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Allgemeine Schulordnung (ASchO) Vom 10. November 1975

Allgemeine Schulordnung (ASchO) Vom 10. November 1975
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 211 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Allgemeine Schulordnung (ASchO) vom 10. November 197501.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
Inhaltsverzeichnis13.05.2005
I. Allgemeines01.01.2002
§ 1 - Zweck der Allgemeinen Schulordnung und Geltungsbereich01.01.2002
II. Schulbesuch01.01.2002
§ 2 - Aufnahme, Anmeldung17.12.2021
§ 3 - Austritt aus der Schule01.08.2003
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 5 - Schulwechsel01.08.2003
III. Unterricht und Schulveranstaltungen01.01.2002
§ 6 - Teilnahme am Pflichtunterricht und an freiwilligem Unterricht01.01.2002
§ 7 - Befreiungen01.01.2002
§ 8 - Schulversäumnisse17.12.2021
§ 9 - Beurlaubung01.01.2002
§ 10 - Eigentum an Schülerarbeiten und Prüfungsarbeiten, Aufbewahrung und Rückgabe01.01.2002
§ 11 - Versetzungen, Prüfungen und anderes17.12.2021
§ 11a - Nachträgliche Versetzung17.12.2021
IV. Verhalten und Betätigung der Schüler01.01.2002
§ 12 - Schülervertretung ( § 24 SchumG )01.01.2002
§ 13 - Schülervereinigungen, Schulzeitung, Schülerzeitungen01.01.2002
§ 14 - Verhalten der Schüler innerhalb und außerhalb der Schule01.08.2011
§ 15 - Beschwerderecht01.01.2002
V. Erziehungsmaßnahmen01.01.2002
§ 16 - Erziehungsmaßnahmen01.01.2002
§ 17 - (aufgehoben)01.01.2002
VI. Fürsorge für die Schüler01.01.2002
§ 18 - Schulgesundheitspflege01.08.2004
§ 19 - Schulpsychologischer Dienst01.01.2002
§ 20 - Unfallverhütung und Schülerunfallversicherung01.01.2002
VII. Haftung und Rechtsschutz01.01.2002
§ 21 - Haftung der Schule01.01.2002
§ 22 - Haftung der Schüler und der Erziehungsberechtigten01.01.2002
§ 23 - Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten01.08.2003
VIII. Werbung, Sponsoring09.05.2003
§ 24 - Werbung, Sponsoring09.05.2003
IX. Pflichten der Erziehungsberechtigten und anderer01.01.2002
§ 25 - Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Verantwortlichen13.05.2005
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2002
§ 26 - Aufhebung und Weitergeltung von Bestimmungen01.01.2002
§ 27 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund des § 33 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. August 1974 (Amtsbl. S. 697)
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1Zweck der Allgemeinen Schulordnung und Geltungsbereich
II. Schulbesuch
§ 2Aufnahme, Anmeldung
§ 3Austritt aus der Schule
§ 4(aufgehoben)
§ 5Schulwechsel
III. Unterricht und Schulveranstaltungen
§ 6Teilnahme am Pflichtunterricht und an freiwilligem Unterricht
§ 7Befreiungen
§ 8Schulversäumnisse
§ 9Beurlaubung
§ 10Eigentum an Schülerarbeiten und Prüfungsarbeiten
§ 11Versetzungen, Prüfungen u.a.
§ 11aNachträgliche Versetzung
IV. Verhalten und Betätigung der Schüler
§ 12Schülervertretung
§ 13Schülervereinigungen, Schulzeitung, Schülerzeitungen
§ 14Verhalten der Schüler innerhalb und außerhalb der Schule
§ 15Beschwerderecht
V. Erziehungsmaßnahmen
§ 16 Erziehungsmaßnahmen
§ 17(aufgehoben)
VI. Fürsorge für die Schüler
§ 18Schulgesundheitspflege
§ 19Schulpsychologischer Dienst
§ 20Unfallverhütung und Schülerunfallversicherung
VII. Haftung und Rechtsschutz
§ 21Haftung der Schule
§ 22Haftung der Schüler und der Erziehungsberechtigten
§ 23Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten
VIII. Werbung, Sponsoring
§ 24Werbung, Sponsoring
IX. Pflichten der Erziehungsberechtigten und anderer
§ 25Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Verantwortlichen
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26Aufhebung und Weitergeltung von Bestimmungen
§ 27In-Kraft-Treten

I. Allgemeines

§ 1 Zweck der Allgemeinen Schulordnung und Geltungsbereich

Die Allgemeine Schulordnung regelt die Beziehungen der Schule zu den Schülern und Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch zu den für die Berufsausbildung Verantwortlichen. Sie gilt für alle Schulen, auf die das Schulordnungsgesetz Anwendung findet, soweit sich nicht aus dem besonderen Aufbau und den Aufgaben dieser Schulen Abweichungen ergeben.

II. Schulbesuch

§ 2 Aufnahme, Anmeldung

(1) Der vollzeitschulpflichtige Schüler ist von den Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter bei der Grundschule anzumelden, in deren Schulbezirk die Wohnung des Schülers liegt. Die Anmeldung der Schulneulinge ist jeweils innerhalb der hierzu festgesetzten Frist vorzunehmen. Für die Aufnahme in weiterführende Pflichtschulen gilt die Verordnung - Schulordnung - über die Aufnahme in Schulen der Sekundarstufe I vom 22. Januar 1997 (Amtsbl. S. 98) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Berufsschulpflichtige ist von den Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter innerhalb einer Woche nach dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sofern er nicht in ein Berufsausbildungsverhältnis eintritt. Das Gleiche gilt, wenn der Berufsschulpflichtige aus einem Berufsausbildungsverhältnis ausscheidet, ohne ein neues einzugehen.
(3) Die Ausbildenden sowie Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, Berufsschulpflichtige,
a)
die in ein Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis eintreten, innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsschule anzumelden,
b)
deren Berufsausbildungs-, Praktikanten- oder gleichartiges Verhältnis endet, der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden,
c)
deren Berufsausbildungsverhältnis verlängert wird, der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden.
(4) Bei der Anmeldung von Schülern sind vorzulegen:
a)
Geburtsurkunde, Geburtsschein oder Familienstammbuch,
b)
Angabe über die Religionszugehörigkeit, sofern an der Schule Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist,
c)
Abgangszeugnis in Verbindung mit Jahreszeugnis oder Abschlusszeugnis oder beglaubigte Abschriften davon, wenn der Schüler schon eine Schule besucht hat,
d)
erforderlichenfalls Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Aufnahmeverfahren,
e)
bei Berufsschülern Name und Sitz des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsbetriebes.
(5) Die Schule legt für jeden neu aufgenommenen Schüler einen Schülerbogen bzw. eine Schülerkartei nebst Zeugnisübersicht an.

§ 3 Austritt aus der Schule

Tritt ein Schüler aus der Schule aus, so muss er von den zur Anmeldung Verpflichteten (vgl. § 2) rechtzeitig schriftlich abgemeldet werden. Bei schulpflichtigen Schülern hat der Erziehungsberechtigte die neue Schule bzw. das neue Berufsausbildungsverhältnis anzugeben.

§ 4

(aufgehoben)

§ 5 Schulwechsel

(1) Ein Schulwechsel darf außer in den Fällen des Wohnsitzwechsels grundsätzlich nur zum Schuljahresende oder zum Schulhalbjahr erfolgen; § 19 Abs. 3 SchoG bleibt unberührt.
(2) Wechselt ein Schüler die Schule oder tritt er nach Ausscheiden wieder in eine Schule ein, so ist er grundsätzlich in die Schulform und Klassenstufe (Klasse oder Unterrichtsgruppe) aufzunehmen, die seinem bisherigen Bildungsgang und dem letzten Jahreszeugnis entsprechen. Die Klassenkonferenz (Jahrgangskonferenz) kann im Einvernehmen mit dem Schulleiter beschließen, dass der Schüler eine Aufnahmeprüfung in den Fächern ablegt, in denen Klassenarbeiten verbindlich sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass er erfolgreich in der Klassenstufe mitarbeiten kann, für die er angemeldet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er den Schulbesuch länger als sechs Monate unterbrochen hat. Die Prüfungskommission setzt sich unter dem Vorsitz des Klassenlehrers bzw. Jahrgangsleiters aus den Lehrern zusammen, die den Unterricht in den Prüfungsfächern der betreffenden Klasse bzw. Unterrichtsgruppe geben. Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Schüler nicht anerkannter privater Ersatzschulen können nur nach vorheriger Aufnahmeprüfung an öffentliche Schulen der gleichen Schulform übertreten.
(3) Absatz 2 findet auf den Wechsel der Schulform mit der Maßgabe Anwendung, dass hierbei immer eine Aufnahmeprüfung im Sinne von Satz 2 stattfinden muss, sofern durch Erlass der Schulaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt ist.
(4) Ein Wohnsitzwechsel sowie bei Berufsschülern auch ein Wechsel des Beschäftigungsortes oder der Art des Berufsausbildungsverhältnisses sind dem Klassenlehrer bzw. dem Jahrgangsleiter zu melden.
Schulpflichtige, die in einen anderen Schulbezirk verziehen oder in einem anderen Schulbezirk ein neues Beschäftigungsverhältnis finden, sind unverzüglich bei der Schule des neuen Wohn- oder Beschäftigungsortes anzumelden.
Die Meldung hat durch die nach § 2 zur Anmeldung Verpflichteten zu erfolgen.

III. Unterricht und Schulveranstaltungen

§ 6 Teilnahme am Pflichtunterricht und an freiwilligem Unterricht

(1) Jeder Schüler ist verpflichtet, am verbindlichen Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilzunehmen, im Unterricht mitzuarbeiten, die ihm im Rahmen seiner schulischen Ausbildung gestellten Aufgaben auszuführen und die Regeln des Zusammenlebens in der Schule einzuhalten (§ 30 Abs. 4 SchoG).
(2) Bei alternativen Unterrichtsangeboten kann der Schüler selbst entscheiden, an welchem Unterricht er teilnimmt. Bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen entscheidet der Schüler selbst über seine Teilnahme; hat er sich für eine solche Veranstaltung entschieden, so ist er für ihre Dauer zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Die Rechte der Erziehungsberechtigten bleiben unberührt (§ 22 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz: SchumG).
Eine Abmeldung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen soll nur zum Schluss eines Schuljahres erfolgen. Zeigt ein Schüler jedoch mangelhafte oder ungenügende Leistungen oder ist sein Verhalten ernstlich zu beanstanden, so kann ihn der Fachlehrer mit Zustimmung des Schulleiters von der weiteren Teilnahme ausschließen. Die Erziehungsberechtigten sind hiervon zu benachrichtigen. Der Schüler ist vor einer Entscheidung zu hören.

§ 7 Befreiungen

(1) Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur in Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Volljährige Schüler können selbst Anträge stellen.
Befreiung von einer Fachstunde erteilt der jeweilige Fachlehrer, von einer Schulveranstaltung der Klassenlehrer.
(2) Befreiung von den Leibesübungen über zwei Unterrichtstage hinaus wird auf Grund eines ärztlichen, bei längerer Dauer als zwei Monate auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses, dessen Kosten die Antragsteller zu tragen haben, vom Schulleiter gewährt; Entsprechendes gilt für die Befreiung von anderen Unterrichtsfächern, in denen an die körperliche Leistungsfähigkeit besondere Anforderungen gestellt werden. Dem amtsärztlichen Zeugnis gleichgestellt ist das Zeugnis eines Direktors einer Universitätsklinik.
(3) Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht dem Schüler zu. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist dem Schulleiter von den Erziehungsberechtigten oder dem Schüler schriftlich abzugeben. Die Abmeldung hat sofortige Wirkung.

§ 8 Schulversäumnisse

(1) Unbeschadet der Vorschriften über die Schulpflicht muss der Schule ein Fernbleiben schriftlich mitgeteilt und begründet werden (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind bei nicht volljährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen anderes bestimmt ist oder die Schulkonferenz beschlossen hat, dass minderjährige Schüler des Sekundarbereichs II (ab Klasse 11) sich selbst an Stelle der Erziehungsberechtigten schriftlich entschuldigen können. Das Recht und die Pflicht der Schule zu prüfen, ob das Unterrichtsversäumnis zureichend begründet ist, bleibt unberührt (§ 22 Abs. 4 SchumG). Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(2) Wenn ein Schüler wegen Krankheit oder wegen sonstiger nicht voraussehbarer, zwingender Gründe nicht am Unterricht teilnehmen kann, so müssen, soweit nicht für Schüler von Berufsschulen nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die gemäß Absatz 1 Verpflichteten die Schule hierüber unverzüglich unterrichten. Spätestens bei Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(3) Bei Fehlen infolge Krankheit oder bei sonstigen Schulversäumnissen eines Berufsschülers haben die in § 2 dieser Schulordnung Genannten innerhalb einer Woche bei der Schule den Schüler schriftlich krank zu melden bzw. den Grund des Fernbleibens schriftlich mitzuteilen. Die Entschuldigung kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(4) In Zweifelsfällen kann der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, dessen Kosten die zur Vorlage Verpflichteten zu tragen haben. § 7 Abs. 2 Satz 2 dieser Schulordnung gilt entsprechend.
(5) Der Schulleiter hat einen Schüler, der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält, am 4. Tag unentschuldigten Fehlens den für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung bei den Landkreisen bzw. bei der Landeshauptstadt Saarbrücken zugleich für den Regionalverband Saarbrücken zu melden.

§ 9 Beurlaubung

(1) Urlaub vom Besuch der Schule darf nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Er ist rechtzeitig beim Klassenlehrer zu beantragen.
(2) In den allgemein bildenden Schulen und den beruflichen Vollzeitschulen wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.
(3) In der Berufsschule wird der Urlaub für einen Schultag vom Klassenlehrer, bis zu fünf aufeinander folgenden Schultagen durch den Schulleiter, darüber hinaus durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft erteilt.
(4) Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist der Schulleiter zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

§ 10 Eigentum an Schülerarbeiten und Prüfungsarbeiten, Aufbewahrung und Rückgabe

(1) Schulhefte, Schülerzeichnungen und sonstige von den Schülern gefertigte Arbeiten sind Eigentum der Schüler. Die Schule kann Arbeiten, die im oder für den Unterricht angefertigt worden sind, zeitweilig einbehalten, muss sie jedoch nach angemessener Zeit den Schülern aushändigen (vgl. Absatz 3).
(2) Als Lehr- und Lernmittel angefertigte Gemeinschafts- oder Einzelarbeiten sowie Prüfungsarbeiten gehen in das Eigentum der Schule über. Das Gleiche gilt für Arbeiten, die von Schülern zweckbestimmt für die Schule angefertigt worden sind (z.B. Wand- oder Fensterschmuck sowie Lehr- und Anschauungsmaterial). Sofern ein berechtigtes Interesse dargetan wird, kann ausnahmsweise auf Kosten des Prüflings eine Fotokopie seiner Prüfungsarbeiten gefertigt werden, wenn sichergestellt werden kann, dass Korrektur- und Bewertungsvermerke nicht mit erfasst werden.
(3) Schülerarbeiten sind in der Regel am Ende des Schuljahres, falls ein Schüler früher ausscheidet, zu diesem Zeitpunkt zurückzugeben.
Aus wichtigen Gründen kann die Schule auf Anordnung des Schulleiters Schülerarbeiten über das Ende des Schuljahres, in dem sie angefertigt wurden - längstens bis zur Dauer von zwei weiteren Jahren -, einbehalten. Wichtige Gründe, die eine derartige Anordnung rechtfertigen, sind insbesondere in folgenden Fällen gegeben: Verhütung missbräuchlicher Benutzung, Kontrolle der Entwicklung des Schülers, Verwendung bei Ausstellungen der Schule oder Beweissicherung. Nach Ablauf der verlängerten Einbehaltungszeit sind die Schülerarbeiten auf Verlangen zurückzugeben. Vor Ablauf der Einbehaltungszeiten nach Satz 1 und 2 sind Schülerarbeiten auf Verlangen zurückzugeben, wenn ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe dargetan wird (z.B. Vorlage von Zeichnungen bei einer Bewerbung). Dieses Recht auf Rückgabe besteht nicht, wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schülerarbeiten, die innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf der Einbehaltungszeiten nicht abgeholt sind, können auf Anordnung des Schulleiters vernichtet werden.
(4) Für die Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten gilt § 10 der Verordnung über die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten in den Schulen vom 3. November 1986 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Versetzungen, Prüfungen und anderes

(1) Die Klassenkonferenz bzw. Jahrgangskonferenz entscheidet über die Versetzung eines Schülers. Entscheidend ist, ob unter Würdigung der Gesamtleistung, des Fleißes und der Reife des Schülers damit gerechnet werden kann, dass er in der nächsthöheren Klasse bzw. Jahrgangsstufe erfolgreich mitarbeiten wird. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen, für die kein zulässiger Ausgleich besteht, können eine Versetzung ausschließen. Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis zu vermerken. Nach näherer Bestimmung der Versetzungsordnung kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse, längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Versetzungen auf Probe sind unzulässig.
(2) Ist die Versetzung eines Schülers gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis oder schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebungspätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres verständigt.
Aus dem Fehlen einer entsprechenden Benachrichtigung kann ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.
(3) Ein Schüler kann bereits vor dem Versetzungstermin durch Beschluss der Klassenkonferenz und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit dem volljährigen Schüler in die vorhergehende Klasse zurückgestuft werden.
(4) Liegen die Leistungen eines Schülers weit über dem Stand der Klasse, so kann die Gesamtkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. des volljährigen Schülers beschließen, dass er eine Klassenstufe überspringen darf.
(5) Ein Schüler muss in der Regel die Schule verlassen, wenn er zweimal in derselben Klasse oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde, sofern es sich nicht um eine Pflichtschule handelt. Der Schüler darf vor Ablauf von drei Schuljahren in keine Schule der gleichen Schulform aufgenommen werden.
(6) Einzelheiten über Zeugniserteilung, Versetzung und Prüfungen sind für die einzelnen Schulformen bzw. Schultypen in der jeweiligen Schul- oder Prüfungsordnung geregelt.
(7) Das Verfahren des Vorrückens in Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe sowie Einzelheiten der Zeugniserteilung werden abweichend durch eigene Ordnung geregelt.

§ 11a Nachträgliche Versetzung

(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Klassenstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen auf Antrag unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen möglich.
(2) Wird ein Schüler, der die betreffende Klassenstufe nicht bereits einmal wiederholt hat, nicht versetzt, ist ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen, dessen Note im Jahreszeugnis „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet, wenn er bei Vorliegen mindestens ausreichender Leistungen in diesem Fach oder Lernbereich versetzt worden wäre.
Eine Nachprüfung ist nicht möglich in einem Fach oder Lernbereich, in dem ausweislich des Jahreszeugnisses die Leistung wegen Leistungsverweigerung des Schülers „nicht feststellbar“ war.
(2a) Innerhalb zweier aufeinander folgenden Klassenstufen kann nur einmal von der Möglichkeit einer Nachprüfung Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Nachprüfung erfolgt bis zum Ende der ersten vollen Unterrichtswoche des neuen Schuljahres.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens in der ersten Woche nach Beginn der Ferien, zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung bezieht sich auf den gesamten verbindlichen und durchgenommenen Unterrichtsstoff des jeweiligen Faches im vorausgegangenen Schuljahr; eine weitere Absprache von Inhalten ist nicht zulässig.
(6) In den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in schriftlicher Form. Für die schriftliche Arbeit sind zwei Unterrichtsstunden vorzusehen. Der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einem Fachlehrer. Eine Zweitkorrektur ist vorzusehen. Die beiden Korrektoren legen die Note fest; können sie sich nicht einigen, entscheidet der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft.
(7) In den übrigen Fächern oder Lernbereichen erfolgt die Prüfung zur nachträglichen Versetzung in mündlicher Form. Sie dauert in der Regel 20 Minuten. An ihr nehmen neben dem vom Schulleiter benannten Fachlehrer der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft als Vorsitzender und eine weitere, in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführer teil. Die Note der Prüfung legen der Fachlehrer, die weitere Lehrkraft und der Vorsitzende auf Vorschlag des Fachlehrers mit Stimmenmehrheit fest.
(8) Besteht der Schüler die Prüfung, ist auf der Rückseite des Jahreszeugnisses ein Vermerk darüber aufzunehmen, dass die Nachprüfung bestanden wurde und er in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufsteigen darf. Eine Änderung von Zeugnisnoten erfolgt nicht.
(9) Am Ende der Klassenstufe 10 kann eine Nachprüfung nur zum Zwecke des Erwerbs eines Gleichstellungsvermerkes mit dem mittleren Bildungsabschluss abgelegt werden. Auf diesem Weg kann keine Berechtigung zum Eintritt in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe erworben werden.

IV. Verhalten und Betätigung der Schüler

§ 12 Schülervertretung (§ 24 SchumG)

Die Schülervertretung dient der Vertretung von Interessen der Schüler in der Schule, der Beteiligung an den schulischen Gremien sowie der Durchführung übertragbarer und selbstgewählter Aufgaben im Rahmen der Unterrichts- und Erziehungsaufgabe der Schule. Sie soll an der Planung von Einzelveranstaltungen der Schule, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen, beteiligt werden.
Die Schülervertretung besitzt kein politisches Mandat. Die Bildung und Betätigung politischer Schülergruppen im Rahmen der Schülervertretung ist unzulässig.

§ 13 Schülervereinigungen, Schulzeitung, Schülerzeitungen

(1) Die Schüler können mit Zustimmung des Schulleiters Arbeitsgemeinschaften, Spielgruppen und Schülervereinigungen bilden, denen Schulräume nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bildung und Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule ist unzulässig.
(2) Falls die Schulleitung eine Schulzeitung herausgibt, ist es wünschenswert, dass die Schüler daran mitarbeiten.
(3) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern saarländischer Schulen für Schüler einer oder mehrerer Schulen im Saarland redigiert und herausgegeben werden.
Schülerzeitungen stehen außerhalb der Verantwortung der Schule; eine Zensur findet nicht statt. Es ist erwünscht, dass sich die Redaktionen der Schülerzeitungen einen Lehrer als freiwilligen Berater wählen und mit den in der Schülervertretung tätigen Schülern zusammenarbeiten. Die Schülerzeitung darf nur Beiträge enthalten, die von Schülern oder Lehrern einer Schule verantwortlich bearbeitet sind. Die Verantwortung für Inhalt und Form einer Schülerzeitung tragen allein die Herausgeber und Redakteure.
Die Schülerzeitung darf ohne vorherige Zustimmung des Schulleiters auf dem Schulgelände vertrieben werden, sofern Herausgeber und Redakteure sich zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung über die Schülerzeitungen verpflichtet haben.
(4) In der Schülerzeitung machen die Schüler im Rahmen des verfassungsmäßigen Erziehungsauftrags der Schule vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung Gebrauch. Dieses Grundrecht findet seine Schranke dann, wenn eine Äußerung, die in der Schülerzeitung veröffentlicht werden soll, gegen das Grundgesetz, gegen die Verfassung des Saarlandes oder gegen die allgemeinen Gesetze, insbesondere gegen die Pflicht der Schule zur parteipolitischen Neutralität oder gegen das Recht auf Achtung der persönlichen Ehre, verstößt. Die Herausgeber und Redakteure haben deshalb insbesondere darauf zu achten, dass die Veröffentlichungen nicht Vorurteile gegen einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können oder sittliche oder religiöse Gefühle verletzen. Eine weitergehende Beschränkung findet nicht statt. Sie haben ferner sicherzustellen, dass in der Schülerzeitung die Grundsätze einer fairen Berichterstattung gewahrt bleiben. Sie müssen sich dabei auch ihrer Verantwortung gegenüber den jüngeren Schülern bewusst sein.
(5) Der Leiter der Schule hat auf die Wahrung der in Absatz 4 genannten Grundsätze zu achten; in der Erfüllung dieser Aufgabe wird er vom beratenden Lehrer unterstützt. Bei Verstößen gegen die Grundsätze des Absatzes 4, insbesondere bei Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, kann der Leiter der Schule den Vertrieb der Schülerzeitung von Bedingungen abhängig machen und, wenn diese nicht erfüllt werden, den Vertrieb auf dem Schulgelände und das Mitbringen untersagen. Vor einer Entscheidung nach Satz 2 ist ein Vermittlungsausschuss, der aus der Mitte der Schulkonferenz gebildet wird, mit der Angelegenheit zu befassen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus drei oder sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schulkonferenz sind gleichmäßig zu berücksichtigen, Bei den in § 45 Abs. 2 Schulmitbestimmungsgesetz genannten Schulen tritt an die Stelle des Vermittlungsausschusses die Schulkonferenz.
(6) Schülervereinigungen im Sinne von Absatz 1 sowie die Schülervertretung der Schule können im Einzelfall mit jeweils vorheriger Zustimmung des Schulleiters aus aktuellem Anlass außerhalb der periodisch erscheinenden Schülerzeitung Druckschriften (Flugblätter) herausgeben und diese auf dem Schulgelände verteilen, sofern die in Absatz 4 genannten Grundsätze gewahrt sind.

§ 14 Verhalten der Schüler innerhalb und außerhalb der Schule

(1) Jeder Schüler hat sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Er hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten oder einer anderen Schule stören könnte; deshalb unterliegt insoweit auch das außerschulische Verhalten eines Schülers der Würdigung durch die Schule, wenn es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
(2) Im Rahmen des Schulverhältnisses hat der Schüler den Anordnungen des Leiters, der Lehrer und der Personen zu folgen, denen bestimmte Aufgaben in der Schule übertragen sind; dazu gehören auch Schüler, denen von der Schule ein besonderer Auftrag erteilt worden ist. Die Hausordnung ist zu beachten.
(2a) Es ist untersagt, gefährliche Gegenstände (insbesondere Waffen oder gleichgestellte Gegenstände) mit in die Schule, auf das Schulgelände oder zu Schulveranstaltungen zu bringen oder bei sich zu führen.
(3) Jeder Schüler ist für die pflegliche Behandlung der Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel und für die Sauberkeit des Schulgeländes, des Schulgrundstücks und der sonstigen im Rahmen schulischer Veranstaltungen besuchten Einrichtungen mitverantwortlich. Schuldhafte Verunreinigungen und Beschädigungen verpflichten zum Schadenersatz und können Erziehungsmaßnahmen oder Bestrafung nach sich ziehen.
(4) Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler das Schulgelände nur mit Genehmigung eines Lehrers verlassen; dies gilt auch für Pausen und Freistunden. Schülern der Klassen 10 bis 13 der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ist es freigestellt, die Schule in Freistunden und in den großen Pausen zu verlassen, sofern dies die Schulkonferenz beschließt.
Verlassen Schüler in den genannten Fällen das Schulgrundstück, so entfällt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen in diesen Fällen ausschließlich die Erziehungsberechtigten.
(5) Bedient sich ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfsmittel, so kann die Arbeit mit ungenügend bewertet und der Schüler bestraft werden.
(5a) Erbringt ein Schüler geforderte mündliche, schriftliche und/oder praktische Leistungen, die Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind, aus ihm zurechenbaren Gründen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Verweigerung) nicht und ist deshalb keine hinreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung gegeben, so liegt eine Leistungsverweigerung vor. Die verweigerte Leistung wird als „nicht feststellbar“ festgehalten und für die Bildung der Zeugnisnoten und im Rahmen der geltenden Versetzungsbestimmungen wie die Note „ungenügend“ gewertet.
(6) Innerhalb der Schulanlage und bei Schulveranstaltungen ist den Schülern der Genuss alkoholischer Getränke und sonstiger Rauschmittel nicht erlaubt. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks sowie bei Schulfesten in der Schule kann der Schulleiter oder der Aufsicht führende Lehrer Schülern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Genuss alkoholischer Getränke außer Branntwein oder branntweinhaltigen Getränken gestatten.
(7) Politische Werbung durch Wort, Schrift, Bild und Emblem, Tragen von Parteiabzeichen sowie parteipolitische Tätigkeit sind nur innerhalb des Unterrichts und schulischer Veranstaltungen sowie innerhalb des Schulbereichs unzulässig.

§ 15 Beschwerderecht

(1) Unabhängig von seinem Alter hat jeder Schüler, der sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, das Recht zur Beschwerde. Die Schule muss sicherstellen, dass der Schüler Gelegenheit erhält, seine Beschwerden vorzutragen, und dass bei begründeten Beschwerden für Abhilfe gesorgt wird. Die Rechte der Eltern bleiben unberührt.
(2) Glaubt ein Schüler, dass ihm durch einen Lehrer Unrecht geschehen ist, soll er sich zunächst an diesen wenden; er kann dabei die Vermittlung des Klassenschülersprechers in Anspruch nehmen. Wenn er sich an den Schulleiter wenden will, so soll er ihm sein Anliegen möglichst erst am nächsten Tag vortragen. § 48 SchumG bleibt unberührt.

V. Erziehungsmaßnahmen

§ 16 Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Wahl der Erziehungsmaßnahmen bleibt dem Lehrer überlassen. Unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze soll er verantwortungsbewusst seine Wahl so treffen, dass sie der jeweiligen Situation und der Persönlichkeit des Schülers gleichermaßen gerecht wird.
(2) Besonders geeignet sind Erziehungsmaßnahmen, die dem Schüler bestimmte Pflichten auferlegen, insbesondere solche, die in der Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens, der Entschuldigung für eine Kränkung oder in Kompensationshandlungen bestehen. Nacharbeiten unter Aufsicht ist als Erziehungsmaßnahme bei schuldhaften Lernrückständen zulässig. Die Erziehungsberechtigten sind vorher zu unterrichten.

§ 17

(aufgehoben)

VI. Fürsorge für die Schüler

§ 18 Schulgesundheitspflege

(1) Erkrankt ein Schüler an einer Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in der jeweils geltenden Fassung (z.B. Diphtherie, Masern, Scharlach, Windpocken) oder ist er dessen verdächtig, darf er die dem Betrieb der Schule dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch ihn nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch im Fall der Verlausung.
(2) Gleiches gilt für Schüler, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung gemäß § 34 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes aufgetreten ist oder ein Verdacht auf eine dort aufgeführte Erkrankung besteht.
(3) Sofern ein Schüler Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, darf er nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Schule dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.
(4) Die Erziehungsberechtigten haben übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 unverzüglich der Schule zu melden.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten auch für Lehrkräfte, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.
(6) Die Schulleitung hat das Gesundheitsamt und die Schulaufsichtsbehörde 3 über Tatsachen, die das Vorliegen eines der in § 34 Abs. 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, unverzüglich zu unterrichten. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Gegenüber dem Gesundheitsamt sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
(7) Die Schulen arbeiten mit den Gesundheitsämtern bei der Gesundheitsförderung, der Gesundheitsberatung und dem Gesundheitsschutz im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammen. Das Gesundheitsamt kann im Einvernehmen mit der Schulleitung Reihenuntersuchungen und Untersuchungen aus besonderem Anlass durchführen. Zur Teilnahme sind alle Schüler verpflichtet; über Ausnahmen entscheidet das Gesundheitsamt.
(8) Die Schule unterstützt das Gesundheitsamt bei Maßnahmen zur Verbesserung des Impfschutzes und der Zahngesundheit bei Schülern.
(9) Soweit an Schulen Lebensmittel an Schüler oder sonstige Personen abgegeben werden, sind die lebensmittelrechtlichen und die Vorschriften insbesondere der §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

§ 19 Schulpsychologischer Dienst

Der Schulpsychologische Dienst fördert auf der Grundlage psychologischer Erkenntnisse und Methoden die pädagogische Arbeit an den Schulen und die Weiterentwicklung des Schulwesens. Er hat insbesondere die Aufgabe, Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrern bei der Lösung schulisch-erzieherischer Probleme behilflich zu sein und mit der Schule in Fragen der Schullaufbahnberatung zusammenzuarbeiten.

§ 20 Unfallverhütung und Schülerunfallversicherung

(1) Wer einen Schaden feststellt oder eine drohende Gefahr bemerkt, hat dies zur Verhütung von Unfällen sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister mitzuteilen.
(2) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind unbedingt zu befolgen.
(3) Das Baden und Schwimmen in freien Gewässern ist nur erlaubt, wenn die Erziehungsberechtigten vorher schriftlich ihr Einverständnis erklärt haben.
(4) Unfälle bei Schulveranstaltungen, auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg sind unverzüglich dem Schulleiter zu melden, der bei Körperschaden eines Schülers unverzüglich dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallmeldung nach Formblatt erstattet. Ist bei einem Schulunfall ein Schüler lebensgefährlich verletzt oder getötet worden, so ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger und der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich vorab fernmündlich Mitteilung zu machen.

VII. Haftung und Rechtsschutz

§ 21 Haftung der Schule

(1) Die Haftung in Schadensfällen bestimmt sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der der Schüler durch Unterricht oder Schulveranstaltungen in Anspruch genommen wird, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen.
Schüler bis einschließlich Klasse 13 sind, außer in den Fällen des § 14 Abs. 4, auch in Freistunden und Pausen zu beaufsichtigen. Fahrschüler dürfen, solange sie auf einen Aufenthalt im Schulgebäude angewiesen sind, nicht ohne Aufsicht sein.
Das Nähere über die Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Erlass vom 30. Mai 1971 (GMBl. Saar 1971 S. 471) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für Wanderungen, Fahrten und Reisen jeder Art, die nicht von der Schule veranstaltet sind (Freizeitfahrten), sowie für empfohlene Besichtigungen, Theaterbesuche usw., an denen sich Schüler freiwillig außerhalb des Unterrichts beteiligen, kommt der Schule keine Verantwortung zu.
(4) Die Schule haftet nicht für das Abhandenkommen oder die Beschädigung von Gegenständen, die von den Schülern unnötig mitgebracht werden. Für Geld, wertvolles Pelzwerk und Wertgegenstände sowie für den Inhalt von Manteltaschen wird in keinem Fall Ersatz geleistet.

§ 22 Haftung der Schüler und der Erziehungsberechtigten

Für Schäden, die ein Schüler verursacht, sind der Schüler oder die Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Das bezieht sich auch auf das dem Schüler anvertraute Schuleigentum.

§ 23 Rechtsschutz der Schüler und der Erziehungsberechtigten

(1) Lassen sich Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülern und Lehrern nicht im Wege einer Aussprache beilegen, so haben die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler das Recht, bei der Schulaufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Die Aufsichtsbeschwerde soll bei der Schule eingelegt werden; die Schule übernimmt die Weiterleitung, soweit sie der Beschwerde nicht abhelfen möchte.
(2) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind (z.B. Nichtversetzung), kann ferner beim Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben werden; vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage muss Widerspruch bei der Schule eingelegt werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17) sowie dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Lehrerkonferenz, gegen deren Entscheidung Widerspruch eingelegt wurde, prüft unverzüglich, ob sie dem Widerspruch stattgibt. Wird dies abgelehnt, leitet der Schulleiter die Akten nebst einer Stellungnahme der Konferenz zu dem Vorbringen des Widerspruchs an die Schulaufsichtsbehörde weiter, die über den Widerspruch entscheidet. Das Nähere wird durch Erlass geregelt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsmaßnahme haben keine aufschiebende Wirkung. Rechtsbehelfe gegen eine Nichtversetzungsentscheidung haben nur für die daran gemäß § 11 Abs. 5 geknüpfte Auflösung des Schulverhältnisses aufschiebende Wirkung; die Wirkung der Nichtversetzungsentscheidung selbst wird durch den Rechtsbehelf nicht aufgeschoben.

VIII. Werbung, Sponsoring

§ 24 Werbung, Sponsoring

(1) Kommerzielle Werbung ist in Schulen grundsätzlich nicht zulässig. Gleiches gilt für die Weitergabe von Unterlagen über Schüler und Erziehungsberechtigte für Werbungszwecke.
(2) Wird die Schule bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrags durch Zuwendungen Dritter unterstützt, so kann hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden (Sponsoring).
(3) Das Nähere wird durch Erlass geregelt.

IX. Pflichten der Erziehungsberechtigten und anderer

§ 25 Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Verantwortlichen

(1) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Vorsorge zu treffen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie haben ferner den Schulpflichtigen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit allem, was für einen geordneten Schulbetrieb unerlässlich ist, auszurüsten.
(2) Ausbildende, Leiter von Betrieben und deren Bevollmächtigte haben die Schulpflichtigen bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten. Ferner haben sie der zuständigen Berufsschule innerhalb einer Woche zu melden, wenn das Berufsausbildungsverhältnis eines Berufsschulpflichtigen endet oder verlängert wird.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Aufhebung und Weitergeltung von Bestimmungen

(1) Alle im Erlassweg ergangenen Regelungen, die dieser Schulordnung widersprechen, werden aufgehoben.
Auf den Erlass betreffend die Erklärung der Kultusministerkonferenz „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ pp. vom 12. Juni 1973 (GMBl. Saar 1973 S. 355) wird mit der Maßgabe verwiesen, dass die Vorschriften der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) im Sinne dieser politischen, rechtlichen und pädagogischen Grundsätze zu verstehen und anzuwenden sind.
(2) Die zur Zeit bestehenden Zeugnis-, Versetzungs- und Prüfungsordnungen (vgl. § 11 Abs. 6) bleiben in Kraft.
(3) Nach § 33 Abs. 1 SchoG in Verbindung mit § 47 SchumG können eigene Schulordnungen (Hausordnungen) nötigenfalls zur Ergänzung dieser Schulordnung erlassen werden.
Bestehende Schulordnungen bleiben in Kraft, soweit sie dieser Schulordnung nicht widersprechen.

§ 27 In-Kraft-Treten

Die Schulordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
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