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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) Vom 15. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927

Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) Vom 15. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1383 vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) vom 15. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 192701.01.2002
§ 101.01.2002
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002

§ 1

(1) Die Ansprüche für Schäden an Leib und Leben, die im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie sich gegen das Land richten, sofern der Schaden im Saarland entstanden ist; durch Gesetz kann bestimmt werden, dass an Stelle des Landes ganz oder zum Teil die Gemeinden oder Gemeindeverbände ersatzpflichtig sind, in deren Bezirk der Schaden entstanden ist. Wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden eines Betroffenen mitgewirkt hat, so findet § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Die Kosten der Versorgung für die durch innere Unruhen verursachten Personenschäden tragen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung in Höhe von zwei Dritteln das Land und in Höhe von einem Drittel die beteiligte Gemeinde. Die Landesregierung kann den Anteil leistungsschwacher Gemeinden höheren Gemeindeverbänden ganz oder zum Teil auferlegen. Die Landesregierung kann bestimmen, dass wirtschaftlich und örtlich zusammenhängende Gemeinden für die Erstattung als eine einheitliche Gemeinde zu gelten haben.

§ 2

Die Landesregierung wird ermächtigt, in Fällen, in denen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes Härten oder besondere Schwierigkeiten ergeben, einen Ausgleich zu gewähren.

§ 3

Die Landesregierung erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
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