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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Schulen Vom 14. April 1986

Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Schulen Vom 14. April 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung von Erhebungen zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Schulen vom 14. April 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Genehmigungsbedürftigkeit11.12.2015
§ 2 - Inhalt des Antrags, Unterlagen11.12.2015
§ 3 - Genehmigungsvoraussetzungen11.12.2015
§ 4 - Inhalt des Genehmigungsbescheids11.12.2015
§ 5 - Obliegenheiten des Schulleiters11.12.2015
§ 6 - Wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen auf Veranlassung des Ministeriums für Bildung und Kultur11.12.2015
§ 7 - Inkrafttreten11.12.2015
Auf Grund des § 20c Abs. 3 und 4 des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 577)
verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

§ 1 Genehmigungsbedürftigkeit

Erhebungen in Schulen (Befragungen, Testreihen u.Ä.), die dem Zweck wissenschaftlicher Forschung dienen, bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein Antrag auf Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor Beginn der beabsichtigten Erhebung schriftlich zu stellen.

§ 2 Inhalt des Antrags, Unterlagen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten und es müssen ihm folgende Unterlagen beigefügt sein:
1.
eine ausführliche Darstellung des Forschungs- und Erhebungsvorhabens,
2.
Angaben über die an der Verwirklichung des Vorhabens beteiligten Mitarbeiter (Name, Anschrift und Qualifikation des verantwortlichen Projektleiters, des Organisationsleiters der Stelle, die die Erhebung durchführt, sowie der weiteren Mitarbeiter),
3.
Benennung der an der Erhebung zu beteiligenden einzelnen Schulen, Angabe der Klassenstufen, gegebenenfalls bestimmter Fachklassen und der voraussichtlichen Zahl der Klassen und Schüler,
4.
Angaben über die Art und Weise und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme von Schülern, Lehrern oder Erziehungsberechtigten,
5.
Zeitplan der Erhebung,
6.
bei Antragstellern aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich, soweit der Antrag nicht von einem Professor bzw. einer Lehrkraft aus der betreffenden sonstigen Bildungseinrichtung gestellt wird, eine Stellungnahme des fachlich zuständigen Professors bzw. Lehrers, bei Antragstellern aus den Studienseminaren bzw. Landesseminaren eine Stellungnahme des Fachleiters und des Seminarleiters, in der jeweils das Vorhaben in Zielsetzung, Inhalt, Verfahren und Form unterstützt wird,
7.
Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen ist (Fragenkataloge, Erhebungsbogen, Test u.Ä.), und aus denen insbesondere alle etwaigen zu erhebenden personenbezogenen Daten ersichtlich sein müssen, sowie die Angaben über den Zeitpunkt der Anonymisierung und die endgültige Vernichtung der Daten,
8.
im Fall der beabsichtigten Erhebung personenbezogener Daten eine Darlegung, warum die Erhebung nicht in anonymisierter Form durchgeführt werden kann; die Daten sind anonymisiert, wenn keine Identifikationsmerkmale (z.B. Name und Anschrift) erhoben werden und der Personenbezug in anderer Weise unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Verwendungszusammenhang der Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft hergestellt werden kann,
9.
Informationsschreiben für die an der Erhebung teilnehmenden Schüler, Lehrer oder Erziehungsberechtigten mit folgendem Inhalt:
a)
ausdrücklicher Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Notwendigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen, bei minderjährigen Schülern auch ihrer Erziehungsberechtigten,
b)
Aussagen über Ziel, wesentlichen Inhalt, Umfang und Methode des Forschungsvorhabens sowie der Erhebung, die Art der Beteiligung der Betroffenen sowie die Verwendung der Daten, wobei für das Gesamt der Erhebung repräsentative Beispiele konkreter Fragestellungen, die nicht mit einzelnen in den Erhebungsunterlagen (Fragebogen, Testbogen u.Ä.) enthaltenen Fragestellungen identisch zu sein brauchen, zu nennen sind,
c)
Angabe der zu erhebenden personenbezogenen Daten,
d)
Versicherung, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und die diesbezüglichen Auflagen, die das Ministerium für Bildung und Kultur in seinem Genehmigungsbescheid gemacht hat, beachtet werden,
10.
Formblatt, auf dem die Betroffenen schriftlich ihre Einwilligung erklären,
11.
Erklärung, dass sich der Antragsteller, falls es sich bei ihm um eine private Stelle im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) handelt, bei der Verarbeitung der erhobenen Daten der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz im Rahmen des § 28 Abs. 1 SDSG unterwirft.

§ 3 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 2010 (Amtsblatt Teil I 2010, S. 23) abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) sowie über die Genehmigungsfiktion (§ 42a SVwVfG) mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 SVwVfG drei Monate beträgt.
(2) Die Genehmigung ist insbesondere zu versagen,
1.
wenn die Untersuchung auch auf Grund anonymisierter Daten oder auf Grund anonymisierter Ergebnisse bereits vorliegender Auswertungen durchgeführt werden kann oder
2.
wenn die Schule vorrangig nur als Organisationshilfe zum Erreichen einer Zielgruppe benötigt wird und die Themenstellung des Vorhabens eine Mitwirkung der Schulen von der Sache her nicht erfordert oder
3.
wenn die Art der Befragung zu einer Diskriminierung (z.B. Selbstbezichtigung einer Straftat) einzelner Schüler, Lehrer oder Erziehungsberechtigter führen kann oder zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder Teilabbildern der Persönlichkeit führen kann oder
4.
wenn die Fragestellungen suggestiven Charakter oder Werbecharakter irgendwelcher Art haben oder
5.
wenn eine der Bedeutung des Vorhabens nicht entsprechende Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs, insbesondere Unterrichtsausfall in nicht vertretbarem Maße, zu erwarten ist.
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
1.
wenn das Vorhaben die Unterrichts- und Erziehungswirklichkeit der Schule zum Gegenstand hat (daher können z.B. im Bereich der beruflichen Schulen keine Erhebungen zugelassen werden, deren Fragestellung sich auf die betriebliche Ausbildung bezieht),
2.
wenn ein schutzwertes wissenschaftliches Interesse an der Erhebung anzuerkennen ist,
3.
wenn durch die Art der Erhebung oder den Inhalt der Fragestellungen nicht in schutzwürdige Rechte von Schülern, Lehrern, Erziehungsberechtigten oder sonstigen Personen eingegriffen wird,
4.
wenn die Mitarbeit oder Teilnahme für die betroffenen Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigten nach Inhalt, Belastung, Zeitpunkt und Dauer der Erhebung zumutbar ist (unzumutbare Zeitpunkte sind in der Regel Beginn und Ende des Schuljahres sowie Prüfungszeiten).

§ 4 Inhalt des Genehmigungsbescheids

(1) In dem Genehmigungsbescheid ist darauf hinzuweisen,
1.
dass die Teilnahme an der Erhebung für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte freiwillig ist und der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen, bei minderjährigen Schülern auch ihrer Erziehungsberechtigten, auf dem Formblatt bedarf, das dem Ministerium für Bildung und Kultur vorlag,
2.
dass die Betroffenen vom Antragsteller in dem dem Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegten Informationsschreiben über das Ziel, den wesentlichen Inhalt, den Umfang und die Methode des Forschungsvorhabens sowie der Erhebung, die Art ihrer Beteiligung hieran, die Verwendung der Daten sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Notwendigkeit ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung, bei minderjährigen Schülern auch ihrer Erziehungsberechtigten, zu informieren sind,
3.
dass bei der Erhebung nur die Unterlagen (Fragebogen, Testbogen u.Ä) verwendet werden dürfen, die dem Ministerium für Bildung und Kultur vom Antragsteller vorgelegt wurden.
(2) Die Genehmigung ist mit folgenden Auflagen zu versehen:
1.
Soweit personenbezogene Daten nicht anonym erhoben werden können, ist sicherzustellen,
a)
dass die Daten nur für die Zwecke der betreffenden Untersuchung verwendet werden,
b)
dass die Daten auch in verschlüsselter Form Dritten nicht zugänglich gemacht werden,
c)
dass die Daten zu anonymisieren sind, sobald dies ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Untersuchung möglich ist,
d)
dass auch die in verschlüsselter Form gespeicherten Daten nach ihrer Auswertung zu löschen sind,
e)
dass die gemäß § 11 SDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung erfolgen,
f)
dass aus der Untersuchung insbesondere im Fall einer Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die Identität einzelner Schüler, Lehrer, Erziehungsberechtigter oder sonstiger Personen gezogen werden können.
2.
Die Erhebung ist soweit wie möglich ohne Inanspruchnahme von Unterrichtszeit durchzuführen.
3.
Die zur Durchführung der Erhebung in der Schule erforderlichen organisatorischen Maßnahmen sind jeweils mit dem Schulleiter abzustimmen und bedürfen seiner Zustimmung.
4.
Die Ergebnisse der Erhebung und ihre Auswertung sind dem Ministerium für Bildung und Kultur schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Obliegenheiten des Schulleiters

Der Antragsteller hat den Genehmigungsbescheid des Ministeriums für Bildung und Kultur einschließlich des von diesem geprüften Informationsschreibens und des Formblatts zur Einholung der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen dem jeweiligen Schulleiter vorzulegen, Der Schulleiter hat die Weiterleitung des Informationsschreibens an die Betroffenen sowie das Vorliegen der Einwilligungserklärungen der Betroffenen, bei minderjährigen Schülern auch ihrer Erziehungsberechtigten, zu überprüfen; er hat sicherzustellen, dass nur bei solchen Schülern, Lehrern und Erziehungsberechtigten Daten erhoben werden, von denen die erforderliche Einwilligungserklärung vorliegt. Erfolgt die Erhebung der Daten durch Einsichtnahme in Schülerakten oder sonstige an der Schule geführte Unterlagen, und enthalten diese Unterlagen gleichzeitig auch Daten solcher Schüler, Lehrer oder Erziehungsberechtigten, für die die schriftliche Einwilligungserklärung nicht vorliegt, so kann eine Einsichtnahme in diese Unterlagen nicht gestattet werden.

§ 6 Wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen auf Veranlassung des Ministeriums für Bildung und Kultur

Auf wissenschaftliche Untersuchungen in Schulen, die vom Ministerium für Bildung und Kultur oder in dessen Auftrag durchgeführt werden, finden insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung über
-
die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Einwilligung der Betroffenen (§ 2 Nr. 9a),
-
die Information der Betroffenen über das Ziel, den wesentlichen Inhalt, den Umfang und die Methode der Untersuchung, die Art ihrer Beteiligung hieran, die Verwendung der Daten sowie die Freiwilligkeit der Teilnahme und die Notwendigkeit ihrer vorherigen schriftlichen Einwilligung (§ 2 Nrn. 9b, c und 10),
-
die Vorkehrungen zum Schutz der bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten entsprechende Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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