PPVO
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Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 2011

Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) Vom 26. Januar 2011
1)
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 13 und 19 geändert, Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 456)
Fußnoten
1)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung (PPVO und TPrüfVO) vom 26. Januar 2011.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung (Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - PPVO) vom 26. Januar 201111.02.2011
Eingangsformel11.02.2011
Inhaltsverzeichnis14.08.2020
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften11.02.2011
§ 1 - Anwendungsbereich11.02.2011
§ 2 - Prüfberechtigte und Prüfsachverständige11.02.2011
§ 3 - Voraussetzungen der Anerkennung11.02.2011
§ 4 - Allgemeine Voraussetzungen17.10.2014
§ 5 - Allgemeine Pflichten14.08.2020
§ 6 - Anerkennungsverfahren14.08.2020
§ 7 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung17.12.2021
§ 8 - Führung der Bezeichnung11.02.2011
§ 9 - Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung14.08.2020
Teil 2 - Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten11.02.2011
Abschnitt 1 - Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit11.02.2011
§ 10 - Besondere Voraussetzungen14.08.2020
§ 11 - Prüfungsausschuss14.08.2020
§ 12 - Prüfungsverfahren14.08.2020
§ 12a - Überprüfung des fachlichen Werdegangs14.08.2020
§ 12b - Schriftliche Prüfung14.08.2020
§ 12c - Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße14.08.2020
§ 12d - Rücktritt14.08.2020
§ 13 - Aufgabenerledigung18.03.2022
Abschnitt 2 - Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten11.02.2011
§ 14 - Prüfstellen07.05.2021
§ 15 - Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten17.12.2021
Teil 3 - Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz11.02.2011
§ 16 - Besondere Voraussetzungen15.08.2019
§ 17 - Prüfungsausschuss17.10.2014
§ 18 - Prüfungsverfahren14.08.2020
§ 18a - Überprüfung des fachlichen Werdegangs15.08.2019
§ 18b - Schriftliche Prüfung14.08.2020
§ 18c - Mündliche Prüfung14.08.2020
§ 19 - Aufgabenerledigung18.03.2022
Teil 4 - Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen11.02.2011
§ 20 - Besondere Voraussetzungen11.02.2011
§ 21 - Fachrichtungen11.02.2011
§ 21a - Fachgutachten14.08.2020
§ 22 - Aufgabenerledigung26.04.2013
Teil 5 - Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau11.02.2011
§ 23 - Besondere Voraussetzungen17.10.2014
§ 24 - Fachgutachten17.10.2014
§ 24a - Beurteilung von Baugrundgutachten17.10.2014
§ 24b - Schriftlicher Kenntnisnachweis14.08.2020
§ 25 - Aufgabenerledigung11.02.2011
Teil 6 - Vergütung11.02.2011
Abschnitt 1 - Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit11.02.2011
§ 26 - Allgemeines11.02.2011
§ 27 - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen14.08.2020
§ 28 - Berechnungsart der Vergütung17.12.2021
§ 29 - Höhe der Gebühren und Honorare15.08.2019
§ 30 - Bewertungs- und Verrechnungsstelle26.04.2013
§ 31 - Vergütung der Prüfstellen11.02.2011
§ 32 - Umsatzsteuer, Fälligkeit14.08.2020
Abschnitt 2 - Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz11.02.2011
§ 33 - Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz26.04.2013
Abschnitt 3 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen11.02.2011
§ 34 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen11.02.2011
Abschnitt 4 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau11.02.2011
§ 35 - Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau11.02.2011
Teil 7 - Schlussvorschriften11.02.2011
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten14.08.2020
§ 37 - Übergangsvorschriften11.02.2011
§ 38 - Inkrafttreten14.08.2020
Anlage 1 - Bauwerksklassen11.02.2011
Anlage 218.03.2022
Anlage 326.04.2013
Aufgrund von § 86 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl. I S. 1312),
1)
verordnet das
Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:
Fußnoten
1)
Gem. Art. 3 der Verordnung tritt die Verordnung am 11. Februar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Prüfberechtigte und Prüfsachverständige
§ 3Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4Allgemeine Voraussetzungen
§ 5Allgemeine Pflichten
§ 6Anerkennungsverfahren
§ 7Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8Führung der Bezeichnung
§ 9Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Abschnitt 1 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
§ 10Besondere Voraussetzungen
§ 11Prüfungsausschuss
§ 12Prüfungsverfahren
§ 12aÜberprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 12bSchriftliche Prüfung
§ 12cTäuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§ 12dRücktritt
§ 13Aufgabenerledigung
Abschnitt 2 Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
§ 14Prüfstellen
§ 15Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten
Teil 3 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz
§ 16Besondere Voraussetzungen
§ 17Prüfungsausschuss
§ 18Prüfungsverfahren
§ 18aÜberprüfung des fachlichen Werdegangs
§ 18bSchriftliche Prüfung
§ 18cMündliche Prüfung
§ 19Aufgabenerledigung
Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
§ 20Besondere Voraussetzungen
§ 21Fachrichtungen
§ 21aFachgutachten
§ 22Aufgabenerledigung
Teil 5 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau
§ 23Besondere Voraussetzungen
§ 24Fachgutachten
§ 24aBeurteilung von Baugrundgutachten
§ 24bSchriftlicher Kenntnisnachweis
§ 25Aufgabenerledigung
Teil 6 Vergütung
Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit
§ 26Allgemeines
§ 27Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
§ 28Berechnungsart der Vergütung
§ 29Höhe der Gebühren und Honorare
§ 30Bewertungs- und Verrechnungsstelle
§ 31Vergütung der Prüfstellen
§ 32Umsatzsteuer, Fälligkeit
Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz
§ 33Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz
Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
§ 34Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen
Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
§ 35Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Teil 7 Schlussvorschriften
§ 36Ordnungswidrigkeiten
§ 37Übergangsvorschriften
§ 38Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigten) und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Rechtsverhältnisse der Prüfstellen. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt in den Fachbereichen
1.
Standsicherheit und
2.
Brandschutz;
Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
1.
technische Anlagen und Einrichtungen sowie
2.
Erd- und Grundbau.

§ 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige

(1) Prüfberechtigte nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Landesbauordnung
2)
oder von Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung
2)
im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Landesbauordnung
2)
oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung
2)
vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen des Auftraggebers nicht gebunden.
Fußnoten
2)
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 und die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs sowie, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen

Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4.
den Geschäftssitz im Saarland haben,
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
6.
im Zeitpunkt der Anerkennung die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht überschritten haben.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
1.
wer seine berufliche Tätigkeit als alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
wer
a)
sich mit anderen Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
3.
wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 5 Allgemeine Pflichten

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am Geschäftssitz der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person, für die die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, erfolgen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfberechtigte und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger an ihrem Geschäftssitz angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je 500 000,00 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I. S. 1018), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde (§ 6 Absatz 1) unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 Satz 2 und § 28 Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung, insbesondere als entwurfsverfassende, nachweiserstellende oder bauleitende Person oder als Unternehmerin oder Unternehmer, bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfberechtigen oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Anerkennungsbehörde des Geschäftssitzes der Bewerberin oder des Bewerbers. Anerkennungsverfahren für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit oder Brandschutz werden nach Veröffentlichung einer Frist für das Einreichen von Anträgen auf Anerkennung durchgeführt.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1.
für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2.
ob und wie oft die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3.
der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der oder das nicht älter als drei Monate sein soll,
4.
Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,
5.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist und
6.
die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
die in Satz 5 genannte Frist,
2.
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
3.
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
4.
im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber oder der Bewerberin einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der antragstellenden Person vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne von § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung,
3)
abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(5) Verlegt eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über diese Person vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der neue Geschäftssitz gegründet werden soll. Diese trägt die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in die von ihr geführte Liste nach Absatz 4 ein; damit erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 4 in dem Land des ursprünglichen Geschäftssitzes. Im Übrigen findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt.
Fußnoten
3)
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.

§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
1.
gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich oder elektronisch darauf verzichtet,
2.
das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4.
den erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Absatz 1 Satz 4) nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Unbeschadet des § 49 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
1.
in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.
gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
3.
ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt oder
4.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für die ihre Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person einrichtet.
(3) § 48 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8 Führung der Bezeichnung

Wer nicht als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder “Prüfsachverständiger“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung

(1) Die Anerkennungen als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland, solange die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wenn hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches eine Gleichwertigkeit gegeben ist. Eine Eintragung in die von der Anerkennungsbehörde nach § 6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt nicht. Die Länder, deren Anerkennungen von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz als gleichwertig gelten, werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 bekannt gegeben.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Teil 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

Abschnitt 1 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
nach Abschluss des Studiums bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
3.
durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
5.
über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11 Prüfungsausschuss

(1) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) bildet einen Prüfungsausschuss. Soweit ein Prüfungsausschuss nicht mehr eingerichtet ist, kann von der Anerkennungsbehörde bestimmt werden, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung der Länder besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die Oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,
2.
ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein von der Vereinigung der Prüfingenieure vorgeschlagenes Mitglied und
4.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer Obersten Bauaufsichtsbehörde.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
1.
wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3 nicht mehr vorliegen oder
2.
mit der Vollendung des 70. Lebensjahrs;
eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen werden. Unbeschadet des Satzes 3 Nummer 4 ist die Oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Die Kosten des Prüfungsausschusses tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig umgelegt werden. Die Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Prüfung darf davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Person eine anteilige Vorauszahlung auf die dem Prüfungsausschuss voraussichtlich entstehenden Kosten leistet.
(4) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nummern 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen verneint; im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.
(2) Das Prüfungsverfahren besteht aus
1.
der Überprüfung des fachlichen Werdegangs (§ 12a) und
2.
der schriftlichen Prüfung (§ 12b).
(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist.

§ 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummern 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zum weiteren Prüfungsverfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 2. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Die antragstellende Person hat eine Referenzobjektliste der von ihr bearbeiteten statisch und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse nach Anlage 1) sowie der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der antragstellenden Person erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein. Aus der Referenzobjektliste muss erkennbar sein, dass die antragstellende Person eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.
(3) Aus der Referenzobjektliste hat die antragstellende Person für jede beantragte Fachrichtung sechs statisch-konstruktiv schwierige Referenzobjekte auszuwählen und eingehender zu beschreiben. Zwei der Referenzobjekte dürfen Ingenieurbauwerke sein. Die Beschreibung soll Angaben enthalten zu
1.
Bauwerk (Größe, Konstruktionsprinzip, statische und konstruktive Besonderheiten, Bauwerksklassen nach Anlage 1),
2.
Bauherrin/Bauherr und Auftraggeberin/Auftraggeber,
3.
Prüfberechtigten/Prüfsachverständigen,
4.
den persönlich bearbeiteten Teilen
und um eine Skizze oder ein Foto des Bauwerks ergänzt werden.
(4) Die Referenzobjektliste nach Absatz 2 und die Objektbeschreibungen nach Absatz 3 werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der antragstellenden Person beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person das Prüfungsverfahren zum nächsten Termin und war sie im letzten Prüfungsverfahren zur schriftlichen Prüfung zugelassen, soll der Prüfungsausschuss ganz oder teilweise auf eine erneute Bewertung des fachlichen Werdegangs und der Referenzobjektliste verzichten.

§ 12b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
a)
Einwirkungen auf Tragwerke,
b)
Standsicherheit von Tragwerken,
c)
Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
d)
Zusammenwirken von Tragwerk und Baugrund,
e)
Baugrubensicherung,
f)
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
g)
Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
2.
bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten.
Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Der Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3 nach Anlage 1 erstrecken; Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein. Gegenstand des Prüfungsteils „Besondere Fachkenntnisse“ ist die jeweils beantragte Fachrichtung; er kann sich auf alle Bauwerksklassen nach Anlage 1 erstrecken.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die antragstellende Person schriftlich zur schriftlichen Prüfung ein und teilt ihr die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der schriftlichen Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Der antragstellenden Person werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Bearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt je Prüfungsteil 180 Minuten mit einer Pause von jeweils mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses, das durch eine weitere Person unterstützt wird. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Prüfungsbeginn haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, gilt der Durchschnitt der Bewertungen. Bei größeren Abweichungen entscheidet ein Drittprüfer. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn in den Prüfungsteilen jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Die antragstellende Person hat die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die antragstellende Person hat die für einen Prüfberechtigten oder einen Prüfsachverständigen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(9) Beantragen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit die Erweiterung ihrer bestehenden Anerkennung um eine zusätzliche Fachrichtung, erfolgt keine Prüfung im Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“.

§ 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße

(1) Versucht eine antragstellende Person bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen antragstellenden Person zu helfen oder ist sie nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die antragstellende Person von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird als insgesamt nicht bestanden bewertet.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die aufsichtführende Person.

§ 12d Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die antragstellende Person nach erfolgter Zulassung
1.
vor Beginn der Prüfung oder
2.
nach Beginn der Prüfung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber der Prüfungskommission glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Aufgabenerledigung

(1) Prüfberechtigte für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur hinsichtlich baulicher Anlagen ausstellen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach § 78 Absatz 2 Satz 1 und 3 der Landesbauordnung
2)
sicherstellen können.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit können sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitern nach § 5 Absatz 1 Satz 3 gleich, sofern die prüfberechtigte oder die prüfsachverständige Person für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise an dem Geschäftssitz der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person, für den die Anerkennung als prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (
Anlage 2
). Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann für Prüfberichte der Prüfberechtigten und Bescheinigungen der Prüfsachverständigen Muster einführen und deren Verwendung vorschreiben. Verfügen die Prüfberechtigten oder die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Standsicherheitsnachweise; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (
Anlage 3
). Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Bauausführung darf sich die Bauherrin oder der Bauherr nur aus wichtigem Grund einer anderen prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als derjenigen bedienen, die den Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben, auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus sonstigem wichtigen Grund verhindert ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht vor, unterrichtet die prüfsachverständige Person die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich.
(7) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen nach einem von der Obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres, über die nach § 30 zuständige Bewertungs- und Abrechnungsstelle der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
Fußnoten
2)
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

Abschnitt 2 Prüfstellen, Typenprüfung und Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

§ 14 Prüfstellen

(1) Prüfstellen sind von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Behörden oder sonstige Stellen, die bauaufsichtliche Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen. Organisationen der Technischen Überwachung
können für den Bereich Fliegende Bauten als Prüfstelle anerkannt werden. Die Prüfstellen unterstehen der Aufsicht der Obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Die Prüfstellen müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein. Sie müssen von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbaren Angestellten geleitet werden. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die für bestimmte Aufgaben als Prüfstelle anerkannt werden, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulassen.
(3) Anerkennungen anderer Länder gelten auch im Saarland.

§ 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten

(1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (§ 67 Absatz 4 der Landesbauordnung in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfstelle geprüft sein (Typenprüfung).
(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten müssen von Prüfstellen nach § 14 geprüft werden.

Teil 3 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz

§ 16 Besondere Voraussetzungen

Als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
2.
danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung, erworben haben,
3.
bei der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Sonderbauten nach Nummer 2 oder deren Prüfung überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben,
4.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
5.
die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,
6.
die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und
7.
die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.
Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 2 bis 7 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 17 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:
1.
ein von einer Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,
2.
ein von einer Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,
3.
ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer Obersten Bauaufsichtsbehörde,
4.
ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,
5.
ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und
6.
ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.
(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 6, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 18 Prüfungsverfahren

(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 und 6 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach 16 Satz 1 Nummer 2 bis 7.
(2) Antragstellende Personen, die die schriftliche oder mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
(3) § 12 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 18a Überprüfung des fachlichen Werdegangs

(1) Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Eine antragstellende Person, die die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.
(2) Die antragstellende Person hat eine Darstellung ihres fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die antragstellende Person die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Absatz 2 Satz 1 mindestens drei Brandschutznachweise/Prüfberichte aus. Die Brandschutznachweise/Prüfberichte sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu prüfen und zu bewerten, um die Erfahrung nach § 16 Satz 1 Nummer 2 und die überdurchschnittlichen Fähigkeiten nach § 16 Satz 1 Nummer 3 festzustellen. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss. Wiederholt die antragstellende Person die Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdeganges nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 18b Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.
(2) Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
1.
abwehrender Brandschutz,
2.
Brandverhalten von Bauprodukten und Bauarten,
3.
anlagentechnischer Brandschutz,
4.
einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad abzustellen.
(3) Die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, lädt die antragstellenden Personen schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Zwischen der Aufgabe der Ladung zur Post und dem Tag der Prüfung soll mindestens ein Monat liegen.
(4) Den antragstellenden Personen werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.
(5) Vor Beginn der Prüfung haben sich die antragstellenden Personen durch Lichtbildausweis auszuweisen.
(6) Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt für jede Aufgabe mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 vom Hundert der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.
(8) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(9) Eine antragstellende Person, die die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(10) Die Regelungen der §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 18c Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach § 18b Absatz 2. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.
(2) Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. § 18b Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die mündliche Prüfung wird von mindestens sechs Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörden dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.
(5) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Person, die im Prüfungsausschuss den Vorsitz führt, zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss
1.
die Besetzung der Prüfungskommission,
2.
die Namen der antragstellenden Personen,
3.
Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
4.
Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
5.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
6.
die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der antragstellenden Person enthalten.
(6) Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der antragstellenden Person wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.
(7) Das Ergebnis der Prüfung lautet
1.
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
2.
„Die antragstellende Person hat die für eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“
(8) Die antragstellende Person kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Die Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(9) § 12c Absatz 1 und 2 sowie § 12d gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12c Absatz 1 und 2 werden in der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.

§ 19 Aufgabenerledigung

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr; sie haben die für den abwehrenden Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (
Anlage 2
). Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten Brandschutznachweise unter Berücksichtigung der Regelungen zum Brandschutz im Sinne von § 51 und 68 Absatz 1 der Landesbauordnung, die die Bauaufsichtsbehörde getroffen hat; das Ergebnis ist schriftlich zu bescheinigen (
Anlage 3
).
(2) § 13 Absatz 2, 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Teil 4 Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 20 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 und § 2 Absatz 1 der Technischen Prüfverordnung vom 26. Januar 2011 (Amtsbl. I S. 48) werden nur Personen anerkannt, die
1.
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 21, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben,
3.
als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 6 Absatz 4 nicht geführt.

§ 21 Fachrichtungen

Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1.
Lüftungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 der Technischen Prüfverordnung),
2.
CO-Warnanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 der Technischen Prüfverordnung),
3.
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 der Technischen Prüfverordnung),
4.
Feuerlöschanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Technischen Prüfverordnung),
5.
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 der Technischen Prüfverordnung),
6.
Sicherheitsstromversorgungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 der Technischen Prüfverordnung).
Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen (§ 14 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. August 2008, (Amtsbl. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung) beschränkt werden.

§ 21a Fachgutachten

(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die für eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden kann.
(2) Nachzuweisen sind
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten Fachrichtung hinsichtlich
a)
Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung und Konstruktion),
b)
Technischer Baubestimmungen und allgemein anerkannter Regeln der Technik,
2.
die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung (Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
(4) § 12 Absatz 3 sowie die §§ 12c und 12d gelten entsprechend. Entscheidungen im Rahmen des § 12c Absatz 1 und 2 werden in der mündlich-praktischen Prüfung von der Prüfungskommission getroffen.

§ 22 Aufgabenerledigung

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne der §§ 1 und 2 der Technischen Prüfverordnung. Bei der Prüfung sind die Muster-Prüfgrundsätze des Arbeitskreises Technische Gebäudeausrüstung der Fachkommission Bauaufsicht Stand 26. November 2010, (DIBt-Mitteilungen 4/2011 S. 128), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten. Werden festgestellte Mängel nicht in der vom Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

Teil 5 Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau

§ 23 Besondere Voraussetzungen

(1) Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2.
neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Aufstellung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
4.
weder selbst noch ihre Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nummer 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten eines Beirates, der bei einer von der Obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die antragstellende Person eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.

§ 24 Fachgutachten

Das Fachgutachten beruht auf
1.
der Beurteilung der Baugrundgutachten (§ 24a),
2.
dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§ 24b).

§ 24a Beurteilung von Baugrundgutachten

(1) Die antragstellende Person hat dem Beirat (§ 23 Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifische Themen behandeln:
1.
Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden - Bauwerk - Wechselwirkung),
2.
Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3.
boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4.
boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten sollen im Falle von Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der antragstellenden Person. Eine antragstellende Person, die bereits danach die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt die antragstellende Person den schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

§ 24b Schriftlicher Kenntnisnachweis

(1) Die antragstellende Person hat schriftlich vertiefte Kenntnisse nachzuweisen bei der
1.
Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3,
2.
Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3.
Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit der Gründung baulicher Anlagen,
4.
Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5.
Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
(2) 12 Absatz 3 sowie die §§ 12c und 12d gelten entsprechend.

§ 25 Aufgabenerledigung

Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Absatz 3 gilt entsprechend.

Teil 6 Vergütung

Abschnitt 1 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit

§ 26 Allgemeines

(1) Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
1.
bei den Prüfberechtigten aus der Gebühr,
2.
bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.

§ 27 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen

(1) Die anrechenbaren Bauwerte (BW) ergeben sich für Bauvorhaben aus der Vervielfachung des Brutto-Rauminhaltes (nach DIN 277-1) mit den für das Saarland von der Obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt des Saarlandes für die verschiedenen Gebäudearten bekannt gemachten durchschnittlichen Rohbauraummeterpreisen.
(2) Für die nicht in der Bekanntmachung aufgeführten baulichen Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 48 Absatz 1 bis 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die auf die Kosten nach den Sätzen 1 bis 3 entfallende Umsatzsteuer und die in § 48 Absatz 4 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle 500,00 Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach
Anlage 1
eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(5) Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 bedienen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrin oder den Bauherrn zu richten sind. Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn oder deren Bevollmächtigte werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach § 30 ermittelt.

§ 28 Berechnungsart der Vergütung

(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar ergeben sich durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y = F × 0,0576853 × BW - ⁰,2 .
In die Gleichung sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für (F) einzusetzen:
Bauwerksklasse 1 Bauwerksklasse 2 Bauwerksklasse 3 Bauwerksklasse 4 Bauwerksklasse 5
(F) 1,0000 1,5000 2,0000 2,5000 3,1333
Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro ist für die Ermittlung der vollen Grundgebühr und des vollen Grundhonorars in die Gleichung zur Errechnung des Wertes (Y) ein anrechenbarer Bauwert (BW) in Höhe von 25 Millionen Euro einzusetzen.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so sind die Gebühr und das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch vereinbart worden ist.

§ 29 Höhe der Gebühren und Honorare

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten:
1.
für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach § 28 Absatz 1,
2.
für die Prüfung der zugehörigen Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
3.
für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur Gebühr oder zum Honorar nach Nummer 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
4.
für die Prüfung
a)
des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
b)
der Konstruktionszeichnungen auf Übereinstimmung mit dem Nachweis bzw. auf Einhaltung weiterer Forderungen nach lfd. Nummer 3.1 der im Saarland aufgrund von § 3 Absatz 4 der Landesbauordnung
2)
eingeführten Liste der Technischen Baubestimmungen, falls eine Feuerwiderstandsfähigkeit höher als feuerhemmend zu berücksichtigen ist, ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1, höchstens jedoch je ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
5.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern eine Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine Gebühr oder ein Honorar nach den Nummern 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens jedoch jeweils die Gebühren oder die Honorare nach den Nummern 1, 2 oder 3,
6.
für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 vergütet werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 vergütet werden.
(4) In besonderen Fällen können, wenn die Gebühren oder die Honorare nach den Absätzen 1 bis 3 in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung stehen, abweichend davon höhere oder niedrigere Gebühren oder Honorare berechnet werden, die den besonderen Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach Zeitaufwand werden vergütet
1.
Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 27 Absatz 1 und 2 ermittelten Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
2.
die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von Außenwandbekleidungen und Fassaden, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss,
3.
die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
4.
die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
5.
die Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr und das Honorar dürfen jedoch höchstens die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Absatz 1 Nummer 1 betragen,
6.
sonstige Leistungen, die in den Nummern 1 bis 5 und in den Absätzen 1 bis 4 nicht aufgeführt sind.
Bei der Berechnung der Gebühr und des Honorars ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede angefangene Arbeitsstunde wird ein Betrag in Höhe des Stundensatzes der Nummer 40.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 3. September 2015 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung, berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache Stundensatz nach Absatz 5 vergütet.
Fußnoten
2)
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

§ 30 Bewertungs- und Verrechnungsstelle

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz sind verpflichtet, sich zur einheitlichen Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Gebühren und Honorare einer gemeinsamen Abrechnungsstelle zu bedienen. Zuständige Stelle ist die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen für Standsicherheit Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland - (BVS ) - mit Sitz in Mainz.
(2) Die BVS bewertet die Grundlagen der Gebühren- bzw. Honorarerhebung und erhebt die Gebühren und Honorare im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person. Die BVS leitet im Namen und im Auftrag der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person die Vollstreckung nicht einziehbarer Gebühren oder Honorare durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können sich zu Prüfungs- und Kontrollzwecken der BVS bedienen.
(4) Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn hat die prüfsachverständige Person Bearbeitungskennzeichen zu nennen, die eine Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 ermöglichen (BVS-Nummer in Anlage 2 und 3).

§ 31 Vergütung der Prüfstellen

Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem Zeitaufwand vergütet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend.

§ 32 Umsatzsteuer, Fälligkeit

(1) In der Gebühr für Prüfberechtigte für Standsicherheit und dem Honorar für Prüfsachverständige für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit haben die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886), in der jeweils geltenden Fassung, unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Absatz 4) geltend gemacht werden.

Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz

§ 33 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz

(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
1.
bei den Prüfberechtigten aus der Gebühr,
2.
bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
sowie den notwendigen Auslagen.
(2) § 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Mit dem Prüfauftrag teilt die Untere Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person die anrechenbaren Bauwerte und etwaige Zuschläge mit. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann sich zum Zweck der Festlegung der Vergütungsgrundlagen der Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 bedienen. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Bauherrin oder dem Bauherrn den Prüfauftrag mit der Bedingung versehen, dass Vergütungsanforderungen unmittelbar an die Bauherrin oder den Bauherrn zu richten sind. Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn oder deren Bevollmächtigte werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 ermittelt. Solange eine Bewertungs- und Verrechnungsstelle noch nicht durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde benannt ist, erfolgt die Ermittlung der Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Untere Bauaufsichtsbehörde.
(4) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1, 2 und 3), soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(5) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 100.000,00 Euro ergeben sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar durch Multiplikation des anrechenbaren Bauwertes (BW) mit dem Wert (Y), wobei (Y) nach folgender Gleichung zu berechnen ist:
Y= A × BW
B
.
In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgende Werte für (A) und (B) einzusetzen:
Anrechenbarer > 100.000 € > 7.500.000 € > 15.000.000 € > 25.000.000 €
Bauwert (BW) ≤ 7.500.000 € ≤ 15.000.000 € ≤ 25.000.000 €
(A) 0,034655 1,19218 98,9073 0,0007682
(B) -0,1998 -0,4233 -0,6907 0
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten
1.
für die Prüfung der Brandschutznachweise die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach Satz 1 und 2,
2.
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
3.
für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
4.
für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigen sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Nummer 2 und 4 bleiben unberührt. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 6, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
(6) Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich 100.000,00 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 300,00 Euro. Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 bis 4, § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

§ 34 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen

Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 4 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

§ 35 Vergütung für die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau

Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und die notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 gelten entsprechend.

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung
2)
kann mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro belegt werden, wer
1.
entgegen § 8 die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ oder „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ führt oder wer, ohne Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung
2)
oder aufgrund der Landesbauordnung
2)
nur von Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
2.
entgegen § 26 Absatz 5 einen Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar gewährt,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 oder § 33 Absatz 2 für die Bewertung der Grundlagen einer Gebühr oder eines Honorars und die Erhebung die benannte Bewertungs- und Verrechnungsstelle nicht einschaltet.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Anerkennungsbehörde.
Fußnoten
2)
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.
LBO vgl. BS-Nr. 2130-1.

§ 37 Übergangsvorschriften

(1) Die Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2006 (Amtsbl. S. 2235), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung, gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung. Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen. Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
(2) Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 10 dieser Verordnung.
(3) Die Anerkennungen für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne von § 16 dieser Verordnung.
(4) Die Anerkennung der Prüfstelle für Baustatik „Fliegende Bauten“ aufgrund der Bautechnischen Prüf- und Vergütungsordnung in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung gilt als Anerkennung im Sinne der §§ 14 und 15 dieser Verordnung.
(5) Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte Person für Standsicherheit aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 11 dieser Verordnung.
(6) Die Berufungen von Mitgliedern in den Prüfungsausschuss zur Beurteilung von Antragstellerinnen und Antragstellern für die Anerkennung als prüfberechtigte und prüfsachverständige Person für Brandschutz aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Berufungen im Sinne von § 17 dieser Verordnung.
(7) Die Anerkennungen von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach
1.
§ 26 Absatz 7 der Garagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976 (Amtsbl. S. 951) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
2.
§ 30 Absatz 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
3.
§ 43 Absatz 7 der Gaststättenbauverordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
4.
§ 123 Absatz 9 Versammlungsstättenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 298), geändert durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
5.
Abschnitt 6.2 der Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003 (GMBl. Saar, S. 406), geändert durch Erlass vom 17. Juli 2008 (Amtsbl. S. 1538), in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
6.
Erlass des Ministeriums für Umwelt vom 5. September 2000, Az.: C/3 - III.2.2 - 311/00 kien/N zur Richtlinie betreffend bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen vom 31. Januar 2000 (GMBl. Saar 2000, S. 144) in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung,
gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung, sofern die Prüfsachverständigen ihren Geschäftssitz im Saarland haben. Vorgegebene Befristungen der Anerkennungen entfallen. Die Anerkennung endet spätestens mit dem Erreichen der in § 7 Absatz 1 Nummer 2 angegebenen Altersgrenze.
(8) Die Anerkennungen von Sachverständigen nach Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 mit Geschäftssitz außerhalb des Saarlandes erlöschen.
(9) Die Anerkennungen von Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen aufgrund der Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1470) gelten als Anerkennung im Sinne der §§ 20 und 21 dieser Verordnung.
(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Bundesingenieurkammer im Verzeichnis der anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau sowie der als vergleichbar geltenden Personen geführten Personen für den Bereich des Saarlandes werden auf Antrag von der Obersten Bauaufsichtsbehörde als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau im Sinne dieser Verordnung anerkannt, sofern sie die Voraussetzungen der §§ 4 und 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 erfüllen und die Altersgrenze nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 noch nicht erreicht haben. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.
(11) Für gebühren- oder honorarpflichtige Leistungen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Vorschriften, wenn sie für die Gebühren- oder Honorarschuldner günstiger sind.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.

Anlage 1

Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung.
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und Verbundkonstruktionen mit ruhenden Lasten,
-
Deckenkonstruktionen mit ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
-
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
-
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art.
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannung und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
-
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
-
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
-
ausgesteifte Skelettbauten,
-
ebene Pfahlgründungen.
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
-
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
-
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
-
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
-
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
-
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 erwähnt,
-
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
-
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen.
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
-
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
-
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
-
räumliche Stabtragwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
-
Flächentragwerke (Platten, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
-
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach Theorie II. Ordnung erfordern,
-
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
-
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen,
-
Tragwerke, bei denen mehrere Schwingungsmerkmale der Bauklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.

Anlage 2

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Anlage 3

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