte arbeiten gleichberechtigt zusammen, um Schülerinnen und Schüler in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen und zur gleichberechtigten, selbstbestimmten Teilhabe zu befähigen.
4
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen Leistungen auf der Grundlage der Vorschriften des zweiten Kapitels, erster Abschnitt des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 9a des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1258), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung und arbeiten dabei gemäß § 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zusammen.
5
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Ministerium für Bildung und Kultur als Schulaufsichtsbehörde sowie überörtlicher Träger der Jugendhilfe für den Bereich der Schulsozialarbeit gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 9. Juli 1993 (Amtsbl. S. 807), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung gewährleisten gemeinsam eine angemessene Ausstattung.
(2)
1
Die Schulen, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen.
2
Zur Erprobung geeigneter Formen der Zusammenarbeit können an den Regelformen der allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Förderschulen Schulversuche zur Schulsozialarbeit eingerichtet werden.
§ 6 Besondere schulische Einrichtungen
(1)
1
Die Gemeinschaftsschule in Abendform führt Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt haben, in einem ein- oder zweijährigen Abendunterricht zum Hauptschulabschluss.
2
Sie führt Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss in einem zweijährigen Abendunterricht zu einem mittleren Bildungsabschluss gemäß § 3a Abs. 2 und 3. Beide Bildungsgänge schließen mit einer Abschlussprüfung ab.
(2)
1
Das Abendgymnasium führt erwachsene Berufstätige, die mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben, nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit im Abendunterricht, der entsprechend der Vorbildung vier oder drei Jahre dauert, zur allgemeinen Hochschulreife.
2
Das Abendgymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab.
3
§ 3a Abs. 4 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend.
(3)
1
Das Saarland-Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschluss nach einer beruflichen Erstausbildung oder einer mindestens dreijährigen geregelten Berufstätigkeit in drei Schuljahren zur allgemeinen Hochschulreife; ausnahmsweise können auch Bewerber ohne mittleren Bildungsabschluss aufgenommen werden, wenn sie erfolgreich an einem vorbereitenden Lehrgang teilgenommen haben.
2
Das Saarland-Kolleg schließt mit der Abiturprüfung ab.
3
§ 3a Abs. 4 Satz 5 bis 10 gilt entsprechend.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Schulen durch Rechtsverordnung das Mindest- und Höchstalter für die Aufnahme in die Schule sowie Ausübung, Umfang und Dauer einer Berufstätigkeit als Voraussetzungen für die Aufnahme und das Verbleiben in der Schule zu regeln.
(5)
1
Die Abendfachoberschule, die nach Fachbereichen gegliedert ist und innerhalb der Fachbereiche nach Fachrichtungen gegliedert sein kann, führt Erwachsene mit mittlerem Bildungsabschlusss nach einer fachbereichsbezogenen bzw. fachrichtungsbezogenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden hinreichenden mehrjährigen Berufserfahrung in einem in der Regel zweijährigen Teilzeitunterricht zur Fachhochschulreife.
2
Die Abendfachoberschule schließt mit einer Prüfung ab.
§ 7 Öffentliche und private Schulen
(1) Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist.
(2)
1
Alle übrigen Schulen sind Privatschulen.
2
Ihre Rechtsverhältnisse werden durch Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes, Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes und durch das Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung geregelt.
§ 8 Geltungsausschluss
(1) Auf Privatschulen ist das Gesetz nur anwendbar, soweit dies ausdrücklich bestimmt wird.
(2) Als Schulen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:
1.
die Hochschulen,
2.
die Fachhochschulen,
2a.
die Berufsakademien,
3.
die Einrichtungen der Weiterbildung,
4.
die Saarländische Verwaltungsschule und die Sparkassenakademie Saar,
5.
die Schulen für Heil- und Heilhilfsberufe sowie die Pflegeschulen,
6.
die landwirtschaftlichen Schulen,
7.
die Schulen im Strafvollzug.
2. Abschnitt Geordneter Schulbetrieb
§ 9 Geordneter Schulbetrieb
(1) Schulen sollen eine Größe haben, die eine fruchtbare Unterrichts- und Erziehungsarbeit gewährleistet, eine Differenzierung des Unterrichts erlaubt und einen zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatz von personellen und sächlichen Mitteln sichert (geordneter Schulbetrieb).
(2) Ein geordneter Schulbetrieb ist noch gewährleistet, wenn
1.
Grundschulen in allen Klassenstufen insgesamt mindestens 80 Schülerinnen und Schüler,
2.
Gemeinschaftsschulen und Gymnasien in den Klassenstufen 5 bis 9 insgesamt mindestens 220 Schülerinnen und Schüler,
3.
Berufsschulen in den Fachklassen der jeweils zugeordneten Ausbildungsberufe wenigstens jeweils eine Klasse je zu-geordneter Stufe (Grundstufe, Fachstufe),
4.
andere Formen der beruflichen Schulen in der Unterstufe (Eingangsklassenstufe) wenigstens jeweils zwei Klassen und
5.
Förderschulen wenigstens vier aufsteigende Klassen
aufweisen.
(3)
1
Die Schulaufsichtsbehörde und die kommunalen Schulträger haben für die Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs Sorge zu tragen.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann zu diesem Zweck im Einvernehmen mit den Schulträgern und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung Kooperationen von räumlich zusammengefassten oder benachbarten Schulen vorsehen, Schulen mit anderen Schulen zusammenlegen oder Schulen schließen.
(4) Werden die in Absatz 2 angegebenen Mindestvorgaben unterschritten, können Schulen ausnahmsweise fortgeführt werden, wenn der Maßnahme, insbesondere der Zusammenlegung oder Schließung, im Einvernehmen zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulträger wichtige pädagogische, organisatorische, siedlungs- oder wirtschaftsstrukturelle Gründe entgegenstehen.
(5)
1
Schulen, die die Anforderungen des Absatzes 2 in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterschreiten, können im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Rahmen der Schulentwicklungsplanung mit anderen Schulen zusammengelegt oder geschlossen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.
2
Bei Grundschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht erfüllen, kann von einer Zusammenlegung oder Schließung abgesehen werden, wenn im Einvernehmen mit den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen unterrichtet wird.
(6)
1
Lehnt ein kommunaler Schulträger die Herstellung des in Absatz 3 Satz 2 genannten Einvernehmens ab und führt eine Schule fort, die keinen geordneten Schulbetrieb mehr aufweist und nicht nach Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 ausnahmsweise fortgeführt werden kann, so hat er dem Land für das Lehrpersonal der Schule die Mehrkosten zu erstatten, die durch die Fortführung der Schule entstehen.
2
Hierfür erfolgt ein pauschaler Ausgleich von 15 Prozent der Personalkosten.
3
Der Ausgleich ist zu zahlen ab Beginn des Schuljahres, das auf die beiden in Absatz 5 genannten Schuljahre folgt, in denen kein geordneter Schulbetrieb mehr vorlag.
3. Abschnitt Der Religionsunterricht
§ 10 Grundsätze
(1) Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach.
(2) In Schulen, die einer besonderen Fachausbildung dienen, ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, soweit an diesen Schulen Religion zur Berufsausbildung gehört.
(3) Der Religionsunterricht wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
§ 11 Religionslehrerinnen und Religionslehrer
(1) Der Religionsunterricht wird von Lehrkräften oder Geistlichen erteilt.
(2)
1
) Lehrkräfte übernehmen die Erteilung des Religionsunterrichts in freier Willensentscheidung.
2
Voraussetzung für die Erteilung des Religionsunterrichts sind die staatliche Lehrbefähigung und eine Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft.
(3)
1
Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
2
Lehrkräften, die die Erteilung des Religionsunterrichts ablehnen, dürfen hieraus keine beamtenrechtlichen Nachteile erwachsen.
(4)
1
Geistliche, die Religionsunterricht erteilen (z.B. Pfarrerinnen und Pfarrer, Hilfsgeistliche, Vikarinnen und Vikare), bedürfen des staatlichen Unterrichtsauftrags.
2
Das Nähere wird zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
(5)
1
Die Kirchen, Religionsgemeinschaften und kirchlichen Vereinigungen können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde hauptamtlichen Lehrkräften, die von ihnen für den Religionsunterricht gestellt sind und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung im öffentlichen Schuldienst erfüllen, für die Dauer ihrer Tätigkeit gestatten, eine der Amtsbezeichnung der vergleichbaren Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst entsprechende Bezeichnung mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ zu führen.
2
Die Führung der jeweiligen Bezeichnung kann der Lehrkraft frühestens zu dem Zeitpunkt gestattet werden, in dem sie im öffentlichen Schuldienst zur Einstellung, Anstellung oder Beförderung heranstehen würde.
3
Ein Recht auf eine entsprechende Verwendung bei Übernahme in den öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
(6)
1
Falls die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte oder Geistliche nicht sichergestellt ist, kann der Religionsunterricht auch durch kirchlich ausgebildete Kräfte erteilt werden.
2
Richtlinien über den Nachweis hinreichender Ausbildung, Eignung und Lehrbefähigung werden zwischen der Kirche oder der Religionsgemeinschaft und der Schulaufsichtsbehörde vereinbart.
§ 12 Lehrplan und Lehrbücher
Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
§ 13 Aufsicht über den Religionsunterricht
(1)
1
Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht.
2
Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
(2) Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
(3)
1
Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen.
2
Das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.
§ 14 Teilnahme am Religionsunterricht
1
Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen.
2
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht der Schülerin oder dem Schüler zu.
3
Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder von der Schülerin oder dem Schüler schriftlich abzugeben.
4
Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
§ 15 Religiöse Minderheit, allgemeine Ethik
(1)
1
Beträgt in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl einer religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht eingerichtet werden.
2
Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach Maßgabe der jeweiligen Schulordnung für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ab Klassenstufe 5 Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt.
3
Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht.
(2) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülerinnen und Schülern Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4. Abschnitt Sexualerziehung
§ 15a Sexualerziehung
(1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule.
(2)
1
Durch die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken.
2
Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler führen.
(3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt.
(4) Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Das Nähere über Inhalt, Umfang und Ziel der Sexualerziehung sowie ihre Zuordnung zu den einzelnen Klassenstufen und Fächern regelt die Schulaufsichtsbehörde.
[3]
Fußnoten
[3])
Vgl. Richtlinie vom 13. Juni 1990 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1462).
Teil II Die Schulen
1. Abschnitt Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 16 Rechtsstellung
(1)
1
Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger.
2
Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten.
3
Schulen können außerdem auf der Grundlage einer begrenzten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen.
4
Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Leiterin oder der Leiter der Schule in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers.
5
Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.
(2) Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.
(3) Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.
§ 17 Pädagogische Eigenverantwortung
(1)
1
Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte gestalten gemeinsam das Leben der Schule.
2
An Berufsschulen sind die für die fachpraktische Ausbildung Verantwortlichen der Ausbildungsstätten angemessen zu beteiligen.
3
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(1a)
1
Grundschulen und Kindergärten sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten.
2
Der konkrete Übergang wird von der Grundschule und dem Kindergarten gemeinsam vorbereitet.
3
Zur Gestaltung des Übergangs gehören wechselseitige Informationen und Hospitationen, die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen, gemeinsame Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen.
4
Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.
(2) Unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger ordnen die Schulen ihre pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst.
(3) Die Schulträger haben den Schulen bei der Beschaffung der Lehrmittel, Bücher und Einrichtungsgegenstände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Freiheit zu gewähren.
§ 17a Einführung und Verwendung von Schulbüchern
(1)
1
Schulbücher sind die eigens für den Gebrauch im Unterricht der Schulen herausgegebenen Bücher, die von jeder Schülerin und jedem Schüler regelmäßig zum Erreichen des Unterrichtszieles zu benutzen sind und die mindestens halbjahrgangsbezogen die Lerninhalte eines Unterrichtsfaches oder mehrerer Unterrichtsfächer enthalten.
2
Als Schulbücher im Sinne dieser Vorgaben gelten auch Arbeitsmittel für die Hand der Schülerin oder des Schülers, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, zum Beispiel didaktisch angelegte Arbeitshefte mit nicht nur unerheblichen Freiräumen, Eingreif- und Stützprogramme, Schülermaterialien für den Erstlese-, den Schreib- und den Mathematikunterricht in der Grundschule sowie Tabellenwerke, Wörterbücher, Atlanten, Klassenlektüre und Bibeln.
3
Als Schulbücher gelten auch digitale Substitute der in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Schulbücher oder Arbeitsmittel.
(2)
1
Über die Einführung eines neuen Schulbuches entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag der Fachkonferenz beziehungsweise, wenn an der Schule keine Fachkonferenz besteht, der Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Benehmen mit der Elternvertretung sowie ab Klassenstufe 8 auch im Benehmen mit der Schülervertretung.
2
Schulbücher können nur eingeführt werden, wenn sie insbesondere
1.
mit den durch Grundgesetz, Landesverfassung und dieses Gesetz vorgegebenen Unterrichts- und Erziehungszielen übereinstimmen,
2.
die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen,
3.
nach Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Stoffes der betreffenden Schulform und dem Alter der Schülerinnen und Schüler angemessen sind.
3
Bei der Auswahl digitaler Substitute im Sinne von Absatz 1 Satz 3 genügt die Schulleitung ihrer Verantwortung zur Wahrung datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Anforderungen, wenn sie ihre Einführungsentscheidung mit dem Vorhandensein eines Prüfsiegels oder anderen Testats einer anerkannten Stelle zur Prüfung von digitalen Bildungsressourcen begründet und dies in geeigneter Form nachweist.
(3)
1
An den Schulen dürfen nur solche Schulbücher verwendet werden, die an der jeweiligen Schule eingeführt sind.
2
§ 12 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
3
In Parallelklassen oder Parallelgruppen einer Schule, die nach denselben Lehrplänen unterrichtet werden, dürfen keine verschiedenen Schulbücher verwendet werden.
(4)
1
Die einzelne Lehrkraft entscheidet im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung, ob sie in ihrem Unterricht ein Schulbuch verwendet.
2
Entscheidet sie sich für die Verwendung eines Schulbuches, so darf nur das an der jeweiligen Schule eingeführte Schulbuch verwendet werden.
§ 18 Bezeichnung
(1) Jede selbstständige Schule muss eine Bezeichnung führen, die den Schulträger und die Schulform angibt und sich von der Bezeichnung anderer Schulen am gleichen Ort unterscheidet.
(2)
1
Der Schulträger hat die Schulaufsichtsbehörde von der beabsichtigten Bezeichnung zu unterrichten.
2
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Führung des Namens untersagen, wenn pädagogische Gründe oder öffentliche Belange es geboten erscheinen lassen.
§ 19 Schulbezirk
(1)
1
Für jede öffentliche Grundschule, Förderschule und Berufsschule - erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen.
2
Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser Schulen zugewiesen werden.
3
Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen.
(2)
1
Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder Förderschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2
Alle Berufsschulpflichtigen haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schülerinnen und Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen.
2
Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der anderen Schule.
§ 20 Schulgesundheitspflege
(1) Die Schulgesundheitspflege wird von den staatlichen Gesundheitsämtern nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt.
(2)
1
Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, Lehrkräfte und alle sonstigen an der Schule tätigen Bediensteten sowie Schülerinnen und Schüler sind unbeschadet der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, sich auf Weisung der Schulaufsichtsbehörde untersuchen zu lassen.
2
Insoweit wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt.
(3) Die Erhebung und Verarbeitung einschließlich der Aufbewahrung der für die Schulgesundheitspflege erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten obliegen den Gesundheitsämtern.
(4)
1
Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben.
2
Die Gesundheitsämter teilen der zuständigen Stelle nur die für deren Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit; wird das Gesundheitsamt nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
(5) (aufgehoben)
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Privatschulen.
§ 20a Schulpsychologischer Dienst
(1)
1
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte richten einen Schulpsychologischen Dienst ein.
2
Sie erfüllen diese Aufgaben als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).
(2) Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde.
(3)
1
Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte bei der Vermeidung und Überwindung von besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen.
2
Der Schulpsychologische Dienst ist bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des Kindeswohls (§ 1 Abs. 2 b) einzubinden; dabei findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4)
1
Wird der Schulpsychologische Dienst nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedürfen die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungsverfahren der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
2
Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Untersuchung hinzuweisen; sie sind hierbei über die Untersuchung, die Einsichtnahme in schulische und außerschulische Unterlagen, die einzuholenden Auskünfte, die Verwendung und etwaige Weitergabe der personenbezogenen Daten und Untersuchungsergebnisse sowie die Datenempfänger aufzuklären.
(5)
1
Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben.
2
Der zuständigen Stelle sind nur die für ihre Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
(6)
1
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln.
2
Die gegenseitige Vertretung der schulpsychologischen Fachkräfte regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte nach § 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Pflichtvereinbarung).
(7) Die Schulen, der Schulpsychologische Dienst, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen.
§ 20b Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung von Daten
(1)
1
Zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schulen sowie zur Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit sind die Erhebung, die Verarbeitung und sonstige Nutzung der hierfür erforderlichen Daten zulässig.
2
Dazu gehören auch personenbezogene Daten der Schülerin oder des Schülers, insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zur Vorbildung, Berufsausbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit, sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erziehungsberechtigten.
3
Die oder der Betroffene ist zur Angabe der Daten verpflichtet.
(2)
1
Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule oder der anderen öffentlichen Stelle erforderlich ist.
2
Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle soll abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder Schüler und Schule nicht vereinbar ist.
3
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Schule erforderlich ist oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht.
4
Erfolgt in den Fällen des Satzes 1 und 3 die Einholung der Einwilligung bei der betroffenen minderjährigen Schülerin oder dem betroffenen minderjährigen Schüler, sind die Erziehungsberechtigten hierüber schriftlich zu informieren.
5
Die Informationspflicht gilt auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler, für die oder den die allgemeine Vollzeitschulpflicht gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Schulpflichtgesetz verlängert wurde.
(3) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler; Name, Vorname, Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte; Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigter.
(4)
1
Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie die Stellen, an die die Schule Daten übermittelt hat; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt.
2
Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten.
3
Die §§ 21 Abs. 2, 36 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) bleiben unberührt.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für personenbezogene Daten durch Rechtsverordnung im Einzelnen zu regeln:
1.
den zulässigen Umfang der Erhebung, Verarbeitung und sonstigen Nutzung von Daten,
2.
die Datensicherung,
3.
die Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen,
4.
die Ausübung des Rechts auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft,
5.
die automatisierte Verarbeitung,
6.
die Aufbewahrungsfristen,
7.
die Notwendigkeit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3.
§ 20c Wissenschaftliche Forschung in Schulen
(1) Wissenschaftliche Forschungsvorhaben in den Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1
Personenbezogene Daten dürfen im Rahmen eines Forschungsvorhabens, das die Schulaufsichtsbehörde genehmigt hat, nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erhoben werden.
2
Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Erhebung hinzuweisen; sie sind hierbei über das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Forschungsvorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie über die Verwendung der erhobenen Daten aufzuklären.
3
Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Untersuchung möglich ist; sie dürfen nur im Rahmen des genehmigten Forschungsvorhabens verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung von Forschungsvorhaben, die Durchführung der Erhebung, die vorherige Aufklärung der Betroffenen, die Auflagen für die Durchführung der Erhebung sowie die Datensicherung zu regeln.
(4) Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für wissenschaftliche Untersuchungen in den Schulen, die von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführt werden.
§ 20d Durchführung laufender Landesstatistiken
(1)
1
An den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- bzw. Landesseminaren werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene Tatbestände für Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung durchgeführt.
2
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen des Saarländischen Landesstatistikgesetzes entsprechen muss, derartige Erhebungen mit und ohne Auskunftspflicht anzuordnen und dabei insbesondere die zu erhebenden Merkmale, den Kreis der zu Befragenden sowie Art, Zeitpunkt und Umfang der Erhebungen zu regeln.
3
Das Statistische Amt wird ermächtigt, Einzelangaben an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.
(2) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
§ 20e Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
(1)
1
Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind verpflichtet, an den von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführten Vergleichsuntersuchungen sowie an sonstigen von der Schulaufsichtsbehörde vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung teilzunehmen.
2
Personenbezogene Daten dürfen dabei nur verarbeitet werden, soweit dies für den Zweck der Vergleichsuntersuchung oder der sonstigen Maßnahme erforderlich ist.
(2)
1
Zum Zweck der Lehrerbildung und der Fortentwicklung des Unterrichts darf der Unterricht in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn die Betroffenen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und deren Zweck in Kenntnis gesetzt worden sind und nicht widersprochen haben.
2
Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.
§ 20f Information der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler
(1)
1
Frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung des Schülers generell über ihn betreffende schulische Angelegenheiten informiert werden.
2
Über eine Verweigerung dieser Zustimmung sind die früheren Erziehungsberechtigten schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu unterrichten.
(2)
1
Auch ohne Zustimmung der Schülerin oder des Schülers sollen ihre oder seine früheren Erziehungsberechtigten von der Schule über das drohende Verfehlen des Klassen- oder Jahrgangsziels, die Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsmängeln, die Beendigung des Schulverhältnisses durch die Schülerin oder den Schüler, die Behandlung unentschuldigten Fernbleibens als Austrittserklärung, die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, die Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung oder deren Nichtbestehen, den Ausschluss aus der Schule und dessen Androhung unterrichtet werden.
2
Die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist zu der beabsichtigten Unterrichtung anzuhören.
2. Abschnitt Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz
§ 21 Schulleiterinnen und Schulleiter
(1)
1
Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt.
2
Falls mehrere Schulen gemäß § 9 Abs. 3 zusammenarbeiten, kann für diese Schulen eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden.
(2) Schulleiterin oder Schulleiter kann nur werden, wer nach seiner Eignung und beruflichen Erfahrung die an die Befähigung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu stellenden Anforderungen erfüllt.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen, deren Träger Gemeinden, Gemeindeverbände oder Schulverbände sind, werden im Benehmen mit dem Schulträger bestellt.
(4)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Gesetze nach den Weisungen der Schulaufsichtsbehörde und in enger Zusammenarbeit mit den unter Vorsitz der Schulleitung stehenden zuständigen Konferenzen.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Schule ihren Unterrichts- und Erziehungsauftrag erfüllt.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist grundsätzlich zugleich Lehrkraft an der von ihr oder ihm geleiteten Schule.
4
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(5) Erhält die Schulleiterin oder der Schulleiter davon Kenntnis, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bestehen, findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Anwendung.
(6)
1
Gegenüber Schülerinnen und Schülern, von denen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler oder der Lehrkräfte ausgeht, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die zur Abwehr erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2
Ein Verbot des Schulbesuchs bis auf Weiteres kann nur erfolgen, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar ist.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter fordert unverzüglich die Vorlage einer schul- oder amtsärztlichen Stellungnahme darüber, ob die Gefährdung durch die Schülerin oder den Schüler fortbesteht; unter Würdigung der schul- oder amtsärztlichen Stellungnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter erneut über die Erforderlichkeit der Fortdauer des Verbots; § 13 Absatz 1 des Schulpflichtgesetzes bleibt unberührt.
4
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die ergriffenen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
5
Die Polizei ist unverzüglich über die Gefahrenlage in Kenntnis zu setzen.
6
Die Erziehungsberechtigten, die Schulaufsichtsbehörde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind unverzüglich zu informieren.
(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für Privatschulen entsprechend.
§ 22 Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters
(1)
1
Ist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter nicht bestellt oder ist sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Dienstpflichten verhindert, obliegt die Schulleitung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter, der oder dem eigene Aufgaben zu übertragen sind.
2
Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist sie oder er ebenfalls verhindert, regelt sich die weitere Vertretung nach näherer Bestimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1
Abweichend von Absatz 1 kann die Schulaufsichtsbehörde eine andere Lehrkraft mit der Schulleitung beauftragen.
2
Die Schulleitung kraft Auftrags soll nicht länger als sechs Monate dauern.
§ 23 Lehrkräftekonferenzen
(1)
1
Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist.
2
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(2) Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.
§ 24 Schulkonferenz
1
In der Schulkonferenz wirken Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen.
2
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
3. Abschnitt Schulregionkonferenz, Landesschulkonferenz
§ 25 Schulregionkonferenz
1
Die Schulregionkonferenz soll zur Wahrnehmung der Aufgaben der Schulregion (§ 2) das verantwortliche Zusammenwirken von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, Eltern und Schulträgern sowie bei Berufsschulen den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten in inneren und äußeren Schulangelegenheiten ermöglichen.
2
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
§ 26 Landesschulkonferenz
1
Die Landesschulkonferenz dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander und mit der Schulaufsichtsbehörde.
2
Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
4. Abschnitt Lehrkräfte
§ 27 Rechtsstellung
(1) Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 stehen im Dienst des Landes, soweit sie nicht im Wege der Abordnung von anderen Dienstherren oder als ausländische Austauschlehrkräfte oder Austauschassistentinnen und Austauschassistenten tätig sind oder im Wege von Gestellungsverträgen von den Kirchen beschäftigt werden.
(2) Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sind verpflichtet, den Unterricht erkrankter oder sonstwie an der Ausübung des Dienstes verhinderter Lehrkräfte derselben Schule oder von Schulen, die durch Lehrkräfteeinsatz miteinander verbunden sind, in zumutbarem Umfang vorübergehend zu übernehmen.
§ 28 Aufgabe der Lehrkraft
(1)
1
Die Lehrkraft unterrichtet und erzieht die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler und beurteilt ihre Leistungen in eigener Verantwortung im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften und Konferenzbeschlüsse.
2
Beschlüsse der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung durch die einzelne Lehrkraft nicht unnötig oder unzumutbar einengen.
(2)
1
Unbeschadet ihres Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, muss die Lehrkraft dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen.
2
Jede einseitige Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler ist unzulässig.
(3)
1
In Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der Schule übt die Lehrkraft die Aufsicht über die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler aus.
2
Art und Umfang der Aufsicht sind im Interesse einer Erziehung zu eigenverantwortlichem Handeln unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler abzustufen.
(4) Werden der Lehrkraft in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt, findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Anwendung.
§ 29 Lehramt und Lehrerbildung
(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen müssen in der Regel die Befähigung zum Lehramt besitzen.
(2) Die Befähigung zum Lehramt wird durch das vorgeschriebene Studium und die erforderlichen Prüfungen nachgewiesen.
(3)
1
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich auch nach Abschluss ihrer Ausbildung allgemein und fachlich fortzubilden.
2
Ihre Fortbildung wird von der Schulaufsichtsbehörde angemessen unterstützt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, Möglichkeiten zur Fortbildung zu gewährleisten.
5. Abschnitt Schülerinnen und Schüler
§ 30 Allgemeine Schulpflicht, Pflichten der Schülerinnen und Schüler
(1)
1
Im Saarland besteht allgemeine Schulpflicht.
2
Ihr sind alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden unterworfen, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3
Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Für Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die in einer Schule der Regelform in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht.
(3) Einzelheiten über Dauer und Inhalt, Erfüllung und Durchsetzung der Schulpflicht werden im Schulpflichtgesetz geregelt.
(4) Jede Schülerin und jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihr oder ihm im Rahmen der schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten.
(5)
1
Ist eine Schülerin oder ein Schüler einer Schule, die keine Pflichtschule ist, längere Zeit oder häufig während kürzerer Zeitabschnitte ohne ausreichende Entschuldigung dem Unterricht ferngeblieben und hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler schriftlich entsprechend belehrt, so kann die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung weiteres unentschuldigtes Fernbleiben einer Austrittserklärung gleichstellen.
2
Die Schulpflicht bleibt davon unberührt.
§ 31 Schulbesuch und Auswahl des Bildungsweges
(1)
1
Die öffentlichen Schulen sind jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich.
2
Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Eignung.
3
Im Übrigen obliegt die Wahl des weiteren Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule den Erziehungsberechtigten.
(2)
1
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht.
2
Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist.
3
Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt.
§ 32 Ordnungsmaßnahmen
(1)
1
Zur Verwirklichung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und zum Schutz von Personen und Sachen können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen.
2
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten; insbesondere ist vor Verhängung einer bestimmten Ordnungsmaßnahme zu prüfen, ob nicht eine leichtere Ordnungsmaßnahme ausreicht.
(2) Folgende Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1.
durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch die unterrichtende Lehrkraft:
der schriftliche Verweis;
2.
durch die Schulleiterin oder den Schulleiter:
a)
die Überweisung in eine parallele Klasse oder Unterrichtsgruppe;
b)
der Ausschluss von besonders bevorzugten Schulveranstaltungen bei fortbestehender Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht während dieser Zeit;
c)
die Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht;
d)
der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform für einen Unterrichtstag;
3.
durch die Klassenkonferenz oder den Jahrgangsausschuss unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder ihrer oder seiner Vertretung, wobei die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher oder die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Kerngruppe stimmberechtigt ist und eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer mit beratender Stimme teilnimmt:
a)
der Ausschluss vom Unterricht bis zu zwei Unterrichtswochen; Nummer 2 Buchst. d bleibt unberührt;
b)
die Androhung des Ausschlusses aus der Schule;
4.
durch die Gesamtkonferenz:
der Ausschluss aus der Schule;
5.
durch die Schulaufsichtsbehörde:
auf Antrag der Gesamtkonferenz die Ausdehnung des Ausschlusses auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der Förderschule soziale Entwicklung.
Ein Beschluss der Gesamtkonferenz gemäß Satz 1 Nr. 4 und 5, an dem die Vertreterinnen und Vertreter der Schülervertretung mit beratender Stimme teilnehmen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solchen ist nicht zulässig.
(3) Körperliche Züchtigung und entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig.
(4)
1
Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis Nr. 3 Buchst. b ist nur zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten ihre oder seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat.
2
Eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, die Gesundheit oder Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler befürchten lässt; eine Ordnungsmaßnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn zu erwarten steht, dass auch bei einem Wechsel der Schule die gleiche Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler gegeben ist.
(5)
1
Vor der Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist der Schülerin oder dem Schüler, vor Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor der für die Entscheidung zuständigen Stelle zu geben.
2
Die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Schülerin oder einen Schüler oder eine Lehrkraft ihres Vertrauens hinzuziehen.
(6)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in dringenden Fällen einer Schülerin oder einem Schüler vorläufig den Schulbesuch untersagen, wenn deren oder dessen Verhalten den Ausschluss aus der Schule durch die Gesamtkonferenz erwarten lässt.
2
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Entscheidung der Gesamtkonferenz unverzüglich herbeizuführen.
(7) Eine Ordnungsmaßnahme ist den Erziehungsberechtigten und dem für die Berufsausbildung der Schülerin oder des Schülers Mitverantwortlichen, eine Entscheidung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 darüber hinaus dem Jugendamt und der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 33 Schul- und Prüfungsordnungen, Anerkennung von Abschlüssen
(1)
1
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.
2
Sie erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule, unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen Schulstufen, Schulformen und Schultypen und in Wahrnehmung der Pflicht, das Wohl der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie das Wohl aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.
(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule; dabei kann
a)
die Aufnahme vom Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;
b)
die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt; das Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden; ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig; für Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des Schulträgers erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung anzuzeigen ist;
2.
die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung) und der Schulwechsel;
3.
der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen;
4.
das Ziel, die Gliederung und die Dauer des schulischen Bildungsganges, die Stundentafeln bzw. für den Unterricht der Auszubildenden in der Berufsschule die Fächergruppen, ferner die Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Bildungsziel erforderlich sind;
5.
die Grundsätze für die Bewertung von Leistung und Verhalten unter Angabe des Noten- und Punktsystems, ausnahmsweise der Verzicht auf die Anwendung eines Noten- oder Punktsystems, sowie die Folgen der Leistungsverweigerung;
6.
die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe für Leistungen und Verhalten, der erforderlichen Leistungsnachweise und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;
7.
das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Aufsteigen ohne Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Einstufung und Umstufung in Kurse, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird; dabei sind das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Konferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulform und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;
8.
das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, ausgenommen die Pflichtschulen; dabei kann bestimmt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen aus der Schule und der Schulform oder dem Schultyp ausscheidet
9.
die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss einer anderen Schulform;
10.
die Verfügung über Schülerarbeiten;
11.
das Verhalten der Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule;
12.
die Schul- und Schülerzeitungen und ihr Vertrieb in der Schule sowie die Zulassung von Schülervereinigungen;
13.
das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule;
14.
die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Unfallverhütung und der Schulfürsorge erforderlichen Maßnahmen;
15.
die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gegenüber der Schule.
(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:
1.
der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Gliederung der Prüfung;
2.
. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und die Teilnahme an der Prüfung;
3.
das Prüfungsverfahren einschließlich der Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, des Rücktritts von der Prüfung sowie der Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen;
4.
die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere der Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses;
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;
6.
die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;
7.
die Folgen der Nichtzulassung zur Prüfung, der Nichtteilnahme an der Prüfung und des Nichtbestehens der Prüfung sowie Voraussetzungen, Verfahren und Umfang des Wiederholens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt oder infolge der Nichtteilnahme an einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden kann.
(4)
1
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1.
die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zu Prüfungen an Schulen und die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses gemäß § 3a Abs. 2 und 3, der allgemeinen Hochschulreife oder für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen; dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben und bestimmt werden, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz im Saarland zugelassen werden;
2.
die Ausbildung und Prüfung in Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, sofern sie auf Abschlüsse vorbereiten, die an den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen erworben werden können, oder sofern für diese Prüfungen ein sonstiges öffentliches Interesse besteht;
3.
die Anerkennung außerschulischer Prüfungen als schulische Prüfungen.
2
Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den in Nummer 1 bis 3 genannten Prüfungen erforderlich sind, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.
§ 34 Schülervertretung
(1)
1
Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragener und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule.
2
Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden.
3
Die Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat; die Bildung politischer Schülergruppen innerhalb der Schülervertretung ist unzulässig.
(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler entsprechend den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen zu gewährleisten.
§ 35 Ferien
Die Ferien an den öffentlichen Schulen werden durch die Ferienordnung der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.
6. Abschnitt Elternvertretung
§ 36 Elternvertretung
(1) Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.
(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.
Teil III Schulunterhaltung und Schulverwaltung
1. Abschnitt Schulträger
§ 37 Grundsatz
(1)
1
Bei der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen.
2
Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung stimmen die kommunalen Schulträger auf der Ebene der Gemeindeverbände die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines ausgewogenen Bildungsangebotes ab und stellen für ihr Gebiet Schulentwicklungspläne auf; die Schulaufsichtsbehörde prüft die Pläne unter Beachtung der Gegebenheiten im Land und als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39 und 40. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; dabei kann sie insbesondere Rahmenbedingungen wie das vorhandene Schulangebot, die mittelfristig zu erwartenden Schülerzahlen oder die räumlichen Gegebenheiten benennen und zeitliche Vorgaben machen.
(2) Die Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) bleiben unberührt.
§ 38 Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land als Schulträger
(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grundschulen.
(2)
1
Die Gemeindeverbände sind Schulträger der sonstigen allgemein bildenden Schulen in den Sekundarstufen I und II, der beruflichen Schulen sowie der Förderschulen geistige Entwicklung, der Förderschulen Lernen und der besonderen schulischen Einrichtungen.
2
Gemeinden können auf ihren Antrag die Trägerschaft derartiger Schulen erhalten.
(3)
1
Das Land ist Schulträger der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Lernen.
2
Das Land ist berechtigt, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Träger von Versuchsschulen zu sein.
(4) An Schulen der Regelform eingerichtete Unterrichtsgruppen oder Klassen für Behinderte mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind Bestandteil der Schule, an der sie eingerichtet sind.
§ 39 Schulverband als Schulträger
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben Schulverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Anwendung.
§ 40 Errichtung, Änderung und Auflösung öffentlicher Schulen
(1) Über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer öffentlichen Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger im Rahmen der Schulentwicklungsplanung nach Anhörung der Schulregionkonferenz und der Schulkonferenz der Schule, soweit sie bereits besteht.
(2)
1
Als Errichtung gelten auch die Teilung einer Schule in mehrere selbstständige Schulen oder die dauernde Zusammenlegung mehrerer selbstständiger Schulen zu einer Schule.
2
Änderung ist der dauerhafte Aus- und Abbau einer Schule, der Wechsel des Schulträgers sowie der Wechsel der Schulform und des Schultyps.
2. Abschnitt Personalkosten
§ 41 Grundsatz
(1) Das Land trägt bzw. erstattet die Personalkosten für Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Schulverband ist; dies gilt nicht für Personalkosten kommunaler Schulträger aus Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 1960 eingetreten sind.
(2) Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Absatz 1 erster Halbsatz entsprechend.
§ 42 Umfang der Personalkosten
(1) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Dienstbezüge der im Beamten- und die Vergütungen der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen,
2.
die Ruhegehälter der Lehrkräfte und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen,
3.
die Abfindungs- und Übergangsgelder,
4.
die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Vergütungen der Lehrkräfte,
5.
die Reisekosten der Lehrkräfte bei staatlichem Reiseauftrag,
6.
die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrkräfte und ihre Hinterbliebenen,
7.
die Beiträge zu den sozialen Versicherungen der Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis,
8.
die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrkräfte,
9.
die Stundenvergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht, soweit er lehrplanmäßig erteilt wird,
10.
Weihnachtsgelder und Jubiläumszuwendungen,
11.
die durch die Tätigkeit der Personalräte der Lehrkräfte entstehenden Kosten, soweit diese nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz von der Dienststelle zu tragen sind.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrhilfskräfte.
§ 43 Klassenbildung
Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach den pädagogischen und verwaltungsmäßigen Bedürfnissen der einzelnen Schulformen, Schultypen, Schulstufen und Klassen Höchst-, Richt- und Mindestwerte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung sowie Schüler-Lehrer-Relationen festzulegen; dabei ist auch die in § 9 Absatz 5 Satz 2 sowie die in § 3a Absatz 1 Satz 5 und § 4a Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Möglichkeit einer Unterrichtung in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen vorzusehen.
3. Abschnitt Sachkosten
§ 44 Grundsatz
Die Sachkosten werden vom Schulträger aufgebracht.
§ 45 Umfang der Sachkosten
(1) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht Personalkosten nach § 42 sind.
(2) Zu den Sachkosten gehören insbesondere
1.
die Kosten für die Errichtung, Unterhaltung und Verwaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,
2.
die Verwaltungskosten der Schulleitung.
(3) Die Schulträger übernehmen ferner
1.
die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten, die nicht Lehrkräfte oder Lehrhilfskräfte sind, und ihrer Hinterbliebenen (Verwaltungspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister, Reinigungspersonal),
2.
die Reisekosten der Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte für Reisen im Auftrag des Schulträgers,
3.
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch der Grundschule entstehen,
4.
die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen entstehen,
5.
die infolge der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der eine Schule der Regelform besucht, entstehenden Kosten der notwendigen Beförderung.
(4) Die Beförderungskosten, die notwendig durch den Besuch von Förderschulen außerhalb des Saarlandes entstehen, werden den Erziehungsberechtigten vom Land erstattet.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa die Einzelheiten der Beförderungskosten, insbesondere die Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten, durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 46 Sachleistungen, Verwaltungspersonal, Raumprogramm
(1)
1
Die Schulträger haben die erforderlichen Schulgebäude und Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Lehrmitteln, Bibliotheken (Mediotheken) und Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
2
Sie haben ferner das erforderliche Verwaltungspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Land, Gemeinden , Gemeindeverbände und Schulverbände können zur gemeinsamen Erfüllung der ihnen als Schulträger obliegenden Aufgaben zentrale Einrichtungen, insbesondere Bibliotheken (Mediotheken) schaffen.
§ 47 Anzeigepflichtige Verfügungen, Benutzung von Schulräumen
(1) Verfügungen der Schulträger über Schulgrundstücke oder Dienstwohnungen für Lehrkräfte sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen und dürfen ausgeführt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie nicht widerspricht.
(2)
1
Räume, Plätze und Einrichtungsgegenstände öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen.
2
Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schulträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
3
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
§ 48 Schulsachkostenbeiträge
(1)
1
Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände haben als Schulträger das Recht, für die ihre Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Gemeinde oder aus einem anderen Gemeindeverband einen angemessenen Beitrag zu den laufenden Sachkosten zu fordern (Schulsachkostenbeitrag).
2
Ist Schulträger eine Gemeinde oder ein aus Gemeinden bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen die Gemeinde, in welcher die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz hat; ist Schulträger ein Gemeindeverband oder ein aus Gemeindeverband und Gemeinde bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen den Gemeindeverband, zu dem die Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers gehört.
(2) Die Berechnungsgrundlagen für die Schulsachkostenbeiträge, das Verfahren der Festsetzung der Schulsachkostenbeiträge und die Zahlungsweise der Schulsachkostenbeiträge werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde so bestimmt, dass eine angemessene Beteiligung der beitragspflichtigen Körperschaften an den Schulsachkosten gewährleistet ist; hierfür kann auch ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren gewählt werden.
(3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfolgt.
§ 49 Schulbauten
1
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
2
Dies gilt auch für Privatschulen, die staatliche Finanzhilfe erhalten.
4. Abschnitt Erziehungsbeihilfen
§ 50 Erziehungsbeihilfen
(1)
1
Erziehungsbeihilfen können gewährt werden:
1.
für geeignete Schülerinnen und Schüler der Schulen der Sekundarstufen I und II,
2.
für Personen, die auf Grund besonderer Eignung außerhalb des üblichen Bildungsweges den Zugang zu einer Fachschule anstreben.
2
Dies gilt nicht, soweit sie nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu fördern sind.
(2) Die erforderlichen Mittel sind vom Land bereitzustellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Gewährung der Erziehungsbeihilfen erlässt die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.
5. Abschnitt Kommunale Schulverwaltung
§ 51 Kommunale Schulverwaltung
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände als Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes aus.
Teil IV Schulaufsicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 52 Inhalt und Aufgabe
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
1.
die Planung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens sowie die Gestaltung und Leitung der öffentlichen Schulen,
2.
die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
3.
die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen.
(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die privaten Schulen wird durch deren Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz Nr. 751 „Privatschulgesetz“ vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt.
§ 52a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere Vorschriften zum Inhalt und zu der Gestaltung von Bildungsgängen sowie zu Abschlussprüfungen in den §§ 3a, 3b, 4a, 5a und 6, durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine oder nur eingeschränkt Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur rechtzeitigen Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von diesem Gesetz abweichenden Regelungen durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift.
§ 53 Fachliche Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte
(1)
1
Die Fachaufsicht wird durch hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte ausgeübt.
2
Sie müssen fachlich vorgebildet sein und sich im Schuldienst bewährt haben.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann besondere Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.
§ 54 Beteiligung der Kommunalaufsicht
1
Kommt ein kommunaler Schulträger einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung in äußeren Schulangelegenheiten nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde die Verpflichtung fest.
2
Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
2. Abschnitt Schulaufsichtsbehörde
§§ 55 und 56
(aufgehoben)
§ 57 Schulaufsichtsbehörde
(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist oberste Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.
Teil V Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 58 Wechsel des Dienstherrn
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte, die im Beamtenverhältnis zu einem kommunalen Schulträger stehen, in den Dienst des Landes.
(2) Bei Lehrkräften und Lehrhilfskräften, die im Angestelltenverhältnis stehen, tritt das Land mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverträge ein.
(3) Die Beamtinnen und Beamten und die Angestellten erhalten hierüber eine Mitteilung.
§ 59 Wechsel des Schulträgers infolge gesetzlicher Regelung
(1)
1
Beim Wechsel der Schulträgerschaft infolge gesetzlicher Regelung gehen, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wird, das Eigentum des bisherigen Schulträgers an den Schulgrundstücken mit allen Rechten und Belastungen sowie alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers, die mit der Schule im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Schulträger über.
2
Grundstücksanteile, die nicht unmittelbar Zwecken der betreffenden Schule dienen, sind auf Antrag des bisherigen Schulträgers durch Grundstücksteilung abzutrennen und diesem unverzüglich zurückzuübereignen.
3
Der bisherige Schulträger ist außerdem berechtigt, das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zu nutzen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für andere als Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde; er ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
(2)
1
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Schulgrundstücke, die zum Zeitpunkt des Wechsels des Schulträgers überwiegend anderen als Zwecken der betreffenden Schule dienen.
2
In diesem Fall hat jedoch der bisherige Schulträger dem neuen Schulträger das Schulgrundstück in dem Umfang unentgeltlich zur schulischen Nutzung zu überlassen, in dem es bis zum Wechsel der Schulträgerschaft für Zwecke der betreffenden Schule genutzt wurde.
3
Der neue Schulträger ist verpflichtet, sich an den Grundstücksunterhaltungskosten nach dem Umfang der Mitbenutzung zu beteiligen.
4
Welche Art der Nutzung eines Schulgrundstücks überwiegt, entscheidet im Zweifelsfall die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
(3)
1
Wird eine Schule, deren Träger gewechselt hat, aufgelöst oder geschlossen oder wird das Schulgrundstück seinem bisherigen Zweck ganz oder überwiegend entfremdet, so kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, dass ihm das Eigentum an den Schulgrundstücken entschädigungslos zurückübertragen wird.
2
Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4)
1
Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die nach Absatz 1 und 3 erforderliche Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
2
Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde, dass das Eigentum dem neuen oder früheren Eigentümer zusteht.
(5)
1
Rechtshandlungen, die aus Anlass des Wechsels der Schulträgerschaft erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben.
2
Das Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung und sonstigen Eintragungen in öffentliche Bücher; § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Landesjustizkostengesetzes bleiben unberührt.
(6) Das bewegliche Vermögen der Schule, insbesondere die Einrichtungsgegenstände sowie die Lehr- und Lernmittel, gehen mit dem Wechsel der Schulträgerschaft entschädigungslos in das Eigentum des neuen Schulträgers über.
§ 59a
(aufgehoben)
§ 60 Vertragsvereinbarungen und Verpflichtungen Dritter
(1) Verträge, die zwischen dem Land und Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Unterhaltung öffentlicher Schulen bestehen oder geschlossen werden, bleiben unberührt.
(2) Verpflichtungen zu Leistungen an öffentliche Schulen oder Schulträger, die weder dem Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen können die Unterhaltung, die Verwaltung, die Leitung, der Aufbau und die Struktur öffentlicher Schulen sowie die Bestimmungen der Schulordnung (§ 33) abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.
§ 61 Aufhebung von Vorschriften
Die für die bergbaulichen Schulen bestehenden gesetzlichen Sonderbestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 62 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt die Schulaufsichtsbehörde, soweit Belange kommunaler Schulträger berührt werden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.
§ 63 Übergangsvorschriften für die Einführung der Gemeinschaftsschule
(1)
1
Zum 1. August 2012 werden an den jeweiligen Standorten der bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen durch dieses Gesetz Gemeinschaftsschulen errichtet.
2
Für diese gelten die in § 9 Absatz 2 getroffenen Regelungen mit der Maßgabe, dass die dort genannte Mindestschülerzahl für den geordneten Schulbetrieb ab dem Schuljahr 2013/14 unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schule zugrunde zu legen ist; § 9 Abs. 3 bis 6 findet insofern bis dahin keine Anwendung.
3
Für die Gemeinschaftsschulen wird das Gebiet der jeweiligen Sitzgemeinde als Einzugsbereich festgelegt.
4
Schülerinnen und Schüler, die in diesem Einzugsbereich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorrangig aufzunehmen.
5
Sofern eine Gemeinde nicht Sitzgemeinde einer Gemeinschaftsschule ist, werden dortige Schülerinnen und Schüler vorrangig in Gemeinschaftsschulen der angrenzenden Gemeinden des jeweiligen Landkreises beziehungsweise des Regionalverbandes aufgenommen.
(2)
1
Die am 1. August 2012 bestehenden Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen werden in den zum Schuljahr 2012/13 bestehenden Klassenstufen 6 bis 10, gegebenenfalls auch in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 der gymnasialen Oberstufe, bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 auslaufend fortgeführt.
2
Am 1. August 2017 wird die gymnasiale Oberstufe der auslaufenden Schulen gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule.
(3) Für die auslaufend fortgeführten Schulen und die Erweiterte Realschule in Abendform finden die sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen bis einschließlich des Schuljahres 2016/17 weiterhin Anwendung beziehungsweise gelten in der jeweils geltenden Fassung.
§ 63a Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
(1)
1
§ 4 Absatz 1 ist ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen anzuwenden.
2
Bis zum Inkrafttreten einer nach § 4 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ist die auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung ergangene Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschulen weiter anzuwenden.
(2)
1
§ 4 Absatz 1 und 2 sowie die auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 zu erlassende Rechtsverordnung sind im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden.
2
Im Bereich der beruflichen Schulen sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019 in den Eingangsklassen der beruflichen Schulen befinden.
3
Soweit ein vollständiges Aufwachsen noch nicht erfolgt ist, ist § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung auslaufend weiter anzuwenden.
§ 63b Übergangsvorschriften zur Einführung des neunjährigen Gymnasiums
(1) § 3a Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass er aufsteigend, erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/2024 in den Klassenstufen 5, 6 und 7 des Gymnasiums befinden, gilt.
(2) Auf die Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2023/2024 in den Klassenstufen 8 bis 12 des auslaufenden achtjährigen Gymnasiums befinden, finden die bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich Anwendung; abweichende Regelungen trifft die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung.
§ 64
[4]
Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 39 am 1. Juli 1965 in Kraft.
2
Der § 39 tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Fußnoten
[4])
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 5. Mai 1965 (Amtsbl. S. 385).
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