SPolDVG
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Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) Vom 6. Oktober 2020
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I 2022 S. 52)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 2007 zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 6./7. Oktober 2020.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei (SPolDVG) vom 6. Oktober 202031.12.2020
Inhaltsverzeichnis21.01.2022
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen31.12.2020
1. Abschnitt - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Allgemeine Grundsätze31.12.2020
§ 1 - Anwendungsbereich31.12.2020
§ 2 - Begriffsbestimmungen31.12.2020
§ 3 - Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten31.12.2020
2. Abschnitt - Datenschutzkontrolle31.12.2020
§ 4 - Aufsichtsbehörde31.12.2020
§ 5 - Aufgaben der Aufsichtsbehörde31.12.2020
§ 6 - Befugnisse der Aufsichtsbehörde31.12.2020
§ 7 - Gegenseitige Amtshilfe31.12.2020
§ 8 - Datenschutzbeauftragte17.12.2021
3. Abschnitt - Rechte der betroffenen Person31.12.2020
§ 9 - Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen31.12.2020
§ 10 - Benachrichtigung der betroffenen Person31.12.2020
§ 11 - Auskunftsrecht der betroffenen Person17.12.2021
§ 12 - Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung17.12.2021
§ 13 - Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz31.12.2020
§ 14 - Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz oder bei deren oder dessen Untätigkeit31.12.2020
§ 15 - Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person17.12.2021
§ 16 - Schadensersatz31.12.2020
Zweiter Teil - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 17 - Kategorien betroffener Personen31.12.2020
§ 18 - Erhebung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 19 - Einwilligung17.12.2021
§ 20 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten31.12.2020
§ 21 - Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 22 - Kennzeichnung31.12.2020
§ 23 - Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, Datenverarbeitung zu anderen Zwecken31.12.2020
§ 24 - Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen31.12.2020
§ 25 - Automatisierte Einzelentscheidung31.12.2020
§ 26 - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 27 - Protokolldaten31.12.2020
Dritter Teil - Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 28 - Abgleich personenbezogener Daten, Zuverlässigkeitsüberprüfung31.12.2020
§ 29 - Besondere Formen des Abgleichs personenbezogener Daten31.12.2020
§ 30 - Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren17.12.2021
§ 31 - Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 32 - Offene Bild- und Tonaufzeichnungen31.12.2020
§ 33 - Erhebung und Speicherung von Anrufen und des Sprechfunks31.12.2020
§ 34 - Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen31.12.2020
§ 35 - Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation21.01.2022
§ 36 - Erhebung von Telekommunikationsdaten und Nutzungsdaten von Telemedien21.01.2022
§ 37 - Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen21.01.2022
§ 38 - Elektronische Aufenthaltsüberwachung31.12.2020
§ 39 - Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung31.12.2020
§ 40 - Polizeiliche Beobachtung31.12.2020
§ 41 - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen31.12.2020
§ 42 - Protokollierung verdeckter oder eingriffsintensiver Maßnahmen31.12.2020
Vierter Teil - Übermittlung personenbezogener Daten31.12.2020
1. Abschnitt - Allgemeine Regelungen31.12.2020
§ 43 - Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 44 - Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeibehörden31.12.2020
§ 45 - Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen31.12.2020
§ 46 - Automatisiertes Abrufverfahren und Datenverbund31.12.2020
2. Abschnitt - Grenzüberschreitender Datenverkehr innerhalb der Europäischen Union31.12.2020
§ 47 - Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind31.12.2020
§ 48 - Datenübermittlung an Polizeibehörden und öffentliche Stellen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten31.12.2020
3. Abschnitt - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen31.12.2020
§ 49 - Allgemeine Voraussetzungen31.12.2020
§ 50 - Datenübermittlung bei geeigneten Garantien31.12.2020
§ 51 - Datenübermittlung ohne geeignete Garantien31.12.2020
§ 52 - Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten31.12.2020
Fünfter Teil - Besondere Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auftragsverarbeitung31.12.2020
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften31.12.2020
§ 53 - Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen31.12.2020
§ 54 - Gemeinsam Verantwortliche31.12.2020
§ 55 - Durchführung einer Datenschutz- Folgenabschätzung31.12.2020
§ 56 - Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz31.12.2020
2. Abschnitt - Auftragsverarbeitung31.12.2020
§ 57 - Auftragsverarbeitung17.12.2021
3. Abschnitt - Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten31.12.2020
§ 58 - Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten31.12.2020
§ 59 - Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz17.12.2021
§ 60 - Freigabe17.12.2021
§ 61 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten31.12.2020
§ 62 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz31.12.2020
§ 63 - Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten31.12.2020
§ 64 - Vertrauliche Meldung von Verstößen31.12.2020
Sechster Teil - Schlussvorschriften31.12.2020
§ 65 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten31.12.2020
§ 66 - Berichtspflichten der Landesregierung31.12.2020
§ 67 - Inkrafttreten31.12.2020
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Allgemeine Grundsätze
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
2. Abschnitt Datenschutzkontrolle
§ 4Aufsichtsbehörde
§ 5Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 6Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 7Gegenseitige Amtshilfe
§ 8Datenschutzbeauftragte
3. Abschnitt Rechte der betroffenen Person
§ 9Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
§ 10Benachrichtigung der betroffenen Person
§ 11Auskunftsrecht der betroffenen Person
§ 12Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
§ 13Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
§ 14Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz oder bei deren oder dessen Untätigkeit
§ 15Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
§ 16Schadensersatz
Zweiter Teil Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 17Kategorien betroffener Personen
§ 18Erhebung personenbezogener Daten
§ 19Einwilligung
§ 20Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
§ 21Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten
§ 22Kennzeichnung
§ 23Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, Datenverarbeitung zu anderen Zwecken
§ 24Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
§ 25Automatisierte Einzelentscheidung
§ 26Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27Protokolldaten
Dritter Teil Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 28Abgleich personenbezogener Daten, Zuverlässigkeitsüberprüfung
§ 29Besondere Formen des Abgleichs personenbezogener Daten
§ 30Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren
§ 31Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten
§ 32Offene Bild- und Tonaufzeichnungen
§ 33Erhebung und Speicherung von Anrufen und des Sprechfunks
§ 34Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen
§ 35Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
§ 36Erhebung von Telekommunikationsdaten und Nutzungsdaten von Telemedien
§ 37Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen
§ 38Elektronische Aufenthaltsüberwachung
§ 39Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung
§ 40Polizeiliche Beobachtung
§ 41Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 42Protokollierung verdeckter oder eingriffsintensiver Maßnahmen
Vierter Teil Übermittlung personenbezogener Daten
1. Abschnitt Allgemeine Regelungen
§ 43Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 44Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeibehörden
§ 45Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen
§ 46Automatisiertes Abrufverfahren und Datenverbund
2. Abschnitt Grenzüberschreitender Datenverkehr innerhalb der Europäischen Union
§ 47Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind
§ 48Datenübermittlung an Polizeibehörden und öffentliche Stellen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten
3. Abschnitt Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
§ 49Allgemeine Voraussetzungen
§ 50Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
§ 51Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
§ 52Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten
Fünfter Teil Besondere Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auftragsverarbeitung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 53Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
§ 54Gemeinsam Verantwortliche
§ 55Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
§ 56Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz
2. Abschnitt Auftragsverarbeitung
§ 57Auftragsverarbeitung
3. Abschnitt Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten
§ 58Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 59Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
§ 60Freigabe
§ 61Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 62Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz
§ 63Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
§ 64Vertrauliche Meldung von Verstößen
Sechster Teil Schlussvorschriften
§ 65Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 66Berichtspflichten der Landesregierung
§ 67Inkrafttreten

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Allgemeine Grundsätze

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Sinne des § 1 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 486), in der jeweils geltenden Fassung zum Zweck der Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
(2) Die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 10, 10a, 11, 17a des Saarländischen Polizeigesetzes und anderer spezieller Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei, die weder in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt noch durch spezielle Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 2 geregelt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) sowie das zu deren Umsetzung erlassene Saarländische Datenschutzgesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)
1
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen.
2
Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann.
(2)
1
Verarbeitung stellt jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar.
2
Die Verarbeitung personenbezogener Daten umfasst insbesondere das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
(3) Einschränkung der Verarbeitung ist die Kennzeichnung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken.
(4) Profiling umfasst jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
(5) Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können.
(6) Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(7) Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.
(8) Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 und des Artikels 19 der Richtlinie (EU) 2016/680 ist die zuständige Polizeibehörde, die Aufgaben nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes wahrnimmt, soweit sie allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
(9) Auftragsverarbeiter ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der oder des Verantwortlichen verarbeitet.
(10) Empfängerin oder Empfänger ist jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um eine Dritte oder einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung.
(11) Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist jede Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden.
(12) Genetische Daten sind personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden.
(13) Biometrische Daten sind mittels spezieller technischer Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, welche die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten.
(14) Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.
(15) Besondere Kategorien personenbezogener Daten umfassen
1.
Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
2.
genetische Daten,
3.
biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
4.
Gesundheitsdaten und
5.
Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung.
(16) Aufsichtsbehörde ist die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle.
(17) Internationale Organisation ist jede völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine von zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.
(18) Die Einwilligung stellt eine freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung dar in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.
(19) Grunddaten einer Person im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsnamen,
4.
Familienstand,
5.
erlernter Beruf,
6.
ausgeübte Tätigkeit,
7.
Geburtsdatum,
8.
Geburtsort einschließlich Kreis,
9.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,
10.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,
11.
Wohnanschrift sowie
12.
der Kontaktaufnahme dienende Daten und Telefon- und Telefaxnummern.

§ 3 Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Zwecken verarbeiten.
(2)
1
Personenbezogene Daten müssen
1.
auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
2.
für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
3.
dem Verarbeitungszweck entsprechen, für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,
4.
sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,
5.
nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und
6.
in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet; hierzu gehört auch ein durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleistender Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
2
Die Polizei ist für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.
(3)
1
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
2
Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.
(4)
1
Personenbezogene Daten sind offen zu erheben.
2
Eine Erhebung personenbezogener Daten, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde, wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der betroffenen Person entspricht, oder auf Grundlage eines Gesetzes.
(5)
1
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen.
2
§ 136a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
3
Die betroffene Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
4
Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt.
5
Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

2. Abschnitt Datenschutzkontrolle

§ 4 Aufsichtsbehörde

Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz. Sie oder er überwacht die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch die Polizei sowie deren Auftragsverarbeiter.

§ 5 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

(1) Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz obliegen nach Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2016/680 die Aufgaben,
1.
die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der sonstigen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, zu überwachen und durchzusetzen,
2.
die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Kinder besondere Beachtung finden,
3.
den Landtag des Saarlandes und die Landesregierung sowie weitere andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,
4.
die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,
5.
auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit anderen Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,
6.
sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 oder § 13 dieses Gesetzes zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,
7.
mit anderen Aufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zu gewährleisten,
8.
Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,
9.
maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Geschäftspraktiken, und
10.
Beratung in Bezug auf die in § 59 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt Kontrollen bezüglich der Datenverarbeitung bei den in § 42 Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen mindestens alle zwei Jahre durch.
(3)
1
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz legt dem Landtag des Saarlandes und der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor.
2
Die Landesregierung legt hierzu dem Landtag des Saarlandes innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme vor.
3
Dieser macht sowohl den Tätigkeitsbericht als auch die Stellungnahme der Landesregierung öffentlich zugänglich.

§ 6 Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist berechtigt, von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden, und alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu erhalten.
(2)
1
Sofern die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten festgestellt und beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.
2
Dabei kann sie oder er insbesondere
1.
einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen,
2.
den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorgänge, gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung,
3.
eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, verhängen.
3
Die Beanstandung richtet sich an den Verantwortlichen und kann mit der Aufforderung verbunden werden, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Gleichzeitig sind bei Verstößen
1.
der Vollzugspolizei das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport,
2.
der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörden die in § 77 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten zuständigen Ministerien als Fachaufsichtsbehörden,
3.
einer Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes die jeweils zuständige Landespolizeibehörde nach § 76 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes
zu unterrichten.
(3) Für den Rechtsschutz gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz gilt § 14 entsprechend.

§ 7 Gegenseitige Amtshilfe

(1)
1
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat den Datenschutzaufsichtsbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 erforderlich ist.
2
Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um Konsultation oder um Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach deren Eingang nachzukommen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn
1.
sie oder er für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie oder er durchführen soll, nicht zuständig ist oder
2.
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(4)
1
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die ersuchende Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.
2
Sie oder er hat im Falle des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die Informationen, um die sie oder er von der Aufsichtsbehörde ersucht wurde, in der Regel elektronisch und in einem standardisierten Format zu übermitteln.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat Amtshilfeersuchen kostenfrei zu erledigen, soweit sie oder er nicht im Einzelfall mit der ersuchenden Aufsichtsbehörde die Erstattung entstandener Ausgaben vereinbart hat.
(7)
1
Ein Amtshilfeersuchen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens.
2
Die auf das Ersuchen übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

§ 8 Datenschutzbeauftragte

(1)
1
Jede Polizeibehörde hat eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten schriftlich oder elektronisch zu benennen.
2
Diese müssen für ihre Tätigkeit geeignet sein, insbesondere über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde verfügen.
3
Hierzu können auch Datenschutzbeauftragte benannt werden, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 benannt sind.
4
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung unmittelbar der Behördenleitung unterstellt.
5
In ihrer oder seiner Funktion ist die oder der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei.
6
Sie oder er kann sich unmittelbar an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden.
7
Die oder der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
8
Soweit erforderlich, ist sie oder er von anderen Tätigkeiten freizustellen und mit räumlichen, sachlichen und personellen Mitteln auszustatten.
9
Zum Erwerb und zum Erhalt der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde sind die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.
(2)
1
Die oder der Datenschutzbeauftragte hat den Verantwortlichen bei der Ausführung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu unterstützen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, dabei ist er oder sie ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen einzubeziehen.
2
Zu den Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten zählen insbesondere:
1.
Unterrichtung und Beratung der jeweiligen Polizeibehörde und der Beschäftigten, die personenbezogene Daten verarbeiten, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften,
2.
Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, sowie der Strategie der jeweiligen Polizeibehörde für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,
3.
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes,
4.
Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß § 55 dieses Gesetzes,
5.
Unterstützung der verantwortlichen Stelle bei dem Erarbeiten technischer und organisatorischer Maßnahmen nach § 53 und § 58 dieses Gesetzes.
3
Sie oder er kann zu ihrer oder seiner Aufgabenerfüllung jederzeit Einsicht in die Verarbeitung personenbezogener Daten der verantwortlichen Stelle nehmen, soweit dem nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(3)
1
Bedienstete der Polizei und von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei betroffene Personen können sich in datenschutzrechtlichen Fragen jederzeit an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten wenden.
2
Diese oder dieser ist verpflichtet, über die ihr oder ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
3
Satz 2 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
4
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht durch die betroffene Person hiervon befreit wird.

3. Abschnitt Rechte der betroffenen Person

§ 9 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

Die Polizei hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
1.
Die Zwecke der vorgenommenen Verarbeitungen,
2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
3.
den Namen und die Kontaktdaten der Behördenleitung und der oder des Datenschutzbeauftragten,
4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen und
5.
die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.

§ 10 Benachrichtigung der betroffenen Person

(1) Ist die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Die in § 9 genannten Angaben,
2.
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
3.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
4.
gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
5.
erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Polizei die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wenn die Erfüllung der in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben ansonsten gefährdet wäre und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst kann die Benachrichtigung insoweit unterbleiben, als die Polizei nach Anhörung der jeweils zuständigen Stelle feststellt, dass die Sicherheit eines Landes oder des Bundes berührt ist.
(4) Im Falle der Einschränkung nach Absatz 2 und 3 gilt § 11 Absatz 6 und 7 entsprechend.
(5)
1
Im Falle einer verdeckten Datenerhebung nach Maßgabe der §§ 29, 31, §§ 34 bis 36 und § 40 sind nach Abschluss der Maßnahme im Falle
1.
des § 29 die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
2.
des § 31
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,
3.
des § 34
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
4.
des § 35 Absatz 1 und 2
a)
die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
b)
Personen, deren Telekommunikationsanschluss überwacht wurde,
5.
des § 35 Absatz 3 die Zielperson,
6.
des § 36 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
7.
des § 36 Absatz 2 und 3 (Erhebung von Bestandsdaten) der Nutzer,
8.
des § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
zu benachrichtigen.
2
Dabei ist auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nach § 41 Absatz 3 zu unterrichten.
3
Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen.
4
Die Benachrichtigung kann zurückgestellt werden, soweit Leib, Leben oder Freiheit einer Person, besondere Vermögenswerte oder der Zweck der Maßnahme gefährdet werden.
5
Wird die Benachrichtigung nach Satz 4 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
6
Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat.
7
Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig.
8
Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
9
Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden.
10
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 7 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.
(6) Eine Benachrichtigung nach Absatz 5 unterbleibt, soweit
1.
sich an den die Maßnahme auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt,
2.
zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten über die betroffene Person erhoben werden müssten und dies im Interesse der betroffenen Person nicht geboten erscheint oder
3.
schutzwürdige Belange anderer Personen entgegenstehen.
(7)
1
Die Gründe für eine Zurückstellung nach Absatz 5 und für ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.
2
Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen jegliche weiteren Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung; zuständig ist das Gericht, welches die Maßnahme angeordnet hat.
3
Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat, zuständig.
4
Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen.
5
Frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, in den Fällen des Absatzes 6 auch früher, kann das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach Absatz 5 oder ein Absehen von einer Benachrichtigung nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft weiter vorliegen werden.
6
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 2 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme.

§ 11 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1)
1
Die Polizei hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Daten der betroffenen Person verarbeitet.
2
Die betroffene Person hat darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
1.
die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
2.
die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
3.
die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
4.
die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Drittstaaten) oder bei internationalen Organisationen,
5.
die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
6.
das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch den Verantwortlichen sowie
7.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anzurufen, sowie
8.
Angaben zur Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz.
(2) Von der Auskunftserteilung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen und sie nicht glaubhaft machen kann, dass ihr das weder möglich noch zumutbar ist, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand, insbesondere bei nicht-automatisierten Verfahren, außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 2, 5 oder 6 von der Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 absehen oder die Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 2 teilweise oder vollständig einschränken.
(4) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5)
1
Die Polizei hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
2
Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 10 Absatz 2, 5 oder 6 mit sich bringen würde.
3
Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.
(6)
1
Wird die betroffene Person nach Absatz 6 über das Absehen von oder die Einschränkung der Auskunft unterrichtet, kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz ausüben.
2
Die Polizei hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann.
3
Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.
4
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die betroffene Person zumindest darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie stattgefunden hat.
5
Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden.
6
Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt.
7
Die Polizei darf die Zustimmung nur insoweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen oder sie einschränken könnte.
8
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz zu unterrichten.
(7) Die Polizei hat die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren.

§ 12 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

(1)
1
Die betroffene Person ist berechtigt, von der Polizei unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten zu verlangen.
2
Insbesondere im Falle von Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung.
3
Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung.
4
In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
5
Die betroffene Person kann darüber hinaus die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person ist berechtigt, von der Polizei unverzüglich die Löschung sie betreffender Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.
(3) Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung für andere Zwecke nicht ohne weitere Prüfung möglich ist.
(4)
1
Die Polizei hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder über die an deren Stelle tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
2
Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen eine Gefährdung im Sinne des § 10 Absatz 2, 5 oder 6 mit sich bringen würde.
3
Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde.
(5) § 11 Absatz 6 und 7 sowie § 26 gelten entsprechend.

§ 13 Anrufung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

(1)
1
Jede betroffene Person kann sich unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden, wenn sie der Auffassung ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
2
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde zu unterrichten und sie hierbei auf die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes hinzuweisen.
(2)
1
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz hat eine bei ihr oder ihm eingelegte Beschwerde über eine Verarbeitung, die in die Zuständigkeit einer anderen Aufsichtsbehörde fällt, unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde weiterzuleiten, auch wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist.
2
Sie oder er hat in diesem Fall die betroffene Person über die Weiterleitung zu unterrichten und ihr auf deren Ersuchen weitere Unterstützung zu leisten.

§ 14 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz oder bei deren oder dessen Untätigkeit

(1) Jede natürliche oder juristische Person kann unbeschadet anderer Rechtsbehelfe gerichtlich gegen Maßnahmen oder verbindliche Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz vorgehen; § 26 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz mit einer Beschwerde nach § 13 nicht befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlegung der Beschwerde über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

§ 15 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1)
1
Die Polizei hat mit der betroffenen Person unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu kommunizieren.
2
Unbeschadet besonderer Formvorschriften soll bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwendet werden.
(2) Bei Anträgen hat die Polizei die betroffene Person unbeschadet des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 unverzüglich schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, wie verfahren wurde.
(3)
1
Die Erteilung von Informationen nach § 9, die Benachrichtigung nach § 10 und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 11 und 12 erfolgen unentgeltlich.
2
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen nach den §§ 11 und 12 kann die Polizei entweder eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
3
In diesem Fall muss die Polizei den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags belegen können.
(4) Hat die Polizei begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 11 oder 12 gestellt hat, sind Nachweise zur Bestätigung der Identität anzufordern.

§ 16 Schadensersatz

(1)
1
Hat die Polizei einer betroffenen Person durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten einen Schaden zugefügt, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet.
2
Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nicht-automatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden des Verantwortlichen zurückzuführen ist.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Lässt sich bei einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten nicht ermitteln, welche von mehreren beteiligten Verantwortlichen den Schaden verursacht hat, so haftet jeder Verantwortliche beziehungsweise ihr Rechtsträger.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Beschädigten mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(5) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Zweiter Teil Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Kategorien betroffener Personen

(1) Nach Maßgabe der §§ 18 bis 29 und §§ 31 bis 52 darf die Polizei personenbezogene Daten über
1.
die in den §§ 4 und 5 des Saarländischen Polizeigesetzes und unter den Voraussetzungen des § 6 des Saarländischen Polizeigesetzes über die dort genannten Personen,
2.
geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
3.
gefährdete Personen,
4.
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen,
5.
Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
6.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
7.
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
8.
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit
verarbeiten.
(2) Nach Maßgabe der §§ 18 bis 29 und §§ 31 bis 52 darf die Vollzugspolizei personenbezogene Daten über
1.
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,
2.
Personen, die mit einer der in Nummer 1 genannten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung von Straftaten gewonnen werden,
a)
weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken oder sie
b)
aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnten,
3.
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
4.
Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen,
5.
Verurteilte,
6.
Beschuldigte,
7.
Personen, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben,
verarbeiten.

§ 18 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Personen erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die §§ 28 bis 42 die Erhebungsbefugnisse nicht besonders regeln.
(2) Die Vollzugspolizei darf personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 4 genannten Personen erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist und die Erhebungsbefugnisse in diesem Gesetz nicht besonders geregelt sind.
(3)
1
Die Polizei darf Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben über die in § 17 Absatz 1 Nummer 5 bis Nummer 8 genannten Personen erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist.
2
Eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten ist in diesen Fällen nicht zulässig.
3
Die nach Satz 1 bei Personen nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen.
4
§ 23 Absatz 5 und 6 bleibt unberührt.

§ 19 Einwilligung

(1)
1
Soweit in diesem Gesetz eine Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vorgesehen ist, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der betroffenen Person mitzuteilen.
2
Die Einwilligung erfolgt schriftlich oder elektronisch, soweit nicht ausnahmsweise hiervon abgesehen werden kann.
3
Die betroffene Person ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, bei einer beabsichtigten Übermittlung an Dritte über diese aufzuklären; sie ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, dass sie die Einwilligung verweigern und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
4
Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
5
Die Polizei muss die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(2) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist.
(3)
1
Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.
2
Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
3
Die betroffene Person ist vor der Einwilligung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(4)
1
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht.
2
Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung berücksichtigt werden.
(5) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 20 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 2 Absatz 15 ist nur zulässig, wenn dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
1.
aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist,
2.
der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient,
3.
sich auf personenbezogene Daten bezieht, welche die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat, oder
4.
die betroffene Person eingewilligt hat.
(2)
1
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Person vorzusehen.
2
Geeignete Garantien können insbesondere sein
1.
spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
2.
die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3.
die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4.
die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der jeweiligen Polizeibehörde,
5.
die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6.
die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7.
die Anonymisierung personenbezogener Daten,
8.
die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
9.
spezifische Verfahrensregelungen, die im Falle einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

§ 21 Speicherung, Veränderung und Verwendung personenbezogener Daten

(1)
1
Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern sowie verwenden, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Vorgangsverwaltung oder zur Dokumentation erforderlich ist.
2
Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Verwendung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind.
3
Die Verwendung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck durch die Polizeiverwaltungsbehörden ist jedoch zulässig, soweit die Polizeiverwaltungsbehörden die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erheben dürften.
4
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten nur unter den Voraussetzungen des § 23 zu anderen Zwecken verarbeiten.
(2) Soweit bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, dürfen zu der betreffenden Person auch
1.
personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Beamten erforderlich sind, oder
2.
weitere standardisierte Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen,
gespeichert und verwendet werden.
(3)
1
Bei der Verarbeitung ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen.
2
Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, sind als solche kenntlich machen, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist.
3
Werden Hinweise nach Absatz 2 oder Bewertungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.
(4)
1
Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird.
2
Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

§ 22 Kennzeichnung

(1)
1
Bei der Speicherung durch die Vollzugspolizei zum Zweck der Verarbeitung mittels automatisierter Verfahren sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
1.
Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
2.
Angabe der Kategorie nach § 17 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
3.
Angabe der
a)
Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient, oder
b)
Straftaten, deren Verhütung oder Verfolgung die Erhebung dient,
4.
Angabe der Stelle, die sie erhoben hat.
2
Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch durch Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden.
3
Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, derjenige, von dem die Daten erlangt wurden, anzugeben.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht verarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.

§ 23 Zweckbindung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung, Datenverarbeitung zu anderen Zwecken

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben hat, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift verarbeiten
1.
zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2.
zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verhütung oder Verfolgung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
2
Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
3
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 erlangt wurden, muss im Einzelfall eine Gefahr oder Gefahrenlage im Sinne des § 34 Absatz 1 vorliegen.
4
§ 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
1
Die Vollzugspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, verarbeiten, wenn
1.
mindestens
a)
vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder
b)
vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter geschützt
werden sollen und
2.
sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
a)
zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
b)
zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter erkennen lassen.
2
Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen Grunddaten einer Person (§ 2 Absatz 19) auch verarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren.
3
Die Absätze 4 bis 10 sowie besondere Vorschriften zur Verarbeitung bleiben unberührt.
4
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Verarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.
(3)
1
Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in oder aus Wohnungen erhoben wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Gefahr oder eine Gefahrenlage im Sinne des § 34 Absatz 1 vorliegen muss.
2
Personenbezogene Daten, die im Wege der verdeckten akustischen Wohnraumüberwachung erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 100b der Strafprozessordnung zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.
3
Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.
(4)
1
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten
1.
die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, oder
2.
von Personen, die wegen einer solchen verurteilt wurden,
speichern und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verändern sowie verwenden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.
2
Die suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
nach Ablauf einer Speicherungsfrist von zwei Jahren,
2.
wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen wurde,
3.
die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt wurde oder
4.
das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, dass die betroffene Person die Straftat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
3
Eine Speicherung über die in Satz 2 Nummer 1 genannte Frist hinaus ist nur zulässig, wenn wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der betroffenen Person die Gefahr der Wiederholung besteht.
(5)
1
Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Personen, auch wenn sie in Strafermittlungsverfahren erhoben wurden, speichern und nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 verändern oder verwenden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, erforderlich ist.
2
Die Speicherungsdauer darf bei den in § 17 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personen drei Jahre nicht überschreiten.
3
Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter.
(6)
1
Die Vollzugspolizei kann zu Zwecken der Planung von Maßnahmen der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung oder der Verkehrsüberwachung personenbezogene Daten zur Erstellung von Lagebildern verwenden.
2
Die Verwendung personenbezogener Daten der in § 17 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Personen ist nur zulässig, soweit dies zur Erstellung der jeweiligen Lagebilder erforderlich ist.
3
Die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden Kalenderjahres automatisiert zu löschen.
(7)
1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecken ist nur zulässig, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.
2
Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
3
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mittels Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 oder § 34 erhoben worden sind, ist nur in anonymisierter Form zulässig.
(8)
1
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie zu statistischen Zwecken ist nur zulässig, soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich ist.
2
Die personenbezogenen Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.
(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken ist nach Maßgabe der §§ 23 und 24 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zulässig.
(10) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellt die Vollzugspolizei durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicher, dass die Absätze 1 bis 9 beachtet werden.

§ 24 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen

Jede einer Polizeibehörde oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.

§ 25 Automatisierte Einzelentscheidung

(1) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffene Person verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(2) Entscheidungen nach Absatz 1 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten beruhen, sofern nicht geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechtsgüter sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
(3) Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert wird, ist verboten.

§ 26 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1
Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
2
Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2)
1
Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
1.
ihre Speicherung unzulässig war,
2.
bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder
3.
der Verdacht, welcher der Speicherung zugrunde liegt, entfällt.
2
Die Prüffristen dürfen
1.
bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
2.
bei Jugendlichen fünf Jahre und
3.
bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung, den Kategorien betroffener Personen sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.
3
Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
4
Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über die jeweils betroffene Person gespeichert, in deren Zusammenhang sie als Straftäterin oder Straftäter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Straftat geführt wird, gilt für den gesamten Datensatz die Frist, die als letzte endet.
(3)
1
Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
2.
die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
3.
die Verwendung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder
4.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
2
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken (§ 2 Absatz 3).
3
Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.
(4) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.
(5) § 12 bleibt unberührt.

§ 27 Protokolldaten

(1)
1
Soweit personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen verarbeitet werden, sind mindestens die Verarbeitungsvorgänge Erhebung, Speicherung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Kombination und Löschung zu protokollieren.
2
Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie möglich die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität der Empfängerin oder des Empfängers solcher personenbezogenen Daten festzustellen.
(2)
1
Die Polizei und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter haben die Protokolle der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zum Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung soweit möglich in elektronisch auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen; der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz darf auch ein lesender Zugriff eingeräumt werden.
2
Darüber hinaus dürfen die protokollierten Daten nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, der Eigenüberwachung, für die Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für die Verfolgung von Straftaten verwendet werden.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 erstellten Protokolle sind, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, am Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres zu löschen, sofern sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind.

Dritter Teil Besondere Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 28 Abgleich personenbezogener Daten, Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4, 5 des Saarländischen Polizeigesetzes sowie in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieses Gesetzes genannten Personen mit Dateisystemen, die sie selbst führt oder für die sie eine Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen.
2
Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
3
Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.
4
Ein Abgleich der gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Abgleich personenbezogener Daten in anderen Fällen bleiben unberührt.
(3)
1
Der Abgleich nach Absatz 1 darf auch im Rahmen von Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt werden, soweit nicht schon das Saarländische Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz eine Sicherheitsüberprüfung vorsieht.
2
Hierzu darf die Vollzugspolizei solche betroffenen Personen mit deren Einwilligung überprüfen, die
1.
eine Tätigkeit als Bedienstete anstreben
a)
in einer Behörde mit Vollzugsaufgaben,
b)
in einer anderen öffentlichen Stelle, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten haben, die bei einer Behörde mit Vollzugsaufgaben verwendet werden, oder
c)
in besonders gefährdeten Liegenschaften öffentlicher Stellen,
2.
selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von Vollzugsaufgaben erbringen wollen,
3.
unbegleiteten Zutritt zu Liegenschaften von Behörden mit Vollzugsaufgaben oder Liegenschaften öffentlicher Stellen, die besonders gefährdet sind, erhalten sollen, ohne den in Nummer 1 und 2 genannten Personengruppen anzugehören,
4.
Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen haben, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften der Polizei oder der Justiz, ergeben,
5.
die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder Untergebrachten in einer Justizvollzugseinrichtung begehren oder
6.
beratend oder unterstützend für eine Behörde tätig werden, sofern die Überprüfung im begründeten Einzelfall erforderlich ist.
3
Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung darf ferner durchgeführt werden bei Personen, für die ein privilegierter Zutritt zu einer Veranstaltung einer Behörde, einer sonstigen öffentlichen oder einer nicht-öffentlichen Stelle beantragt wird.
4
Bei Veranstaltungen in nicht-öffentlicher Trägerschaft ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ungeachtet der Einwilligung betroffener Personen nur zulässig, wenn
1.
es sich um eine besonders gefährdete Veranstaltung handelt oder
2.
eine Zuverlässigkeitsüberprüfung im Einzelfall zum Schutz der Veranstaltung erforderlich ist.
(4)
1
Die Vollzugspolizei hat die Identität der betroffenen Person, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, festzustellen.
2
Zu diesem Zweck darf sie vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.
3
Die Überprüfung kann durch den Abgleich von Datenbeständen
1.
der Vollzugspolizeibehörden des Bundes und der Länder,
2.
im Falle von Erkenntnissen über Strafverfahren auch der Justizbehörden und Gerichte sowie,
3.
soweit im Einzelfall erforderlich, der Verfassungsschutzbehörde und
4.
unter den Voraussetzungen der §§ 31, 41 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732), auch des Bundeszentralregisters
erfolgen.
(5)
1
Entscheidet die Vollzugspolizei nicht selbst auch über die Zuverlässigkeit, unterrichtet sie die ersuchende Stelle darüber, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, gegebenenfalls durch Angabe von
1.
Deliktsbezeichnung,
2.
Tatort,
3.
Tatzeit,
4.
Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie
5.
Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Vollzugspolizeibehörde.
2
Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde dürfen nur als allgemeiner Hinweis in die Mitteilung aufgenommen werden.
3
Gegenüber anderen ersuchenden Stellen als Gefahrenabwehr- und Justizbehörden, insbesondere gegenüber nicht-öffentlichen Stellen, beschränkt sich die Rückmeldung auf die Auskunft, ob Sicherheitsbedenken vorliegen.
4
Vor einer negativen Entscheidung über die Zuverlässigkeit ist der betroffenen Person durch die zuständige Stelle die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(6)
1
Wiederholungsüberprüfungen sind zulässig, wenn seit der letzten Überprüfung mindestens ein Jahr vergangen ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 noch vorliegen.
2
Wiederholungsüberprüfungen dürfen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 auch in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen durchgeführt werden.
3
Werden Wiederholungsüberprüfungen auf Ersuchen durchgeführt, unterrichtet die ersuchende Behörde die Vollzugspolizei zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3.
(7) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Absatz 3, 6 erhobenen personenbezogenen Daten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Überprüfung folgt, zu löschen.

§ 29 Besondere Formen des Abgleichs personenbezogener Daten

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist.
2
Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2)
1
Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken.
2
Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere personenbezogene Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3)
1
Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zurückzugeben oder zu vernichten.
2
Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen.
3
Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4)
1
Die Anordnung der Maßnahme darf nur durch die Richterin oder den Richter erfolgen; für das Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit Ausnahme des § 34.
2
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zu unterrichten.

§ 30 Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Umgang mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den Liegenschaften und Einrichtungen betreten müssen in denen mit Spurenmaterial umgegangen oder dieses gelagert wird,
1.
mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren Methode Körperzellen entnehmen,
2.
diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen und
3.
die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizierungsmustern abgleichen,
um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von diesen Personen stammen.
2
Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen werden.
3
Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
4
Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1 bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugspolizei sind, dürfen nur mit deren schriftlicher oder elektronischer Einwilligung erfolgen.
(3)
1
Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einem gesonderten Dateisystem zu speichern.
2
Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken ist unzulässig.
3
Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen.
4
Betroffene Personen sind schriftlich oder elektronisch über den Zweck und die Verarbeitung sowie die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

§ 31 Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung
1.
von Verbrechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat begangen werden soll, oder
2.
anderer Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine solche Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll,
erforderlich ist.
2
Ferner kann die Vollzugpolizei personenbezogene Daten über die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 erheben, wenn das individuelle Verhalten einer solchen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird und die dazu bestimmt ist,
1.
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
2.
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
3.
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.
3
Die Erforschung des Sachverhalts muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
4
Brief, Post und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.
5
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2) Mittel des Absatzes 1 sind
1.
die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer Person (Observation),
2.
der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
3.
der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,
4.
der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler),
5.
sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in § 17 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 genannten Person.
(3)
1
Eine Maßnahme nach Absatz 2
1.
Nummer 1 oder 5, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
2.
Nummer 2,
a)
bei der durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen oder
b)
beim Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes,
3.
Nummer 3 oder 4, bei denen sich der Einsatz gegen eine bestimmte Person richtet oder bei denen eine Wohnung betreten wird, die nicht allgemein zugänglich ist,
darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2
Die Anordnung der längerfristigen Observation oder des Einsatzes technischer Mittel zur Standortfeststellung ist auf höchstens sechs Monate, diejenige der übrigen Maßnahmen auf höchstens drei Monate zu befristen.
3
Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind im Falle der Anordnung einer längerfristigen Observation oder des Einsatzes technischer Mittel zur Standortfeststellung auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu sechs Monaten, für den Einsatz der übrigen Maßnahmen jeweils bis zu drei Monaten zulässig.
4
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden.
5
Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird.
6
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat.
7
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
8
Die Anordnung der nicht unter Satz 1 fallenden Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihr oder ihm beauftragten Beamten.
(4) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

§ 32 Offene Bild- und Tonaufzeichnungen

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen, personenbezogene Daten durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zur Erkennung und Abwehr von Gefahren erheben.
2
Veranstaltungen und Ansammlungen weisen ein besonderes Gefährdungsrisiko auf, wenn
1.
aufgrund einer aktuellen Gefährdungsanalyse anzunehmen ist, dass Veranstaltungen und Ansammlungen vergleichbarer Art und Größe von terroristischen Anschlägen bedroht sind,
2.
aufgrund der Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen können oder
3.
ungeachtet von Art und Größe der Veranstaltungen und Ansammlungen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
3
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
4
Die §§ 12a, 19a des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366), bleiben unberührt.
(2)
1
Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen
1.
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an öffentlich zugänglichen Orten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung derartiger Straftaten zu rechnen ist, oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
2.
in den in § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort oder an oder in Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.
2
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3)
1
Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
2
In Wohnungen ist eine Maßnahme nach Satz 1 nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person zulässig; die Maßnahme darf durch die einsatzleitende Polizeivollzugsbeamtin oder den einsatzleitenden Polizeivollzugsbeamten vor Ort angeordnet werden.
3
Die Beschränkung des Satzes 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume.
4
Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
5
Die weitere Verarbeitung einer Aufzeichnung nach Satz 2 bedarf der richterlichen Zustimmung; für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
6
Für Maßnahmen nach Satz 2 bleibt der Kernbereichsschutz des § 41 unberührt.
(4) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.
(5)
1
Auf Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.
2
Dabei ist in den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 neben dem Umstand der Beobachtung auf Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen hinzuweisen sowie die Möglichkeit zu eröffnen, die Informationen nach § 9 zu erhalten.
(6) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich sind,
1.
bei Maßnahmen nach Absatz 4 unverzüglich,
2.
ansonsten spätestens nach einem Monat
zu löschen.

§ 33 Erhebung und Speicherung von Anrufen und des Sprechfunks

(1)
1
Die Vollzugspolizei zeichnet eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf.
2
Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
3
In den Fällen des Satzes 2 sind die Anruferin oder der Anrufer in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch nicht der Zweck der Aufzeichnung gefährdet wird.
(2) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten erforderlich sind, spätestens nach einem Monat zu löschen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufzeichnung des polizeilichen Sprechfunks.

§ 34 Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen

(1)
1
In oder aus Wohnungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes kann die Vollzugspolizei personenbezogene Daten mit den in § 31 Absatz 2 Nummer 2 genannten technischen Mitteln erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, unerlässlich ist.
2
Bei der Durchführung der Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass der Einsatz technischer Mittel jederzeit unter- oder abgebrochen werden kann.
3
Die Maßnahme darf sich nur gegen den in den §§ 4 und 5 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten Personenkreis richten und nur in deren Wohnung oder deren Wohnungen durchgeführt werden.
4
In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1.
sich eine in Satz 3 genannte Person dort aufhält und
2.
diese Person in den zu überwachenden Räumlichkeiten im Überwachungszeitraum verfahrensrelevante und im weiteren Verfahren verwertbare Gespräche führen wird.
5
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(2)
1
Die Erhebung personenbezogener Daten mit Mitteln nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in oder aus Wohnungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; für den Inhalt des hierfür erforderlichen Antrags gilt § 46 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) entsprechend.
2
Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
3
Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
4
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
5
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
6
Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen drei Tagen durch eine Richterin oder einen Richter bestätigt wurde, tritt sie außer Kraft.
(3)
1
Werden Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden.
2
Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Ergebnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und auch dann nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
3
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(4)
1
Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind einzuschränken, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie nicht zur Information der betroffenen Person benötigt werden.
2
Im Falle der Benachrichtigung nach § 10 Absatz 5 sind eingeschränkte personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat.
3
Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die eingeschränkten personenbezogenen Daten zu löschen.

§ 35 Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

1
(1)
1
Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 des Saarländischen Polizeigesetzes genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 des Saarländischen Polizeigesetzes über die dort genannten Personen
2.
zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100b der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,
3.
sowie über solche Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
a)
dass sie für eine der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
b)
dass ihr Telekommunikationsanschluss von einer der in Nummer 1 oder 2 genannten Personen genutzt wird,
soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
2
Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden.
3
Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.
(2)
1
Zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 darf mit technischen Mitteln in informationstechnische Systeme, die von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen genutzt werden, eingegriffen werden, wenn
1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
a)
ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird oder
b)
die erhobenen Daten nur Inhalte und Umstände der Kommunikation enthalten, die auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können, und
2.
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
2
Dabei ist technisch sicherzustellen, dass
1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, und
2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.
3
Die eingesetzten technischen Mittel sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Verwendung zu schützen.
(3)
1
Zur Vorbereitung von Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer eines mobilen Telekommunikationsendgeräts ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre.
2
Die Vollzugspolizei darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 durch den Einsatz technischer Mittel auch den Standort eines mobilen Telekommunikationsendgeräts feststellen.
3
Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
4
Diese personenbezogenen Daten dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer oder der Feststellung des Standortes hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
5
Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern oder der Standort des jeweiligen Telekommunikationsendgerätes ermittelt sind.
(4)
1
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2
Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen.
3
Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
4
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
5
In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen.
6
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
7
Soweit eine Maßnahme nach Absatz 3 ausschließlich dazu dient, mittels Feststellung des Standortes eines Telekommunikationsendgerätes den Aufenthaltsort einer vermissten, suizidgefährdeten oder sonstigen hilflosen oder an Leib und Leben gefährdeten Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden.
8
Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte übertragen.
(5) Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten nach § 3 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338), in der jeweils geltenden Fassung, ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 5 Verpflichteten mitzuteilen.
(7) § 34 Absatz 4 gilt entsprechend.
Fußnoten
1)
Vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Lv 1/21) (Amtsbl. I 2022 S. 882): “Soweit Artikel 2 § 35 des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 6./7. Oktober 2020 auf § 100b StPO verweist, ist damit die StPO in der Fassung vom 6. Dezember 2020 gemeint. Soweit Artikel 2 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland vom 6./7. Oktober 2020 Eingriffsbefugnisse unter den Voraussetzungen des § 6 des Saarländischen Polizeigesetzes begründet, bestehen sie nur, wenn die betroffene Person in einer spezifischen individuellen Nähe zu der aufzuklärenden Gefahr steht, Anhaltspunkte vorliegen, dass ein bestehender Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und daher eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird.”

§ 36 Erhebung von Telekommunikationsdaten und Nutzungsdaten von Telemedien

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten verlangen, unverzüglich Auskunft über Verkehrsdaten nach § 9 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen.
2
Soweit die Auskunft nach Satz 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort von Personen zu ermitteln, darf lediglich Auskunft über Verkehrsdaten im jeweils erforderlichen Umfang verlangt werden.
(2)
1
Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von den Anbietern von Telekommunikationsdiensten unverzügliche Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).
2
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Daten vorliegen.
(3)
1
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 kann die Vollzugspolizei von den Anbietern von Telemedien nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskunft über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verlangen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes).
2
Unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 kann die Vollzugspolizei von den Anbietern von Telemedien, Auskunft über Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) verlangen.
3
Die Auskunft nach den Sätzen 1 und 2 kann auch über zukünftige Bestands- oder Nutzungsdaten angeordnet werden.
4
Die Anbieter von Telemedien haben die Daten auf dem durch die Vollzugspolizei bestimmten Weg zu übermitteln.
(4) Die Auskunft nach Absatz 2 oder 3 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiteren zur Individualisierung erforderlichen technischen Daten verlangt werden.
(5)
1
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 dürfen durch die Behördenleitung angeordnet werden.
2
Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamte übertragen.
3
Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat.
4
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
5
Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(6) Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien gilt § 35 Absatz 5 entsprechend.

§ 37 Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann von jedem Anbieter von Telekommunikationsdiensten verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
2
Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den Umständen unvermeidbar ist.
3
Die Unterbrechung oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Vollzugspolizei technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.
(3)
1
Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes unter Festlegung des örtlichen Bereichs, Zeit und Dauer sowie Umfang der Maßnahmen.
2
Eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung ist unverzüglich einzuholen.
3
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen drei Tagen vom Richter die Fortdauer der Maßnahme bestätigt wird.
4
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(4) Für die Entschädigung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten gilt § 35 Absatz 5 entsprechend.

§ 38 Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung begehen wird, oder
2.
das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen wird und die dazu bestimmt ist,
a)
die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
b)
eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
c)
die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,
um diese Person durch die Überwachung und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.
2
Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist auch zulässig, soweit gegen eine der in Satz 1 genannten Personen ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen dort Straftaten nach Satz 1 begehen werden.
(2)
1
Die Vollzugspolizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert personenbezogene Daten über deren Aufenthaltsort sowie Daten über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung.
2
Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Verhütung oder zur Verfolgung einer der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten,
2.
zur Feststellung von Verstößen gegen
a)
Aufenthaltsverbote nach § 12 Absatz 3 Satz 1,
b)
Kontaktverbote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
c)
Aufenthaltsgebote nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
des Saarländischen Polizeigesetzes,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,
4.
zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 5 oder
5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
3
Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden personenbezogenen Daten erhoben werden.
4
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen.
5
Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern.
(3)
1
Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden.
2
Für das Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
3
Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die Behördenleitung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen.
4
In dem Antrag sind anzugeben:
1.
Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ein Aufenthaltsverbot oder Kontaktverbot besteht,
3.
der Sachverhalt sowie
4.
eine Begründung.
5
Die Anordnung ergeht schriftlich.
6
In ihr sind anzugeben:
1.
Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.
die wesentlichen Gründe.
7
Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen.
8
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.
9
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
10
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(4)
1
Die nach Absatz 2 Satz 1 erhobenen und gespeicherten Daten sind spätestens zwei Monate nach Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden.
2
Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren.
3
§ 27 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Protokolldaten nach zwölf Monaten zu löschen sind.
4
Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen.
5
Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
6
Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
7
Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.
(5)
1
Wer einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung ihres oder seines Aufenthaltsortes durch die Vollzugspolizei verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2
Die Tat wird nur auf Antrag der Behördenleitung verfolgt; § 82 Absatz 4 des Saarländischen Polizeigesetzes bleibt unberührt.

§ 39 Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben, wenn
1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist,
2.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Saarländischen Polizeigesetzes vorliegen oder
3.
eine Person oder ein Fahrzeug nach § 40 Absatz 1 ausgeschrieben wurde und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.
2
Der Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 darf nicht flächendeckend erfolgen.
(2)
1
Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr einer Gefahr nach Absatz 1 gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden.
2
Im Trefferfall ist unverzüglich die Datenübereinstimmung zu überprüfen.
3
Bei Datenübereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnissen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden.
4
Andernfalls sind sie sofort zu löschen.
(3) Die Anordnung und die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 sind zu protokollieren. Dabei sind insbesondere festzuhalten
1.
Begründung unter Verweis auf Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
Dauer,
3.
Örtlichkeiten, an denen die Maßnahmen durchgeführt werden,
4.
die Dateisysteme, mit denen der Abgleich erfolgen soll, und
5.
die Anzahl der Übereinstimmungen, auch in Relation zur Gesamtzahl erfasster Kennzeichen.
Im Falle der Übermittlung nach Absatz 2 sind zudem die Datenempfänger zu protokollieren. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 40 Polizeiliche Beobachtung

(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Personalien einer der in § 17 Absatz 2 Nummer 1 genannten Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung), soweit
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten im Sinne des § 31 Absatz 1 begehen wird, oder
2.
die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(2)
1
Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemeldeten Erkenntnisse über das Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.
2
Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.
(3)
1
Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
2
Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen.

§ 41 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen

(1)
1
Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die überhaupt Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
2
Die Erhebung personenbezogener Daten ist weiter nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch
1.
Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4,
2.
die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2,
3.
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 oder 2 oder
4.
die Erhebung von Verkehrs-, Bestands- oder Nutzungsdaten nach § 36 Absatz 1, 2 oder 4
ausschließlich Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden.
(2)
1
Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erkennbar, dass dennoch personenbezogene Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen; im Zweifelsfall dürfen automatisierte Aufzeichnungen fortgesetzt werden.
2
Automatisiert aufgezeichnete personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 34 Absatz 1 erhoben wurden, sind unverzüglich und vor ihrer Sichtung durch die Vollzugspolizei der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung oder Löschung der personenbezogenen Daten vorzulegen.
3
Zuständig ist die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen hat.
4
Bei Gefahr im Verzug erfolgt in den Fällen des Satzes 2 eine Prüfung durch zwei Bedienstete der Vollzugspolizei, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes angehören muss.
5
Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
6
Personenbezogene Daten, die durch
1.
eine Maßnahme nach § 31 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 4,
2.
die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen in Wohnungen nach § 32 Absatz 3 Satz 2,
3.
durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 oder 2 oder
4.
eine Maßnahme nach § 36 Absatz 1, 2 oder 4
erhoben wurden, sind durch zwei Bedienstete der Vollzugspolizei, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes angehören muss, sowie der oder dem Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante Inhalte hin zu prüfen.
7
Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Richterin oder der zuständige Richter über die Verwertbarkeit oder Löschung der personenbezogenen Daten.
8
Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 ohne richterliche Anordnung durchgeführt wurden, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat.
9
Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend.
(3)
1
Soweit zweifelsfrei aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen.
2
Personenbezogene Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
3
Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren.
4
§ 10 Absatz 5 Satz 2 und § 42 Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(4)
1
Verdeckte Maßnahmen im Sinne der §§ 31, 35, 36, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 StPO genannte Person richten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind unzulässig.
2
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
3
Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen.
4
Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.
5
Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend, wenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 der Strafprozessordnung genannte Person richtet, von einer dort genannten Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
6
Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(5)
1
Soweit durch eine Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a und 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen.
2
Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
3
Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1 und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände handelt.
(6) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend, soweit die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.

§ 42 Protokollierung verdeckter oder eingriffsintensiver Maßnahmen

(1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten nach § 29, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 34 Absatz 1 und 3, § 35 Absatz 1, 2 und 3, § 36 Absatz 1, 3 und 4 Satz 2 und 3, § 40 sind zu protokollieren
1.
das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
2.
der Zeitraum des Einsatzes,
3.
Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, sowie
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
(2) Zu protokollieren sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme auch bei
1.
Maßnahmen nach § 29 die im Übermittlungsersuchen nach § 29 Absatz 2 enthaltenen Merkmale und die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden,
2.
Maßnahmen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, bei denen Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson und die erheblich mitbetroffenen Personen,
3.
Maßnahmen nach § 32 Absatz 3 Satz 2 alle betroffenen Personen sowie die Personen, deren Wohnung betreten wurde,
4.
Maßnahmen nach § 34 Absatz 1 die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete, sonstige überwachte Personen und die Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
5.
Maßnahmen nach § 34 Absatz 3 und nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 und 4, bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson, die erheblich mitbetroffenen Personen und die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,
5.
Maßnahmen nach § 35 Absatz 1 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
6.
Maßnahmen nach § 35 Absatz 2 die Beteiligten der überwachten Telekommunikation und die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
7.
Maßnahmen nach § 35 Absatz 3 die Zielperson,
8.
Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
9.
Maßnahmen nach § 36 Absatz 3 die festgestellte Person,
10.
Maßnahmen nach § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 die Nutzerin oder der Nutzer,
11.
Maßnahmen nach § 40 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.
(3)
1
Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.
2
Die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, ist im Protokoll anzugeben.
(4)
1
Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verwendet werden für die Zwecke der Benachrichtigung nach § 10 und um eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.
2
Sie sind bis zum Ablauf der Datenschutzkontrolle nach § 5 Absatz 2 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

Vierter Teil Übermittlung personenbezogener Daten

1. Abschnitt Allgemeine Regelungen

§ 43 Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten

(1)
1
Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die personenbezogenen Daten erlangt oder gespeichert hat; § 23 gilt entsprechend.
2
Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.
3
Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.
(2)
1
Die über Personen nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden.
2
Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.
(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.
(4)
1
Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten.
2
Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.
3
Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
4
Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten; § 42 gilt entsprechend.
(5)
1
Die übermittelnde Polizeibehörde hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die unrichtig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder sonst zur Verfügung gestellt werden.
2
Zu diesem Zweck ist, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, die Qualität der Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung zu überprüfen.
3
Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind zudem, soweit dies möglich und angemessen ist, Informationen beizufügen, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der Daten sowie deren Aktualität zu beurteilen.
(6)
1
Gelten für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Rechtsvorschriften, hat die übermittelnde Stelle die Empfängerin oder den Empfänger auf diese Vorschriften und die Pflicht zu ihrer Beachtung hinzuweisen.
2
Die Hinweispflicht kann dadurch erfüllt werden, dass die Daten entsprechend markiert werden.
(7)
1
Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.
2
Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden.
3
Stellt die Empfängerin oder der Empfänger fest, dass die übermittelten personenbezogenen Daten zu berichtigen sind, ist dies der übermittelnden Polizeibehörde mitzuteilen.
(8)
1
Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass personenbezogene Daten übermittelt wurden, die zu berichtigen, einzuschränken oder zu löschen sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der betroffenen Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
2
Die Empfängerin oder der Empfänger hat die Daten zu berichtigen, zu löschen oder ihre Verarbeitung einzuschränken.
3
Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.
(9) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden.
(10) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 44 Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeibehörden

1
Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Abwehr einer Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
2
§ 23 gilt entsprechend.
3
Es können insbesondere übermittelt werden:
1.
Lagebilder einschließlich Tagesberichten über aktuelle Geschehnisse,
2.
sachbezogene Erkenntnisse sowie personenbezogene Daten, soweit sie für die Abwehr von Gefahren oder Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können und eine Speicherung gemäß § 23 Absatz 4 oder 5 zulässig ist,
3.
Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
4.
Fahndungsdaten zu polizeilich gesuchten Personen.

§ 45 Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen

1
Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich ist; § 44 gilt entsprechend.
2
Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit dies
1.
durch Rechtsvorschrift zugelassen,
2.
unter Beachtung des § 23 zulässig und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder
3.
zulässig ist an die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes zu den in § 23 Absatz 7 genannten Zwecken.

§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren und Datenverbund

(1)
1
Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung, personenbezogener Daten durch Abruf aus einem Dateisystem ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Übermittlung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist.
2
Datenempfangende Stelle, Verantwortliche, Abrufberechtigte, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.
3
Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
4
Unbeschadet des § 59 ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz über die erfolgte Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zu unterrichten.
(2)
1
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben einen Datenverbund zu vereinbaren, der eine automatisierte Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und den in § 48 genannten ausländischen Stellen ermöglicht.
2
Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen.
3
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

2. Abschnitt Grenzüberschreitender Datenverkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 47 Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1)
1
Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind.
2
Die Zustimmung kann bereits bei Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.
3
Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist
1.
zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
2.
für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen, oder
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
(2)
1
Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, einzuschränken oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten.
2
Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Einschränk- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen innerhalb der Europäischen Union nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle übermittelt werden, soweit dies zur
1.
Verhütung von Straftaten,
2.
Strafverfolgung,
3.
Strafvollstreckung,
4.
Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
5.
Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Schengen-assoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.
(5) Die nach Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Absatz 4 genannten Stellen oder an dort ansässige internationale Organisationen nur unter den Voraussetzungen der §§ 49 bis 52 übermittelt werden.

§ 48 Datenübermittlung an Polizeibehörden und öffentliche Stellen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten

(1) Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 an Polizeibehörden und sonstige öffentliche Stellen
1.
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
der Staaten, in denen der Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl. L 239 vom 22. Dezember 2000, S. 1) angewandt wird, oder
3.
der Europäischen Union
unter Beachtung des Dienstweges nach den Absätzen 2 und 3 zulässig.
(2)
1
Die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich über das Bundeskriminalamt als zentraler Stelle der Bundesrepublik Deutschland an die jeweilige nationale zentrale Stelle.
2
Im Eilfall kann die Übermittlung unmittelbar an die zuständigen nationalen Polizeibehörden des jeweiligen Vertragsstaates erfolgen.
3
Die zentralen Stellen der betroffenen Vertragsstaaten sind jedoch über das Bundeskriminalamt unverzüglich zu unterrichten.
(3) Im Grenzbereich übermittelt das Landespolizeipräsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit und auf der Grundlage der bestehenden bilateralen Vereinbarungen sowie unter Beachtung der innerstaatlichen Benachrichtigungspflichten personenbezogene Daten an die zuständigen Polizeibehörden in Frankreich und Luxemburg, insbesondere in Frankreich an die Groupements der Gendarmerie Nationale und die Directions Départementales der Police Nationale in den Départements Niederrhein, Hochrhein und Mosel und in Luxemburg an die Direction Générale der Police Grand Ducal über die dortige zentrale Stelle und an die Nachbardienststellen.

3. Abschnitt Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen

§ 49 Allgemeine Voraussetzungen

(1)
1
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten und der in § 47 Absatz 4 genannten Stellen (Drittstaaten) oder an dort ansässige internationale Organisationen ist bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen zulässig, wenn
1.
die Stelle oder internationale Organisation für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Abwehr von Gefahren zuständig ist und
2.
die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.
2
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2)
1
Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und des zu berücksichtigenden öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
2
Bei ihrer Beurteilung hat die Vollzugspolizei maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(3)
1
Wenn personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer in § 47 Absatz 4 genannten Stelle übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss diese Übermittlung zuvor von der jeweils ursprünglich zuständigen Stelle genehmigt werden.
2
Übermittlungen ohne vorherige Genehmigung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
3
Im Falle des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
4
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen gilt § 47 Absatz 3 entsprechend.
(4)
1
Werden personenbezogene Daten nach Absatz 1 übermittelt, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Empfängerin oder der Empfänger die übermittelten Daten nur dann an andere Drittstaaten oder andere internationale Organisationen weiterübermittelt, wenn die Vollzugspolizei diese Übermittlung zuvor genehmigt hat.
2
Bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung hat die Vollzugspolizei alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der Straftat, den Zweck der ursprünglichen Übermittlung und das in dem Drittstaat oder der internationalen Organisation, an den oder an die die Daten weiterübermittelt werden sollen, bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten.
3
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn auch eine direkte Übermittlung an den anderen Drittstaat oder die andere internationale Organisation zulässig wäre.
4
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung kann auch abweichend geregelt werden.

§ 50 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien

(1) Liegt entgegen § 49 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 49 auch dann zulässig, wenn
1.
in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
2.
die Vollzugspolizei nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2)
1
Die Vollzugspolizei hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren.
2
Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität der Empfängerin oder des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten.
3
Die Dokumentation ist der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
(3)
1
Die Vollzugspolizei hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind.
2
In der Unterrichtung kann er die Empfängerinnen und Empfänger sowie die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.

§ 51 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1)
1
Liegt entgegen § 49 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 50 Absatz 1 vor, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Vollzugspolizei bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 49 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
4.
im Einzelfall für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Abwehr von gegenwärtigen und erheblichen Gefahren oder
5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Nummer 4 aufgeführten genannten Zwecken.
2
§ 43 Absatz 9 bleibt unberührt.
(2) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 50 Absatz 2 entsprechend.

§ 52 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten

(1)
1
Die Vollzugspolizei kann bei Vorliegen der übrigen für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
1.
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
2.
die Übermittlung an die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
3.
die Vollzugspolizei dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
2
§ 43 Absatz 9 und § 46 Absatz 3 bleiben unberührt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat die Vollzugspolizei die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 50 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(4) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat die Vollzugspolizei die Empfängerinnen oder Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne ihre Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
(5) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Fünfter Teil Besondere Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auftragsverarbeitung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 53 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1)
1
Die Polizei hat sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Mittel für die Verarbeitung als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Datenschutzgrundsätze wie etwa die Datensparsamkeit wirksam umzusetzen, und die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten und die Rechte der betroffenen Person geschützt werden.
2
Hierbei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person zu berücksichtigen.
3
Insbesondere sind die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten.
4
Personenbezogene Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.
(2)
1
Die Polizei hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist.
2
Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.
3
Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

§ 54 Gemeinsam Verantwortliche

1
Legen zwei oder mehr Polizeibehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des § 2 Absatz 8.
2
Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind.
3
Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann.
4
Eine entsprechende Vereinbarung hindert die betroffene Person nicht, ihre Rechte gegenüber jeder der gemeinsam Verantwortlichen geltend zu machen.

§ 55 Durchführung einer Datenschutz- Folgenabschätzung

(1)
1
Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge, hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person durchzuführen.
2
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
(2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Person Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
1.
Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
2.
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
3.
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person und
4.
die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
(4) Soweit erforderlich, ist eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergeben haben.

§ 56 Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz

Die Polizei hat mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.

2. Abschnitt Auftragsverarbeitung

§ 57 Auftragsverarbeitung

(1)
1
Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, hat die jeweilige Polizeibehörde (Auftragsgeberin) für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten zu sorgen.
2
Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber der Auftragsgeberin geltend zu machen.
(2) Die Auftragsgeberin darf nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
(3)
1
Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige schriftliche oder elektronische Genehmigung der Auftragsgeberin keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuziehen.
2
Wurde dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftragsverarbeiter die Auftragsgeberin über jede beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung zu informieren.
3
In diesem Fall kann die Hinzuziehung oder Ersetzung untersagt werden.
(4)
1
Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so hat er diesem dieselben Verpflichtungen aus dem Vertrag oder Rechtsinstrument nach Absatz 5 aufzuerlegen, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind.
2
Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(5)
1
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter hat auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments zu erfolgen, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Auftragsgeberin bindet und der oder das den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Auftragsgeberin festlegt.
2
Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument haben insbesondere vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
1.
nur auf dokumentierte Weisung der Auftragsgeberin handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Auftragsgeberin unverzüglich zu informieren,
2.
gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
3.
die Auftragsgeberin mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten,
4.
alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Auftragsgeberin zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, wenn nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,
5.
der Auftragsgeberin alle erforderlichen Informationen, insbesondere die gemäß § 27 Absatz 1 erstellten Protokolldaten, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,
6.
Überprüfungen, die von der Auftragsgeberin oder einer oder einem von dieser beauftragten Prüferin oder Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,
7.
die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,
8.
alle nach § 53 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
9.
unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Auftragsgeberin bei der Einhaltung der in den §§ 55, 58 und 61 genannten Pflichten unterstützt.
(6) Der Vertrag nach Absatz 5 ist schriftlich oder elektronisch abzufassen.
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen diese Vorschrift bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher im Sinne des § 2 Absatz 8.
(8)
1
Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Auftragsverarbeiter keine Anwendung finden, ist vertraglich sicherzustellen, dass er sich der Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz unterwirft und die Vorschriften dieses Gesetzes befolgt.
2
Die Auftragsgeberin hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz über die Beauftragung zu unterrichten.
3
Der Gerichtsstand muss in der Bundesrepublik Deutschland belegen sein.
4
Die Beauftragung eines in einem Drittstaat im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 1 ansässigen Auftragsverarbeiters ist nicht zulässig.

3. Abschnitt Sicherheit und Schutz personenbezogener Daten

§ 58 Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1
Sowohl die Polizei selbst als auch ein Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
2
Die Polizei hat hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind.
2
Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass
1.
die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und
2.
die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.
(3)
1
Im Falle einer automatisierten Verarbeitung haben die Polizei und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:
1.
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
2.
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
3.
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
4.
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
5.
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
6.
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
7.
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
8.
Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
9.
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
10.
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
11.
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
12.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
13.
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
14.
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).
2
Die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Ziele können insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

§ 59 Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz

(1)
1
Vor dem erstmaligen Einsatz neuer Dateisysteme oder neuer Verfahren oder der wesentlichen Änderung bestehender Verfahren ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz anzuhören, wenn
1.
aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach § 55 hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hätte, wenn der Verantwortliche keine Abhilfemaßnahmen treffen würde, oder
2.
die Form der Verarbeitung, insbesondere bei der Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren, eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der betroffenen Person zur Folge hat.
2
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen, die der Pflicht zur Anhörung nach Satz 1 unterliegen.
3
Im Bereich der Landesverwaltung ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde über die Einleitung und den Abschluss des Verfahrens nach Satz 1 zu informieren.
(2)
1
Der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz sind im Falle des Absatzes 1 vorzulegen:
1.
Die nach § 55 durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung,
2.
gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten aller beteiligten Polizeibehörden und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter,
3.
Angaben zu den Zwecken und Mitteln der beabsichtigten Verarbeitung,
4.
Angaben zu den zum Schutz der Rechtsgüter der betroffenen Person vorgesehenen Maßnahmen und Garantien und
5.
Name und Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten.
2
Auf Anforderung sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zudem alle sonstigen Informationen zu übermitteln, die sie oder er benötigt, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Gefahren und die diesbezüglichen Garantien bewerten zu können.
(3)
1
Falls die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde, insbesondere, weil das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, kann sie oder er innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Einleitung der Anhörung schriftliche oder elektronische Empfehlungen unterbreiten, welche Maßnahmen noch ergriffen werden sollten.
2
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann diese Frist um einen Monat verlängern, wenn die geplante Verarbeitung besonders komplex ist.
3
Sie oder er hat in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Einleitung der Anhörung den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter über die Fristverlängerung zu informieren.
(4)
1
Hat die beabsichtigte Verarbeitung erhebliche Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Polizei und ist sie daher besonders dringlich, kann mit der Verarbeitung nach Beginn der Anhörung, aber vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist begonnen werden.
2
In diesem Fall sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz im Nachhinein zu berücksichtigen und sind die Art und Weise der Verarbeitung daraufhin gegebenenfalls anzupassen.

§ 60 Freigabe

(1) Jede mittels automatisierter Verfahren vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf vor ihrem Beginn oder vor einer wesentlichen Änderung der schriftlichen oder elektronischen Freigabe. In der Freigabeerklärung ist zu bestätigen, dass
1.
die Verarbeitung im Einklang mit dem § 3 erfolgt,
2.
ein aus einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 58 entwickeltes Sicherheitskonzept ergeben hat, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sind, um ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten,
3.
für die Verfahren, von denen voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ausgeht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 55 erfolgt ist und
4.
im Falle des § 55 Absatz 1 die Stellungnahme der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 59 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist.
Die Freigabe erfolgt durch den Verantwortlichen. Bei gemeinsamen Verfahren kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend § 54 Satz 2 vereinbart werden. Die Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach § 61 beizufügen.
(2) Eine Freigabe ist nicht erforderlich für
1.
Verfahren, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht,
2.
Verfahren, soweit mit ihnen Datensammlungen erstellt werden, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden,
3.
den Einsatz standardisierter Büro-Software,
4.
Verfahren, die ausschließlich der Datensicherung und Datenschutzkontrolle dienen,
5.
Verfahren, die ausschließlich dem Auffinden von Vorgängen, Anträgen oder Akten dienen (Registraturverfahren),
6.
Verfahren, die ausschließlich zur Überwachung von Terminen und Fristen dienen,
7.
Zimmer-, Inventar- und Softwareverzeichnisse,
8.
Bibliothekskataloge und Fundstellenverzeichnisse oder
9.
Anschriftenverzeichnisse, die ausschließlich für die Versendung von Informationen an betroffene Personen genutzt werden.

§ 61 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1)
1
Jeder Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen.
2
Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Den Namen und die Kontaktdaten der beteiligten Polizeibehörden sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
die Zwecke der Verarbeitung,
3.
die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
4.
eine Beschreibung der Kategorien der betroffenen Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
5.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
6.
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
7.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
8.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
9.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 58.
(2)
1
Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt.
2
Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
1.
Den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
2.
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
3.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 58.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
2
Sie sind der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
3
Soweit die Verzeichnisse elektronisch geführt werden, kann der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz ein lesender Zugriff eingeräumt werden.
(4)
1
Das Verzeichnis nach Absatz 1 einschließlich der Freigabeerklärung nach § 60 kann von jedermann unentgeltlich eingesehen werden. Das Recht auf Einsicht entfällt für Angaben nach Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 Nummer 3, soweit hierdurch die Sicherheit des Verfahrens beeinträchtigt würde.
2
Satz 1 gilt nicht, soweit die jeweilige Polizeibehörde eine Einsichtnahme im Einzelfall mit der Erfüllung ihrer Aufgaben für unvereinbar erklärt.

§ 62 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz

(1)
1
Die jeweilige Polizeibehörde hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie ihr bekannt geworden ist, der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu melden, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führen wird.
2
Erfolgt die Meldung an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz nicht innerhalb von 72 Stunden, so ist die Verzögerung zu begründen.
(2) Ein Auftragsverarbeiter hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich der jeweiligen Polizeibehörde zu melden.
(3) Die Meldung nach Absatz 1 hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1.
Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die, soweit möglich, Angaben zu den Kategorien und der ungefähren Anzahl der betroffenen Personen, zu den betroffenen Kategorien personenbezogener Daten und zu der ungefähren Anzahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze zu enthalten hat,
2.
den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Person oder Stelle, die weitere Informationen erteilen kann,
3.
eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und
4.
eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung und der getroffenen Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
(4) Wenn die Informationen nach Absatz 3 nicht zusammen mit der Meldung übermittelt werden können, sind diese unverzüglich nachzureichen, sobald sie vorliegen.
(5)
1
Die Polizei hat Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren.
2
Die Dokumentation hat alle mit den Vorfällen zusammenhängenden Tatsachen, deren Auswirkungen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu umfassen.
(6) Soweit von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten personenbezogene Daten betroffen sind, die von einer öffentlichen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, sind die in Absatz 3 genannten Informationen dem dortigen Verantwortlichen unverzüglich zu übermitteln.

§ 63 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

(1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen zur Folge, sind diese unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 62 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
(3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
1.
geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Daten angewandt wurden; dies gilt insbesondere für Vorkehrungen wie Verschlüsselungen, durch die die Daten für unbefugte Personen unzugänglich gemacht wurden,
2.
durch im Anschluss an die Verletzung getroffene Maßnahmen sichergestellt ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach kein hohes Risiko im Sinne des Absatzes 1 mehr besteht, oder
3.
dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre; in diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
(4)
1
Soweit die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt wurden, kann die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz förmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
2
Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 10 Absatz 2, 5 oder 6 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.

§ 64 Vertrauliche Meldung von Verstößen

Die Leiterin oder der Leiter einer Polizeibehörde hat es zu ermöglichen, dass ihr oder ihm vertrauliche Meldungen über in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich erfolgte oder erfolgende Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zugeleitet werden können.

Sechster Teil Schlussvorschriften

§ 65 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1)
1
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
1.
erhebt, speichert, verwendet, verändert, übermittelt, zum Abruf bereithält, den Personenbezug herstellt, löscht oder nutzt,
2.
abruft, sich oder einem anderen verschafft oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben ihre Übermittlung an sich oder andere veranlasst.
2
§ 27 Absatz 2, 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1.
einem Dritten übermittelt oder
2.
auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1.
ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2.
durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(4)
1
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
2
Antragsberechtigt sind
1.
die betroffene Person,
2.
die jeweilige Behördenleitung,
3.
die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz,
4.
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Dienstbehörde nach § 82 Absatz 4 Satz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes und als Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über die Vollzugspolizei nach § 83 des Saarländischen Polizeigesetzes und
5.
die jeweils zuständigen Ministerien als Fachaufsicht über die nachgeordneten Polizeiverwaltungsbehörden nach § 77 des Saarländischen Polizeigesetzes.
(5) Eine Meldung nach § 62 oder eine Benachrichtigung nach § 63 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.

§ 66 Berichtspflichten der Landesregierung

1
Die Landesregierung berichtet dem Landtag des Saarlandes jährlich über
1.
durchgeführte längerfristige Observationen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
2.
den verdeckten Einsatz technischer Mittel nach § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2,
3.
den Einsatz von Vertrauenspersonen, Informantinnen und Informanten nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
4.
den Einsatz verdeckter Ermittlerinnen oder Ermittler nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
5.
den Einsatz von sonstigen, besonders für Observationszwecke bestimmten technischen Mitteln im Rahmen einer längerfristigen Observation nach § 31 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
6.
die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen nach § 34 Absatz 1 und 3,
7.
Maßnahmen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach § 35 Absatz 1 und 2,
8.
Maßnahmen zur Lokalisierung und Identifizierung von Telekommunikationsendgeräten nach § 35 Absatz 3,
9.
Maßnahmen zur Erhebung von Verkehrsdaten, von bestimmten Zeitpunkten zugewiesenen Internetprotokoll-Adressen und Nutzungsdaten von Telemedien nach § 36 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4,
10.
die Unterbrechung von Telekommunikationsverbindungen nach § 37,
11.
Maßnahmen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 38,
12.
Maßnahmen zur anlassbezogenen automatischen Kennzeichenfahndung nach § 39,
13.
Ausschreibungen zur polizeilichen Beobachtung nach § 40 sowie
14.
Übermittlungen an Drittstaaten und internationale Organisationen nach den §§ 49 bis 52
erstmals bis zum 1. Januar des übernächsten auf Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres.
2
Der Landtag des Saarlandes macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich.

§ 67 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
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