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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1800 zur Bestellung einer oder eines Saarländischen Pflegebeauftragten Vom 20. März 2013

Gesetz Nr. 1800 zur Bestellung einer oder eines Saarländischen Pflegebeauftragten Vom 20. März 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz Nr. 1979 vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. S. 1052)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1800 zur Bestellung einer oder eines Saarländischen Pflegebeauftragten vom 20. März 201329.03.2013
§ 1 - Aufgabe29.03.2013
§ 2 - Berufung und Rechtsstellung20.12.2019
§ 3 - Aufgaben der Pflegebeauftragten oder des Pflegebeauftragten29.03.2013
§ 4 - Befugnisse und Rechte29.03.2013
§ 5 - Pflichten29.03.2013
§ 6 - Vertraulichkeit29.03.2013
§ 7 - Unterrichtungspflichten29.03.2013
§ 8 - Inkrafttreten20.12.2019

§ 1 Aufgabe

(1) Aufgabe dieses Gesetzes ist es, allen pflegebedürftigen Menschen in Pflegeheimen, in Krankenhäusern, in Heimen für behinderte Menschen, in häuslicher und ambulanter Pflege sowie deren Angehörigen und den in der Pflege Tätigen (Pflegekräfte) eine zentrale, unabhängige und beratende Stelle für alle Belange der Pflege zur Verfügung zu stellen. Hierzu wird eine Saarländische Pflegebeauftragte oder ein Saarländischer Pflegebeauftragter eingesetzt.
(2) Diese Person nimmt sich, unter Wahrung der Vertraulichkeit und der Achtung personenbezogener Daten, der Anliegen der sich an sie oder ihn wendenden Menschen an.

§ 2 Berufung und Rechtsstellung

(1) Der Landtag beruft jeweils in einer konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode eine Saarländische Pflegebeauftragte oder einen Saarländischen Pflegebeauftragten für die Belange der pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und der in der Pflege tätigen Personen.
(2) Die Tätigkeit der oder des Saarländischen Pflegebeauftragten ist ein öffentliches Ehrenamt. Sie oder er erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Landesregierung festgesetzt wird. Sie oder er ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten des neuen Landtages. Unterbleibt dort eine Neuberufung oder Wiederberufung, so endet es, sobald eine Neuberufung oder Wiederberufung erfolgt ist.

§ 3 Aufgaben der Pflegebeauftragten oder des Pflegebeauftragten

(1) Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte soll insbesondere:
1.
darauf hinwirken, dass die Belange von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und der Pflegekräfte im Besonderen hinsichtlich ihrer Rechte auf umfassende und unabhängige Beratung und objektive Information durch Leistungserbringer in der Pflege und Krankenhäuser, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen gewahrt werden,
2.
in ständigem Informationsaustausch mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, ambulanten Diensten und mit den die Pflegetätigkeit im Saarland überwachenden Organen und dem Landespflegerat (LPR) eine Weiterentwicklung und Optimierung der Pflege anstreben,
3.
erforderlichenfalls die zur Verhinderung oder Beseitigung von Mängeln in der Pflege zuständigen Organe informieren,
4.
darauf hinwirken, dass die Belange pflegebedürftiger Menschen, deren Angehöriger und der die Pflege ausführenden Personen in allen relevanten gesellschaftlichen Bereichen beachtet werden, um so eine breitere Akzeptanz und Wertschätzung in der Gesellschaft zu erreichen,
5.
eine saarländische Pflegekonferenz als Organ der politischen Kommunikation einrichten,
6.
die saarländische Pflegekonferenz einmal jährlich einberufen und leiten.
(2) Zur Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben arbeitet die oder der Saarländische Pflegebeauftragte vertrauensvoll mit der Saarländischen Landesregierung, den obersten Landesbehörden und sonstigen Dienststellen der Landesbehörden sowie mit dem LPR, den Einrichtungsträgern, den Trägerverbänden und den in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Wohlfahrtsverbänden zusammen.

§ 4 Befugnisse und Rechte

(1) Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Rechte und des Schutzes von pflegebedürftigen Menschen, deren Angehörigen und Pflegekräften betreffen oder berühren, zu beteiligen. Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist berechtigt, bei der Erfüllung dieser Aufgabe sachverständige Interessenvertreter der pflegebedürftigen Menschen, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte hinzuzuziehen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 ist die oder der Saarländische Pflegebeauftragte befugt, Informationen von den die Pflege tragenden Gremien und Einrichtungen oder die Pflegetätigkeit überwachenden Organen einzuholen. Diese sind ihr oder ihm gegenüber zur Auskunft und Akteneinsicht verpflichtet und haben sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen.
(3) Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte kann die die Pflege tragenden Einrichtungen jederzeit unangemeldet besuchen. Dieses Recht steht ihr oder ihm ausschließlich persönlich zu.

§ 5 Pflichten

(1) Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte berichtet dem Landtag alle zwei Jahre. Dies geschieht durch Vorlage eines Pflegeberichts.
(2) Die oder der Saarländische Pflegebeauftragte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtes verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 2 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.

§ 6 Vertraulichkeit

Wird die oder der Saarländische Pflegebeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in ihrem oder seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen der oder des Eingebenden bekannt zu geben. Sie oder er muss davon absehen, wenn die oder der Eingebende es wünscht und der Erfüllung dieses Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.

§ 7 Unterrichtungspflichten

Die Staatsanwaltschaften sowie die Verwaltungsbehörden des Saarlandes sind verpflichtet, die Saarländische Pflegebeauftragte oder den Saarländischen Pflegebeauftragten über die Einleitung von Verfahren, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn und soweit den Behörden die Vorgänge durch diese oder diesen im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 3 zugeleitet wurden. Der Umfang der Mitteilungspflicht bestimmt sich nach Nr. 6 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
1
§ 19 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Fußnoten
1)
Vgl. Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS - Nr. 931.

§ 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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