RpflAO
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 23. April 2018 (Amtsbl. I S. 249)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) vom 2. August 201101.09.2011
Eingangsformel01.09.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines01.09.2011
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.09.2011
§ 2 - Einstellungs- und Ausbildungsbehörden01.09.2011
§ 3 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Auswahl und Einstellung der Bewerber01.09.2011
Abschnitt 2 - Ausbildung01.09.2011
§ 4 - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.09.2011
§ 5 - Studium01.09.2011
§ 6 - Studienpraxis01.09.2011
§ 7 - Leitung der Ausbildung01.09.2011
§ 8 - Aufsicht01.09.2011
§ 9 - Urlaub, Krankheit01.09.2011
§ 10 - Zeugnisse01.09.2011
§ 11 - Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung01.09.2011
Abschnitt 3 - Prüfungsverfahren01.09.2011
§ 12 - Prüfung01.09.2011
§ 13 - Ergänzungsvorbereitungsdienst01.09.2011
§ 14 - Einsicht in die Prüfungsakten01.09.2011
Abschnitt 4 - Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte01.09.2011
§ 15 - Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte01.09.2011
Abschnitt 5 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2011
§ 16 - Übergangsvorschrift01.09.2011
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.05.2018
Anlage01.09.2011
Aufgrund des § 2 Absatz 6 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), und des § 14der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), verordnet das
Ministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Ausbildung

(1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die in der Lage sind, selbstständig die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung wahrzunehmen.
(2) Mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung wird die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers sowie der Geschäfte des gehobenen Justizdienstes erworben, soweit hierfür besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen.

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

(1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium der Justiz. Die Einstellungsbehörde ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2) Oberste Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts. Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten zugeteilt wird.

§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Auswahl und Einstellung der Bewerber

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
nach ihren oder seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Justizdienst geeignet ist und
3.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.
(2) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst ist an die Einstellungsbehörde (§ 2 Absatz 1) zu richten. Dem Bewerbungsgesuch sind aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, insbesondere ein Zeugnis gemäß Absatz 1 Nummer 3, beizufügen.
(3) Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zum 1. September eines jeden Jahres. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einer Einstellungsprüfung unterzogen werden. Für die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten wird ein Auswahlgremium eingesetzt. Eine Beteiligung der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege (Fachhochschule) ist möglich.
(4) Ist die Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers beabsichtigt, ist sie oder er aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.
(5) Das Ministerium der Justiz beruft die Bewerberin oder den Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung Rechtspflegeranwärterin (Anwärterin) oder Rechtspflegeranwärter (Anwärter).

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 4 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er wird an der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege sowie bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) abgeleistet.
(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Studium I 12 Monate,
2. Studienpraxis 12 Monate,
3. Studium II 12 Monate.
(3) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Ablauf des Tages der mündlichen Prüfung.

§ 5 Studium

(1) Im Studium I und II (Studium) werden auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt und die jeweiligen Praxisbezüge aufgezeigt und veranschaulicht. In Verbindung damit sollen das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis geweckt und der allgemeine Bildungsstand gefördert werden.
(2) Das Studium I beginnt mit einer zehntägigen Einführungsveranstaltung. Die beiden ersten Tage der Einführungsveranstaltung werden bei einem Gericht im Bezirk der Einstellungsbehörde durchgeführt und dienen im Wesentlichen der Ableistung des Diensteides bei Dienstantritt und der Vermittlung verwaltungsorganisatorischer Grundlagen. Die weitere Einführungsveranstaltung, in der den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die für das Verständnis der weiteren Lehrveranstaltungen erforderlichen rechtlichen und methodischen Grundlagen vermittelt werden, findet an der Fachhochschule statt.
(3) Der weitere Teil des Studiums findet gemäß der Vereinbarung der Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vom 13. Juni 1979 an der Fachhochschule Schwetzingen - Hochschule für Rechtspflege statt. Abschnitt I Buchstabe A und B sowie Abschnitt III dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Verordnung (Anlage).
(4) Das Studium richtet sich nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.

§ 6 Studienpraxis

(1) In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
(2) Auf Vorschlag der Fachhochschule erlässt das Ministerium der Justiz einen modular aufgebauten Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der praktischen Ausbildungsabschnitte, der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und deren zeitlicher Umfang sowie der Leistungsnachweise bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Fachhochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Module bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz. Die organisatorische Durchführung der Studienpraxis regelt das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Saarländischen Oberlandesgericht und der Fachhochschule durch Verwaltungsvorschrift.
(3) Während der Studienpraxis sollen sich die Anwärterinnen und Anwärter mit allen im Ausbildungsreferat vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstellen dient, ist unzulässig.

§ 7 Leitung der Ausbildung

(1) Die Leitung der Ausbildung obliegt der obersten Ausbildungsbehörde.
(2) Die oberste Ausbildungsbehörde und die Fachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. Zu diesem Zweck können der Fachhochschule im gegenseitigen Einvernehmen Befugnisse in der Leitung der Ausbildung übertragen werden.
(3) Die Ausbildungsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere wenn Anwärterinnen und Anwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer an der Ausbildung gehindert sind.

§ 8 Aufsicht

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist während des Studiums die Rektorin oder der Rektor der Fachhochschule und während der Studienpraxis die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle, bei der die Studienpraxis abgeleistet wird.
(2) Die fachliche Aufsicht über die Ausbildung obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle.

§ 9 Urlaub, Krankheit

(1) Während des Studiums werden die von der Fachhochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des Studiums Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
(2) Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann die oberste Ausbildungsbehörde die Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts anordnen und den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern.

§ 10 Zeugnisse

(1) Für die Studienpraxis werden von jeder Ausbildungsstelle und für die Arbeitsgemeinschaften von deren Leiterinnen und Leitern Zeugnisse erteilt, die sich über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten aussprechen und die Punktzahlen für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten Leistungen sowie die Durchschnittspunktzahl und eine zusammenfassende Note enthalten. Die Durchschnittspunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet. Das Zeugnis für die Studienpraxis erteilt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Beratung mit den Ausbilderinnen oder Ausbildern. Das Zeugnis für die Arbeitsgemeinschaften erteilt deren Leiterin oder Leiter nach Beratung mit den übrigen Lehrkräften.
(2) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
sehr gut (13, 14, 15 Punkte) (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (10, 11, 12 Punkte) (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (7, 8, 9 Punkte) (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4, 5, 6 Punkte) (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (0 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(3) Das Zeugnis ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

§ 11 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung

(1) Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden,
1.
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60 Punkten erreicht wird,
2.
wer wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann,
3.
wer sich als unwürdig für den Beruf der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers erweist,
4.
wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird oder
5.
bei dem sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden,
1.
wer an der Rechtspflegerprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern auch nach weiterer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,
2.
wer mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, dass eine Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund vorlag und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist,
3.
wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist oder
4.
wer an zwei Prüfungsterminen der Rechtspflegerprüfung nicht teilnehmen konnte.
(3) Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem mitgeteilt wird, dass die Rechtspflegerprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden wurde.

Abschnitt 3 Prüfungsverfahren

§ 12 Prüfung

Die Rechtspflegerprüfung wird nach der in § 5 Absatz 3 näher bezeichneten Vereinbarung bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg abgelegt. Sie richtet sich unbeschadet der §§ 13 und 14 nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg.

§ 13 Ergänzungsvorbereitungsdienst

Die oberste Ausbildungsbehörde kann anordnen, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter, die oder der die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, bis zur Wiederholungsprüfung einen Ergänzungsvorbereitungsdienst bei einer oder mehreren Ausbildungsstellen abzuleisten hat.

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

Die Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der Einstellungsbehörde eingesehen werden.

Abschnitt 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 15 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes können auf ihren Antrag durch das Ministerium der Justiz zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn
1.
ihre Persönlichkeit sowie ihre bisherigen Leistungen sie dazu geeignet erscheinen lassen und
2.
sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren. § 3 Absatz 1, 3 und 5 findet keine Anwendung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Grund eines Auswahlverfahrens. Das Nähere regelt das Ministerium der Justiz.
(3) Für die Einführungszeit der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend. Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten bleiben unberührt. Der Fachhochschule für Rechtspflege wird die Aufgabe übertragen, diesen eine dem Studium I und II entsprechende Ausbildung zu vermitteln.
(4) Im Anschluss an die Einführungszeit legen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte die Rechtspflegerprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung als Aufstiegsprüfung ab.
(5) Bis zur Übertragung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes haben die Beamtinnen und Beamten bei der Bearbeitung von Rechtspflegergeschäften ihrer Amtsbezeichnung die Wörter „als Rechtspflegerin“ oder „als Rechtspfleger“ anzufügen.
(6) Beamtinnen und Beamte, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden haben, nehmen ihre frühere Beschäftigung wieder auf.

Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsvorschrift

Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2011 angetreten haben, richtet sich nach bisherigem Recht. Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der ab dem 1. September 2011 geltenden Fassung, wenn eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im ersten Studienjahr stattfindet. Sofern die Ausbildung nicht spätestens im Jahr 2013 mit Erfolg abgeschlossen wird, gilt für den verlängerten Vorbereitungsdienst sowie für die Rechtspflegerprüfung die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der ab dem 1. September 2011 geltenden Fassung.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt vorbehaltlich der Regelung in § 16 die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1999 (Amtsbl. S. 936), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

Anlage

(zu §§ 5 Abs. 3, 12 Satz 1)
Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland - im Folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende
Vereinbarung
I.
A.
Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen
An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht. Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlass des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien.
Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen.
B.
Prüfung der Rechtspflegeranwärter
1.
Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien.
2.
Die Prüfer werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes.
3.
Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien.
4.
Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung finden in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen.
5.
Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt.
6.
Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg.
C. pp.
II.
pp.
III.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten.
Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden-Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten.
Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.
Schwetzingen, den 13. Juni 1979
Für das Land Baden-Württemberg
Der Staatssekretär im Justizministerium Dr. Volz
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Staatssekretär im Ministerium der Justiz von Doemming
Für
das Saarland
Der Minister für Rechtspflege und Bundesangelegenheiten Dr. Wicklmayr
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