PrRealSchulV SL
DE - Landesrecht Saarland

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Realschulen in privater Trägerschaft im Saarland Vom 24. Juli 2006

Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Realschulen in privater Trägerschaft im Saarland Vom 24. Juli 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und § 17 geändert, § 18 und Anlagen 2 und 4 neu gefasst sowie Anlage 9 neu eingefügt durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Realschulen in privater Trägerschaft im Saarland vom 24. Juli 200601.08.2006
Inhaltsverzeichnis01.08.2020
Eingangsformel01.08.2006
Erster Abschnitt - Geltungsbereich01.08.2006
§ 1 - Betroffene Schulen01.08.2006
Zweiter Abschnitt - Zeugnisse01.08.2006
§ 2 - Begriff des Zeugnisses01.08.2006
§ 3 - Arten und Inhalte der Zeugnisse01.08.2006
§ 4 - Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten01.08.2006
§ 5 - Leistungsbeurteilung01.08.2006
§ 6 - Festsetzung der Zeugnisnoten01.08.2006
§ 7 - Bewertung von Verhalten und Mitarbeit01.08.2006
§ 8 - Zeugnisausstellung01.08.2006
Dritter Abschnitt - Versetzungen, Schulabschlüsse01.08.2006
§ 9 - Allgemeine Grundsätze zur Versetzung01.08.2006
§ 10 - Besondere Grundsätze zur Versetzung01.08.2006
§ 11 - Berücksichtigung besonderer Umstände01.08.2006
§ 12 - Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss01.08.2006
§ 13 - Verfahren in der Orientierungsphase01.08.2006
§ 14 - Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses01.08.2006
§ 15 - Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler/Schülerinnen eines Gymnasiums01.08.2006
§ 16 - Mittlerer Bildungsabschluss01.08.2006
§ 17 - Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Klassenstufe 901.08.2020
§ 18 - Aufnahme in die zweijährigen Berufsfachschulen01.08.2020
Vierter Abschnitt - Überspringen, Zurücktreten01.08.2006
§ 19 - Überspringen einer Klassenstufe01.08.2006
§ 20 - Freiwilliges Zurücktreten01.08.2006
Fünfter Abschnitt - Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz01.08.2006
§ 2101.08.2006
Sechster Abschnitt - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.08.2006
§ 2201.08.2006
Anlage 101.08.2006
Anlage 201.08.2020
Anlage 301.08.2006
Anlage 401.08.2020
Anlage 501.08.2006
Anlage 601.08.2006
Anlage 701.08.2006
Anlage 801.08.2006
Anlage 9 - Umrechnungstabelle für die Ausstellung von Zeugnissen, die nach § 17 die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses ausweisen01.08.2020
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Geltungsbereich
§ 1Betroffene Schulen
Zweiter Abschnitt Zeugnisse
§ 2Begriff des Zeugnisses
§ 3Arten und Inhalte der Zeugnisse
§ 4Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten
§ 5Leistungsbeurteilung
§ 6Festsetzung der Zeugnisnoten
§ 7Bewertung von Verhalten und Mitarbeit
§ 8Zeugnisausstellung
Dritter Abschnitt Versetzungen, Schulabschlüsse
§ 9Allgemeine Grundsätze zur Versetzung
§ 10Besondere Grundsätze zur Versetzung
§ 11Berücksichtigung besonderer Umstände
§ 12Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss
§ 13Verfahren in der Orientierungsphase
§ 14Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses
§ 15Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler/Schülerinnen eines Gymnasiums
§ 16Mittlerer Bildungsabschluss
§ 17Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Klassenstufe 9
§ 18Aufnahme in die zweijährigen Berufsfachschulen
Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten
§ 19Überspringen einer Klassenstufe
§ 20Freiwilliges Zurücktreten
Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz
§ 21
Sechster Abschnitt In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 22
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz : SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. Seite 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226), in Verbindung mit § 39 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S 474; 530), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Schulen

Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung gilt für alle nach § 39 des Privatschulgesetzes bestehenden privaten Realschulen.

Zweiter Abschnitt Zeugnisse

§ 2 Begriff des Zeugnisses

Das Schulzeugnis ist der urkundliche Nachweis über Schulbesuch, Leistung und, soweit sie in dem Zeugnis zu bewerten sind, Verhalten und Mitarbeit des Schülers/der Schülerin in der Schule.

§ 3 Arten und Inhalte der Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden als Halbjahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 1, als Jahreszeugnisse nach dem Muster der Anlage 2, als Abgangszeugnisse nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 und als Abschlusszeugnisse nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Die Zeugnisse werden als Einzelzeugnisse ausgestellt.
(2) Zeugnisse enthalten die Leistungsbeurteilungen in Form von Zeugnisnoten.
(3) Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellte Abgangszeugnisse enthalten außerdem Noten über Verhalten und Mitarbeit. Jahreszeugnisse, ausgenommen das Jahreszeugnis der Klassenstufe 5, enthalten folgende Eintragung:
1.
Bei Versetzung:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.“
2.
Bei Nichtversetzung:
„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... nicht versetzt.“
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Realschule vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht verlässt oder wechselt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 3.
Liegt im Zeitpunkt des Abgangs das letzte Halbjahreszeugnis oder Jahreszeugnis weniger als sechs Unterrichtswochen zurück, so ist der im letzten Halbjahreszeugnis bzw. Jahreszeugnis enthaltene Leistungsstand im Abgangszeugnis aufzuführen, sonst der Leistungsstand im Zeitpunkt der Zeugnisausstellung.
Verlässt ein Schüler/eine Schülerin die Schule zum Ende des Schuljahres oder innerhalb von vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres, so ist von der abgebenden Schule über die Versetzung zu entscheiden; versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten einen entsprechenden Vermerk im Abgangszeugnis; nicht versetzte Schüler/Schülerinnen erhalten ein Abgangszeugnis ohne Versetzungsvermerk und zusätzlich ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk der Nichtversetzung und gegebenenfalls dem Vermerk, dass der Schüler/die Schülerin gemäß § 14 Abs. 2 die Realschule verlassen muss.
(5) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die beim Verlassen der Schule die allgemeine Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 4. Dies gilt auch für Schüler/Schülerinnen, die von der Schule abgehen, nachdem sie die Abschlussprüfung nicht bestanden haben. Eine Bemerkung, dass der Schüler/die Schülerin die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, ist nicht in das Zeugnis aufzunehmen.
(6) Das Abschlusszeugnis der Realschule (Anlage 5) erhalten Schüler/Schülerinnen, die sich mit Erfolg der Abschlussprüfung unterzogen haben.
(7) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe zu erwerben, und die angestrebte Berechtigung nicht erworben hat, erhält ein Abgangszeugnis, das die bei der Wiederholung der Abschlussprüfung erreichten Endnoten ausweist; das Zeugnis enthält keinen Vermerk über den erreichten Abschluss. Dieser Schüler/Diese Schülerin erhält kein neues Abschlusszeugnis.

§ 4 Zeugnisausgabe und Übermittlung der Zeugnisse an die Erziehungsberechtigten

(1) Die Halbjahreszeugnisse und die Abschlusszeugnisse werden an dem von der Schulaufsichtsbehörde für die Erweiterten Realschulen festgelegten Tag ausgegeben. Die Jahreszeugnisse werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben.
(2) Die Zeugnisse werden den Schülern/Schülerinnen in der Schule ausgehändigt und bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen den Erziehungsberechtigten durch die Schüler/Schülerinnen überbracht. Ist am Tage der Zeugnisausgabe ein Schüler/eine Schülerin nicht in der Schule anwesend, so ist das Zeugnis in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
(3) Hat die Klassenkonferenz die Nichtversetzung eines minderjährigen Schülers/einer minderjährigen Schülerin beschlossen, so ist dessen/deren Zeugnis den Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin unverzüglich verschlossen zu übermitteln; gleichzeitig sind diese vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin zu einem persönlichen Beratungsgespräch einzuladen. Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die nicht versetzt wird, ist nicht verpflichtet, am Tag der allgemeinen Zeugnisausgabe den Unterricht zu besuchen.
(4) Die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern/Schülerinnen diese selbst, bestätigen die Kenntnisnahme von Halbjahres- und Jahreszeugnissen durch Unterschrift auf dem Zeugnis. Die Zeugnisse sind dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zur Kontrolle dieser Kenntnisnahme vorzulegen. Die Gültigkeit des Zeugnisses wird durch das Fehlen der Unterschriften nicht beeinträchtigt.

§ 5 Leistungsbeurteilung

(1) Für die Notengebung in den Zeugnissen gelten folgende Notenstufen:
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.
(3) Auf dem Zeugnis werden die Noten/Punkte aller Fächer, in denen der Schüler/die Schülerin unterrichtet wurde, ausgewiesen.

§ 6 Festsetzung der Zeugnisnoten

(1) Die Noten der am Ende der Abschlussklasse zu erteilenden Zeugnisse werden nach der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1107) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt. Für die Noten in den anderen Zeugnissen gelten die folgenden Absätze.
(2) Die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin setzt die Zeugnisnoten in den Unterrichtsfächern auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers/der jeweiligen Fachlehrerin fest.
(3) Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem schriftlichen Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Klassenarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote hat auch die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht; dieser Grundsatz gilt in besonderem Maße für nicht schriftliche Fächer. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(4) Die Noten des Jahreszeugnisses werden auf Grund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte, ermittelt.

§ 7 Bewertung von Verhalten und Mitarbeit

(1) Die Bewertung des Verhaltens erfolgt unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten des Schülers/der Schülerin, die sich aus den für ihn/sie geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben; dabei ist auch das Verhalten in der Gruppe zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Mitarbeit bezieht sich vor allem auf die Bereitschaft und das Bemühen des Schülers/der Schülerin, selbständig oder gemeinsam mit anderen Aufgaben zu lösen und im Unterricht mitzuarbeiten.
(2) Verhalten und Mitarbeit werden auf Grund der Vorschläge der einzelnen Lehrer/Lehrerinnen durch die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin bewertet.
(3) Die Bewertung erfolgt mit
„sehr gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin besondere Anerkennung verdient,
„gut“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin den an ihn/sie zu stellenden Erwartungen entspricht,
„befriedigend“, wenn die Erwartungen im Ganzen ohne wesentliche Einschränkungen erfüllt werden,
„nicht immer befriedigend“, wenn die Erwartungen mit erheblichen Einschränkungen erfüllt werden,
„unbefriedigend“, wenn das Verhalten oder die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin nicht den Erwartungen entspricht.
(4) Die Bewertung „unbefriedigend“ ist im Zeugnis unter „Bemerkungen“ zu begründen.

§ 8 Zeugnisausstellung

(1) Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin oder ihrem jeweiligen Vertreter/ihrer jeweiligen Vertreterin, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(2) Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
(3) Wird entsprechend der Stundentafel der Realschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
(4) Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
(5) Soweit ein Schüler/eine Schülerin an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt, wird dies im Zeugnis vermerkt.
(6) In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
(7) Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Dritter Abschnitt Versetzungen, Schulabschlüsse

§ 9 Allgemeine Grundsätze zur Versetzung

(1) Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen, die den Bildungsgang des Schülers/der Schülerin mit seiner/ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit in der nächst höheren Klassenstufe sichern sollen. Nach Maßgabe des § 10 ist ein Schüler/eine Schülerin zu versetzen, der/die auf Grund seiner/ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er/sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. Eine gemäß § 8 Abs. 3 ausgewiesene Note ist bei der Entscheidung über die Versetzung zu Grunde zu legen.
(2) Der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden die Zeugnisnoten in den in der Anlage 6 genannten Unterrichtsfächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs zu Grunde gelegt.
(3) Die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden.
(4) Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.
(5) Versetzungsentscheidungen trifft die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin. Hierbei trifft der einzelne Lehrer/die einzelne Lehrerin seine/ ihre Entscheidung nicht nur auf Grund der Leistungen in seinem/ihrem Fach, sondern im Hinblick auf die Gesamtheit der erbrachten Leistungen.

§ 10 Besondere Grundsätze zur Versetzung

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten
1.
in zwei Fächern der Fächergruppe I unter „ausreichend“ liegen oder
2.
in mehr als zwei Fächern unter „ausreichend“ liegen oder
3.
in zwei Fächern der Fächergruppe II „ungenügend“ lauten oder
4.
in je einem Fach der Fächergruppen I und II unter „ausreichend“ liegen und mindestens eine dieser Noten „ungenügend“ lautet oder
5.
in einem Fach der Fächergruppe I „ungenügend“ und nicht in mindestens zwei Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, „gut“ oder „sehr gut“ lauten oder
6.
in je einem Fach der Fächergruppen I und II „mangelhaft“ und nicht in drei oder mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens „befriedigend“ lauten oder
7.
in einem Fach der Fächergruppe II „ungenügend“, in einem weiteren Fach der Fächergruppe II „mangelhaft“ und nicht in mindestens zwei Fächern „gut“ oder „sehr gut“ lauten.
(2) In allen übrigen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.

§ 11 Berücksichtigung besonderer Umstände

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin kann abweichend von den Bestimmungen des § 10 in besonderen Fällen wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und seines/ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe zu erwarten ist.
(2) Bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel kann der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben und dem Schüler/der Schülerin die Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Klassenstufe längstens bis zum Ablauf des ersten Schulhalbjahres gestattet werden. Ein entsprechender Beschluss wird im Jahreszeugnis wie folgt vermerkt: „Auf Beschluss der Klassenkonferenz ist die Versetzungsentscheidung ausgesetzt.“; die von dem Schüler/der Schülerin erreichten Noten werden in die Notenspalten eingetragen. Der Beschluss über die endgültige Versetzung oder Nichtversetzung wird in dem am Ende des ersten Schulhalbjahres auszustellenden Halbjahreszeugnis vermerkt.

§ 12 Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten bei gefährdeter Versetzung oder gefährdetem Abschluss

(1) Ist die Versetzung eines Schülers/einer Schülerin nach den Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, so werden die Erziehungsberechtigten durch einen Vermerk im Halbjahreszeugnis „Versetzung gefährdet“ oder „Versetzung sehr gefährdet“ verständigt. Ist nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin im ersten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 der Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses gefährdet, so unterbleibt ein entsprechender Vermerk im Halbjahreszeugnis; in diesen Fällen erhalten die Erziehungsberechtigten eine gesonderte schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7.
(2) Wird eine Gefährdung der Versetzung erst während des zweiten Schulhalbjahres festgestellt, so erhalten die Erziehungsberechtigten spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres eine schriftliche Mitteilung nach dem Muster der Anlage 7.
(3) Im Falle des § 14 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichtversetzung im Regelfalle die Schule verlassen.“. Im Falle des § 14 Abs. 3 erhält die Bemerkung über die Gefährdung des mittleren Bildungsabschlusses den Zusatz: „Der Schüler/Die Schülerin muss bei Nichterreichen des mittleren Bildungsabschlusses die Schule verlassen.“
(4) Sind die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, so kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. auf nochmaliges Wiederholen der Klassenstufe bzw. auf Zuerkennung des mittleren Bildungsabschlusses nicht hergeleitet werden.

§ 13 Verfahren in der Orientierungsphase

(1) Der beim Übergang des Schülers/der Schülerin von der Grundschule auf die sechsstufige Realschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zu unterbreitenden Vorschlages. Dem Klassenleiter/Der Klassenleiterin obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichtes. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern/Schülerinnen zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
(2) Der Übergang von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer Realschule zu besuchen.“
(3) Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler/der Schülerin die Wiederholung einer Klasse in der Orientierungsphase gestattet wird; der Schüler/die Schülerin kann dabei nur entweder die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholen. Die Genehmigung zur Wiederholung soll nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers/der Schülerin ausgewirkt haben und erwartet werden kann, dass der Schüler/die Schülerin nach der Wiederholung der Klasse den Anforderungen entsprechen wird.
(4) Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 der Realschule in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Schüler/die Schülerin am Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
(5) Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen und der Gesamtentwicklung des Schülers/der Schülerin über dessen/deren Eignung für den weiteren Besuch der Realschule; für diese Entscheidung gelten die in § 10 geregelten besonderen Grundsätze zur Versetzung. Hält die Klassenkonferenz den Schüler/die Schülerin demnach für den weiteren Besuch der Realschule für geeignet, wird er/sie in die Klassenstufe 7 versetzt.
Hält die Klassenkonferenz einen/eine in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/versetzte Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zum Gymnasium empfohlen.“
Hält die Klassenkonferenz einen/eine in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/versetzte Schülerin eher für geeignet zum Besuch einer Pflichtschule, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Im Interesse des Schülers/der Schülerin wird der Übergang zu dem auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule empfohlen.“
(6) Ein/Eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzter Schüler/versetzte Schülerin kann im Regelfalle die Klassenstufe 6 wiederholen, wenn er/sie nicht bereits die Klassenstufe 5 wiederholt hat. Wenn die Klassenkonferenz jedoch mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, dass ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin in mehreren Fächern an der Realschule ständig überfordert ist, kann sie beschließen, dass der Schüler/die Schülerin die Realschule verlassen muss. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin muss die Realschule verlassen.“
(7) Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.

§ 14 Nichtversetzung, Nichterreichen des Abschlusses

(1) Ein nicht versetzter Schüler/Eine nicht versetzte Schülerin wiederholt die zuletzt besuchte Klassenstufe.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die zweimal in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen nicht versetzt wurde, muss im Regelfall die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn die Gründe für die Minderleistungen von dem Schüler/der Schülerin nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.
(3) Schüler/Schülerinnen, die auch nach Wiederholung der Klassenstufe 10 den mittleren Bildungsabschluss nicht erreicht haben, müssen die Schule verlassen.

§ 15 Besondere Bestimmungen für ehemalige Schüler/Schülerinnen eines Gymnasiums

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 6 versetzt wurde und zur Realschule übergeht, besucht dort die Klassenstufe 6. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Ende der Klassenstufe 6 vom Gymnasium zur Realschule übergeht, tritt ungeachtet der Versetzungsentscheidung des Gymnasiums in die Klassenstufe 7 ein. Eine Wiederholung der Klassenstufe 6 an der Realschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
(3) Wird ein Schüler/eine Schülerin eines Gymnasiums in die Realschule aufgenommen, so kann in einem Fach, das in dem betreffenden Schuljahr an der Realschule nicht unterrichtet wird, im Zeugnis keine Note erteilt werden; die Notenzeile des Faches wird mit einem Schrägstrich besetzt.

§ 16 Mittlerer Bildungsabschluss

(1) Die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses erfolgt auf Grund der Endnoten in den einzelnen Unterrichtsfächern in entsprechender Anwendung des § 10.
(2) Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler/Schülerinnen, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist für den Umfang der Berechtigung maßgeblich, ob der Schüler/die Schülerin in der Realschule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurde.
(3) Bei durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen.“
(4) Bei nicht durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis folgender Vermerk aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium, zum Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie in die Oberstufen der in § 6 Abs. 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schulen überzugehen.“

§ 17 Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nach dem Besuch der Klassenstufe 9

(1) In das Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die in die Klassenstufe 10 versetzt wurde, ist durch die Schule neben dem Versetzungsvermerk folgender Vermerk über die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses aufzunehmen: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“
(2) Verlässt ein Schüler/eine Schülerin die Realschule im Verlauf oder nach nicht erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10, so wird das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses herangezogen. In diesen Fällen setzt die Schule auf die Rückseite des Originals des Jahreszeugnisses der Klassenstufe 9 folgenden Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin hat den Hauptschulabschluss erworben.“
(3) Verlässt ein Schüler/eine Schülerin, den die Klassenkonferenz nicht in die Klassenstufe 10 versetzt hat, die Realschule nach dem Besuch der Klassenstufe 9, so ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte Vermerk in das auf der Grundlage des Jahreszeugnisses zu erstellende Abgangszeugnis aufzunehmen, wenn die Nichtversetzung in die Klassenstufe 10 durch nicht ausreichende Leistungen in Fächern begründet ist, die in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang der Gemeinschaftsschule entweder nicht als Pflichtfächer erteilt werden, oder die Erteilung des Abschlusszeugnisses nicht ausschließen. Für die Ermittlung der nicht ausreichenden Leistungen nach Satz 1 ist über die Fächer Erdkunde, Geschichte und Sozialkunde eine Durchschnittspunktzahl zu bilden, die auf eine Nachkommastelle gerundet wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. Der so ermittelten Durchschnittspunktzahl wird eine Note nach dem Schlüssel von § 5 Absatz 2 zugeordnet. Waren die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, die im Jahreszeugnis nicht erfüllt sind, in einem früheren Jahreszeugnis erfüllt, ist der Vermerk über die Zuerkennung in dieses Jahreszeugnis aufzunehmen. Der Vermerk trägt das Datum seines Ausstellungstages, ist von dem Schulleiter/der Schulleiterin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Schule zu versehen.
(4) Auf den Zeugnissen nach den Absätzen 1 bis 3, in denen ausgewiesen wird, dass der Schüler/die Schülerin den Hauptschulabschluss erworben hat, ist nach dem entsprechenden Vermerk folgender Vermerk zu ergänzen: „Die Durchschnittsnote beträgt ........ (..........Punkte).“ Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Durchschnittspunktzahl. Die Durchschnittspunktzahl ist das arithmetische Mittel der Punktzahlen aller Fächer. Vor der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die in Zeugnissen nach Satz 1 in den einzelnen Fächern ausgewiesenen, auf das Anforderungsniveau eines auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Punktzahlen nach der Tabelle in Anlage 7 dieser Verordnung in das Anforderungsniveau eines auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsganges umgerechnet. Für die Ermittlung der Durchschnittspunktzahl wird bis zur ersten Nachkommastelle 4 auf die nächste volle Punktzahl abgerundet und ab der ersten Nachkommastelle 5 auf die nächste volle Punktzahl aufgerundet. In den Zeugnissen ist kenntlich zu machen, dass die bei den Fächern ausgewiesenen Punktzahlen sowie die sich daraus ergebenden Noten und die Durchschnittsnote einem unterschiedlichen Anforderungsniveau entsprechen.

§ 18 Aufnahme in die zweijährigen Berufsfachschulen

Die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin in die Berufsfachschule der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung richtet sich nach der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung im Saarland vom 20. September 2019 (Amtsbl. I S. 678), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 241), in der jeweils geltenden Fassung.

Vierter Abschnitt Überspringen, Zurücktreten

§ 19 Überspringen einer Klassenstufe

(1) Einem/Einer besonders begabten und leistungswilligen Schüler/Schülerin kann der Schulleiter/die Schulleiterin das Überspringen einer Klassenstufe gestatten, wenn die Klassenkonferenz auf Antrag der oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag an den Schulleiter/die Schulleiterin gestellt hat. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin deutlich über die Leistungen der Spitzengruppe seiner/ihrer Klassenstufe hinausragen und Begabung sowie Leistungswille eine erfolgreiche Mitarbeit in der neuen Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung darf nicht von einer Prüfung abhängig gemacht werden.
(2) Nach der Einweisung in eine neue Klasse ist wegen der Umstellung auf die neuen Lerninhalte für den Schüler/die Schülerin eine angemessene Zeit zur Eingewöhnung vorzusehen.

§ 20 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 7 bis 9 der Realschule kann einmal während des Besuchs der Realschule in die nächst niedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten, falls er/sie in seiner Schulzeit nicht schon von dieser Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts Gebrauch gemacht hat. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig.
(2) Das Zurücktreten ist von den Erziehungsberechtigten spätestens zwei Wochen nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; gibt der Schulleiter/die Schulleiterin dem Antrag statt, hat der Schüler/die Schülerin sofort den Unterricht in der nächst niedrigeren Klassenstufe zu besuchen.
(3) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ... .“

Fünfter Abschnitt Abstimmungsverfahren der Klassenkonferenz

§ 21

Bei Abstimmungen der Klassenkonferenz im Rahmen dieser Zeugnis- und Versetzungsordnung fällt auf jedes Fach, in dem der betroffene Schüler/die betroffene Schülerin unterrichtet wurde, eine Stimme; der/die Vorsitzende hat Stimmrecht, auch wenn er/sie nicht in der Klasse unterrichtet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Sechster Abschnitt In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 22

Diese Zeugnis- und Versetzungsordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Realschulen im Saarland (ZVO-RS) vom 29. Juni 1979 (Amtsbl. S. 902), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 2000 (Amtsbl. S. 1113), außer Kraft.

Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 5

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 6

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 7

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 8

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 9

Umrechnungstabelle für die Ausstellung von Zeugnissen, die nach § 17 die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses ausweisen
II I
15 15
14 15
13 15
12 15
11 14
10 13
09 12
08 11
07 10
06 09
05 08
04 07
03 06
02 05
01 04
00 03
00 02
00 01
00 00
Markierungen
Leseansicht