SchülerföGAV SL 2009
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes Vom 1. Juli 2009

Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes Vom 1. Juli 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 1. Juli 200917.07.2009
Eingangsformel17.07.2009
Abschnitt 1 - Allgemeines17.07.2009
§ 117.07.2009
Abschnitt 2 - Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe17.07.2009
§ 217.07.2009
§ 317.07.2009
§ 417.07.2009
Abschnitt 3 - Gewährung von Fahrkostenzuschüssen17.07.2009
§ 517.07.2009
§ 617.07.2009
§ 701.01.2012
§ 817.07.2009
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften17.07.2009
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung18.12.2020
Aufgrund des § 7 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 706) verordnet das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1

(1) Die Durchführung des Schülerförderungsgesetzes erfolgt in den Landkreisen durch die Ämter für Ausbildungsförderung, im Regionalverband Saarbrücken durch das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) Anträge auf Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe und auf Fahrkostenzuschüsse werden beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt. Zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises, in dem die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen ersten Wohnsitz hat; für eine Schülerin oder einen Schüler mit erstem Wohnsitz im Regionalverband Saarbrücken ist das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt Saarbrücken zuständig. Befindet sich der erste Wohnsitz außerhalb des Saarlandes, ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die von der Schülerin oder dem Schüler besuchte Schule liegt.

Abschnitt 2 Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe

§ 2

(1) Der Antrag auf Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts im Rahmen der Schulbuchausleihe ist für das jeweilige Schuljahr bis zum 30. September zu stellen. Beginnt der Unterricht an einer Schule erst nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag spätestens einen Monat nach Unterrichtsbeginn zu stellen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 30. September in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen.
(2) Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt, das bei den Schulen erhältlich ist.
(3) Wird der Antrag nicht form- und fristgerecht gestellt, erlischt der Anspruch auf Förderung; Gleiches gilt, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 für die Bearbeitung notwendige Angaben oder Unterlagen für das jeweilige Schuljahr nicht spätestens bis zum 30. November nachgereicht werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 müssen die für die Bearbeitung notwendigen Angaben oder Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtsbeginn bzw. nach Aufnahme in der Schule nachgereicht werden.

§ 3

(1) Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst antragsberechtigt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, sind die Heimleiterinnen und Heimleiter bzw. die Pflegeeltern antragsberechtigt.
(3) Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie Schülerinnen und Schüler der Förderklassen für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund in Lebach sind von der Zahlung des Leihentgelts freigestellt. Für in Schulen der Regelform gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Schulordnungsgesetzes unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf wird mit der Anmeldung zur Teilnahme an der entgeltlichen Ausleihe die Freistellung von der Zahlung des Leihentgelts festgestellt. In den in Satz 1 und 2 genannten Fällen ist ein gesonderter Antrag auf Freistellung nicht erforderlich.

§ 4

(1) Dem Antrag sind in den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Schülerförderungsgesetzes Nachweise über die Unterbringung in einem Heim oder in Familienpflege, über den Bezug von Waisenrente oder Waisengeld, über den Erhalt von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), über den Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, über den Empfang des Kinderzuschlags sowie über den Empfang von Wohngeld beizufügen.
(2) Zur Überprüfung der in Absatz 1 genannten Nachweise ist das Einverständnis mit der Überprüfung der Angaben, insbesondere durch Einholung einer Auskunft bei den zuständigen Sozialleistungsträgern, zu erklären.

Abschnitt 3 Gewährung von Fahrkostenzuschüssen

§ 5

(1) Der Antrag auf Gewährung von Fahrkostenzuschüssen ist für das jeweilige Schuljahr bis zum 31. Dezember zu stellen. Beginnt der Unterricht an einer Schule erst nach diesem Zeitpunkt, ist der Antrag spätestens einen Monat nach Unterrichtsbeginn zu stellen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler erst nach dem 31. Dezember in einer Schule aufgenommen, so ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufnahme in der Schule zu stellen.
(2) Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt, das bei den Schulen erhältlich ist.
(3) Wird der Antrag nicht form- und fristgerecht gestellt, erlischt der Anspruch auf Förderung; Gleiches gilt, wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 1 für die Bearbeitung notwendige Angaben oder Unterlagen nicht spätestens bis zum 31. März des der Antragstellung folgenden Jahres dem Amt für Ausbildungsförderung nachgereicht werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 müssen die für die Bearbeitung notwendigen Angaben oder Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Unterrichtsbeginn bzw. nach Aufnahme in der Schule nachgereicht werden.

§ 6

(1) Antragsberechtigt sind die Unterhaltsverpflichteten der Schülerin oder des Schülers. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist selbst antragsberechtigt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Heimen oder in Familienpflege untergebracht sind oder deren Heimunterbringung nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erfolgt ist, sind die Heimleiterinnen und Heimleiter bzw. die Pflegeeltern antragsberechtigt.
(3) Empfangsberechtigt ist die Antragstellerin oder der Antragsteller.

§ 7

Dem Antrag auf Gewährung von Fahrkostenzuschüssen sind beizufügen:
1.
eine Bescheinigung der Schule, aus der die Schulform, der Schultyp und die Klassenstufe der Schule hervorgehen, die die Schülerin oder der Schüler in dem für die Antragstellung maßgeblichen Schuljahr besucht;
2.
in den Fällen des § 3 Satz 1 des Schülerförderungsgesetzes Nachweise über die Unterbringung in einem Heim oder in Familienpflege, über den Bezug von Waisenrente oder Waisengeld oder über den Erhalt von Leistungen nach den §§ 3 bis 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

§ 8

(1) Für die Auszahlung des Fahrkostenzuschusses sind dem Amt für Ausbildungsförderung die Beförderungsbelege (Jahres-, Monats- oder Wochenkarten, Sichtkarten mit Klebemarken) vorzulegen. Für die letzten sechs Wochen des Schuljahres brauchen keine Fahrausweise vorgelegt zu werden. Die Vorlage von Einzelfahrkarten wird nur in Ausnahmefällen akzeptiert; sie ist insbesondere dann zulässig, wenn der Erwerb der Einzelfahrkarten beispielsweise wegen Ferienbeginns oder der Teilnahme an einem Praktikum die kostengünstigste Variante darstellt. Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich in Höhe der günstigsten Fahrkartenkosten erstattet. Hat die Schülerin oder der Schüler ein in dem jeweiligen Bildungsgang vorgesehenes Praktikum besucht, legt sie oder er mit den Beförderungsbelegen eine Bescheinigung der Schule oder des Betriebes über die Teilnahme an dem Praktikum vor.
(2) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihrer Behinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen können, legen zur Erstattung der Fahrkosten dem Amt für Ausbildungsförderung einen Nachweis ihrer Behinderung und eine Bescheinigung des Verkehrsunternehmens vor, aus der hervorgeht, welche Kosten bei einer Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels ohne Berücksichtigung der Behinderung angefallen wären. Dieser Betrag ist der Kostenerstattung zugrunde zu legen.
(3) Der Anspruch auf Auszahlung des Fahrkostenzuschusses erlischt, wenn die Beförderungsbelege nicht bis zum Ende des Kalenderjahres vorgelegt werden, in dem das Schuljahr endet, für das der Fahrkostenzuschuss bewilligt worden ist.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (Amtsbl. S. 693), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1065), außer Kraft.
(2) Ist der in § 8 Absatz 2 des Schülerförderungsgesetzes genannte Bescheid nicht auffindbar, fertigen die zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung eine Bescheidkopie.
(3) Für die Abwicklung von Verfahren, die das Schuljahr 2008/2009 oder zurückliegende Schuljahre betreffen, gilt die Verordnung über die Ausführung des Schülerförderungsgesetzes vom 10. Juli 1984 (Amtsbl. S. 693), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1065), in der jeweils geltenden Fassung weiter.
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