RettEignungsV
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Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen des Krankentransports (RettEignungsV) Vom 5. Januar 2005

Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen des Krankentransports (RettEignungsV) Vom 5. Januar 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen des Krankentransports (RettEignungsV) vom 5. Januar 200518.02.2005
Eingangsformel18.02.2005
§ 1 - Zuverlässigkeit18.02.2005
§ 2 - Finanzielle Leistungsfähigkeit18.02.2005
§ 3 - Fachliche Eignung18.02.2005
§ 4 - Prüfung17.12.2021
§ 5 - Prüfungsausschuss18.02.2005
§ 6 - Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung18.02.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten18.02.2005
Anlage - Stoffgebiete für Unternehmen des Krankentransports18.02.2005
Aufgrund des § 16 Abs. 4 Nr. 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit:

§ 1 Zuverlässigkeit

(1) Der Unternehmer oder die Unternehmerin oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der im Krankentransport geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren.
(2) Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist insbesondere zu verneinen:
1.
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts,
2.
bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen
a)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
b)
im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
c)
Vorschriften des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
d)
die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten,
e)
§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts,
g)
das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
bei nachgewiesener Fälschung oder Verfälschung von Abrechnungsbelegen und bei nachgewiesenem schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten im Rahmen des Abrechnungsverfahrens mit den Kostenträgern.
(3) Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und dem Verkehrszentralregister und Bescheinigungen des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit und der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung zu führen. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 2 Finanzielle Leistungsfähigkeit

(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
(2) Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller oder Antragstellerinnen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:
1.
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
2.
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3.
Betriebskapital,
4.
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
5.
Belastung des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehalteigentum.
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
1.
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
2.
das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers oder der Unternehmerin für den Krankentransport weniger als 5.000 Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen,
3.
der Unternehmer oder die Unternehmerin in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über das Vermögen des Unternehmers oder der Unternehmerin ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.
(4) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage eines Prüfberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Wirtschaftsprüferin, eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin, die Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten, zu führen. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 3 Fachliche Eignung

(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 16 Absatz 1 Nr. 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Krankentransports erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die in der Anlage aufgeführt sind.
(2) Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Krankentransports nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten, die in der Anlage aufgeführt sind, vermittelt haben. Sie ist durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Waren der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer oder Unternehmerin, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
(3) Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser durch eine leitende Tätigkeit erbracht wird.

§ 4 Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen Kenntnissen die zur Führung eines Unternehmens des Krankentransports erforderliche fachliche Eignung besitzt.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten, die in der Anlage aufgeführt sind, in beschränkter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln zu beantworten. Das Antwort-Wahl-Verfahren darf im schriftlichen Prüfungsteil nicht überwiegen. Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, Fragestellungen auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und zu lösen.
(3) Der Umfang der Prüfung ist nach der Dauer sowie nach dem Inhalt und Schwierigkeitsgrad des Prüfungsstoffes so zu bemessen, dass der Prüfungsausschuss die fachliche Eignung des Prüflings im Sinne des Absatzes 1 mit hinreichender Sicherheit feststellen kann.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Dem Prüfling wird über das Ergebnis eine Bescheinigung erteilt. Die Prüfung kann nach vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden angemessenen Fristen zweimal wiederholt werden.
(5) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regelt die Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfungsordnung.

§ 5 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll mindestens eine Vertretung bestellt werden. Ein beisitzendes Mitglied soll selbst im Krankentransport tätig sein.
(3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung unter angemessener Beteiligung von Männern und Frauen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und seine Vertretung sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei ihr beschäftigt sein. Die beisitzenden Mitglieder und ihre Vertretungen werden auf Vorschlag der Hilfsorganisationen und der Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen bestellt. Die Vorschlagsberechtigten sollen zu Beisitzern oder Beisitzerinnen und deren Vertretungen mindestens doppelt so viele Personen benennen, wie bestellt werden sollen.
(4) Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Genehmigungsbehörde die Prüfungstermine rechtzeitig mit.

§ 6 Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Unternehmer oder Unternehmerinnen, die im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gültigen Genehmigung sind, brauchen die fachliche Eignung nicht nachzuweisen, sofern dort dieser Verordnung entsprechende Anforderungen an die fachliche Eignung gestellt werden. Unternehmer oder Unternehmerinnen, die eine erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports beantragen, brauchen die fachliche Eignung nicht nachzuweisen.

§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis der Eignung zur Führung von Unternehmen der Notfallrettung und des Krankentransports (RettEignungsV) vom 5. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), außer Kraft.

Anlage

zu § 3 Abs. 2
Stoffgebiete für Unternehmen des Krankentransports
1.
Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten:
-
Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport, der allgemeinen Hygiene einschließlich der Infektionshygiene
-
Straßenverkehrsrecht, einschl. Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals
-
Arbeits- und Sozialrecht
-
Grundzüge des Benutzungsvertragsrechts
-
Grundzüge des Steuerrechts
2.
Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebs, insbesondere:
-
Zahlungsverkehr
-
Benutzungsentgelte
-
Buchführung
-
Versicherungswesen
3.
Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
-
Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
-
Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
-
Betriebspflicht
-
Fernsprech- und Funkverkehr
4.
Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie die Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel.
5.
Im Verkehr mit benachbarten Staaten geltendes berufsbezogenes Beförderungsrecht.
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