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Verordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung) Vom 13. Mai 2019

Verordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung) Vom 13. Mai 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zu den Mindestanforderungen an die Pflegeschulen (Pflegeschulenverordnung) vom 13. Mai 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Anwendungs- und Geltungsbereich01.01.2020
§ 2 - Durchführung der Ausbildung01.01.2020
§ 3 - Lehrkraft für den theoretischen Unterricht01.01.2020
§ 4 - Lehrkraft für den praktischen Unterricht01.01.2020
§ 5 - Schulleitung01.01.2020
§ 6 - Honorarkräfte01.01.2020
§ 7 - Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze01.01.2020
§ 8 - Kooperation, Praxisbegleitung01.01.2020
§ 9 - Pflicht zur Fortbildung01.01.2020
§ 10 - Lernmittel, Ausstattung01.01.2020
§ 11 - Antrag, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung; Zuständigkeit01.01.2020
§ 12 - Übergangsvorschriften01.01.2020
§ 13 - Inkrafttreten01.01.2020
Aufgrund des § 9 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen im Saarland nach § 6 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes. Die Mindestanforderungen gelten auch für staatlich anerkannte Schulen nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes und des Altenpflegegesetzes nach der Maßgabe des § 65 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes.

§ 2 Durchführung der Ausbildung

(1) Die Pflegeschule vermittelt den theoretischen und den praktischen Unterricht auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik und trägt Sorge dafür, dass die Auszubildenden die beruflichen Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig lösen sowie das Ergebnis beurteilen können. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Pflegeberufs erforderlichen personalen Kompetenz einschließlich der Sozialkompetenz und der Selbstständigkeit zu fördern. Im Unterricht ist sicherzustellen, dass die verschiedenen Versorgungsbereiche und Altersstufen angemessen berücksichtigt werden.
(2) Die Pflegeschule stellt zu Beginn jedes Ausbildungsgangs die qualifizierte Durchführung aller Ausbildungsteile des im jeweiligen Ausbildungsvertrag vereinbarten Vertiefungsansatzes sicher und gewährleistet, dass begonnene Ausbildungsgänge bis zum Abschluss des letzten Ausbildungsdrittels geführt werden.

§ 3 Lehrkraft für den theoretischen Unterricht

Soweit theoretischer Unterricht erteilt wird, kann als Lehrkraft eingesetzt werden, wer
1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann gemäß § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß § 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), in der jeweils geltenden Fassung, oder
c)
Altenpflegerin oder Altenpfleger gemäß § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBI. S. 2581), in der jeweils geltenden Fassung,
besitzt oder eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweist und
2.
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss auf Master-, Diplom- oder vergleichbarem Niveau fachlich und pädagogisch qualifiziert ist, insbesondere wer
a)
einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzt; dazu gehören insbesondere Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaften oder vergleichbare Studiengänge, oder
b)
einen Hochschulabschluss aus dem Bereich der Pflege oder der Medizin besitzt, der nicht einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, und einen weiteren Hochschulabschluss aus einem Studium mit angemessenem Anteil an pädagogischen Inhalten, der mindestens 45 Leistungspunkte entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) umfasst, besitzt; die erforderlichen ECTS-Punkte können auch durch Kombination mit einem ergänzenden Zertifikatsstudiengang erworben werden,
oder
3.
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss auf Master-, Diplom- oder vergleichbarem Niveau pädagogisch qualifiziert ist und mindestens eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung in den unter Nummer 1 genannten Berufen verfügt.
Nummer 1 des Satzes 1 gilt für die Personen nach Nummer 2 nicht, wenn mindestens drei Viertel der hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule die Erlaubnis zum Führen der genannten Berufsbezeichnungen besitzen.

§ 4 Lehrkraft für den praktischen Unterricht

Soweit praktischer Unterricht erteilt wird, kann als Lehrkraft eingesetzt werden, wer
1.
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Pflegeberufe oder
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger gemäß § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege oder
c)
Altenpflegerin oder Altenpfleger gemäß § 1 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege
besitzt oder eine andere für den Einsatz in der jeweiligen Ausbildung geeignete fachliche Qualifikation vorweist und
2.
durch einen entsprechenden Hochschulabschluss fachlich und pädagogisch qualifiziert ist, insbesondere wer
a)
einen pflege-, medizin- oder gesundheitspädagogischen Hochschulabschluss, der einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, besitzt; dazu gehören insbesondere Medizinpädagogik, Pflegepädagogik, Pflegewissenschaften oder vergleichbare Studiengänge, oder
b)
einen Hochschulabschluss aus dem Bereich der Pflege oder der Medizin besitzt, der nicht einen angemessenen Anteil an pädagogischen Inhalten umfasst, und
aa)
einen weiteren Hochschulabschluss aus einem Studium mit angemessenem Anteil an pädagogischen Inhalten, der mindestens 25 ECTS-Punkte umfasst, besitzt oder die ECTS-Punkte durch einen ergänzenden Zertifikatsstudiengang erworben hat oder
bb)
den Weiterbildungslehrgang „Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe“ nach der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2018 (Amtsbl. I S. 598), in der jeweils geltenden Fassung, oder einen inhaltlich und von der Stundenanzahl vergleichbaren Weiterbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und eine entsprechende berufliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren nachweist.

§ 5 Schulleitung

Als hauptberufliche Leitung der Pflegeschule kann bestimmt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau mit pädagogischem Schwerpunkt besitzt.

§ 6 Honorarkräfte

Als weitere Lehrkraft kann eingesetzt werden, wer über einen entsprechenden Berufsabschluss oder Hochschulabschluss verfügt und stundenweise für spezielle Teilbereiche des Unterrichts eingesetzt wird (Honorarkraft). Die Pflegeschulen stellen die Geeignetheit der Honorarkraft sicher und beurteilen diese. Die fachlichen Kompetenzen sind auf Aufforderung durch die zuständige Behörde gegenüber dieser zu begründen.

§ 7 Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze

(1) Das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte nach § 3 und § 4 entspricht mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 genehmigte Ausbildungsplätze. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist bis zu einem Verhältnis von einer Vollzeitstelle auf 25 genehmigte Ausbildungsplätze nur vorübergehend zulässig und soll die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Soweit die Ausbildungsplätze keiner Genehmigungspflicht unterliegen, ist für die gemeldete Zahl der besetzten Schulplätze der Fünfzehnte des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsdrittels maßgeblich.
(2) Erfüllt die Schulleitung neben den Anforderungen nach § 5 auch die Voraussetzungen nach § 3 oder § 4, kann sie, soweit sie selbst unterrichtet, auf das Verhältnis nach Absatz 1 angerechnet werden. Der angemessene Umfang der Lehrtätigkeit ist gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen.

§ 8 Kooperation, Praxisbegleitung

(1) Die Pflegeschule ist gemäß § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes verpflichtet, Kooperationen mit geeigneten Einrichtungen, an denen pflegerische Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, abzuschließen, um die Ausbildung der Auszubildenden in der Pflege sicherzustellen.
(2) Für die Zeit der praktischen Ausbildung unterstützt die Pflegeschule durch begleitende Besuche der Lehrkräfte nach § 3 und § 4 in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zur insbesondere fachlichen Betreuung und Beurteilung der Auszubildenden sowie durch Beratung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter (Praxisbegleitung). Die Pflegeschule stellt die regelmäßige persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen sicher. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden daher mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.
(3) Abweichend von § 3 Nummer 3 ist die Praxisanleitung von Lehrkräften durchzuführen, die über die erforderliche berufliche Qualifikation nach § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 1 verfügen.

§ 9 Pflicht zur Fortbildung

(1) Das hauptamtliche Lehrpersonal nach § 3 und § 4 sowie die Schulleitung, soweit sie selbst beruflich qualifiziert ist und gemäß § 7 Absatz 2 lehrt, bilden sich entsprechend § 6 der Berufsordnung für Pflegefachkräfte im Saarland regelmäßig fort, insbesondere im fachspezifischen und pädagogischen Bereich. Der Umfang der Fortbildung beträgt abweichend von § 6 der Berufsordnung mindestens 24 Stunden pro Jahr. Die Pflegeschule überprüft, dokumentiert und bescheinigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme.
(2) Entsprechende Maßnahmen sind gegenüber der zuständigen Behörde auf Anforderung in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 10 Lernmittel, Ausstattung

(1) Die Pflegeschulen müssen die für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel für die Auszubildenden aufweisen. Sie haben die Nutzung der erforderlichen
1.
Unterrichtsräume,
2.
Laboratorien oder Einrichtungen der schuleigenen Ausbildungspraxis mit Behandlungs- und Übungseinheiten,
3.
Lehr- und Lernmittel, insbesondere der erforderlichen Geräte- und Instrumentenausstattung, und die dafür erforderlichen Räume,
4.
Fachbibliothek sowie der
5.
Sanitärräume
sicherzustellen und den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Pflegeschulen sollen auch Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Medienräume und Besprechungsräume zur Verfügung stellen. Anstelle einer Fachbibliothek kann auch ein Zugang zu einem Onlineangebot gewährt werden, das einen gleichwertigen Umfang aufweist.
(2) Die zuständige Behörde kann stichprobenartig und unangekündigt die zur Ausbildung erforderlichen Räume in Augenschein nehmen.

§ 11 Antrag, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen der staatlichen Anerkennung; Zuständigkeit

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Pflegeschule ist bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen. Die erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.
(2) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht vorgelegen haben oder wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Rücknahme rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn Nachweise vorliegen, aus denen sich die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum dauerhaften Betrieb einer Pflegeschule ergeben, oder wenn der Ausbildungsabschluss gemäß § 2 Absatz 2 gefährdet wird.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
(4) Die staatliche Anerkennung von Schulen, die nach § 65 Absatz 1 oder 2 des Pflegeberufegesetzes als staatlich anerkannt gelten, ist nach der Maßgabe des § 65 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu widerrufen.
(5) Die staatliche Anerkennung erlischt bei Schließung der Pflegeschule.
(6) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales.

§ 12 Übergangsvorschriften

(1) Die Anforderungen gelten für die Lehrkräfte nach § 3 als erfüllt, sofern bis 31. Dezember 2023 mindestens ein Drittel, bis 31. Dezember 2025 mindestens die Hälfte, bis 31. Dezember 2027 mindestens drei Viertel der hauptamtlichen Lehrkräfte der Pflegeschule für die Durchführung des theoretischen Unterrichts die entsprechende Hochschulausbildung auf Master-Niveau besitzen. Die entsprechende Hochschulausbildung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die Lehrkraft die Voraussetzungen des § 65 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erfüllt.
(2) Ausbildungsplätze von Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, gelten als genehmigte Ausbildungsplätze nach § 7 Absatz 1.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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