Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik Vom 22. Juni 2018
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik Vom 22. Juni 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 98) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar für die Studiengänge Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 - 10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB), Lehramt für die Primarstufe (LP) mit dem Profilfach Musik vom 22. Juni 2018 | 01.04.2018 |
Eingangsformel | 01.04.2018 |
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung | 04.02.2022 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.04.2018 |
§ 3 - Zulassungsverfahren | 04.02.2022 |
§ 4 - Prüfungsanforderungen und Prüfungsteile | 01.04.2018 |
§ 5 - Zulassungskonferenz | 01.04.2018 |
§ 6 - Prüfungskommission | 01.04.2018 |
§ 7 - Umfang und Durchführung der Eignungsprüfung | 01.04.2018 |
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 17.12.2021 |
§ 9 - Zulassung zum Studium | 04.02.2022 |
§ 10 - Wiederholung der Prüfung, Nachrückverfahren | 01.04.2018 |
§ 11 - Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden | 01.04.2018 |
§ 12 - Zeitliche Begrenzung der Zulassung | 01.04.2018 |
§ 13 - Immatrikulation | 01.04.2018 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2018 |
Anlage: - Eignungsprüfungsanforderungen | 01.04.2018 |
I. - Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5-10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB) | 01.04.2018 |
II. - Lehramt für die Primarstufe mit dem Profilfach Musik | 01.04.2018 |
Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974),
*
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
*)
MhG vgl. BS-Nr. 221-6.
§ 1 Zweck der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine Aufnahmeprüfung, durch die die erforderliche Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang nachgewiesen wird.
(2) Die Eignungsprüfung findet auch statt bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zum Studium setzt voraus:
1.
die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß § 3,
2.
den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes),
3.
das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes) sowie
4.
den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zur Ableistung der Eignungsprüfung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar (Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Hochschule für Musik Saar vom 7. Februar 2018).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat durch Vorlage eines Zeugnisses den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung (Allgemeine Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss) nachzuweisen.
(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
§ 3 Zulassungsverfahren
(1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium findet im Sommersemester für das folgende Wintersemester statt. Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar festgesetzt und den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor der Prüfung mitgeteilt.
(2) Die Zulassung zur Eignungsprüfung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. Der Antrag muss bis zum 28. Februar für das im Oktober des gleichen Jahres beginnende Wintersemester bei der Hochschule für Musik Saar mit sämtlichen nach Absatz 4 oder 5 erforderlichen Unterlagen eingegangen sein.
(3) Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge werden abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung besteht in diesem Falle nicht. In begründeten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Musik Saar im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan Ausnahmen zulassen.
(4) Dem Antrag für die Lehramtsstudiengänge sind beizufügen:
1.
der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen,
2.
ein Lebenslauf und 3 Lichtbilder,
3.
ein kurzes Bewerbungsschreiben, in dem die Studienmotivation dargestellt wird,
4.
der Nachweis der erforderlichen schulischen Vorbildung (§ 2 Absatz 2),
5.
eine Geburtsurkunde,
6.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bewerbung im gleichen Studiengang bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,
7.
gegebenenfalls Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber aus dem nicht deutschen Sprachraum (Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang, in der Regel TestDaF3 oder C2),
8.
bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
9.
ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke,
10.
gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachlichen Vorbildung.
(5) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen dem Antrag Nachweise über die Studienzeiten und bereits abgelegte Prüfungen sowie gegebenenfalls erworbene Credit Points beifügen.
(6) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsteile
Zur Feststellung der Eignung werden von der Bewerberin oder dem Bewerber künstlerische, künstlerisch-pädagogische und theoretische Prüfungsleistungen gefordert. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.
§ 5 Zulassungskonferenz
(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulassungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor, die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Prodekane.
(2) Die Zulassungskonferenz entscheidet nach der Eignungsprüfung über die Zulassung zum Studium.
(3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eignungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor.
(4) Die Zulassungskonferenz achtet darauf, dass die Bestimmungen der Eignungsprüfungsverordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Eignungsprüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Sie oder er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn Rektorin oder Rektor oder Prorektorin oder Prorektor und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 6 Prüfungskommission
(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren.
(2) Die Prüfungskommissionen für die Lehramtsstudiengänge bestehen aus der Prodekanin oder dem Prodekan des zuständigen Fachbereiches als Vorsitzende oder Vorsitzendem beziehungsweise einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und jeweils einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer für das künstlerische Hauptfach sowie für die Bereiche Gesang, Schulpraktisches Klavierspiel und Musiktheorie. Die Erweiterung der Prüfungskommission ist zulässig.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden von der Rektorin oder dem Rektor bestimmt.
(4) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle bestimmten Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.
(5) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor haben das Recht, in allen Prüfungskommissionen ohne Stimmrecht anwesend zu sein.
§ 7 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskommissionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.
(3) Bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern sowie bei Studiengangswechslerinnen und Studiengangswechslern können auf Antrag Studienleistungen anerkannt werden. Nach Feststellung der Äquivalenz können entsprechende Teile der Eignungsprüfung entfallen. Die Noten der anerkannten Fächer werden übernommen.
(4) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1.
Tag und Ort der Prüfung,
2.
Inhalte und Dauer der Prüfung,
3.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
4.
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,
5.
die Bewertung der Prüfung,
6.
gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission,
7.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche.
(5) Bei den Prüfungen können Bewerberinnen und Bewerber des jeweiligen Studiengangs anwesend sein, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei Antritt zur Prüfung nicht widerspricht.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgt nach folgendem Punktesystem:
13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 8 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht;
0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.
(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
(4) Wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich gleichzeitig für einen künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Studiengang beworben hat, wird für diesen eine eigene Eignungsprüfung anberaumt.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
(6) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 9 Zulassung zum Studium
(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz (§ 5). In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar.
(2) Die Eignungsprüfung in den Lehramtsstudiengängen LS1, LS1+2, LAB und LP ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht hat.
(3) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium wird für die Lehramtsstudiengänge LS1, LS1+2 und LAB gesondert eine Rangfolgezahl festgelegt. Die Rangfolgezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile. Bei der Eignungsprüfung für den Lehramtsstudiengang LS1+2 zählt die Punktzahl im künstlerischen Hauptfach doppelt, bei Eignungsprüfungen für die Studiengänge LS1 und LAB zählt die Punktzahl im Prüfungsteil Ensembleleitung doppelt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz.
(4) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium wird für den Lehramtsstudiengang LP eine Rangfolgezahl festgelegt. Die Rangfolgezahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die künstlerischen Fächer doppelt gewichtet werden. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz.
§ 10 Wiederholung der Prüfung, Nachrückverfahren
(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.
(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.
(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.
(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, wird ein Nachrückverfahren angeboten. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren des betreffenden Semesters.
(5) Wird die Prüfung im Künstlerischen Schwerpunktfach in den Lehramtsstudiengängen (LS1, LS1+2, LAB) gemäß Ziffer I Nummer 1 der Anlage nicht bestanden, so entfallen alle anderen für einen späteren Zeitpunkt geplanten Prüfungsteile.
(6) Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Studienjahr Gültigkeit.
§ 11 Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden
(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss Nachweis geführt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen.
(3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat, oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zum Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint.
(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.
§ 12 Zeitliche Begrenzung der Zulassung
(1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Studiensemester.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert, sofern keine Gründe nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
§ 13 Immatrikulation
Es gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik Saar in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium an der Hochschule für Musik Saar im Studienbereich Schulmusik (Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen, Realschulen und Gesamtschulen, beruflichen Schulen, Gymnasien und Gesamtschulen) vom 14. März 2011 (Amtsbl. I S. 122), geändert durch die Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247) außer Kraft.
Anlage:
Eignungsprüfungsanforderungen
I. Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5-10) (LS1), Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LS1+2), Lehramt an beruflichen Schulen (LAB)
1.
Teilprüfung: Künstlerisches Schwerpunktfach (ca. 15 Minuten)
Als künstlerisches Schwerpunktfach sind möglich: Blockflöte, Cembalo, Fagott, Gitarre, Jazz-Gitarre, Horn, Jazz-Saxophon, Klarinette, Jazz-Klarinette, Klavier, Jazz-Klavier, Kontrabass, Jazz-Kontrabass mit E-Bass, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune, Jazz-Posaune, Querflöte, Jazz-Querflöte, Schlagzeug, Jazz-Schlagzeug, Trompete, Jazz-Trompete, Tuba, Violine, Viola, Violoncello, Schulpraktisches Klavierspiel, Dirigieren, Komposition, Musiktheorie/Tonsatz (über weitere Möglichkeiten entscheidet auf Antrag die Rektorin oder der Rektor). Die Bewerberinnen und Bewerber legen der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm vor, aus dem diese auswählt.
a)
Instrumentales Schwerpunktfach
Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und mittleren Schwierigkeitsgrades aus drei verschiedenen Epochen; darunter ein Werk, das nach 1910 komponiert wurde;
Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.
Bei Jazz-Instrumenten: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung mit Anteilen stilgerechter Improvisation; Combospiel.
b)
Gesang beziehungsweise Jazz-Gesang als Schwerpunktfach
Vortrag von mindestens drei Liedern oder Arien unterschiedlichen Charakters aus drei verschiedenen Epochen; mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden;
Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes oder einer leichten Chorstimme.
Bei Jazz-Gesang: Vortrag von mindestens drei Stücken unterschiedlichen Charakters und unterschiedlicher Stilrichtung (mit Combobegleitung); mindestens eines der Werke sollte auswendig vorgetragen werden.
c)
Schulpraktisches Klavierspiel als Schwerpunktfach
Aus einem Repertoire von sechs Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen, darunter mindestens zwei Volkslieder sowie mindestens zwei Stücke aus dem Bereich Jazz/populäre Musik, werden 2 - 3 Stücke zum Vortrag (Gesang/Klavier) ausgewählt.
Eine vorgelegte Melodie wird ad hoc auf dem Klavier begleitet.
Improvisation (Vorgabe: diastematische Reihe/Text/Bild).
d)
Dirigieren als Schwerpunktfach
Dirigieren Orchester oder Chor (Dauer ca.10 Min.)
Dirigieren und Partiturspiel eines Satzes aus einer vorbereiteten Sinfonie aus der Klassik (das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben, in der Regel stehen ein Streichquartett/-quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 10 Minuten zur Verfügung) oder Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten a cappella Chorwerkes (das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben, in der Regel stehen ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung).
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer ca. 5 Min.)
Klavierauszugspiel (vorbereitet): einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien) oder aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien),
Vom-Blatt-Spiel aus einem einfachen Sinfoniesatz beziehungsweise aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur).
e)
Komposition als Schwerpunktfach
Ad-hoc-Analysen vorgelegter Werke
Vorlage eigener Werke und Kolloquium hierzu
Improvisation auf dem Klavier nach Ansage.
f)
Musiktheorie/Tonsatz als Schwerpunktfach
Mündlich-praktische Prüfung
Ad-hoc-Harmonisationen auf dem Klavier,
Ad-hoc-Analysen,
Darstellung wesentlicher Inhalte der Musiktheorie am Klavier.
Vorlage einer Arbeitsmappe mit Analysen und anspruchsvollen Tonsatzarbeiten in verschiedenen Stilen - beispielsweise einem Bicinium, einem Choralsatz im Bach-Stil, einem Klaviermenuett im klassischen Stil, einem romantisches Klavierlied (Schubert/Schumann), einem einfachen Liedarrangement in freier Besetzung (Kammerensemble, Combo, Bigband, Blasorchester).
2.
Teilprüfung: Künstlerisches Zweitfach Klavier (ca. 10 Minuten)
Die Bewerber legen der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm vor, aus dem diese auswählt.
Vortrag eines Liedes/Songs mit einer eigenen freien Klavierbegleitung, falls Schulpraktisches Klavierspiel nicht künstlerisches Schwerpunktfach ist;
Vortrag von mindestens einem leichten Klavierstück, falls Klavier nicht künstlerisches Schwerpunktfach ist;
Vom-Blatt-Spiel eines leichten Klavierstückes, falls Klavier nicht künstlerisches Schwerpunktfach ist.
3.
Teilprüfung: Künstlerisches Zweitfach Gesang (ca. 10 Minuten), falls Gesang nicht künstlerisches Schwerpunktfach ist
Die Bewerberinnen und Bewerber legen der Prüfungskommission ein vorbereitetes Programm vor, aus dem diese auswählt.
Vortrag von zwei leichten Gesangsstücken aus verschiedenen Stilbereichen;
Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes oder einer leichten Chorstimme.
4.
Ensembleleitung (ca. 10 Minuten)
Die Bewerberinnen und Bewerber haben in diesem Prüfungsteil die Gelegenheit, künstlerisch-pädagogische Grundfähigkeiten zu zeigen. Sie haben die Aufgabe, ein vorbereitetes Vokalstück (Lied, Sprechstück, Improvisation o. ä., mit oder ohne instrumentale Begleitung) nach eigener Wahl mit einer Gruppe von 4 - 7 Mitbewerbern und Mitbewerberinnen oder Studierenden einzustudieren. Dabei sollen die Bewerberinnen und Bewerber musikpraktische Fertigkeiten und eine zielführende Kommunikation mit der Gruppe zeigen. Bestandteil der Prüfung ist ein Gespräch mit der Kommission über das gewählte Stück.
5.
Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung, schriftlich und mündlich
Gefordert werden im schriftlichen Prüfungsteil (Klausur, 90 Min.):
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
Beherrschen der Grundlagen der Harmonielehre;
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien.
Zusätzlich zur schriftlichen Prüfung in Musiktheorie/Gehörbildung wird eine mündliche Prüfung von bis zu 10 Minuten durchgeführt. Die Anforderungen entsprechen denen aus dem schriftlichen Prüfungsteil.
Die Note im Prüfungsteil Musiktheorie ist das arithmetische Mittel aus den Noten für den schriftlichen und für den mündlichen Prüfungsteil.
II. Lehramt für die Primarstufe mit dem Profilfach Musik
1.
Künstlerische Prüfung
Künstlerische Fächer (ca. 10 Minuten)
Vortrag von mindestens zwei Liedern verschiedener Stilbereiche, davon eines mit selbst ausgeführter Begleitung auf dem Klavier oder auf der Gitarre.
Bewertet werden
1.
a)
die Leistungen im Fach Unterrichtspraktisches Klavierspiel beziehungsweise
b)
die Leistungen im Fach Unterrichtspraktisches Gitarrenspiel,
2.
die Leistungen im Fach Gesang.
2.
Praktische Prüfung
Elementare Musikpraxis (ca. 20 Minuten)
Ausführung von durch eine Prüferin oder einen Prüfer gestellten Aufgaben aus dem Bereich der Elementaren Musikpraxis in einer Gruppe von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern.
3.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Musiklehre/Musiktheorie/Gehörbildung: mündliche Prüfung (ca. 10 Minuten)
Nachweis grundlegender Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen der Allgemeinen Musiklehre, der Musiktheorie und der Gehörbildung.
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