ProstSchGZustVGebV SL 2020
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vom 18. Dezember 2019

Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz Vom 18. Dezember 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 18. Dezember 201917.01.2020
Eingangsformel17.01.2020
1 - Gebührenerhebungspflicht17.01.2020
2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.01.2020
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes17.01.2020
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
[1]
in Verbindung mit der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Amtsbl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.

1 Gebührenerhebungspflicht

Für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem ssaarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz
[2]
zuständigen Behörde des Saarlandes werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS-Nr. 402-4.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die zuständige Behörde zur Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz vom 1. April 2019 (Amtsbl. I S. 318) außer Kraft.

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der für die Durchführung von Aufgaben nach dem saarländischen Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörde des Saarlandes
Nummer und Gegenstand Gebühr in Euro
1. Anmeldung der Prostituierten; Durchführung eines Informations- und Beratungsgesprächs
1.1 Anmeldung bei der Behörde und damit verbundenes Informations- und Beratungsgespräch 20
1.2 Ausstellen der Anmeldebescheinigung 10
1.3 Ausstellen der pseudonymisierten Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) 5
2. Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (Prostitutionsstätte, Prostitutionsfahrzeug, Prostitutionsveranstaltung, Prostitutionsvermittlung)
2.1 Erlaubnisprüfung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
2.1.1 Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung 520 - 3.906
2.1.2 Zuverlässigkeitsprüfung Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 260 - 1.042
2.1.3 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 260 - 1.042
2.2 Prüfung einer Stellvertretungserlaubnis
2.2.1 Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 260 - 1.042
2.2.2 Beantragung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 260 - 1.042
2.3 Sonstige Erlaubnisprüfungen, Auflagen und Anordnungen
2.3.1 Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventueller Beschäftigungsverbote sonstiger Beschäftigter je Person 260 - 1.042
2.3.2 Erteilung nachträglicher Auflagen bzw. selbstständiger Anordnungen für Betreiber; Hygienepläne 65 - 650
2.3.3 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und ggf. Untersagung 520 - 3.906
2.3.4 Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und ggf. Untersagung 520 - 3.906
2.3.5 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 65 - 650
2.3.6 Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, Prüfung und ggf. Untersagung 520 - 3.906
2.3.7 Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen 65 - 650
2.3.8 Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis 120
2.3.9 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 391 - 1.172
2.3.10 Beschäftigungsverbote (außerhalb von Erlaubnisverfahren) 260 - 1.042
2.4 Überwachung des Prostitutionsgewerbes
2.4.1 Fahrtkostenersatz bei Kontrollen 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer (nach § 6 Saarländisches Reisekostengesetz[3])
2.4.2 Kontrolle - pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter pro angefangener Stunde 65
Fußnoten
[3])
SRKG vgl. BS-Nr. 2032-10.
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