PflichtstundenVO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) Vom 21. Juli 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1998

Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) Vom 21. Juli 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1998
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (Amtsbl. I S. 1824)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO) vom 21. Juli 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 199801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich17.03.2017
§ 2 - Pflichtstundenzahl01.08.2021
§ 3 - Regelstundenzahl01.08.2021
§ 3a - Befristete Über- und Unterschreitungen der Pflichtstundenzahl17.03.2017
§ 3b - Besondere Form der Arbeitszeitverteilung (Vorgriffsstunden)01.08.2017
§ 4 - Anrechnungsstunden für den Schulleiter oder die Schulleiterin01.01.2002
§ 5 - Weitere Anrechnungsstunden für die Schulleitung01.01.2002
§ 6 - Schuldeputate01.01.2002
§ 7 - Weitere Deputate01.01.2002
§ 8 - Höchstzahl der Anrechnungsstunden01.08.2021
§ 9 - Altersermäßigung17.03.2017
§ 10 - Ermäßigung für Schwerbehinderte01.08.2021
§ 11 - Freistellung01.01.2002
§ 12 - Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden01.01.2002
§ 12a - Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung17.03.2017
§ 13 - Inkrafttreten18.12.2015
Anlage01.08.2021
Auf Grund des § 87 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG), verordnet die
Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Zahl der Unterrichtsstunden sowie die Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden der hauptamtlich als Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen tätigen Beamten und Beamtinnen des Landes.
(2) Die Arbeitszeit von Lehrern und Lehrerinnen, die Aufgaben nach § 7 wahrnehmen, ohne dass sie hierfür Anrechnungsstunden erhalten, bestimmt sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten.
(3) Die Arbeitszeit einer Lehrkraft, deren Eintritt in den Ruhestand gemäß § 43 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, kann abweichend von den §§ 2 bis 8 auf Unterricht und sonstige schulische Arbeiten verteilt werden. Dabei beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden, die im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen sind, mindestens 13. Die §§ 9 und 10 finden keine Anwendung.

§ 2 Pflichtstundenzahl

(1) Die Zahl der im Durchschnitt wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstundenzahl) ergibt sich aus der für die Lehrkraft maßgeblichen Regelstundenzahl, vermindert um die Zahl der Anrechnungsstunden (§§ 4 bis 8), der Ermäßigungsstunden (§§ 9 und 10) und der Freistellungsstunden (§ 11).
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert regelmäßig 45 Minuten.
(3) Abweichend von Absatz 2 dauert in den Jahrgangsstufen P1 und P2 der Europäischen Schule Saarland eine Unterrichtseinheit regelmäßig 30 Minuten. In diesem Fall gelten 1,5 Unterrichtseinheiten als eine Unterrichtsstunde gemäß Absatz 1.

§ 3 Regelstundenzahl

(1) Die Regelstundenzahl vollzeitbeschäftigter Lehrkräfte beträgt im Durchschnitt bei einer Unterrichtstätigkeit
an Grundschulen sowie an der Europäischen Schule Saarland in den Jahrgangsstufen P1 bis einschließlich P4 28
an Förderschulen 27
an Gemeinschaftsschulen 27
- bei einem Einsatz mit zwei bis sieben Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe 26
- bei einem Einsatz mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe 25
an Gymnasien, am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl sowie an der Europäischen Schule Saarland ab einschließlich der Jahrgangsstufe P5 26
- bei einem Einsatz mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe oder in den Jahrgangsstufen S6 bis einschließlich S7 der Europäischen Schule Saarland 25
an beruflichen Schulen 25,5
an Abendgymnasien 22
- bei einem Einsatz mit mindestens acht Unterrichtsstunden in der gymnasialen Oberstufe 21
am Studienkolleg 21
an Gemeinschaftsschulen in Abendform 23.
Abweichend hiervon beträgt die Regelstundenzahl
von Fachlehrern und Fachlehrerinnen sowie von Technischen Lehrern und Technischen Lehrerinnen bei überwiegender Unterrichtstätigkeit an beruflichen Schulen in Fächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs 28
von Fachlehrern und Fachlehrerinnen für musisch-technische Fächer bei überwiegender Unterrichtstätigkeit in diesen Fächern an Förderschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien oder beruflichen Schulen 28
von Fachlehrern und Fachlehrerinnen an Förderschulen als Gruppen-/Klassenleiter oder Gruppen-/Klassenleiterin (Zahl der wöchentlich auf den Unterricht und die Beaufsichtigung der Gruppe/Klasse entfallenden Zeitstunden) 31
von Technischen Lehrern und Technischen Lehrerinnen bei überwiegend fachpraktischer Tätigkeit an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien oder beruflichen Schulen 28
von Werkstattlehrern und Werkstattlehrerinnen 30.
(2) Die Regelstundenzahl einer Lehrkraft, die wöchentlich mindestens je sechs Stunden Unterricht erteilt, für den gemäß Absatz 1 unterschiedliche Regelstundenzahlen gelten, bestimmt sich nach deren mittlerem Wert; bei einer anderen Verteilung der Unterrichtstätigkeit gilt die Regelstundenzahl nach Absatz 1 für den überwiegend erteilten Unterricht.

§ 3a Befristete Über- und Unterschreitungen der Pflichtstundenzahl

Aus dienstlichen Gründen kann die Pflichtstundenzahl (§ 2 Abs. 1) einer Lehrkraft durch den Schulleiter oder die Schulleiterin vorübergehend um bis zu zwei Unterrichtsstunden höher oder niedriger festgesetzt werden. Hierdurch entstehende Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahl sind, soweit ein Ausgleich nicht innerhalb des Schuljahres erfolgt, im folgenden Schuljahr auszugleichen.

§ 3b Besondere Form der Arbeitszeitverteilung (Vorgriffsstunden)

(1) Die Pflichtstundenzahl kann durch die Schulaufsichtsbehörde vorübergehend um eine Unterrichtsstunde erhöht werden (Vorgriffsstunde). Die Zahl der insgesamt durch eine Lehrkraft geleisteten Vorgriffsstunden soll sechs nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
(2) Eine Erhöhung der Pflichtstundenzahl gemäß Absatz 1 ist durch eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl in späteren Schuljahren auszugleichen; dabei kann die Pflichtstundenzahl auch um mehr als eine Unterrichtsstunde im Schuljahr unterschritten werden.

§ 4 Anrechnungsstunden für den Schulleiter oder die Schulleiterin

(1) Die Schule (Berufsbildungs-/Schulzentrum) erhält für den Schulleiter oder die Schulleiterin Anrechnungsstunden. Die Anzahl (A) der Anrechnungsstunden ergibt sich aus der Formel:
A = B + S x G
Es bezeichnen B die schulformbezogene Basiszahl,
S die Schülerzahl des vorhergehenden Schuljahres,
G den besonderen Gewichtungsfaktor.
(2) Die Werte für B und G ergeben sich aus der Anlage. Bei der Ermittlung des Wertes S an Schulen, an denen ein sonderpädagogisches Förderzentrum eingerichtet ist, wird die Schülerzahl um die Zahl der Integrationsschüler und Integrationsschülerinnen erhöht, deren sonderpädagogischer Förderbedarf von der Schule personalisiert wird.
(3) Anrechnungsstunden, die aufgrund des § 8 Abs. 1 nicht in Anspruch genommen werden, entfallen.

§ 5 Weitere Anrechnungsstunden für die Schulleitung

(1) Für Aufgaben der Vertretung des Schulleiters oder der Schulleiterin und für Koordinierungsaufgaben erhält die Schule (Berufsbildungs-/Schulzentrum) zusätzlich einen Vomhundertsatz der nach § 4 ermittelten Anzahl der Anrechnungsstunden, dessen Höhe sich aus der Anlage ergibt.
(2) Die Zuweisung der Anrechnungsstunden nach Absatz 1 erfolgt durch den Schulleiter oder die Schulleiterin.

§ 6 Schuldeputate

(1) Zum Ausgleich von Belastungen, die durch besondere unterrichtliche oder sonstige schulische Arbeit entstehen, erhält die Schule (Berufsbildungs-/Schulzentrum) in angemessenem Umfang Anrechnungsstunden (Schuldeputate). Schuldeputate können insbesondere zugewiesen werden für besonderen Aufwand in Korrekturfächern, bei überwiegendem Unterricht in Oberstufen- oder Abschlussklassen, für die Betreuung von Schulpartnerschaften und für die Wahrnehmung von Aufgaben der Nachbarschaftsschule. Die Anordnung von Mehrarbeit zu diesem Zweck ist unzulässig. Die Höchstzahl der Schuldeputate (D) ergibt sich aus der Formel:
D = b + S x g
Es bezeichnen b die schulformbezogene Basiszahl,
S die Schülerzahl des vorhergehenden Schuljahres,
g den besonderen Gewichtungsfaktor.
Die Werte für b und g ergeben sich aus der Anlage.
Bei Schulen, an denen ein sonderpädagogisches Förderzentrum eingerichtet ist, erhöht sich der Wert b um zwei.
(2) § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7 Weitere Deputate

(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehrerausbildung, der Lehrerfortbildung und für Beratungsaufgaben können Lehrkräfte Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfang erhalten. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(2) Das Gleiche gilt für die Durchführung von Schul- oder Modellversuchen, von Projekten und für die Erarbeitung von Lehrplänen.
(3) Die Summe der Anrechnungsstunden nach den Absätzen 1 und 2 darf für alle öffentlichen Schulen zusammen 2250 nicht übersteigen.

§ 8 Höchstzahl der Anrechnungsstunden

(1) Die auf eine Lehrkraft entfallende Pflichtstundenzahl darf durch Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 nicht auf weniger als ein Viertel der Regelstundenzahl vermindert werden.
(2) Bei der Berechnung der auf eine Schule entfallenden Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 werden jeweils Bruchteile von Stunden bis 0,5 abgerundet, über 0,5 aufgerundet.
(3) Bei Schulen im Aufbau wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die Schülerzahl um die Hälfte der Differenz zu der bis zum Ausbau zu erwartenden Schülerzahl erhöht.
(4) Bei auslaufenden Schulen wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die prognostizierte Schülerzahl desjenigen Schuljahres, in dem die Anrechnungsstunden gewährt werden, zugrunde gelegt.
(5) An Schulstandorten, an denen eine auslaufende Schule und eine Schule im Aufbau von demselben Schulleiter oder derselben Schulleiterin geleitet werden, wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die schulformbezogene Basiszahl nur für eine Schule eingerechnet. Bei unterschiedlichen Basiszahlen wird die höhere Basiszahl zugrunde gelegt. Absatz 3 findet keine Anwendung.
(6) Bei Schulen mit den Sekundarstufen I und II wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die schulformbezogene Basiszahl nur einmal eingerechnet.
(7) Bei der Europäischen Schule Saarland wird für die Berechnung der Anrechnungsstunden gemäß §§ 4 bis 6 die jeweilige Anzahl der Anrechnungsstunden für die Jahrgangsstufen P1 bis einschließlich P4 sowie für die Jahrgangsstufen P5 bis einschließlich S7 ermittelt, wobei für die Jahrgangsstufen P5 bis einschließlich S7 die schulformbezogene Basiszahl nur einmal eingerechnet wird. Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus der Summe der beiden nach Satz 1 ermittelten Zahlenwerte.

§ 9 Altersermäßigung

(1) Die Regelstundenzahl ermäßigt sich nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 57. Lebensjahr vollendet, um eine Wochenstunde und nach Ablauf des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet, um insgesamt drei Wochenstunden (Altersermäßigung).
(2) Die Altersermäßigung entfällt bei Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit gegen Vergütung, wenn die Nebentätigkeit sich auf zusammen mehr als sechs Monate eines Schuljahres erstreckt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als drei Vierteln der Regelstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um die Hälfte.
(3) Die einer Lehrkraft zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits gewährte Altersermäßigung, die über die nach Absatz 1 zu gewährende hinausgeht, bleibt unberührt.

§ 10 Ermäßigung für Schwerbehinderte

(1) Schwer behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag, der an die Schulaufsichtsbehörde zu richten ist, eine Ermäßigung ihrer Regelstundenzahl. Sie beträgt bei Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 zwei Pflichtstunden, bei Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 drei Pflichtstunden.
(2) Auf besondere amtsärztliche Empfehlung kann Lehrkräften mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 eine weitere Ermäßigung gewährt werden. Die weitere Ermäßigung darf zwei Pflichtstunden nicht übersteigen.
(3) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 11 Freistellung

Gesetzliche Vorschriften über die Freistellung zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bleiben unberührt.

§ 12 Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsstunden

Die Verteilung der Unterrichtsstunden einer Lehrkraft auf die einzelnen Wochentage richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen und erfolgt durch den Schulleiter oder die Schulleiterin. Die Verteilung der Unterrichtsstunden teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte soll so erfolgen, dass eine angemessene Anzahl von Wochentagen für die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte unterrichtsfrei ist.

§ 12a Besondere Form der Teilzeitbeschäftigung

In den Fällen des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes kann auf Antrag der Lehrkraft die Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Dabei darf der nach Jahren zu bemessende Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung zwei Jahre nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Das Freistellungsjahr ist in der Regel am Ende des bewilligten Gesamtzeitraumes der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

zur Verordnung über die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (PflichtstundenVO)
zu § 4 zu § 5 zu § 6
B G % b g
Grundschule, Jahrgangsstufen P1 bis einschließlich P4 der Europäischen Schule Saarland 3 0,009 30 1 0,01
Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Deutsch-Luxemburgisches Schengen-Lyzeum Perl, Jahrgangsstufen P5 bis einschließlich S5 der Europäischen Schule Saarland (Sek. I) 5 0,013 70 2 0,025
Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Deutsch-Luxemburgisches Schengen-Lyzeum Perl, Jahrgangsstufen S6 bis einschließlich S7 der Europäischen Schule Saarland (Sek. II) 5 0,017 70 2 0,06
Förderschule 4 0,013 30 1 0,01
Berufliche Vollzeitschule 5 0,015 90 2 0,03
Berufliche Teilzeitschule 5 0,006 90 2 0,012
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