RettSanAPV SL 2023
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023
*)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 30. Mai 2023 (Amtsbl. I S. 400).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 30. Mai 202301.04.2023
Inhaltsverzeichnis01.04.2023
§ 1 - Ausbildungsziel01.04.2023
§ 2 - Ausbildungsgegenstand und -umfang01.04.2023
§ 3 - Ausbildungsstätten01.04.2023
§ 4 - Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung01.04.2023
§ 5 - Prüfungsausschuss01.04.2023
§ 6 - Zulassung zur staatlichen Prüfung01.04.2023
§ 7 - Gliederung und Durchführung der staatlichen Prüfung01.04.2023
§ 8 - Benotung der staatlichen Prüfung01.04.2023
§ 9 - Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung01.04.2023
§ 10 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung01.04.2023
§ 11 - Versäumnisfolgen01.04.2023
§ 12 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.04.2023
§ 13 - Niederschrift und Prüfungsunterlagen01.04.2023
§ 14 - Zuständige Behörde01.04.2023
§ 15 - Anerkennung von anderen Ausbildungen01.04.2023
§ 16 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.04.2023
§ 17 - Inkrafttreten; Außerkrafttreten01.04.2023
Anlage 1 - Rahmenlehrplan01.04.2023
Anlage 2 - Anforderungen an schulische Ausbildungsstätten01.04.2023
Anlage 3 - Anforderungen an praktische Ausbildungseinrichtungen: Krankenhäuser oder andere geeignete Einrichtungen der Patientenversorgung01.04.2023
Anlage 4 - Anforderungen an Rettungswachen für die praktische Ausbildung im Rettungsdienst01.04.2023
Anlage 5 - Zeugnis über die staatliche Prüfung01.04.2023
Inhaltsübersicht
§ 1Ausbildungsziel
§ 2Ausbildungsgegenstand und -umfang
§ 3Ausbildungsstätten
§ 4Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
§ 5Prüfungsausschuss
§ 6Zulassung zur staatlichen Prüfung
§ 7Gliederung und Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 8Benotung der staatlichen Prüfung
§ 9Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung
§ 10Rücktritt von der staatlichen Prüfung
§ 11Versäumnisfolgen
§ 12Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 13Niederschrift und Prüfungsunterlagen
§ 14Zuständige Behörde
§ 15Anerkennung von anderen Ausbildungen
§ 16Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 17Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in den Bereichen des Patiententransports, des qualifizierten Krankentransports sowie der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen.
(2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 Ausbildungsgegenstand und -umfang

(1) Die Ausbildung richtet sich nach dem Rahmenlehrplan der Anlage 1 und umfasst mindestens 520 Stunden. Sie gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (schulische Ausbildungsstätte) im Umfang von 240 Stunden, einschließlich Erfolgskontrolle zum Abschluss des Ausbildungsabschnitts,
2.
eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder einer anderen geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung im Umfang von 80 Stunden,
3.
eine praktische Ausbildung im Rettungsdienst im Umfang von 160 Stunden,
4.
einen Abschlusslehrgang an der schulischen Ausbildungsstätte im Umfang von 40 Stunden sowie
5.
eine staatliche Prüfung.
(2) Eine Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Eine Stunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 umfasst eine Dauer von 60 Minuten.
(3) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Ausbildungsdauer in begründeten Fällen auf höchstens drei Jahre verlängern.
(4) Die Ausbildung beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und endet mit dem Abschlusslehrgang nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. Die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 können zeitlich in einer abweichenden Reihenfolge abgeleistet werden.
(5) Auf die Dauer der Ausbildung können Unterbrechungen wegen Krankheit oder aus anderen von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen im Umfang von höchstens zehn Prozent des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angerechnet werden.
(6) Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(7) Auf Antrag kann von der zuständigen Behörde eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise angerechnet werden.
(8) Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ist in geeigneter Form von den Auszubildenden durch Führen eines Ausbildungsnachweises zu dokumentieren. Über die Form und den Inhalt dieses Ausbildungsnachweises entscheidet die schulische Ausbildungsstätte im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig einzusehen, abzuzeichnen und über die Teilnahme von Ausbildungsabschnitten aktuell zu halten.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung, entsprechend dem Ausbildungsziel, trägt die schulische Ausbildungsstätte.
(2) Die schulischen Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sind nach Anlage 2 durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die schulischen Ausbildungsstätten bereits eine staatliche Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nach § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als staatlich anerkannt.
(3) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird an Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen der Patientenversorgung durchgeführt. Die Geeignetheit bestimmt sich nach den Vorgaben in Anlage 3.
(4) Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind durch die zuständige Behörde für die Ausbildung anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
seine Identität nachgewiesen hat,
2.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
3.
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
4.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt,
5.
über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind eine ärztliche Bescheinigung und ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder anerkannten schulischen Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu berufen, der jeweils aus den folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde als vorsitzendes Mitglied oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2.
einer Person, die die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder nach § 31 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt,
3.
einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der an der Ausbildung beteiligt oder im Rettungsdienst erfahren ist,
4.
mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, die an der Ausbildungsstätte unterrichten und von denen eine Person zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295), in der jeweils geltenden Fassung, tätig ist.
Die zuständige Behörde kann das Mitglied nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als vorsitzendes Mitglied bestellen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die einzelnen Prüfungen.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer Prüfung unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist nur mit deren Einwilligung zulässig.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihm ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

§ 6 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Auf Antrag der zu prüfenden Person entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur staatlichen Prüfung. Es setzt die Meldetermine und Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der staatlichen Prüfung über die schulische Ausbildungsstätte bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
(2) Mit der Antragstellung sind vorzulegen:
1.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass gegen die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
2.
ein Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift,
3.
der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass sich die zu prüfende Person nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte zur Prüfung angemeldet oder bereits eine Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor den Prüfungsterminen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ablehnung der Zulassung ergeht schriftlich und ist zu begründen.

§ 7 Gliederung und Durchführung der staatlichen Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen praktischen Teil. Die Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Prüfung kann nur erfolgen, wenn zuvor der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgreich absolviert wurde. Der Nachweis hierüber obliegt der Verantwortung der schulischen Ausbildungsstätte.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist als Aufsichtsarbeit innerhalb einer Dauer von 120 Minuten zu bearbeiten. Die Fragen für die schriftliche Aufsichtsarbeit werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte ausgewählt. Die Bewertung erfolgt durch zwei Fachprüferinnen und Fachprüfer. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mit mindestens „ausreichend“ benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die zu prüfende Person übernimmt bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einschließlich
1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,
2.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,
3.
der Durchführung von Sofortmaßnahmen,
4.
der Dokumentation und
5.
der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Die Fallbeispiele müssen jeweils aus dem Bereich
1.
des qualifizierten Krankentransports oder der notfallmedizinischen Versorgung und
2.
Herzkreislaufstillstand mit Reanimation
stammen. Ein Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat die zu prüfende Person ihr Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 15 Minuten und höchstens 40 Minuten dauern. Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Aus diesen Noten bildet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

§ 8 Benotung der staatlichen Prüfung

(1) Die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1) wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2) wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3) wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4) wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6) wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Bei der Ermittlung der Note für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten ergeben sich bei zutreffender Beantwortung der Fragen im Bereich von
100 bis 91 von Hundert die Note 1 = sehr gut,
90 bis 81 von Hundert die Note 2 = gut,
80 bis 66 von Hundert die Note 3 = befriedigend,
65 bis 50 von Hundert die Note 4 = ausreichend,
49 bis 25 von Hundert die Note 5 = mangelhaft,
24 bis 0 von Hundert die Note 6 = ungenügend.
(3) Die Note der schriftlichen Prüfung sowie die Gesamtnote der praktischen Prüfung werden in einem Zeugnis ausgewiesen.

§ 9 Bestehen und Wiederholen der staatlichen Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 7 Absatz 1 mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden.
(2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(3) Jeder Teil der staatlichen Prüfung, in dem die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat, kann auf Antrag einmal wiederholt werden.
(4) Die Wiederholung der staatlichen Prüfung oder Prüfungsteile ist innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag der staatlichen Prüfung durchzuführen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bestimmen, dass die zu prüfende Person zur Wiederholung nur zugelassen wird, wenn sie an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der Wiederholung von Ausbildungsabschnitten bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Über die nicht bestandene Prüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und im Falle des Absatzes 4 Satz 3 Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte anzugeben sind.
(6) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt die zu prüfende Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung insgesamt wiederholt werden.

§ 10 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt die zu prüfende Person nach der Zulassung von der staatlichen Prüfung oder einem Teil der staatlichen Prüfung zurück, so hat sie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Erkrankung kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die staatliche Prüfung oder der betreffende Teil der staatlichen Prüfung als nicht bestanden. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 11 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder die noch ausstehenden Prüfungsteile als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei einer zu prüfenden Person, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den betreffenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. § 9 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einer Täuschungshandlung nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.

§ 13 Niederschrift und Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Ausfertigung der Niederschrift und die Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung sowie Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre durch die schulische Ausbildungsstätte aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist den geprüften Personen nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 14 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde zur Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 15 Anerkennung von anderen Ausbildungen

(1) Personen, die die Ausbildung nach dem Erlass über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern vom 16. Juli 1984 (GMBl. Saar S. 279) in Verbindung mit den vom Bund-Länder-Ausschuss Rettungswesen beschlossenen Grundsätzen vom 20. September 1977 oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung abgeschlossen haben, gelten als Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter im Sinne dieser Verordnung.
(2) Eine Ausbildung, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden ist, wird anerkannt, wenn sie den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) entspricht.
(3) Eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (520-Stunden-Programm) gleichwertig ist.

§ 16 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Rettungssanitäterausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, können nach der bisherigen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823) in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.
(2) Ausbildungsstätten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als anerkannt, sofern sie die jeweiligen Voraussetzungen nach § 3 erfüllen und die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

§ 17 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), tritt am 31. März 2023 außer Kraft.

Anlage 1

Rahmenlehrplan
Themenbereich A: Handlungsfeld Krankentransport und Notfallrettung Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
60 Unterrichtseinheiten 16 Stunden 40 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ...
Thema A1: Organisatorische Grundlagen • ... sind über den Ablauf der Rettungssanitäter-Ausbildung informiert.
Thema A2: In Krankentransport und Notfallrettung mitwirken • ... grenzen die Aufgaben des Krankentransportes und der Notfallrettung voneinander ab.• ... ordnen die Berufe und deren Tätigkeiten im Krankentransport und der Notfallrettung ein.• ... beschreiben die Organisationsstrukturen und Ressourcen des Krankentransportes und der Notfallrettung.• ... erläutern die Auswirkungen der föderalistischen Strukturen auf den Krankentransport und die Notfallrettung.• ... verstehen den Rettungsdienst als Teil des Bevölkerungsschutzes und stellen Schnittstellen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben dar.• ... legen die Grundlagen der Finanzierung des Krankentransportes und der Notfallrettung dar.• ... entwickeln ein Selbstverständnis für grundlegende Verhaltensanforderungen an das Rettungsdienstpersonal.
Thema A3: Sich in Krankentransport und Rettungsdienst angemessen verhalten • ... verwenden situations- und sachgerecht die persönliche Schutzausrüstung.• ... beachten berufsgenossenschaftliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Einsatz.• ... nutzen die Möglichkeiten zum Eigenschutz.• ... arbeiten im Team und respektieren Führungsstrukturen im Einsatz.• ... kommunizieren im Einsatz kollegial.• ... wenden Kommunikationsstrategien mit Patientinnen und Patienten, Angehörigen und Dritten situationsgerecht an.• ... nutzen eine risikoorientierte und fehlervermeidende Kommunikation.• ... ermitteln und berücksichtigen die Bedürfnisse der ihnen anvertrauten Patientinnen und Patienten.• ... ordnen ihr Verhalten in den jeweiligen sozialen und kulturellen Kontext ein.• ... ordnen die eigene Position in das Gesamtgefüge ein.• ... stellen sich flexibel auf neue Situationen ein.• ... richten ihre Tätigkeit nach Qualitätsgrundsätzen unter Berücksichtigung rechtlicher, ökonomischer und ökologischer Grundsätze aus.• ... entwickeln Wertevorstellungen und beachten diese im beruflichen und privaten Umfeld.• ... reflektieren ihr eigenes Verhalten und wirken an der Evaluation von Einsätzen mit.
Thema A4: Verschiedene rechtliche Fragestellungen berücksichtigen • ... entwickeln ein Grundverständnis für das Rechtssystem in Deutschland.• ... ordnen rettungsdienstliche Handlungssituationen in die unterschiedlichen Rechtsgebiete ein.• ... übertragen relevante Regelungen der StVO auf konkrete Einsatzsituationen.• ... beachten grundlegende Regelungen der Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen.• ... sind sich der Bedeutung von Datenschutz, Schweigepflicht und Briefgeheimnis bewusst und übertragen sie auf einzelne Fallkonstellationen.• ... beachten relevante Inhalte des Medizinprodukterechts.
Thema A5: Bei der standardisierten Patientenversorgung mitwirken • ... führen eine strukturierte Erstversorgung von Patienten unterschiedlicher Altersgruppen durch.• ... erfassen das ABCDE-Schema in seinen Grundzügen und Prioritäten.• ... unterscheiden in Primary und Secondary Survey.• ... passen ihre Versorgungsstrategien der jeweiligen Patientensituation an.
Thema A6: Nach hygienischen Grundsätzen arbeiten • ... verfügen über Grundkenntnisse relevanter Begriffe und Definitionen im Bereich der Hygiene.• ... beachten die relevanten gesetzlichen Grundlagen, berufsgenossenschaftlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften im Bereich der Hygiene und der Infektionsvorbeugung.• ... wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen gemäß eines Rahmen-Hygieneplans und anderer behördlicher oder organisatorischer Vorgaben an.• ... sind sich ihrer Aufgaben, Verantwortung und Grenzen im Einsatz bewusst.
Thema A7: Pharmakologische Grundlagen im Einsatz berücksichtigen • ... geben relevante Inhalte des Arzneimittelgesetzes wieder.• ... berücksichtigen relevante Inhalte des Betäubungsmittelgesetzes.• ... verfügen über Grundkenntnisse pharmakologischer Grundlagen.• ... differenzieren verschiedene Applikationsarten und führen diese durch oder assistieren bei deren Durchführung.• ... unterscheiden im Rettungsdienst gebräuchliche Notfallmedikamente nach ihrem Anwendungszweck.
Thema A8: Dokumentieren in Krankentransport und Rettungsdienst • ... sind sich der Notwendigkeit einer guten Dokumentation, auch aus rechtlicher Hinsicht, bewusst und dokumentieren adäquat.• ... wenden die Hilfsmittel zur Dokumentation an.
Thema A9: Transport und Übergabe durchführen • ... wenden Maßnahmen und Techniken zur Rettung und zum Umlagern unterschiedlich erkrankter und verletzter Patientinnen und Patienten mit und ohne Hilfsmittel an und berücksichtigen dabei Aspekte des rückenschonenden Arbeitens.• ... beherrschen Maßnahmen und Techniken zum Führen und Begleiten von gehfähigen Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung kinästhetischer Grundsätze.• ... gehen sach- und fachgerecht mit Sonden und Kathetern um.• ... differenzieren die Krankentransportmittel im Krankenwagen nach DIN EN 1865 nach Einsatzzweck.• ... führen Maßnahmen zur Patienten- und Ladungssicherung durch.• ... berücksichtigen die Grundlagen der Fahrphysik und setzen diese im Fahrverhalten um.• ... führen eine strukturierte Übergabe durch.
Thema A10: Sich in besonderen Einsatzlagen (MANV, Amok, Terror, CBRN) angemessen verhalten • ... ordnen ihre Position in den Gesamtkontext der Hilfeleistungsstrukturen bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen ein.• ... differenzieren die unterschiedlichen Kategorien von Schadensereignissen.• ... ordnen die Aufgaben beteiligter Behörden, Institutionen und Organisationen im Großschadensfall ein.• ... wenden präventive Maßnahmen zur Vermeidung einer Eigengefährdung bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen an.• ... unterscheiden die Behandlungsstrategien bei Großschadensereignissen und besonderen Einsatzlagen von der Patientenversorgung in der Individualmedizin.• ... wirken an der Vorsichtung mit.
Themenbereich B: Versorgung nach dem ABCDE-Schema Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
120 Unterrichtseinheiten 56 Stunden 8 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ...
Thema B1: Menschen mit A-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie der Atemwege.• ... erkennen und beheben Atemwegsverlegungen unterschiedlicher Ursachen, auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.• ... wirken bei der Sicherung des Atemwegs durch höher qualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema B2: Menschen mit B-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Atmungssystems.• ... erkennen Atemstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... wenden Maßnahmen bei Atemstörungen, Ateminsuffizienz und Atemstillstand an.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B3: Menschen mit C-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Systems.• ... erkennen Kreislauf- und Durchblutungsstörungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen zur Schockvorbeugung und zur Kontrolle lebensbedrohlicher Blutungen durch.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.• ... führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema B4: Menschen mit D-Problemen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Gehirns und des Nervensystems.• ... erkennen neurologische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B5: Menschen mit E-Problemen versorgen • ... berücksichtigen Aspekte aus Umwelt und Umgebung bei der Versorgung.• ... gewinnen Informationen durch die Befragung von anwesenden Dritten.• ... wissen um die Gefahr der Unterkühlung und führen einen angemessenen Wärmeerhalt durch.• ... erkennen thermische Störungen unterschiedlicher Ursachen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch.• ... erkennen Verletzungen und führen geeignete Erstversorgungsmaßnahmen durch, auch unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel.• ... wenden relevante Lagerungsarten an.
Thema B6: Informationen durch Anamneseerhebung gewinnen • ... wenden etablierte, strukturierte Abfrageschemata zur Informationsgewinnung und Patientenübergabe an.• ... nutzen unterschiedliche Anamneseformen zur Informationsgewinnung.• ... führen eine notfallbezogene Untersuchung durch.
Thema B7: Bei der weiteren Versorgung mitwirken • ... sind sich der Notwendigkeit der Reevaluation bewusst und führen ein Secondary Survey durch.• ... erkennen eigene Grenzen der Versorgung und fordern geeignete Ressourcen nach.• ... ermitteln die geeignete Versorgungseinrichtung nach adäquaten Kriterien.• ... führen den Transport unter Berücksichtigung medizinischer Aspekte und der Lagerung durch.• ... verfügen über ein Überblickswissen zur weiteren apparativen Untersuchung und Versorgung in der Klinik.
Themenbereich C: Spezielle Versorgung Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
40 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ...
Thema C1: Menschen mit Verletzungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und der allgemeinen Pathophysiologie des Stütz- und Bewegungssystems.• ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... differenzieren unterschiedliche Verletzungsmuster.• ... schätzen Patientenschäden unter Berücksichtigung kinematischer Grundsätze ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen zur Versorgung von Verletzten anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C2: Menschen nach Elektrounfällen versorgen • ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... differenzieren unterschiedliche Elektrounfälle.• ... schätzen Patientenschäden durch die Einwirkung von elektrischem Strom ein.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Elektrounfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen durch Elektrounfälle und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C3: Menschen nach Tauch- oder Ertrinkungsunfällen versorgen • ... wenden Maßnahmen des Eigenschutzes und des Schutzes Dritter an.• ... berücksichtigen einsatztaktische Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit Dritten.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Tauch- und Ertrinkungsunfällen anhand des ABCDE-Schemas durch.
Thema C4: Patientinnen mit gynäkologischen und geburtshilflichen Notfällen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer Aspekte der weiblichen Geschlechtsorgane.• ... beschreiben die grundlegenden physiologischen Vorgänge einer Geburt.• ... erfassen spezielle Notfallbilder in Gynäkologie und Geburtshilfe und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der Patientinnen.• ... wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen in Gynäkologie und Geburtshilfe durch höher qualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.
Thema C5: Notfälle bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen versorgen • ... differenzieren die verschiedenen Lebensalters-Phasen und erkennen die Zusammenhänge mit relevanten anatomischen, physiologischen und pathophysiologischen Besonderheiten.• ... erfassen spezielle Notfallbilder im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und leiten Erstversorgungsmaßnahmen ein.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der unterschiedlichen Altersgruppen.• ... wirken bei Maßnahmen zur Versorgung von Notfällen und Ereignissen im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter durch höher qualifiziertes medizinisches Fachpersonal mit.• ... führen geeignete Wiederbelebungsmaßnahmen durch.
Thema C6: Ältere Menschen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse relevanter anatomischer, physiologischer und pathophysiologischer Veränderungen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten.• ... beachten die Besonderheiten, die sich aus den Umständen der Versorgung älterer Menschen ergeben.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei älteren Menschen anhand des ABCDE-Schemas durch. Dabei berücksichtigen sie psychosoziale Bedürfnisse der betroffenen Altersgruppe.• ... berücksichtigen die spezifische Lebenssituation älterer Menschen.
Thema C7: Menschen mit abdominellen Beschwerden versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse der topografischen Anatomie und grundlegender physiologischer und pathophysiologischer Aspekte der Bauchorgane und des Uro-Genital-Bereichs, insbesondere in Hinblick auf traumatische Blutungen.• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Notfällen des Abdomens anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Notfällen des Abdomens und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C8: Menschen mit psychischen Störungen versorgen • ... erkennen relevante psychiatrische Notfallbilder anhand typischer Symptome.• ... wenden allgemeine Maßnahmen an, insbesondere zum Eigenschutz im Umgang mit Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen.• ... beachten relevante Rechtsgrundlagen (z. B. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen).
Thema C9: Menschen mit Vergiftungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse grundlegender Begriffe im Bereich der Toxikologie.• ... berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ... erkennen relevante Intoxikationen anhand typischer Symptome.• ... nutzen spezielle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung (z. B. Giftinformationszentrale).• ... führen allgemeine und spezielle Maßnahmen bei Vergiftungen anhand des ABCDE-Schemas durch.• ... erkennen unmittelbar lebensbedrohliche Situationen bei Vergiftungen und führen notwendige lebensrettende Maßnahmen durch.
Thema C10: Menschen mit Infektionskrankheiten/-gefährdungen versorgen • ... verfügen über Grundkenntnisse zum Aufbau und zur Funktion des Immunsystems.• ... berücksichtigen Übertragungswege von Infektionskrankheiten.• ... sind sich der Gefahren häufiger Infektionskrankheiten und nosokomialer Infektionen bewusst.• ... wenden spezielle Eigen- und Patientenschutzmaßnahmen sowie Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen gemäß einem Rahmen-Hygieneplan und anderen gesetzlichen, behördlichen oder organisatorischen Vorgaben an.• ... beachten spezielle Hygienemaßnahmen für besondere Patientengruppen.
Themenbereich D: Psychosoziale Aspekte Zeitansatz
Rettungssanitäterschule Behandlungseinrichtung Lehrrettungswache
20 Unterrichtseinheiten 4 Stunden 16 Stunden
Thema Kompetenzziele
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ...
Thema D1: Psychosoziale Erste Hilfe/Notfallversorgung (PSNV) sicherstellen • ... sind sich der Bedeutung von psychosozialer Erster Hilfe/Notfallversorgung bewusst.• ... unterscheiden ausgewählte Reaktionen von Patientinnen und Patienten, Angehörigen und anderen Beteiligten in Notfällen.• ... erkennen eine Eigen- und/oder Fremdgefährdung und berücksichtigen relevante Maßnahmen zum Eigenschutz und zum Schutz von Dritten.• ... wenden Handlungsprinzipien der psychosozialen Ersten Hilfe an.• ... stellen eine Anschlussversorgung über Notfallseelsorge/Krisenintervention sicher.
Thema D2: Akute Belastungsreaktionen und posttraumatische Belastungsstörungen erkennen • ... erkennen akute Stressreaktionen im Einsatz bei sich und anderen Beteiligten.• ... nehmen Symptome einer akuten Belastungsreaktion wahr.• ... grenzen akute Belastungsreaktionen zur posttraumatischen Belastungsstörung (und Traumafolgestörungen) ab.
Thema D3: Bewältigungsstrategien (Copingstrategien) nutzen • ... wenden Strategien zur Ablenkung an (Abstand gewinnen).• ... nutzen Verarbeitungsstrategien.
Thema D4: Kollegiale Unterstützung sicherstellen • ... sind sich der Bedeutung der kollegialen Ressource in Krisensituationen bewusst.• ... wenden Handlungsprinzipien der kollegialen Unterstützung an.• ... nutzen die Möglichkeiten einer Anschlussversorgung.

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 2)
Anforderungen an schulische Ausbildungsstätten
Die Anerkennung der schulischen Ausbildungsstätten wird auf Antrag erteilt, wenn die personellen, baulichen und sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts erfüllt sind. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass
1.
fachlich und pädagogisch geeignete Lehrpersonen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
2.
dem Ausbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorliegen,
3.
die Zusammenarbeit mit den weiteren geeigneten Ausbildungsstätten für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sichergestellt ist,
4.
eine geeignete hauptamtliche Leitung der Ausbildungsstätte bestellt ist.
Die Geeignetheit der räumlichen und sächlichen Ausstattung kann durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen örtlichen Gesundheitsamtes nachgewiesen werden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage der baurechtlichen Genehmigungen verlangen.
Die schulische Ausbildungsstätte erstellt anhand des Rahmenlehrplanes in Anlage 1 ein schulinternes Curriculum.

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 3)
Anforderungen an praktische Ausbildungseinrichtungen: Krankenhäuser oder andere geeignete Einrichtungen der Patientenversorgung
1.
Die praktische Ausbildung soll in Krankenhäusern mit folgenden Abteilungen stattfinden: Anästhesie, Chirurgie einschließlich Traumatologie und Innere Medizin.
Wünschenswert ist zudem, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus, die Ausbildung in den Abteilungen Gynäkologie und Geburtshilfe, um die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen zu vermitteln.
Weitere Einrichtungen zur Patientenversorgung sind geeignet, wenn sichergestellt ist, dass die sachliche, bauliche und personelle Ausstattung vorliegt, um die in Anlage 1 aufgeführten Kompetenzen zu vermitteln.
2.
Es muss gewährleistet sein, dass die Auszubildenden während der Ausbildung die geforderten Ziele erreichen können.
3.
Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen zur Verfügung stehen:
-
eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrungen in der Notfallmedizin sowie
-
eine Gesundheits- und Krankenpflegerin, ein Gesundheits- und Krankenpfleger oder eine Pflegefachperson.
Die ausbildenden Personen müssen mit den Ausbildungsinhalten vertraut sein sowie fachlich geeignet sein die Ausbildungsziele zu vermitteln.
4.
Die organisatorische Vorbereitung der praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 hat in Abstimmung mit der Bildungseinrichtung zu erfolgen. Seitens der Bildungseinrichtung ist eine Person mit der Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter zu benennen sowie eine Person seitens der Ausbildungsstätten nach § 3 Absatz 3 mit der Befähigung nach Ziffer 2 a) der Anlage 4. Die Abstimmung erfolgt durch die Träger der jeweiligen Ausbildungsstätten. Es erfolgt eine regelmäßige Evaluation des Ausbildungsabschnittes. Art und Umfang richten sich nach den tatsächlich vorliegenden Bedürfnissen.
5.
Die praktische Anleitung und Unterweisung ist durch eine entsprechende qualifizierte Praxisanleiterin oder einen entsprechenden qualifizierten Praxisanleiter sicherzustellen, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.

Anlage 4

(zu § 3 Absatz 4)
Anforderungen an Rettungswachen für die praktische Ausbildung im Rettungsdienst
1.
Die Rettungswache, an der die Ausbildung stattfindet, muss Teil eines Rettungsdienstbereichs sein, in dem ein Notarztdienst eingerichtet ist. Die Rettungswache muss ständig betriebsbereit sein und sicherstellen, dass Auszubildende die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können. Rettungswachen im Sinne der Verordnung und dieses Anhangs sind nur die Rettungswachen nach § 6 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes sowie Krankentransportwachen der privaten Rettungsdienstunternehmen.
2.
Für die Ausbildung in der Rettungswache ist eine verantwortliche Person zu benennen, die mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter besitzt und
a.
mindestens zwei Jahre im Rettungsdienst tätig ist,
b.
über die erforderliche Qualifikation zur Ausbildung verfügt,
c.
sich regelmäßig fortbildet und
d.
nach Möglichkeit mit der Ausbildungsstätte zusammenarbeitet, die für die Gesamtausbildung zuständig ist.
Sofern die verantwortliche Person nach Ziffer 2 nicht über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügt, ist die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache durch eine entsprechende qualifizierte Praxisanleiterin oder oder einen entsprechenden qualifizierten Praxisanleiter sicherzustellen, die oder der regelmäßig an Fortbildungen, auch in Bezug auf die Ausbildungsfunktion, teilnimmt.

Anlage 5

(zu § 9 Absatz 2)
Zeugnis über die staatliche Prüfung
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