SPersVG
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Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989

Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 198901.01.2002
Inhaltsverzeichnis15.06.2018
Erster Teil - Personalvertretungen01.01.2002
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Zusammenarbeit01.01.2002
§ 3 - Verbot abweichender Regelungen01.01.2002
§ 4 - Angehörige des öffentlichen Dienstes12.12.2008
§ 5 - Gruppen12.12.2008
§ 6 - Dienststellen01.01.2002
§ 7 - Leiter der Dienststelle15.02.2013
§ 8 - Verbot der Behinderung oder Begünstigung01.01.2002
§ 9 - Verschwiegenheitspflicht01.01.2002
§ 10 - Unfallfürsorge01.01.2002
Abschnitt II - Personalrat01.01.2002
1. Wahl und Zusammensetzung01.01.2002
§ 11 - Bildung von Personalräten01.01.2002
§ 12 - Wahlberechtigung12.12.2008
§ 13 - Wählbarkeit26.06.2015
§ 14 - Erweiterte Wählbarkeit01.01.2002
§ 15 - Mitgliederzahl01.01.2002
§ 16 - Sitzverteilung12.12.2008
§ 17 - Abweichende Sitzverteilung12.12.2008
§ 18 - Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge12.12.2008
§ 19 - Wahlvorstand01.01.2002
§ 20 - Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat01.01.2002
§ 21 - Bestellung des Wahlvorstandes01.01.2002
§ 22 - Aufgaben des Wahlvorstandes01.01.2002
§ 23 - Zeitpunkt der Wahl01.01.2002
§ 24 - Schutz der Wahl, Wahlkosten01.01.2002
§ 25 - Anfechtung der Wahl01.01.2002
2. Amtszeit01.01.2002
§ 26 - Dauer der Amtszeit01.01.2002
§ 27 - Ausschluss und Auflösung01.01.2002
§ 28 - Erlöschen der Mitgliedschaft01.01.2002
§ 29 - Ruhen der Mitgliedschaft, Befangenheit12.12.2008
§ 30 - Ersatzmitglieder01.01.2002
Abschnitt III - Geschäftsführung01.01.2002
§ 31 - Vorsitz und Vorstand12.12.2008
§ 32 - Aufgaben des Vorstandes12.12.2008
§ 33 - Einberufung der Sitzungen12.12.2008
§ 34 - Teilnahme an den Sitzungen12.12.2008
§ 35 - Zeitpunkt der Sitzungen01.01.2002
§ 36 - Beschlussfassung01.01.2002
§ 37 - Beratung und Entscheidung12.12.2008
§ 38 - Aussetzung von Beschlüssen01.01.2002
§ 39 - Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat01.01.2002
§ 40 - Sitzungsniederschrift, Einsicht in Unterlagen01.01.2002
§ 41 - Geschäftsordnung01.01.2002
§ 42 - Sprechstunden01.01.2002
§ 43 - Kosten und Geschäftsbetrieb01.01.2002
§ 44 - Beitragsverbot01.01.2002
Abschnitt IV - Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats01.01.2002
§ 45 - Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung12.12.2008
§ 46 - Schutz der Mitglieder des Personalrats01.01.2002
Abschnitt V - Personalversammlungen01.01.2002
§ 47 - Zusammensetzung01.01.2002
§ 48 - Einberufung01.01.2002
§ 49 - Teilnahme01.01.2002
§ 50 - Zeitpunkt und Entschädigung01.01.2002
§ 51 - Aufgaben der Personalversammlung01.01.2002
Abschnitt VI - Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat01.01.2002
1. Stufenvertretungen01.01.2002
§ 52 - Wahl und Zusammensetzung12.12.2008
§ 53 - Amtszeit und Geschäftsführung01.01.2002
§ 54 - Zuständigkeit01.01.2002
2. Gesamtpersonalrat01.01.2002
§ 55 - Errichtung und Zuständigkeit01.01.2002
§ 56 - Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit01.01.2002
Abschnitt VII - Jugend- und Auszubildendenvertretung01.01.2002
§ 57 - Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe01.01.2002
§ 58 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit01.01.2002
§ 59 - Wahlvorschriften01.01.2002
§ 60 - Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit01.01.2002
§ 61 - Vorsitzender12.12.2008
§ 62 - Geschäftsführung, Sitzungen01.01.2002
§ 63 - Teilnahme an Personalratssitzungen01.01.2002
§ 64 - Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen01.01.2002
§ 65 - Sprechstunden01.01.2002
§ 66 - Allgemeine Aufgaben01.01.2002
§ 67 - Jugend- und Auszubildendenversammlung01.01.2002
§ 68 - Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung01.01.2002
Abschnitt VIII - Beteiligung des Personalrats01.01.2002
1. Allgemeines01.01.2002
§ 69 - Regeln der Zusammenarbeit01.01.2002
§ 70 - Allgemeine Grundsätze12.12.2008
§ 71 - Allgemeine Aufgaben des Personalrats01.01.2002
§ 72 - Allgemeine Beteiligung01.01.2002
2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung01.01.2002
§ 73 - Verfahren bei der Mitbestimmung01.01.2002
§ 74 - Verfahren bei der Mitwirkung01.01.2002
§ 75 - Einigungsstelle12.12.2008
§ 76 - Dienstvereinbarungen01.01.2002
§ 77 - Durchführung von Entscheidungen01.01.2002
3. Beteiligung an sozialen Angelegenheiten01.01.2002
§ 78 - Gegenstand der Mitbestimmung12.12.2008
§ 79 - Vorrang der Tarifverträge12.12.2008
4. Beteiligung an Personalangelegenheiten01.01.2002
§ 80 - Gegenstand der Mitbestimmung01.01.2015
§ 81 - Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes12.12.2008
5. Beteiligung in sonstigen Fällen01.01.2002
§ 82 - Beteiligung am Arbeitsschutz01.01.2002
§ 83 - Gegenstand der Mitwirkung15.02.2013
§ 84 - Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten12.12.2008
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes01.01.2002
Abschnitt I - Grundsatz01.01.2002
§ 8501.01.2002
Abschnitt II - Oberste Landesbehörden ( § 3 Landesorganisationsgesetz )01.01.2002
§ 86 - Sondervertretung12.12.2008
Abschnitt III - Kommunalverwaltung01.01.2002
§ 87 - Kommunale Gebietskörperschaften12.12.2008
§ 88 - Gemeinsame Einigungsstellen01.01.2002
§ 89 - Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden01.01.2002
§ 90 - Anrufen der Aufsichtsbehörde01.01.2002
Abschnitt IV - Polizei01.01.2002
§ 91 - Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat15.06.2018
§ 92 - (aufgehoben)12.12.2008
Abschnitt V - Verfassungsschutz15.06.2018
§ 93 - Ausnahmen15.06.2018
Abschnitt VI - Schulen01.01.2002
§ 94 - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats12.12.2008
§ 95 - Dienststellen, Leiter der Dienststellen01.03.2013
§ 96 - Hauptpersonalräte01.03.2013
Abschnitt VII - Hochschulen und Forschungsstätten01.01.2002
§ 97 - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich12.12.2008
§ 98 - Ausnahmen der Beteiligung01.01.2002
Abschnitt VIII - (aufgehoben)12.12.2008
§ 99 - (aufgehoben)12.12.2008
Abschnitt IX - Justizverwaltung01.01.2002
§ 100 - Besondere Dienststellen01.04.2015
§ 101 - Stufenvertretungen01.05.2015
Abschnitt X - Finanzverwaltung01.01.2002
§ 102 - Finanzverwaltung01.01.2016
§§ 103 bis 105 - (weggefallen)01.01.2002
Abschnitt XI - Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts12.12.2008
1. Allgemeine Vorschriften01.01.2002
§ 106 - Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung01.01.2002
2. Sozialversicherungsträger01.01.2002
§ 107 - Dienstordnungsmäßige Angestellte01.01.2002
§ 108 - Leiter der Dienststelle01.01.2002
§ 109 - Beteiligung der Personalvertretung01.01.2002
§ 109a - Deutsche Rentenversicherung Saarland12.12.2008
3. Saarländischer Rundfunk01.01.2002
§ 110 - Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle12.12.2008
§ 111 - Ausnahme von der Wählbarkeit01.01.2002
§ 112 - Beteiligung des Personalrats12.12.2008
Dritter Teil - Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002
Abschnitt I - Gerichtliche Entscheidungen01.01.2002
§ 113 - Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte01.01.2002
§ 114 - Fachkammern und Fachsenat12.12.2008
Abschnitt II - Ergänzende Vorschriften01.01.2002
§ 115 - Durchführungsverordnungen12.12.2008
§ 116 - Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften01.01.2002
Abschnitt III - Übergangs- und Schlussvorschriften01.01.2002
§ 117 - Religionsgemeinschaften01.01.2002
§ 118 - Verweisung auf andere Gesetze01.01.2002
§ 119 - Übergangsvorschriften12.12.2008
§ 120 - Inkrafttreten11.12.2020
Inhaltsübersicht
Erster Teil Personalvertretungen
§§
Abschnitt IAllgemeine Vorschriften1 bis 10
Abschnitt IIPersonalrat
1. Wahl und Zusammensetzung11 bis 25
2. Amtszeit26 bis 30
Abschnitt IIIGeschäftsführung31 bis 44
Abschnitt IVRechtsstellung der Mitglieder des Personalrats45 und 46
Abschnitt VPersonalversammlungen47 bis 51
Abschnitt VIStufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
1. Stufenvertretungen52 bis 54
2. Gesamtpersonalrat55 und 56
Abschnitt VIIJugend- und Auszubildendenvertretung57 bis 68
Abschnitt VIIIBeteiligung des Personalrats
1. Allgemeines69 bis 72
2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung73 bis 77
3. Beteiligung an sozialen Angelegenheiten78 und 79
4. Beteiligung an Personalangelegenheiten80 und 81
5. Beteiligung in sonstigen Fällen82 bis 84
Zweiter Teil Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt IGrundsatz85
Abschnitt IIOberste Landesbehörden (§ 3 Landesorganisationsgesetz)86
Abschnitt IIIKommunalverwaltung87 bis 90
Abschnitt IVPolizei91 und 92
Abschnitt VVerfassungsschutz93
Abschnitt VISchulen94 bis 96
Abschnitt VIIHochschulen und Forschungsstätten97 und 98
Abschnitt VIII(weggefallen)99
Abschnitt IXKörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts100 und 101
Abschnitt XFinanzverwaltung102
(weggefallen)103 bis 105
Abschnitt XIAngehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
1. Allgemeine Vorschriften106
2. Sozialversicherungsträger 107 bis 109a
3. Saarländischer Rundfunk110 bis 112
Dritter Teil Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt IGerichtliche Entscheidungen113 und 114
Abschnitt IIErgänzende Vorschriften115 und 116
Abschnitt IIIÜbergangs- und Schlussvorschriften117 bis 120

Erster Teil Personalvertretungen

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Personalvertretungen werden gebildet in den Verwaltungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.
(2) Als Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Gerichte, Schulen, Hochschulen, Eigenbetriebe und der Saarländische Rundfunk.

§ 2 Zusammenarbeit

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 3 Verbot abweichender Regelungen

Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
die Beamten mit Ausnahme der Staatsanwälte,
2.
die Arbeitnehmer,
3.
a)
die Richter und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die zu einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat,
b)
die Richter auf Probe und die Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind.
(2)
1
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind.
2
Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden.

§ 5 Gruppen

1
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.
2
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig.

§ 6 Dienststellen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.
(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach Aufgabenbereich und Organisation selbstständig sind.
(3)
1
Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt.
2
Die oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung zu selbstständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.
(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle dies in geheimer Abstimmung beschließt.
(5)
1
Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines anderen Landes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
2
Bei gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes und der Körperschaften je einen Personalrat.

§ 7 Leiter der Dienststelle

1
Für die Dienststelle handelt ihr Leiter.
2
Er kann sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Direktion, vertreten lassen, soweit dieser entscheidungsbefugt ist.

§ 8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung

Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.

§ 9 Verschwiegenheitspflicht

(1)
1
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
2
Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt werden.
3
Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats zum Personalrat.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner Vertreter (§ 7), Angelegenheiten, die von den Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern, bleibt unberührt.

§ 10 Unfallfürsorge

Erleidet ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II Personalrat

1. Wahl und Zusammensetzung

§ 11 Bildung von Personalräten

(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigten werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen Dienststelle des gleichen Verwaltungszweiges zugeteilt.

§ 12 Wahlberechtigung

(1)
1
Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
2
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2)
1
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört.
2
Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle.
3
Das gilt nicht für Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind.
4
Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein.
5
Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(4) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht wahlberechtigt.

§ 13 Wählbarkeit

(1)
1
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
a)
am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)
seit sechs Monaten der Dienststelle angehören.
2
Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer Stammbehörde wählbar.
3
Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 12 Abs. 2 Satz 5 wahlberechtigt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter sowie Angehörige der Dienststelle, die zu selbstständigen Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

§ 14 Erweiterte Wählbarkeit

Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.

§ 15 Mitgliederzahl

(1)
1
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
401 bis 800 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
801 bis 1.500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
2
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000 Wahlberechtigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der siebte Tag vor dem Erlass des Wahlausschreibens.

§ 16 Sitzverteilung

(1)
1
Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
2
Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los.
3
Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 1 Vertreter,
bei 51 bis 200 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 2 Vertreter,
bei 201 bis 600 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 3 Vertreter,
bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 4 Vertreter,
bei mehr als 1000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen 5 Vertreter.
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Ermittlung der Zahl der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Vertreter gilt § 15 Abs. 3 entsprechend.
(6)
1
Die Geschlechter sollen in jeder Gruppe, mindestens aber im Personalrat insgesamt, entsprechend ihrem Zahlenverhältnis an den Beschäftigten vertreten sein.
2
§ 15 Absatz 3 und § 17 gelten entsprechend.

§ 17 Abweichende Sitzverteilung

1
Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt.
2
Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.

§ 18 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass eine Gruppe nach § 16 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen.
(3)
1
Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt.
2
Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
3
In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; das Gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht.
4
In diesen Fällen ist in einem getrennten Wahlgang ein Ersatzmann zu wählen.
(4)
1
Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen.
2
Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
3
In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige.
4
Die nach § 13 Abs. 3 nicht wählbaren Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.
(5)
1
Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
2
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6)
1
Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden.
2
Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
(7) Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 19 Wahlvorstand

(1)
1
Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
2
Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.
3
Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.
(2)
1
Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
2
Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.
3
Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle.
4
Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 20 Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat

1
Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
2
Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle.
3
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes

1
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle.
2
§ 19 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 22 Aufgaben des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3)
1
Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt.
2
Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zuzuleiten.
(4)
1
Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein.
2
§ 19 Abs. 2 Satz 3 und § 21 gelten entsprechend.

§ 23 Zeitpunkt der Wahl

(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
(2)
1
Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu wählen, wenn
a)
mit Ablauf von 18 Monaten, vom Tag der Wahl an gerechnet, die Zahl der Wahlberechtigten um die Hälfte, mindestens aber um 50, gestiegen oder gesunken ist,
b)
die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Personalratsmitglieder gesunken ist,
c)
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, oder, wenn der Personalrat nur aus einer Person besteht, diese zurücktritt,
d)
die Personalratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
e)
der Personalrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
f)
in der Dienststelle ein Personalrat nicht besteht.
2
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn das Absinken der Gesamtzahl ausschließlich durch die Mitglieder einer Gruppe bewirkt wird.
(3)
1
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums (Absatz 1) eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
2
Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.
(4)
1
Die Vertreter einer Gruppe sind für die restliche Amtszeit des Personalrats neu zu wählen, wenn nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der Gruppe die Sitzverteilung nach § 16 nicht mehr gewährleistet ist.
2
§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
3
Der Wahlvorstand ist aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.

§ 24 Schutz der Wahl, Wahlkosten

(1)
1
Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen.
2
Insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
3
Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.
(2)
1
Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.
2
Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 19 bis 21 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
3
Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 25 Anfechtung der Wahl

(1)
1
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
2
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.
(2) Ist die Wahl des gesamten Personalrats durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so nimmt bis zur Neuwahl der nach §§ 20 oder 21 zu bildende Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(3) Ist die Wahl einer Gruppe durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.

2. Amtszeit

§ 26 Dauer der Amtszeit

(1)
1
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.
2
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
3
In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist.
4
In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählte Personalrats.
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt der Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.

§ 27 Ausschluss und Auflösung

(1)
1
Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.
2
Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluss eines Mitglieds beantragen.
(2) Ist der Personalrat durch rechtskräftige Entscheidung aufgelöst, so findet § 25 Abs. 2 Anwendung.

§ 28 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
a)
Ablauf der Amtszeit,
b)
Niederlegung des Amtes,
c)
Beendigung des Dienstverhältnisses,
d)
Ausscheiden aus der Dienststelle,
e)
Verlust der Wählbarkeit,
f)
gerichtliche Entscheidung nach § 27,
g)
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; es bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 und 2 trifft der Personalrat.

§ 29 Ruhen der Mitgliedschaft, Befangenheit

(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
(2)
1
Ein Mitglied des Personalrats darf bei der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein.
2
Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitglieds des Personalrats im Sinne von § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 30 Ersatzmitglieder

(1)
1
Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein.
2
Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.
(2)
1
Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Angehörigen der Dienststelle derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
2
Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so rückt der nicht gewählte Angehörige der Dienststelle mit der nächsthöheren Stimmenzahl oder der gewählte Ersatzmann nach oder übernimmt die Stellvertretung.
(3) Im Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. e treten Ersatzmitglieder nicht ein.

Abschnitt III Geschäftsführung

§ 31 Vorsitz und Vorstand

(1)
1
Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
2
Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
3
Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören.
4
Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden.
(3) Hat der Personalrat mindestens 11 Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(4) Machen die Gruppen von Ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte.
(5) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 32 Aufgaben des Vorstandes

(1)
1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
2
Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.
3
Zu den laufenden Geschäften gehören nur die der Vorbereitung von Entscheidungen der Personalvertretungen dienenden Maßnahmen.
(2)
1
Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
2
Handelt es sich um die Vertretung der ausschließlichen Angelegenheiten einer Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, so wird die Angelegenheit vom Vorstand vertreten.

§ 33 Einberufung der Sitzungen

(1) Spätestens eine Woche, bei Stufenvertretungen zwei Wochen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2)
1
Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein.
2
Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.
3
Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
4
Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, drei volle Arbeitstage liegen.
5
Die Dringlichkeit muss durch den Personalrat mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl bestätigt werden.
(3)
1
Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats, der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
2
Ein Gegenstand, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Personalrats behandelt werden.

§ 34 Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.
(2)
1
Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen, zu denen er eingeladen ist, teil.
2
Er kann einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Fall ist jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt, einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen; in diesem Fall sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.
(4)
1
In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle kann der Personalrat beschließen, dass diese während der Personalratssitzung gehört werden.
2
Beantragt ein Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu werden, so ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht gegenüber der Stufenvertretung.
3
Notwendige Reisekostenvergütungen werden den Angehörigen der Dienststelle nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
(5)
1
Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
2
Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben.
(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger Personen gestatten.
(7) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen; in diesem Fall sind ihm Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

§ 35 Zeitpunkt der Sitzungen

1
Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.
2
Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.
3
Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.

§ 36 Beschlussfassung

(1)
1
Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
2
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
3
Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit der nach § 34 Abs. 2 bis 6 Teilnahmeberechtigten.
(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

§ 37 Beratung und Entscheidung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2)
1
In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen.
2
Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
3
Für Beratung und Beschlussfassung gilt § 36 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 38 Aussetzung von Beschlüssen

(1)
1
Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen der Dienststelle, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen.
2
In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2)
1
Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen.
2
Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

§ 39 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richterrat

1
Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 24 Saarländisches Richtergesetz).
2
Auf Antrag des Richterrats oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung einzuberufen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 40 Sitzungsniederschrift, Einsicht in Unterlagen

(1)
1
Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält.
2
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
3
Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2)
1
Hat der Leiter der Dienststelle, die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder ein nach § 34 Abs. 2, 3, 5 bis 7 Teilnahmeberechtigter an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen.
2
Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Personalrats haben das Recht, die Unterlagen des Personalrats jederzeit einzusehen.

§ 41 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder beschließt.

§ 42 Sprechstunden

(1)
1
Der Personalrat kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
2
Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
3
Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) An Sprechstunden des Personalrats kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durchführt.
(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats entsteht dem Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt oder Dienstbezügen.

§ 43 Kosten und Geschäftsbetrieb

(1)
1
Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
2
Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt.

§ 44 Beitragsverbot

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.

Abschnitt IV Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats

§ 45 Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2)
1
Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
2
Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3)
1
Mitglieder des Personalrats, insbesondere des Vorstandes, sind auf Antrag des Personalrats ganz oder teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2
Wird über die Freistellung kein Einvernehmen erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrats oder des Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.
(4)
1
Auf Antrag des Personalrats sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis 600 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied,
601 bis 1.000 Wahlberechtigten zwei Personalratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Wahlberechtigten drei Personalratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Wahlberechtigten vier Personalratsmitglieder.
2
In Dienststellen mit über 3.000 Wahlberechtigten ist für je angefangene 1.500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied ganz freizustellen.
3
Eine entsprechende Teilfreistellung mehrerer Mitglieder ist möglich.
4
Bei zwei und mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen Gruppen entsprechend ihrer Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen zu berücksichtigen.
(5) Mitgliedern des Personalrats und Ersatzmitgliedern, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind, auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrats sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als wäre eine Freistellung nicht erfolgt.

§ 46 Schutz der Mitglieder des Personalrats

(1) Für die Mitglieder des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 desKündigungsschutzgesetzes entsprechend.
(2)
1
Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats.
2
Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.
3
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Mitglieder des Personalrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen dienstlichen Wechsel zum Zweck der Ausbildung.
(4) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 Abs. 6 darf ein Personalratsmitglied für die Dauer eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Personalrat nur mit Aufgaben betraut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind, es sei denn, zwingende dienstliche Notwendigkeiten stehen entgegen.

Abschnitt V Personalversammlungen

§ 47 Zusammensetzung

(1)
1
Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen der Dienststelle.
2
Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
3
Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3)
1
Teilversammlungen können auch für einen Teil der Angehörigen der Dienststelle zur Behandlung von Angelegenheiten durchgeführt werden, die ausschließlich diesen Teil der Angehörigen der Dienststelle betreffen.
2
Diese Teilversammlungen ersetzen nicht die Personalversammlungen nach Absatz 1.

§ 48 Einberufung

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels ihrer wahlberechtigten Angehörigen verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 49 Teilnahme

(1)
1
Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen.
2
Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
3
Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über das Personal- und Sozialwesen der Dienststelle zu berichten.
4
Auf Verlangen des Personalrats hat der Leiter der Dienststelle an der Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind.
(2)
1
Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
2
Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten die Einberufung der Personalversammlung rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, dass sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen werden.

§ 50 Zeitpunkt und Entschädigung

(1)
1
Personalversammlungen und Teilversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern.
2
Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammlungen entstehen, werden nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.

§ 51 Aufgaben der Personalversammlung

1
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
2
Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer sowie sozialpolitischer Art.

Abschnitt VI Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

1. Stufenvertretungen

§ 52 Wahl und Zusammensetzung

(1)
1
Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes umfasst, werden neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet, sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt.
2
An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde teil.
(2)
1
Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte gebildet.
2
An der Wahl des Bezirkspersonalrats nehmen alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3)
1
Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr.
2
Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes oder einer Einrichtung gemäß § 14 des Landesorganisationsgesetzes mit mehr als 150 Angehörigen.
3
An der Wahl des Hauptpersonalrats nehmen die Angehörigen der in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1.500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
1.501 bis 3.000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5.001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5)
1
Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen gelten die §§ 12 bis 14, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1, 2 und 6, §§ 17 bis 20 und §§ 22 bis 25 entsprechend.
2
§ 13 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist.
3
Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt.
4
An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 19 Abs. 2, § 20 und § 22 Abs. 4 aus.
(6) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(7)
1
In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter.
2
§ 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 53 Amtszeit und Geschäftsführung

(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten § 23, §§ 26 bis 38 und §§ 40 bis 46, für ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des Abschnittes VIII entsprechend.
(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung nach §§ 78 und 80 mitbestimmt, kann der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein Mitglied widerspricht.
(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung) ist berechtigt, an allen Sitzungen der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 54 Zuständigkeit

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen höheren Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen.
(2)
1
Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung.
2
In diesen Fällen verlängert sich die Frist nach §§ 73 und 74 um eine Woche.

2. Gesamtpersonalrat

§ 55 Errichtung und Zuständigkeit

(1)
1
In den Fällen des § 6 Abs. 3 kann durch Beschluss der einzelnen Personalräte neben diesen ein Gesamtpersonalrat errichtet werden.
2
Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Personalräte der Dienststellen, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der Wahlberechtigten beschäftigt sind.
(2) In den Fällen des § 87 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn die einzelnen Personalräte dies beschließen.
(3)
1
Der Gesamtpersonalrat ist nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen gemeinsam betreffen und nicht von den einzelnen Personalräten innerhalb ihrer Dienststellen geregelt werden können.
2
Soweit seine Zuständigkeit begründet ist, ist er anstelle der Personalräte zu beteiligen.

§ 56 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

(1)
1
Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Angehörigen aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist.
2
Mitgliederzahl, Wahl und Zusammensetzung richten sich nach § 15 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 5.
(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und die Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gilt § 53 entsprechend.

Abschnitt VII Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 57 Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe

(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden aus einem Mitglied,
11 bis 30 Jugendlichen und Auszubildenden aus drei Mitgliedern,
31 bis 60 Jugendlichen und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern,
61 bis 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern,
mehr als 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus neun Mitgliedern.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.

§ 58 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1)
1
Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2)
1
Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2
Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
3
Die Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen einander aus.

§ 59 Wahlvorschriften

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2)
1
Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden.
2
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 3, §§ 24 und 25 entsprechend.
(3)
1
Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle.
2
Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.

§ 60 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit

(1)
1
Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre, gerechnet vom Jahr des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.
2
Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 23 Abs. 2 Buchst. b bis f und Abs. 3 entsprechend.
(2)
1
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.
2
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.
3
Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
4
In dem Fall des § 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung regelmäßig neu zu wählen ist.
5
In dem Fall des § 23 Abs. 2 Buchst. b endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
6
In den Fällen des § 23 Abs. 2 Buchst. c führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl weiter.
7
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 Abs. 2 und § 30 entsprechend.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

§ 61 Vorsitzender

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter (Vorstand).
(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

§ 62 Geschäftsführung, Sitzungen

(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2)
1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend.
2
An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 63 Teilnahme an Personalratssitzungen

(1)
1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Personalratssitzungen einen Vertreter entsenden.
2
Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Personalrats besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.
(3)
1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die nächste Tagesordnung zu setzen.
2
Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche oder Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten.

§ 64 Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche oder Auszubildende der Dienststelle betreffen.

§ 65 Sprechstunden

(1)
1
In Dienststellen, die in der Regel mehr als 30 Jugendliche oder Auszubildende beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung eigene Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten.
2
Zeit und Ort sind durch den Personalrat und den Leiter der Dienststelle zu vereinbaren.
3
§ 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 66 Allgemeine Aufgaben

(1)
1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
a)
Maßnahmen, die den Jugendlichen oder Auszubildenden der Dienststelle dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis, beim Personalrat zu beantragen,
b)
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
c)
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.
2
Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.
(2)
1
Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.

§ 67 Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1)
1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen.
2
§ 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 und 3, §§ 50 und 51 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen soll der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.

§ 68 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung

(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertretungen, so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugend- und Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte, so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen zu errichten.
(3)
1
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
2
Im Übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung § 52 Abs. 2, 3, 6 und § 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung §§ 55 Abs. 3 und 56 Abs. 1 Satz 1 sowie für beide die §§ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.

Abschnitt VIII Beteiligung des Personalrats

1. Allgemeines

§ 69 Regeln der Zusammenarbeit

(1)
1
Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung treffen.
2
In diesen Besprechungen hat der Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern.
3
Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebs und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle wesentlich berühren, behandelt werden.
4
Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2)
1
Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden.
2
Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen.
3
Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3)
1
Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
2
Die hierzu erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen.
3
Der Personalrat ist berechtigt, Sachverständige zu hören.
4
Personalakten eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden.
5
Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

§ 70 Allgemeine Grundsätze

(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(3) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen der Dienststelle einzusetzen.
(4) Dienststelle und Personalrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der in der Dienststelle beschäftigten Personen zu schützen und zu fördern.

§ 71 Allgemeine Aufgaben des Personalrats

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
a)
Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
b)
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Angehörigen der Dienststelle geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Unfallverhütungsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
c)
Beschwerden und Anregungen von Angehörigen der Dienststelle und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,
d)
die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern,
e)
mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle eng zusammenzuarbeiten. Er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
f)
die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen der Dienststelle zu fördern,
g)
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken.

§ 72 Allgemeine Beteiligung

(1) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen; an Vorstellungs- oder Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(2)
1
Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihres Bereichs abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, die Anwesenheit zu gestatten.
2
Bei mündlichen Prüfungen, die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden, kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.
(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen der Organisation und der Geschäftsverteilung in der Dienststelle mitzuteilen.
(4) Der Personalrat kann verlangen, dass freie Arbeitsplätze der Dienststelle, die erneut besetzt werden sollen, bekannt gegeben werden.

2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 73 Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2)
1
Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung.
2
Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich begründet.
3
Der Beschluss des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen.
4
In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen.
5
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert.
6
In den Fällen des § 38 Abs. 1 verlängert sich diese Frist um eine Woche.
7
Soweit der Personalrat dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat der Leiter der Dienststelle dem Angehörigen des öffentlichen Dienstes Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(3)
1
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen.
2
Der Leiter der Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid.
3
Bei Erteilung eines Zwischenbescheides ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen.
4
Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind schriftlich zu begründen.
(4)
1
Kommt eine Einigung über eine vom Leiter der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann er innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen.
2
Kommt eine Einigung über eine vom Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Fristen keine Entscheidung, so kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der übergeordneten Dienststelle besteht, vorlegen.
3
Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.
4
Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung nicht, so hat sie die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde zu unterbreiten.
5
Handelt es sich bei der Dienststelle, in der nach Satz 1 und 2 eine Einigung nicht erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar entsprechend Absatz 5 Satz 2.
(5)
1
Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen Hauptpersonalrat zu erörtern.
2
Wird hierbei eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag des Leiters der obersten Dienstbehörde oder des zuständigen Hauptpersonalrats mit Ausnahme der in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten die Einigungsstelle (§ 75).
3
Die Frist zur Anrufung der Einigungsstelle beträgt vier Wochen.
4
Nach Ablauf dieser Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.
(6) Wird in den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten keine Einigung erzielt, so entscheidet die oberste Dienstbehörde nach Anhörung der Einigungsstelle; sie kann entscheiden, wenn die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Beteiligung keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluss mitgeteilt hat.
(7)
1
Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
2
Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 einzuleiten oder fortzusetzen.
(8) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 74 Verfahren bei der Mitwirkung

(1)
1
Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
2
Äußert sich der Personalrat hierzu nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.
3
Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen.
4
§ 73 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend.
(2)
1
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich mitzuteilen.
2
Dieser hat sich hierzu innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu äußern.
3
Eine Ablehnung ist zu begründen.
(3)
1
Kommt eine Einigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat nicht zustande, so kann jeder auf dem Dienstweg binnen einer Woche die oberste Dienstbehörde anrufen.
2
Diese entscheidet nach Beratung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig.
3
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entscheidet das in ihren Verfassungen jeweils vorgesehene Beschlussorgan oder - wenn ein solches nicht vorhanden ist - die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Personalrats endgültig.
(4)
1
Ist ein Antrag gemäß Absatz 3 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen.
2
§ 73 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 75 Einigungsstelle

(1)
1
Bei der obersten Dienstbehörde wird von Fall zu Fall eine Einigungsstelle gebildet.
2
Sie besteht aus je zwei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen.
3
§ 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
4
Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.
5
Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung gestellt werden, muss sich ein Angehöriger jeder von ihr vertretenen Gruppe befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich eine Gruppe.
6
Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes.
(2)
1
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2
Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung zu geben.
3
Beauftragte einer in der Personalvertretung vertretenen Gewerkschaft dürfen bei den Verhandlungen anwesend sein, wenn die Mehrheit der von der obersten Dienstbehörde oder der von der Personalvertretung benannten Beisitzer dies beantragt.
(3)
1
Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Beratung mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Angelegenheiten durch mehrheitlichen Beschluss.
2
Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.
3
Bei dieser erneuten Beschlussfassung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
4
Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen.
5
Der Beschluss der Einigungsstelle muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.
6
Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
7
Er ist für die Beteiligten verbindlich.
8
Die Entscheidung der Einigungsstelle soll innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie angerufen wurde, ergehen.
(4)
1
In den in § 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, § 80 Abs. 1 Buchst. a und § 84 genannten Angelegenheiten beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese.
2
Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst und den Beteiligten bekannt gegeben.
(5)
1
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
2
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
3
§ 43 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
4
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
5
Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.

§ 76 Dienstvereinbarungen

(1)
1
Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht.
2
Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

§ 77 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

3. Beteiligung an sozialen Angelegenheiten

§ 78 Gegenstand der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen, mitzubestimmen bei:
1.
Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit - einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans,
4.
Fragen der betrieblichen Entgeltfindung, Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,
7.
Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Benennung des Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
8.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
9.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
10.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
11.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
12.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
13.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
14.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen,
15.
Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens,
16.
Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Zustimmung des Antragstellers,
17.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Angehörigen der Dienststelle, sofern dieser die Mitbestimmung beantragt,
18.
Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
19.
Aufstellung von Sozialplänen.
(2) Muss für gewisse Angehörige der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 bestimmt auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorstand des Personalrats mit.

§ 79 Vorrang der Tarifverträge

Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit der Tarifvertrag dies regelt.

4. Beteiligung an Personalangelegenheiten

§ 80 Gegenstand der Mitbestimmung

(1) Der Personalrat bestimmt mit:
a)
in Personalangelegenheiten der Beamten bei:
1.
Einstellung, Anstellung und Beförderung sowie Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,
2.
Zulassung zum Aufstieg,
3.
Versetzung,
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
5.
Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
7.
nicht nur vorübergehender Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt,
8.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beamte die Mitbestimmung beantragt,
9.
Entlassung von Beamten auf Probe, sofern sie nicht auf deren Antrag erfolgt,
10.
Entlassung von Beamten auf Widerruf, sofern sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf deren Antrag erfolgt,
11.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
13.
Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien,
14.
Kürzung der Anwärterbezüge,
15.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes oder auf Familienpflegezeit nach § 83a des Saarländischen Beamtengesetzes,
16.
Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
17.
erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes;
b)
in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei:
1.
Einstellung, Nebenabreden,
2.
Eingruppierung, Höhergruppierung, Umgruppierung oder Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit,
3.
Rückgruppierung oder Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung,
5.
anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn damit ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist,
6.
Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
7.
Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
8.
Personalgestellung,
9.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
10.
Kündigung oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,
11.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
12.
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der Wohnung beschränken,
13.
Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen und der Beurteilungsrichtlinien,
14.
Ablehnung eines Antrags auf eine dem Buchstaben a Nrn. 15 und 16 entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages,
15.
erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung einer dem § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechenden Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern, wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
a)
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung verstößt,
b)
die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der Betroffene oder ein anderer Angehöriger der Dienststelle benachteiligt wird, ohne dass dies aus persönlichen oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist oder
c)
die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige der Dienststelle oder der Bewerber durch sein Verhalten den Frieden in der Dienststelle stören werde.
(3)
1
Vor der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist der Personalrat anzuhören.
2
Der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen.
3
Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
4
Eine ohne Anhörung des Personalrats ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist unwirksam.

§ 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) § 80 gilt nicht für
a)
die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
b)
Beamte auf Zeit,
c)
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
a)
Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
b)
Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen
nur auf Antrag der Betroffenen.

5. Beteiligung in sonstigen Fällen

§ 82 Beteiligung am Arbeitsschutz

(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2)
1
Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den zuständigen Stellen vorgenommen werden.
2
Das Gleiche gilt für die aus Gründen des Arbeitsschutzes in der Dienststelle durchzuführenden Besichtigungen.
(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuss nach § 22 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch nehmen Beauftragte des Personalrats teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der nach § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

§ 83 Gegenstand der Mitwirkung

(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei:
1.
der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs maßgebenden Grundlagen,
2.
dem Erlass und der Änderung von Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höhergruppierungen und Kündigungen,
3.
der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung von Frauen und Männern,
4.
der Stellenbewertung,
5.
der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenplanentwurfs,
6.
der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Mittel für die sozialen Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle,
7.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
8.
Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte,
9.
der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen.
(2)
1
Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und § 104 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
2
Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach Satz 1 zu beteiligen.

§ 84 Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei:
1.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Angehörigen der Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Entgelt- und Versorgungsleistungen,
2.
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
3.
wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
4.
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,
5.
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
6.
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,
7.
Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Angehörigen wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung).

Zweiter Teil Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes

Abschnitt I Grundsatz

§ 85

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gelten die Vorschriften des Ersten Teils insoweit, als im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt II Oberste Landesbehörden (§ 3 Landesorganisationsgesetz)

§ 86 Sondervertretung

(1)
1
In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) eine Sondervertretung wahr.
2
Diese setzt sich aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen (Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des Leiters der Dienststelle das Ministerium für Inneres und Sport wahr.

Abschnitt III Kommunalverwaltung

§ 87 Kommunale Gebietskörperschaften

(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Regionalverbandsverwaltung); dies gilt nicht für Schulen.
(2) § 6 Abs. 3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften keine Anwendung.
(3) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen, bei denen nicht nur vorübergehend mehr als 20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt; an der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen sie nicht teil.
(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft, die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Regionalversammlung) angehören, gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
(5)
1
Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlussfassung teilzunehmen und die Auffassung des Personalrats (Gesamtpersonalrats) darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2
Termin und Tagesordnung sind dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekannt zu geben.

§ 88 Gemeinsame Einigungsstellen

1
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass für kommunale Gebietskörperschaften eines bestimmten räumlichen Bereichs gemeinsame Einigungsstellen entsprechend § 75 zu bilden sind.
2
Dabei kann die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend von § 75 geregelt werden.

§ 89 Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden

(1) Die §§ 87 und 88 finden auf Zweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Verbände von Gemeinden entsprechend Anwendung.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 nicht vor, so sind die Angehörigen der Dienststelle wahlberechtigt beziehungsweise wählbar für den Personalrat der Dienststelle, bei der die Geschäfte des Verbandes geführt werden.

§ 90 Anrufen der Aufsichtsbehörde

1
Hält der Personalrat in Angelegenheiten, die seiner Beteiligung unterliegen, ein Eingreifen im Wege der Staatsaufsicht für angezeigt, so kann er den Sachverhalt mit seiner Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich unterbreiten.
2
Diese entscheidet im Rahmen ihrer Befugnisse.

Abschnitt IV Polizei

§ 91 Dienststellen, Polizeihauptpersonalrat

(1)
1
Im Bereich der Vollzugspolizei gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 das Landespolizeipräsidium ohne die Polizeiinspektionen.
2
Die Gesamtheit der Bediensteten in den Polizeiinspektionen bildet daneben eine eigene Dienststelle.
3
Als Leiter der Dienststelle nach Satz 2 gilt der Landespolizeipräsident.
(2)
1
Beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ein Polizeihauptpersonalrat gebildet.
2
Seine Mitglieder werden von den Polizeivollzugsbeamten der Dienststellen nach Absatz 1 und den beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme der Angehörigen der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport beschäftigten Polizeivollzugsbeamten gewählt.
3
Eine Teilnahme an der allgemeinen Stufenvertretung findet nicht statt.

§ 92

(aufgehoben)

Abschnitt V Verfassungsschutz

§ 93 Ausnahmen

Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Absatz 1. Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1.
Der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
2.
Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.
3.
§ 69 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 sind mit folgender Ergänzung anzuwenden: Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so entscheidet auf Antrag des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
4.
§ 72 Abs. 3 und 4, § 78 Abs. 1 Nr. 10, § 83 Abs. 1 und § 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
5.
An die Stelle des § 73 Abs. 4 bis 6, § 74 Abs. 3 und § 75 tritt folgende Regelung: Ergibt sich zwischen dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
6.
Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; die Angehörigen der Dienststelle nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.

Abschnitt VI Schulen

§ 94 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats

(1)
1
Die Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus.
2
Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.
(3)
1
Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind.
2
Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt; entsprechendes gilt für seine Wählbarkeit.
3
Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Förderschule ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Förderschule wahlberechtigt und wählbar.
4
Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.
(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die aufgrund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.
(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.

§ 95 Dienststellen, Leiter der Dienststellen

(1)
1
Als Dienststelle gilt die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogische Fachkräfte oder anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen an allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur Anstellungsbehörde ist.
2
Als Leiter der Dienststelle gilt der Minister für Bildung und Kultur.
(2)
1
Als Dienststelle gilt jeweils die Gesamtheit der Studienreferendare oder der Lehramtsanwärter eines Studienseminars oder eines Landesseminars.
2
Als Leiter der Dienststelle gilt der jeweilige Seminarleiter.
3
Die Amtszeit der betreffenden Personalräte beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
(3)
1
Eine Gemeinschaftsschule und eine mit ihr durch eine gemeinsame Schulleitung verbundene Erweiterte Realschule oder Gesamtschule gelten als eine Dienststelle.
2
Als Leiter der Dienststelle gilt der gemeinsame Schulleiter.

§ 96 Hauptpersonalräte

(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
a)
an Grundschulen, Schulkindergärten im Grundschulbereich sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Primarstufe, für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I sowie für das Lehramt für Sonderpädagogik,
b)
an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie den Landesseminaren für das Lehramt an beruflichen Schulen,
c)
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem staatlichen Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,
d)
an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am staatlichen Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
e)
an Förderschulen und Schulkindergärten im Bereich der Förderschulen.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.
2
Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3)
1
Der bei
a)
der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar,
b)
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
c)
der Hochschule der Bildenden Künste - Saar,
d)
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.
2
Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.

Abschnitt VII Hochschulen und Forschungsstätten

§ 97 Angehörige des öffentlichen Dienstes im Hochschulbereich

1
Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen des Verwaltungspersonals und des technischen Personals sowie die wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten und Oberingenieure, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die künstlerischen Mitarbeiter, die Fachhochschulassistenten und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
2
Für wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten und Oberingenieure,wissenschaftliche Mitarbeiter, künstlerische Mitarbeiter, Fachhochschulassistenten und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.
3
An der Universität des Saarlandes nehmen Bibliothekare im höheren Dienst und ihnen vergleichbare Arbeitnehmer an den Wahlen zum Personalrat für wissenschaftliche Mitarbeiter und Lehrkräfte für besondere Aufgaben teil.
4
Im Übrigen nehmen Bibliothekare an den Wahlen zum Personalrat für das Verwaltungspersonal und das technische Personal teil.

§ 98 Ausnahmen der Beteiligung

(1) § 78 Abs. 1 Nr. 10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.

Abschnitt VIII (aufgehoben)

§ 99

(aufgehoben)

Abschnitt IX Justizverwaltung

§ 100 Besondere Dienststellen

(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.
die Gesamtheit der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
2.
die Gesamtheit der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.
(2) Als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Die Amtszeit des Personalrats der Rechtsreferendare beträgt ein Jahr; § 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat der Rechtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr.

§ 101 Stufenvertretungen

(1)
1
Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz unterstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, ausgenommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird.
2
Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.
(2)
1
An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrats der Staatsanwälte teil.
2
Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendare.

Abschnitt X Finanzverwaltung

§ 102 Finanzverwaltung

(1)
1
Die Angehörigen der Finanzämter wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat.
2
Die Angehörigen des Ministeriums für Finanzen und Europa, des Landesamtes für Zentrale Dienste und des IT-Dienstleistungszentrums wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat.
3
Beide Hauptpersonalräte werden beim Ministerium für Finanzen und Europa gebildet.
(2)
1
Der örtliche Personalrat beim IT-Dienstleistungszentrum wird spätestens vier Monate nach Errichtung des IT-Dienstleistungszentrums neu gewählt.
2
In der Folge gilt § 23.
3
Bis zur Neuwahl nimmt der zuständige Hauptpersonalrat die Aufgaben wahr.

§§ 103 bis 105

(weggefallen)

Abschnitt XI Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts

1. Allgemeine Vorschriften

§ 106 Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten Teils sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.
(2)
1
Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2
§ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Sozialversicherungsträger

§ 107 Dienstordnungsmäßige Angestellte

Bei Sozialversicherungsträgern, die Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigen, zählen die dienstordnungsmäßigen Angestellten zur Gruppe der Beamten.

§ 108 Leiter der Dienststelle

(1)
1
Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Vorsitzende des Vorstandes (stellvertretende Vorsitzende) des Sozialversicherungsträgers.
2
Er kann sich durch Mitglieder der Geschäftsführung vertreten lassen.
(2) § 81 gilt auch für die Mitglieder der Geschäftsführung.

§ 109 Beteiligung der Personalvertretung

1
Die Personalvertretung ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden.
2
§ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 109a Deutsche Rentenversicherung Saarland

(1)
1
Der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
2
Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.
(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

3. Saarländischer Rundfunk

§ 110 Leiter der Dienststelle, Oberste Dienstbehörde, freie Mitarbeiter, Einigungsstelle

(1)
1
Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist der Intendant.
2
Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter, den Verwaltungsdirektor oder den Justitiar vertreten lassen.
(2)
1
Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuss wahrgenommen, der aus den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates sowie aus dem Intendanten besteht.
2
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(3)
1
Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.
2
Sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer.
(4) Abweichend von § 75 kann bei dem Vorsitzenden der Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen nach § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes abgesehen werden.

§ 111 Ausnahme von der Wählbarkeit

(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justitiar sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.

§ 112 Beteiligung des Personalrats

(1)
1
Der Vorsitzende des Personalrats sowie der stellvertretende Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
2
Der Vorsitzende des Personalrats hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teilzunehmen.
3
Es ist ihm Gelegenheit zu geben, in den Ausschüssen des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die Auffassung des Personalrats darzulegen, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Rundfunkanstalt behandelt werden.
4
§ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluss einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.
(3)
1
Der Personalrat bildet einen Ausschuss für Angelegenheiten der Programm-Mitarbeiter.
2
Ihm gehören neben dem Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personalrats und zwei weiteren Mitgliedern je zwei vom Personalrat zu wählende fest angestellte und ständige freie Programm-Mitarbeiter an.
(4)
1
Der Ausschuss hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären.
2
Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angehörigen der Dienststelle aus dem Programmbereich vertreten lassen.
3
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem Personalrat zu erörtern.
4
Abweichend von § 74 entscheidet bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant (§ 35 des Saarländischen Mediengesetzes) endgültig.

Dritter Teil Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I Gerichtliche Entscheidungen

§ 113 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 25, 27 und 46 Abs. 2 über
a)
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
b)
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
c)
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
d)
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

§ 114 Fachkammern und Fachsenat

(1)
1
Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Fachsenat zu bilden.
2
Bei Bedarf können weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2)
1
Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern.
2
Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der im § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte sein.
3
Sie werden je zur Hälfte von
1.
den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften und
2.
den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden
vorgeschlagen und vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales berufen.
4
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.
5
Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3)
1
Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen Richtern tätig.
2
Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

Abschnitt II Ergänzende Vorschriften

§ 115 Durchführungsverordnungen

(1) Die Landesregierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere eine Wahlordnung.
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über
a)
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
b)
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Regelung von Einsprüchen,
c)
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
d)
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
e)
die Stimmabgabe,
f)
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
g)
die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über die Abstimmung.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Inneres und Sport.

§ 116 Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften

(1)
1
Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens bis zum Ablauf des dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden Kalendermonats neu zu wählen.
2
Hat diese Neuwahl außerhalb des nach § 23 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden § 23 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Anwendung.
(2)
1
Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
2
Die Vorstände und Vorsitzenden der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen ( §§ 31 und 61) führen die Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen so lange weiter, bis die neuen Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind.
3
Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Abschnitt III Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 117 Religionsgemeinschaften

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

§ 118 Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 119 Übergangsvorschriften

(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2)
1
Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
2
Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen.

§ 120 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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