GOS-VO
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Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007

Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) Vom 2. Juli 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 200701.08.2007
Eingangsformel01.08.2007
Inhaltsverzeichnis17.09.2021
Abschnitt I - Geltungsbereich01.08.2007
§ 1 - Schulen des Geltungsbereichs01.08.2017
Abschnitt II - Allgemeine Bestimmungen01.08.2007
§ 2 - Grundlagen und Zielsetzungen01.08.2018
§ 3 - Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife01.08.2018
§ 4 - Gliederung der Oberstufe01.08.2007
§ 5 - Verweildauer in der Oberstufe01.08.2018
§ 6 - Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung01.08.2007
Abschnitt III - Einführungsphase01.08.2007
§ 7 - Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die Einführungsphase, Schulwechsel im Verlauf der gymnasialen Oberstufe17.12.2021
§ 8 - Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase01.08.2018
§ 9 - Stundentafel01.08.2018
Abschnitt IV - Hauptphase01.08.2007
a) - Zulassung zur Hauptphase01.08.2007
§ 10 - Voraussetzungen für die Zulassung01.08.2018
§ 11 - Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase01.08.2018
b) - Gestaltung der Hauptphase01.08.2007
§ 12 - Kurssystem01.08.2018
§ 13 - Leistungskurse01.08.2018
§ 14 - Grundkurse01.08.2018
§ 15 - Seminarfach, besondere Lernleistung01.08.2018
§ 16 - Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen01.08.2018
c) - Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht01.08.2007
§ 17 - Pflichtfächer und Fächerwahl01.08.2018
§ 18 - Verfahren zur Wahl der Fächer01.08.2018
§ 19 - Teilnahme am Unterricht01.08.2007
d) - Wiederholung in der Hauptphase01.08.2007
§ 20 - Freiwilliges Zurücktreten01.08.2018
§ 21 - Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung01.08.2018
e) - Zuständigkeiten in der Hauptphase01.08.2007
§ 22 - Tutor/Tutorin01.08.2007
§ 23 - Konferenzen01.08.2007
Abschnitt V - Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse01.08.2007
§ 24 - Leistungsnachweise17.12.2021
§ 25 - Notensystem01.08.2018
§ 26 - Zeugnisse01.08.2018
Abschnitt VI - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe01.08.2007
§ 27 - Schulischer Teil der Fachhochschulreife01.08.2018
Abschnitt VII - Abiturprüfung01.08.2007
a) - Allgemeine Bestimmungen01.08.2007
§ 28 - Zweck und Umfang der Prüfung01.08.2018
§ 29 - Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung01.08.2007
§ 30 - Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich01.08.2017
§ 31 - Abiturprüfungskommission17.12.2021
§ 32 - Prüfungsfachausschüsse01.08.2018
§ 33 - Einsendung von Prüfungsunterlagen01.08.2007
§ 34 - Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung01.08.2018
§ 35 - Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich01.08.2018
§ 36 - Entscheidung über die Zulassung01.08.2007
b) - Schriftliche Prüfung, fach-/sportpraktische Prüfung01.08.2007
§ 37 - Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung01.08.2018
§ 38 - Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben01.08.2018
§ 39 - Auswahl der Prüfungsaufgaben01.08.2018
§ 40 - Durchführung der schriftlichen Prüfung17.12.2021
§ 41 - Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport01.08.2018
§ 42 - Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggfls. des fach-/sportpraktischen Prüfungsteils01.08.2018
c) - Mündliche Prüfung01.08.2007
§ 43 - Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung01.08.2018
§ 44 - Zulassungsvoraussetzungen01.08.2007
§ 45 - Entscheidung über die Zulassung01.08.2018
§ 46 - Fächer der mündlichen Prüfung01.08.2018
§ 47 - Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.08.2018
§ 48 - Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung17.12.2021
§ 49 - Durchführung der mündlichen Prüfung17.12.2021
d) - Abschluss der Prüfung01.08.2007
§ 50 - Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern01.08.2018
§ 51 - Qualifikation im Abiturbereich01.08.2018
e) - Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife01.08.2018
§ 52 - Gesamtqualifikation01.08.2018
§ 53 - Bekanntgabe der Entscheidungen01.08.2018
§ 54 - Zeugnis01.08.2018
f) - Besondere Bestimmungen01.08.2007
§ 55 - Wiederholung der Prüfung01.08.2018
§ 56 - Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung01.08.2018
§ 57 - Verschwiegenheit01.08.2018
Abschnitt VIII - Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung01.08.2007
§ 58 - Zulassungsvoraussetzungen01.08.2018
§ 59 - Zulassungsverfahren17.12.2021
§ 60 - Gegenstand und Umfang der Prüfung01.08.2018
§ 61 - Durchführung des ersten Prüfungsteils01.08.2018
§ 62 - Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil01.08.2018
§ 63 - Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung des Ergebnisses01.08.2007
§ 64 - Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis01.08.2018
§ 65 - Latinum und Graecum bei der Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung01.08.2018
§ 66 - Wiederholung der Prüfung01.08.2018
Abschnitt IX - Latinum und Graecum01.08.2007
a) - Nachweis und Voraussetzungen01.08.2007
§ 67 - Nachweis01.08.2018
§ 68 - Großes Latinum01.08.2018
§ 69 - Latinum01.08.2018
§ 70 - Graecum01.08.2018
b) - Ergänzungsprüfung01.08.2007
§ 71 - Zeitpunkt01.08.2007
§ 72 - Prüfungskommission01.08.2007
§ 73 - Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung01.08.2007
§ 74 - Durchführung der schriftlichen Prüfung01.08.2017
§ 75 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung01.08.2007
§ 76 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2007
§ 77 - Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen01.08.2007
§ 78 - Zeugnis01.08.2018
§ 79 - Besondere Bestimmungen01.08.2007
§ 80 - Wiederholung der Prüfung01.08.2018
Abschnitt X - Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch01.08.2007
§ 81 - Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern01.08.2007
§ 82 - Schüleraustausch01.08.2007
Abschnitt XI - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2007
§ 82a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 83 - Inkrafttreten, Übergangsregelung01.08.2007
§ 84 - Außerkrafttreten01.08.2007
Anlage 101.08.2018
Anlage 201.08.2018
Anlage 301.08.2018
Anlage 4 - Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl E) für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe ( § 27 Abs. 2)01.08.2018
Anlage 501.08.2018
Anlage 601.08.2018
Anlage 701.08.2018
Anlage 8 - Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) (§ 52)01.08.2018
Anlage 901.08.2007
Anlage 9a01.08.2018
Anlage 9b - Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis01.08.2018
Anlage 1001.08.2018
Anlage 1101.08.2007
Anlage 1201.08.2007
Anlage 1301.08.2007
Anlage 14 - Tabelle mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung und erreichte Notenpunkte01.08.2018
Anlage 15 - GOS - Kombinationstafel01.08.2018
Aufgrund des § 3 a Abs. 5 und des § 33 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694; 1730), verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Geltungsbereich
§ 1Schulen des Geltungsbereichs
Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen
§ 2Grundlagen und Zielsetzungen
§ 3Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
§ 4Gliederung der Oberstufe
§ 5Verweildauer in der Oberstufe
§ 6Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung
Abschnitt III Einführungsphase
§ 7Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die Einführungsphase, Schulwechsel im Verlauf der gymnasialen Oberstufe
§ 8Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase
§ 9Stundentafel
Abschnitt IV Hauptphase
a) Zulassung zur Hauptphase
§ 10Voraussetzungen für die Zulassung
§ 11Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase
b) Gestaltung der Hauptphase
§ 12Kurssystem
§ 13Leistungskurse
§ 14Grundkurse
§ 15Seminarfach, besondere Lernleistung
§ 16Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen
c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht
§ 17Pflichtfächer und Fächerwahl
§ 18Verfahren zur Wahl der Fächer
§ 19Teilnahme am Unterricht
d) Wiederholung in der Hauptphase
§ 20Freiwilliges Zurücktreten
§ 21Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung
e) Zuständigkeiten in der Hauptphase
§ 22Tutor/Tutorin, Bezugskurs
§ 23Konferenzen
§ 24Leistungsnachweise
§ 25Notensystem
§ 26Zeugnisse
Abschnitt VI Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe
§ 27Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Abschnitt VII Abiturprüfung
a) Allgemeine Bestimmungen
§ 28Zweck und Umfang der Prüfung
§ 29Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung
§ 30Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich
§ 31Abiturprüfungskommission
§ 32Prüfungsfachausschüsse
§ 33Einsendung von Prüfungsunterlagen
§ 34Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung
§ 35Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich
§ 36Entscheidung über die Zulassung
b) Schriftliche Prüfung, fach-/sportpraktische Prüfung
§ 37Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfungsteile
§ 38Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben
§ 39Auswahl der Prüfungsaufgaben
§ 40Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 41Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport
§ 42Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggfls. des fach-/sportpraktischen Prüfungsteils
c) Mündliche Prüfung
§ 43Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung
§ 44Zulassungsvoraussetzungen
§ 45Entscheidung über die Zulassung
§ 46Fächer der mündlichen Prüfung
§ 47Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 48Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung
§ 49Durchführung der mündlichen Prüfung
d) Abschluss der Prüfung
§ 50Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern
§ 51Qualifikation im Abiturbereich
e) Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife
§ 52Gesamtqualifikation
§ 53Bekanntgabe der Entscheidungen
§ 54Zeugnis
f) Besondere Bestimmungen
§ 55Wiederholung der Prüfung
§ 56Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung
§ 57Verschwiegenheit
Abschnitt VIII Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung
§ 58Zulassungsvoraussetzungen
§ 59Zulassungsverfahren
§ 60Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 61Durchführung des ersten Prüfungsteils
§ 62Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil
§ 63Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung des Ergebnisses
§ 64Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis
§ 65Latinum und Graecum bei der Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung
§ 66Wiederholung der Prüfung
Abschnitt IX Latinum und Graecum
a) Nachweis und Voraussetzungen
§ 67Nachweis
§ 68Großes Latinum
§ 69Latinum
§ 70Graecum
b) Ergänzungsprüfung
§ 71Zeitpunkt
§ 72Prüfungskommission
§ 73Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 74Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 75Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 76Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 77Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen
§ 78Zeugnis
§ 79Besondere Bestimmungen
§ 80Wiederholung der Prüfung
Abschnitt X Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch
§ 81Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern
§ 82Schüleraustausch
Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 82aNotwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
§ 83Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 84Außerkrafttreten

Abschnitt I Geltungsbereich

§ 1 Schulen des Geltungsbereichs

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen im Sinne dieser Verordnung gelten auch das Technisch-Wissenschaftliche Gymnasium und das Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg.
(2) Die Verordnung gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen.
(3) Ergänzende Regelungen für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen bleiben unberührt.

Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Grundlagen und Zielsetzungen

(1) Die gymnasiale Oberstufe hat zum Ziel, eine vertiefte Allgemeinbildung, die allgemeine Studierfähigkeit sowie eine wissenschaftspropädeutische Bildung zu vermitteln; zugleich fördert sie den Eintritt in andere Berufsbildungen. Diesem Ziel dient ein Unterricht, bei dem vertieften Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (Kernfächer) sowie in dem beruflichen Profilfach eine besondere Bedeutung zukommt; daneben bleibt den Schülern/Schülerinnen die Möglichkeit der Setzung von Schwerpunkten entsprechend ihrer Neigung, Begabung und Leistungsbereitschaft im Rahmen des schulischen Angebotes. Das Ziel der gymnasialen Oberstufe erfordert zudem eine an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung des Saarlandes orientierte Erziehung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und -stärkung, zur Gestaltung des Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigt.
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe führt in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden ein. Die sichere Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens ist dabei Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen. Fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen ergänzen den fachbezogenen, zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Aufbau strukturierten Wissens, sichern den Blick für Zusammenhänge zwischen Wissensbereichen und fördern die hierfür notwendigen Arbeitsformen; fachübergreifende Lernformen sind daher unverzichtbare Bestandteile des Unterrichts in der gymnasialen Oberstufe. Der Unterricht strebt zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen und strukturierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Er soll Phantasie und Kreativität ebenso fördern wie Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens.
(3) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
-
die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere in Form der schriftlichen Darlegung,
-
das verständige Lesen komplexer deutscher und fremdsprachiger Texte,
-
der sichere Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen.
Es ist grundsätzlich Aufgabe aller Fächer, den Erwerb dieser Kompetenzen sicherzustellen; den Kernfächern kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Lernstrategien und die Vermittlung von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung, Nutzung und Präsentation von Informationen und Materialien, insbesondere unter Nutzung der neuen Medien, unterstützen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, Team- und Kommunikationsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und die Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenzen und Möglichkeiten.
(4) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe schließt eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt ein.

§ 3 Gesamtqualifikation als Voraussetzung für die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife

Dem Schüler/Der Schülerin, der/die an der Abiturprüfung teilgenommen hat, wird nach Maßgabe des § 52 die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn er/sie die geforderten Leistungsnachweise in der Hauptphase und in der Abiturprüfung als Teile der Gesamtqualifikation erbringt.

§ 4 Gliederung der Oberstufe

(1) Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und in die zweijährige Hauptphase.
(2) Die Hauptphase gliedert sich in vier Schulhalbjahre. In ihrem Verlauf sind die Leistungsnachweise im vorgeschriebenen Umfang zu erbringen, die Voraussetzung für die Zulassung zu der am Ende des vierten Halbjahres stattfindenden schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung sind.

§ 5 Verweildauer in der Oberstufe

(1) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe beträgt für den einzelnen Schüler/die einzelne Schülerin mindestens zweieinhalb und höchstens vier Jahre. Dies bedeutet:
1.
Schüler/Schülerinnen, die sich spätestens nach vierjährigem Besuch der Oberstufe nicht oder nicht fristgerecht zur schriftlichen Abiturprüfung melden oder nach höchstens vierjährigem Besuch der Oberstufe die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung nicht erfüllen, müssen die Schule verlassen; das Gleiche gilt, wenn der Schüler/die Schülerin, der/die die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt und das dritte und vierte Halbjahr wiederholt hat, sich nicht oder nicht fristgerecht erneut zur Abiturprüfung meldet. Hiervon abweichend kann die Abiturprüfungskommission die zulässige Verweildauer in besonders begründeten Fällen ausnahmsweise um ein Jahr verlängern, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat.
2.
Wird bei einem Schüler/einer Schülerin in der Hauptphase bereits vor der Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung festgestellt, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Verweildauer nicht mehr erreichen kann, so muss er/sie die Schule verlassen. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Entscheidung die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen zuständig ist.
(2) Abweichend von der in Absatz 1 genannten Dauer des Besuchs der Oberstufe kann ein Schüler/eine Schülerin, der/die erstmalig an der Abiturprüfung teilgenommen und die Prüfung nicht bestanden hat, die Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal wiederholen. Dabei sind die Regelungen gemäß § 21 Abs. 2 zu beachten.

§ 6 Unterrichtung der Schüler/Schülerinnen über die Regelungen für die Oberstufe und die Abiturprüfung

Vor Eintritt in die Hauptphase sind die Schüler/Schülerinnen und ihre Erziehungsberechtigten mit den wesentlichen Regelungen dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung vertraut zu machen.

Abschnitt III Einführungsphase

§ 7 Voraussetzungen für den Eintritt in die Einführungsphase; verkürzter Durchgang durch die Einführungsphase, Schulwechsel im Verlauf der gymnasialen Oberstufe

(1) Zum Eintritt in die Einführungsphase sind berechtigt:
1.
Schüler/Schülerinnen des Gymnasiums, wenn sie in die Klassenstufe 10 versetzt sind,
2.
Schüler/Schülerinnen anderer Schulformen, denen nach Maßgabe der für sie geltenden Schulordnung und der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung die Berechtigung zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zuerkannt wurde.
(2) Um einen vorzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zu ermöglichen, kann am Gymnasium auf schriftlichen Antrag, der bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf und der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses der Klassenstufe 9 beim Schulleiter/bei der Schulleiterin zu stellen ist, ein Schüler/eine Schülerin am Ende des ersten Halbjahres der Klassenstufe 9 durch Beschluss der Klassenkonferenz in das zweite Halbjahr der Einführungsphase versetzt werden. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, wenn im Halbjahreszeugnis der Klassenstufe 9 der Durchschnitt der Noten sowohl der schriftlichen als auch der nichtschriftlichen Fächer jeweils mindestens 2,0 beträgt, wobei in keinem Fach die Note unter „befriedigend“ lauten darf; die Note in Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Wird der Schüler/die Schülerin nicht zur Hauptphase zugelassen, so tritt er/sie ins erste Halbjahr der Einführungsphase zurück; in diesem Falle wird die in der Oberstufe bereits verbrachte Zeit nicht auf die zulässige Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Der Antrag kann auch mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung erfolgen.
(3) Ein Übergang von einer allgemein bildenden Schule in eine gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung ist grundsätzlich nur zum Beginn der Einführungsphase möglich. Über Ausnahmen beim Wechsel aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4) Ein Schulwechsel im Verlauf der gymnasialen Oberstufe wird der Schulaufsichtsbehörde angezeigt.

§ 8 Zielsetzung und Gestaltung der Einführungsphase

(1) Der Einführungsphase kommt im achtjährigen Gymnasium eine Doppelfunktion als letzter Klassenstufe der Sekundarstufe I und als erster Klassenstufe der gymnasialen Oberstufe zu.
(2) Die Einführungsphase führt in die Lernziele, Lerninhalte und Lernverfahren der gymnasialen Oberstufe unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schullaufbahnen ein und legt die Grundlage für die unterrichtliche Arbeit in der Hauptphase. Die Einführungsphase erfüllt somit auch Aufgaben der Kompensation und der Orientierung und dient damit der Durchlässigkeit zwischen den Schulformen.
(3) Die Schüler/Schülerinnen werden im Klassenverband beziehungsweise in klassenübergreifenden Lerngruppen unterrichtet.

§ 9 Stundentafel

(1) Für den Unterricht in der Einführungsphase der Oberstufe des achtjährigen Gymnasiums gilt die Stundentafel der Klassenstufe 10 gemäß der Verordnung – Schulordnung – über die Stundentafel des Gymnasiums (Klassenstufen 5 bis 10) vom 26. März 2010, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 506), in der jeweils geltenden Fassung; für die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen gilt sie entsprechend. Die Stundentafel für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen richtet sich nach den hierfür getroffenen besonderen Regelungen.
(2) Für die Stundentafel gelten zudem folgende Regelungen:
1.
Die in der Einführungsphase unterrichteten Fächer werden nach schriftlichen und nichtschriftlichen Fächern unterschieden; in schriftlichen Fächern werden schriftliche Arbeiten geschrieben. Zu den schriftlichen Fächern gehören: Deutsch, Fremdsprache (auch in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprachen) und Mathematik sowie in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen die beruflichen Profilfächer. Für Gymnasien mit einer von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung abweichenden Stundentafel gelten eigene Regelungen.
2.
Jeder Schüler/Jede Schülerin muss in der Einführungsphase zwei Fremdsprachen belegen. Schüler/Schülerinnen, die vor Eintritt in die Oberstufe in zwei Fremdsprachen gemäß der Stundentafel der zuvor besuchten Schule durchgehend unterrichtet wurden, führen diese zwei Fremdsprachen in der Einführungsphase weiter. Mindestens eine der beiden Fremdsprachen ist bis zum Ende der Hauptphase weiterzuführen (Pflichtfremdsprache); werden beide Fremdsprachen weitergeführt, so kann höchstens eine davon als Leistungskurs belegt werden.
Schüler/Schülerinnen, für die in der Sekundarstufe I drei Fremdsprachen verpflichtend waren, müssen die dritte, ab Klassenstufe 8 begonnene und – nach ihrer Wahl – ihre erste oder zweite Fremdsprache fortführen. Diese Regelung gilt insbesondere im Fall eines Schulwechsels. Die nicht verpflichtend zu belegende der ersten beiden Fremdsprachen kann im Wahlpflichtbereich weitergeführt werden. Mindestens eine der drei Fremdsprachen ist bis zum Ende der Hauptphase weiterzuführen (Pflichtfremdsprache); werden mehrere Fremdsprachen weitergeführt, so kann höchstens eine davon als Leistungskurs belegt werden.
Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in höchstens einer der Fremdsprachen, die am Ende der Einführungsphase abgeschlossen werden, durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen.
3.
Eine Fremdsprache, die in der Sekundarstufe I erste, zweite oder dritte Fremdsprache war, kann in der gymnasialen Oberstufe nicht als neu beginnende Fremdsprache belegt werden.
4.
Bei der Belegung von Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern in der Einführungsphase ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Auswirkungen für die Wahl der Leistungskurse in der Hauptphase Folgendes zu beachten:
Ein Fach kann in der Hauptphase nur dann in einem Kurs mit erhöhtem Anforderungsniveau gemäß § 13 belegt werden, wenn es durchgehend in der Einführungsphase belegt war. Dies gilt insbesondere für Evangelische Religion/Katholische Religion sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 des Schulordnungsgesetzes für Allgemeine Ethik.
Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise die Erziehungsberechtigten sind über diese Regelungen zu unterrichten; über die Unterrichtung wird ein Protokoll angefertigt.
(3) Soweit gemäß der Verordnung – Schulordnung – über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe ein Zugang zur gymnasialen Oberstufe an allgemein bildenden Schulen auch für Schüler/Schülerinnen möglich ist, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, muss diese Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase als Pflichtfremdsprache durchgehend fortgeführt werden. Die Verpflichtung zur Belegung dieser Fremdsprache kann in keiner Jahrgangsstufe durch eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzt werden. Entsprechend dem Angebot der jeweiligen Schule ist eine weitere Fremdsprache zu wählen, die vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende des vierten Halbjahres der Hauptphase durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden zu belegen ist, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu einsetzende Fremdsprache in der Hauptphase nicht als Leistungskurs gewählt werden kann. Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in dieser weiteren Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der zu belegenden Stunden verringert.
(4) In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist hinsichtlich der Wahl der Fremdsprachen in der Einführungsphase und der sich daraus ergebenden Auswirkungen in der Hauptphase Folgendes zu beachten:
Schüler/Schülerinnen, die in der zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe berechtigenden Schulform in nur einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, führen diese mindestens bis zum Ende der Einführungsphase weiter. Diese Verpflichtung kann nicht durch eine Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt werden. Die Schüler/Schülerinnen belegen mit Beginn der Einführungsphase eine weitere, neu beginnende Fremdsprache durchgehend mit wöchentlich vier Unterrichtsstunden bis zum Ende der Hauptphase, wobei kein Kurs der Hauptphase mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf und diese neu beginnende Fremdsprache in der Hauptphase nicht als Leistungskurs gewählt werden kann. Schüler/Schülerinnen, die die Voraussetzungen der Regelungen zum Unterricht für ausländische Kinder, Jugendliche und Heranwachsende erfüllen, können die Qualifikation in dieser weiteren Fremdsprache durch eine entsprechende Feststellungsprüfung in ihrer Herkunftssprache nachweisen, ohne dass sich dadurch die Zahl der zu belegenden Stunden verringert. In diesem Fall belegen sie in der Hauptphase die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) bis zum Ende der Hauptphase entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses.
Weiter gilt für diese Schüler und Schülerinnen, sofern sie den Nachweis der Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine Feststellungsprüfung erbracht haben,
wenn die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache auch in der Hauptphase weitergeführt wird:
Sie belegen die fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) entweder auf dem Anforderungsniveau eines Grund- oder eines Leistungskurses und die weitere, mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache im Neigungsfachbereich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 auf grundlegendem Anforderungsniveau.
oder
wenn die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache in der Hauptphase nicht weitergeführt wird:
Sie belegen die mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache in der Hauptphase als Kernfach und Pflichtfremdsprache (§ 17 Abs. 2 Nr. 1) auf dem Anforderungsniveau eines Grundkurses und im Bereich der Neigungsfächer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 über das zweistündige berufliche Neigungsfach hinaus ein weiteres berufliches Neigungsfach.

Abschnitt IV Hauptphase

a) Zulassung zur Hauptphase

§ 10 Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Zur Hauptphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 11 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums vom 15. Juli 2002 (Amtsbl. S. 1462), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
(2) Beschließt die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin gemäß § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 10. November 1975 (Amtsbl. S. 1239), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 220), in der jeweils geltenden Fassung, dass ein Schüler/eine Schülerin nach Schulwechsel oder Ausscheiden aus der Schule nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zur Hauptphase zugelassen wird, so erstreckt sich diese Prüfung auf die Fächer Deutsch und Mathematik, die Pflichtfremdsprache sowie auf das gesellschaftswissenschaftliche und das naturwissenschaftliche Pflichtfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2.

§ 11 Nichtzulassung, Wiederholung der Einführungsphase

(1) Erstmalig nicht zugelassene Schüler/Schülerinnen wiederholen die Einführungsphase. Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase ist nur bei Vorliegen besonderer, vom Schüler/von der Schülerin nicht zu vertretender Gründe möglich und bedarf der Genehmigung durch die Klassenkonferenz.
(2) Nicht zugelassene Schüler/Schülerinnen, die bereits die Einführungsphase oder die vorausgehende Klassenstufe wiederholt haben, müssen die Schule verlassen. Hiervon abweichend kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise eine nochmalige Wiederholung gestatten, wenn der Schüler/die Schülerin die Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nicht zu vertreten hat; die Entscheidung ist in der Niederschrift zu begründen.

b) Gestaltung der Hauptphase

§ 12 Kurssystem

(1) Der Unterricht in der Hauptphase ist in einem System von Kursen organisiert, die Fächern zugeordnet und grundsätzlich jahrgangsbezogen sind. Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen grundsätzlich die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasium und Gemeinschaftsschulen) beziehungsweise zum Lehramt an beruflichen Schulen besitzen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Kurse sind Unterrichtseinheiten eines Faches von der Dauer eines Schulhalbjahres (Kurshalbjahre). Sie bauen als Folgekurse im Rahmen des jeweiligen Lehrplans inhaltlich und methodisch aufeinander auf.
(3) Die Kernfächer Deutsch, Mathematik und die aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen sowie die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Erdkunde, Politik, Bildende Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik und Sport werden sowohl auf grundlegendem (§ 14) als auch auf erhöhtem Anforderungsniveau (§ 13) unterrichtet.
In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen werden auch die beruflichen Fächer Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Gesundheit, Pädagogik/Psychologie, Metalltechnik, Elektrotechnik, Biotechnologie und Informatiksysteme, die das profilgebende berufliche Fach (berufliches Profilfach) sein können, auf grundlegendem oder auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Das berufliche Profilfach Wirtschaftslehre wird ausschließlich auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Alle übrigen Fächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet.
(4) In der Hauptphase gibt es keine Versetzungen beziehungsweise Nichtversetzungen.

§ 13 Leistungskurse

(1) Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau (Leistungskurse beziehungsweise L-Kurse) werden mit fünf Wochenstunden unterrichtet; sie vermitteln ein exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse in einem Fach sowie über dessen Standort im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung, auch im Hinblick auf Anwendungsmöglichkeiten der Wissenschaften und Künste; sie sichern eine vertiefte und selbständige Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und -methoden.
(2) Die Teilnahme am L-Kurs schließt die Teilnahme am G-Kurs desselben Fachs aus.

§ 14 Grundkurse

(1) Kurse mit grundlegendem Anforderungsniveau (Grundkurse beziehungsweise G-Kurse) vermitteln grundlegende Kenntnisse und Einsichten in fachspezifische Denk- und Arbeitsweisen. Sie dienen der Grundorientierung in repräsentativen Wissensbereichen und tragen zu einer vertieften Allgemeinbildung und zur Sicherung der allgemeinen Studierfähigkeit bei.
(2) G-Kurse in Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen werden mit vier Wochenstunden, G-Kurse in den naturwissenschaftlichen Pflichtfächern Biologie, Chemie und Physik sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfächern Erdkunde und Politik werden mit drei Wochenstunden unterrichtet. In den Pflichtfächern Geschichte, Bildende Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Allgemeine Ethik und Sport, sowie in den Fächern Darstellendes Spiel, Philosophie, Wirtschaftslehre, Informatik, Technik und dem Seminarfach werden G-Kurse mit zwei Wochenstunden unterrichtet.
(3) In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen kommen die dreistündig unterrichteten beruflichen Neigungsfächer Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Gesundheit, Pädagogik/Psychologie, Metalltechnik, Elektrotechnik, Biotechnologie und Informatiksysteme sowie zweistündig unterrichtete berufliche Neigungsfächer hinzu.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann das Fächerangebot um Fächer, für die Lehrpläne und im Falle von Prüfungsfächern Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen, erweitern.

§ 15 Seminarfach, besondere Lernleistung

(1) Das Seminarfach dient der Erörterung fachübergreifender und fächerverbindender Problemstellungen und hat eine interdisziplinäre Ausrichtung. Die Einübung verschiedener Arbeitsformen und Methoden sowie unterschiedlicher Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen ist besonderes Kennzeichen des Seminarfachs und wird an Inhalten verschiedener Fachgebiete realisiert. Der Unterricht im Seminarfach ist zweistündig. Es kann in jedem Halbjahr höchstens ein Kurs im Seminarfach belegt werden. Wählt ein Schüler/eine Schülerin das Seminarfach, so ist die Wahl entweder für ein oder für zwei Schuljahre verpflichtend.
Das Seminarfach ist kein Abiturprüfungsfach.
(2) Im Rahmen des Seminarfachs kann der Schüler/die Schülerin wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang einer mindestens zwei Halbjahre umfassenden Arbeit erbracht wird, nachweisen, soweit diese besondere Lernleistung (oder wesentliche Bestandteile davon) noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurde. Eine besondere Lernleistung kann zum Beispiel ein umfassender Beitrag aus einem vom Saarland geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit oder das Ergebnis eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes in Bereichen sein, die schulischen Fächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren; in einem Kolloquium stellt der Schüler/die Schülerin die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schüler/Schülerinnen beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich. Die Note für die besondere Lernleistung kann in genau zwei Halbjahren an die Stelle der Note des Seminarfachs treten.

§ 16 Kursangebot, Kursfrequenzen; Kooperation von Schulen

(1) Das Kursangebot und die Einrichtung von Kursen an einer Schule richten sich im Rahmen der Schwerpunktsetzung der Schule grundsätzlich nach deren personellen, räumlichen, unterrichtlichen und stundenplanorganisatorischen Möglichkeiten. Dabei finden die Wünsche der Schüler/Schülerinnen und die zu erwartenden Kursfrequenzen Berücksichtigung.
(2) Das Kursangebot ist in zeitlicher Hinsicht so zu gestalten, dass der Stundenplan des einzelnen Schülers/der einzelnen Schülerin möglichst wenig unterrichtsfreie Zeit enthält.
(3) Schulen an einem Schulstandort sollen im Rahmen der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Sinne eines breiten Fächerangebotes kooperieren.
(4) Für die Einrichtung eines Kurses wird als Richtwert der Kursfrequenz die Zahl von 15 bis 25 Teilnehmern/Teilnehmerinnen festgesetzt. Im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesenen Lehrerstunden kann diese Richtzahl unter- beziehungsweise überschritten werden.

c) Fächerwahl, Teilnahme am Unterricht

§ 17 Pflichtfächer und Fächerwahl

(1) Durch die Pflichtfächer wird gewährleistet, dass der Schüler/die Schülerin
-
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld,
-
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
-
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
sowie in den keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächern Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik und Sport Unterricht im Umfang von insgesamt mindestens 42 Kurshalbjahren und im Durchschnitt der Kurshalbjahre insgesamt mindestens 34 Wochenstunden je Halbjahr erhält. Dabei soll die Wochenstundenzahl von 34 in den ersten beiden Halbjahren nicht unterschritten werden.
(2) In diesem Rahmen und als Grundlage für die gemäß § 35 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse ist in den vier Halbjahren der Hauptphase eine durchgehende Belegung als Pflichtfächer wie folgt vorzunehmen:
1.
Jeder Schüler/Jede Schülerin an den gymnasialen Oberstufen der allgemein bildenden Schulen belegt als Kernfächer Deutsch und Mathematik sowie als Kernfach und Pflichtfremdsprache eine aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache. Mindestens eines dieser Fächer ist auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs zu belegen. Das zweite Fach, das auf erhöhtem Anforderungsniveau als L-Kurs belegt wird, ist ein weiteres der Kernfächer oder – sofern das Fach in der Einführungsphase belegt war – ein Fach aus der Gruppe der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Erdkunde, Politik, Bildende Kunst, Musik, Informatik, Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik oder Sport.
Dabei kann höchstens eine Fremdsprache als L-Kurs gewählt werden; eine mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nicht Pflichtfremdsprache sein oder als L-Kurs belegt werden.
In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen belegt jeder Schüler/jede Schülerin die Kernfächer Deutsch, Mathematik und – unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Abs. 4 – als Kernfach und Pflichtfremdsprache eine fortgeführte oder eine neu beginnende Fremdsprache sowie sein/ihr berufliches Profilfach (§ 12 Absatz 3 Satz 2). Neben dem beruflichen Profilfach ist eines der Kernfächer Deutsch oder Mathematik oder – unter Beachtung der Vorgaben des § 9 Absatz 4 – eine fortgeführte Fremdsprache als L-Kurs zu belegen. Eine mit Beginn der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nicht als L-Kurs belegt werden und nur im Fall des § 9 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich Pflichtfremdsprache sein.
2.
Jeder Schüler/Jede Schülerin belegt zudem durchgehend als G-Kurs, soweit das Fach nicht bereits als L-Kurs belegt ist, eines der gesellschaftswissenschaftlichen Fächer Erdkunde, Geschichte oder Politik, eines der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Chemie oder Physik, eines der Fächer Musik oder Bildende Kunst (in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen muss das künstlerische Fach mindestens für die Dauer zweier Halbjahre belegt werden) sowie die Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion beziehungsweise Allgemeine Ethik und Sport. Ist das gesellschaftswissenschaftliche Pflichtfach Erdkunde oder Politik, so ist zusätzlich mindestens für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase (in der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung für die Dauer eines der beiden Schuljahre der Hauptphase) das Fach Geschichte zu belegen, sofern nicht das berufliche Profilfach Wirtschaftslehre als L-Kurs belegt ist.
3.
Darüber hinaus belegt jeder Schüler/jede Schülerin zum Erreichen der Mindeststundenzahl Neigungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß einer der Kombinationen in der Kombinationstafel (Anlage 15). Dabei dürfen die dort angegebene Anzahl und Stündigkeit der gewählten Neigungsfächer nicht unterschritten werden.
Neigungsfach kann grundsätzlich jedes Fach gemäß § 14 Absatz 2 bis 4 aus dem Angebot der Schule sein, für das ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan vorliegt und das der Schüler/die Schülerin nicht gemäß Nummer 1 oder 2 belegt hat.
Die Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion und Allgemeine Ethik können nicht gleichzeitig belegt werden.
Zum Erreichen der Mindeststundenzahl kann auch das Seminarfach gemäß § 15 belegt werden.
Schüler/Schülerinnen, die in der Sekundarstufe I nur in einer Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden und gemäß § 9 Abs. 3 beziehungsweise § 9 Abs. 4 eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache belegen, führen die neu beginnende Fremdsprache bis zum Abschluss des vierten Halbjahres der Hauptphase fort.
In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen gilt zudem, dass jeder Schüler/jede Schülerin mindestens eines der zweistündig unterrichteten beruflichen Fächer als Neigungsfach belegt. Schülerinnen/Schüler, für die gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache Pflichtfremdsprache ist, belegen darüber hinaus ein weiteres berufliches Fach als Neigungsfach.
(3) Wer durchgehend während der Hauptphase nicht am Sportunterricht teilnehmen kann, muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse ein weiteres Fach belegen.
Kann ein Schüler/eine Schülerin des G-Kurses Sport während der Hauptphase längerfristig, aber nicht durchgehend, nicht am fachpraktischen Sportunterricht teilnehmen, so entscheidet er/sie (bei Minderjährigen vertreten durch die Erziehungsberechtigten) in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft,
-
ob er/sie zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen eines weiteren Faches anstelle des Faches Sport belegt oder
-
ob bei weiterer Anwesenheit im Sportunterricht die Note im Fach Sport auf der Grundlage von Leistungsnachweisen im sporttheoretischen Bereich ermittelt wird.
Nimmt ein Schüler/eine Schülerin des L-Kurses Sport während der Hauptphase längerfristig, aber nicht durchgehend, nicht am fachpraktischen Sportunterricht teil, so wird bei weiterer Anwesenheit im Sportunterricht die Note im Fach Sport auf der Grundlage von Leistungsnachweisen im sporttheoretischen Bereich ermittelt.
Die Nichtteilnahme am Sportunterricht setzt die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen beziehungsweise amtsärztlichen Attests voraus.
(4) Wer am Religionsunterricht nicht teilnimmt, nimmt am Unterricht in Allgemeiner Ethik teil. Wird Allgemeine Ethik nicht angeboten (§ 15 Abs. 1 des Schulordnungsgesetzes), so muss zum Erreichen der erforderlichen Mindeststundenzahl beziehungsweise der erforderlichen Zahl einzubringender Kurse eine entsprechende Zahl von Kursen in einem weiteren Fach belegt werden.
Falls ein Schüler/eine Schülerin, der/die Evangelische Religion oder Katholische Religion als L-Kurs belegt hat, die weitere Teilnahme am Religionsunterricht gemäß § 14 des Schulordnungsgesetzes ablehnt (bei Minderjährigen vertreten durch die Erziehungsberechtigten) und ist eine Wiederholung mit der Möglichkeit der Neuwahl der Pflichtfächer gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 nicht möglich, so kann der Schüler/die Schülerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden. Schüler/Schülerinnen, die beabsichtigen, Evangelische Religion oder Katholische Religion als L-Kurs zu belegen, sowie bei Minderjährigen deren Erziehungsberechtigte, sind vor der endgültigen Wahl ihrer Pflichtfächer entsprechend zu unterrichten. Über diese Unterrichtung wird ein Protokoll angefertigt, das zu den Prüfungsunterlagen der Schule genommen wird.

§ 18 Verfahren zur Wahl der Fächer

(1) Um der Schule eine an den Wünschen der Schüler/Schülerinnen orientierte Planung des Kursangebotes zu ermöglichen, kann die Schule den Schülern/Schülerinnen die Gelegenheit eröffnen, in einer Vorwahl im Rahmen der Vorgaben des § 17 Wünsche im Hinblick auf ihre spätere verbindliche Fächerwahl (Hauptwahl) zu äußern. Der Schüler/Die Schülerin erwirbt durch seine/ihre Wahlentscheidung im Rahmen der Vorwahl keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kurses in dem jeweils gewählten Fach. Der Schüler/Die Schülerin kann die in der Vorwahl getroffene Entscheidung bei der Hauptwahl im Rahmen des Kursangebotes der Schule abändern.
(2) Die Hauptwahl erfolgt vor Eintritt in die Hauptphase. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Hauptwahl wird von der Schule festgelegt.
(3) Bei Minderjährigen bedürfen die Vorwahl und die Hauptwahl der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(4) Nach Abschluss der Hauptwahl ist der Schüler/die Schülerin an die von ihm/ihr gemäß § 17 getroffene Wahl der Fächer für die Dauer der Hauptphase gebunden; § 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleiben unberührt. Ausgenommen davon sind das zweistündige Fach Geschichte und das Seminarfach, sofern die in § 15 und § 17 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Schüler/Schülerinnen an den gymnasialen Oberstufen der allgemein bildenden Schulen, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Satz für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase das Fach Geschichte belegen, entscheiden am Ende des zweiten Halbjahres der Hauptphase, ob sie im Rahmen des Fächerangebotes der jeweiligen Schule das Fach bis zum Ende der Hauptphase weiterführen oder – sofern das Seminarfach nicht bereits belegt ist – gegebenenfalls zum Erreichen der Mindeststundenzahl zwei Kurshalbjahre des Seminarfaches belegen.
In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen entscheiden Schüler/Schülerinnen, die als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach das Fach Geschichte oder das Fach Wirtschaftslehre und gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 erster Satz für die Dauer der ersten beiden Halbjahre der Hauptphase das künstlerische Pflichtfach belegen, ob sie im Rahmen des Fächerangebotes der jeweiligen Schule das künstlerische Pflichtfach bis zum Ende der Hauptphase weiterführen oder – sofern das Seminarfach nicht bereits belegt ist – gegebenenfalls zum Erreichen der Mindeststundenzahl zwei Kurshalbjahre des Seminarfaches belegen. Schüler/Schülerinnen, die eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach belegen, belegen in einem der beiden Schuljahre der Hauptphase das Fach Geschichte und in dem anderen Schuljahr das künstlerische Pflichtfach.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung in einen bestimmten Kurs des gewählten Faches.

§ 19 Teilnahme am Unterricht

(1) Für die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht gelten die allgemeinen Vorschriften.
(2) In schwerwiegenden und wiederholten Fällen unentschuldigten Unterrichtsversäumnisses in einem Kurs kann die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen die Nichtanrechnung des betreffenden Kurses beschließen, wenn der Schüler/die Schülerin - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - vorher schriftlich gewarnt worden ist beziehungsweise sind. Vor einer Entscheidung ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Die auf Nichtanrechnung eines Kurses lautende Entscheidung der Konferenz ist dem Schüler/der Schülerin - bei Minderjährigen auch den Erziehungsberechtigten - mit einer Begründung schriftlich mitzuteilen.

d) Wiederholung in der Hauptphase

§ 20 Freiwilliges Zurücktreten

(1) Der Schüler/Die Schülerin kann einmal, und zwar zum Ende eines der Halbjahre der Hauptphase, freiwillig zurücktreten, sofern die Zulassung zur Abiturprüfung innerhalb der zulässigen Höchstdauer des Besuches der gymnasialen Oberstufe möglich bleibt. Das Zurücktreten ist von dem Schüler/der Schülerin spätestens zwei Wochen nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses zu erklären; die Erklärung bedarf bei Minderjährigen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Im Falle des Zurücktretens nimmt der Schüler/die Schülerin am Unterricht in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Alle im ersten Durchgang erreichten Noten werden annulliert.
Über Ausnahmen, die grundsätzlich im Kursangebot der Schule begründet sein müssen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall.
(3) Im Falle des freiwilligen Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.

§ 21 Wiederholung von Kursen bei Nichtzulassung zur Abiturprüfung und bei Nichtbestehen der Abiturprüfung

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, bei dem/der bereits im Verlauf der Hauptphase festgestellt wird, dass er/sie die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, oder der/die zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder sich nicht beziehungsweise nicht fristgerecht zur Prüfung meldete, tritt um eine volle Jahrgangsstufe zurück, sofern durch diese Wiederholung nicht die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe überschritten würde. Er/sie nimmt in allen gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil; bei einem Zurücktreten nach einem der ersten beiden Halbjahre können diese Fächer neu gewählt werden. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert.
Über Ausnahmen, die grundsätzlich im Kursangebot der Schule begründet sein müssen, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall.
Der Rücktritt erfolgt, falls die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr ohne Wiederholung möglich ist, unverzüglich nach Ausgabe des Halbjahreszeugnisses, und im Falle der Nichtzulassung zur Abiturprüfung unverzüglich nach deren Mitteilung.
Im Falle des Zurücktretens nach dem ersten Halbjahr bedarf es keiner Zulassung zur Hauptphase mehr. Das Jahreszeugnis der Einführungsphase erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... zur Hauptphase zugelassen. Er/Sie wiederholte das zweite Halbjahr der Einführungsphase.“ Die bei der Wiederholung erreichten Noten werden auf dem Jahreszeugnis ausgewiesen. Eine bestandene Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird nicht wiederholt.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Abiturprüfung nicht bestanden hat, weil er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für die mündliche Prüfung oder die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt oder dessen/deren Abiturprüfung als nicht bestanden gilt, nimmt unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Nichtzulassung beziehungsweise die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich mindestens in den gemäß § 17 zu belegenden Fächern am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil und wiederholt in diesen Fächern das dritte und das vierte Halbjahr, sofern eine Wiederholung der Prüfung zulässig ist. Die Noten des ersten Durchgangs werden annulliert. Über die erneute Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Abiturprüfungskommission auf der Grundlage der bei der Wiederholung erreichten Noten.

e) Zuständigkeiten in der Hauptphase

§ 22 Tutor/Tutorin

In der Hauptphase obliegt die Einzelberatung der Schüler/Schülerinnen sowie die Wahrnehmung jener besonderen pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben, die außerhalb des Kurssystems vom Klassenlehrer/von der Klassenlehrerin wahrzunehmen sind, dem Tutor/der Tutorin.

§ 23 Konferenzen

(1) Der Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen gehören alle Lehrkräfte an, die den Schüler/die Schülerin in dem betreffenden Halbjahr unterrichten.
(2) Der Jahrgangsstufenkonferenz gehören alle Fachlehrer/Fachlehrerinnen an, die in der betreffenden Jahrgangsstufe unterrichten.

Abschnitt V Leistungsfeststellung in der Einführungs- und Hauptphase, Notensystem, Zeugnisse

§ 24 Leistungsnachweise

(1) Hinsichtlich der Verpflichtung des Schülers/der Schülerin zur Mitarbeit im Unterricht und der von ihm/ihr geforderten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise gelten nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen die allgemeinen Vorschriften.
(2) In der Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Vorgaben des Erlasses zur Leistungsbewertung in den Schulen des Saarlandes vom 6. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 526), zuletzt geändert durch den Erlass vom 21. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 582), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Erreichen der in den Lehrplänen festgelegten Vorgaben wird in der Hauptphase durch Kursarbeiten überprüft. Neben den Kursarbeiten sind – je nach Fach – zur Lernerfolgskontrolle weitere Leistungen der Schüler/Schülerinnen als Grundlage für die fachlich-pädagogische Gesamtbeurteilung in der Zeugnisnote gemäß § 25 Abs. 1 heranzuziehen. Die Ergebnisse der Kursarbeiten und der anderen Lernerfolgskontrollen sind von der Lehrkraft schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
Die Anforderungen in den Leistungsüberprüfungen berücksichtigen das unterschiedliche Anforderungsniveau in einem als L-Kurs beziehungsweise als G-Kurs belegten Fach.
(4) Für die Hauptphase wird die Anzahl der Kursarbeiten, die nur aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Schulleiters/der Schulleiterin unterschritten werden darf, grundsätzlich wie folgt festgelegt:
-
In den L-Kursen sind in jedem Halbjahr zwei Kursarbeiten zu schreiben.
-
In den G-Kursen – ausgenommen im G-Kurs Sport und im Kurs des Seminarfachs – werden in den ersten drei Halbjahren jeweils zwei Kursarbeiten geschrieben; im vierten Halbjahr wird eine Kursarbeit geschrieben. In zweistündig unterrichteten G-Kursen kann in den ersten drei Halbjahren bei unverändertem Anforderungsniveau jeweils eine Kursarbeit durch eine andere Form des Leistungsnachweises, zum Beispiel durch eine fachpraktische Arbeit, ersetzt werden.
-
Im G-Kurs Sport und im Seminarfach sind Kursarbeiten – in höchstens der oben genannten Anzahl – fakultativ.
Die Arbeitszeit für eine Kursarbeit beträgt grundsätzlich in einem L-Kurs zwei bis höchstens fünf Unterrichtsstunden, in einem G-Kurs eine bis höchstens zwei Unterrichtsstunden. Davon abweichende Vorgaben und Regelungen der Schulaufsichtsbehörde insbesondere in den Lehrplänen und den Allgemeinen Prüfungsordnungen sind zu beachten.
(5) Kursarbeiten werden grundsätzlich angekündigt. Auf eine Ankündigung kann im Einzelfall und im Einvernehmen mit dem Schulleiter/der Schulleiterin verzichtet werden, wenn ein solches Vorgehen pädagogisch geboten ist. Die Termine der Kursarbeiten werden den Schülern/Schülerinnen jeweils spätestens sieben Kalendertage zuvor bekannt gegeben. Zu Beginn jedes Halbjahres wird den Schülern/Schülerinnen ein Plan mit der voraussichtlichen Verteilung der Klausuren auf die Unterrichtswochen bekannt gegeben.
Die Kursarbeiten sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen; ihre Häufung insbesondere vor den Zeugniskonferenzen ist zu vermeiden. An einem Tag darf nur eine Kursarbeit geschrieben werden; im Verlauf einer Woche sollen höchstens drei Kursarbeiten geschrieben werden;
Eine angemessene Zeitvorgabe für das Schreiben der Kursarbeiten soll den Schülern/Schülerinnen Gelegenheit geben, Konzept und Reinschrift zu fertigen.
Die Kursarbeiten sind so schnell wie möglich zu korrigieren und spätestens nach drei Schulwochen mit einer Beurteilung zurückzugeben; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist vom Schulleiter/von der Schulleiterin um eine Woche verlängert werden. Die Korrektur muss Art und Gewicht der Fehler erkennen lassen. Korrekturzeichen und Bewertungsmaßstäbe müssen erläutert werden. Im Fach Deutsch und in allen Kursarbeiten mit thematischer Aufgabenstellung soll eine schriftliche Begründung der Note gegeben werden; bei unter „befriedigend“ lautenden Noten muss dies geschehen. Bei jeder Kursarbeit ist die Verteilung der Noten auf die einzelnen Notenstufen (Notenspiegel) anzugeben.
(6) Bei der Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von bis zu 3 Punkten des 15-Punkte-Systems gemäß § 25 Abs. 2.
(7) Vor der Rückgabe jeder Kursarbeit sind in der Regel der Schulleitung mindestens drei Schülerarbeiten, die das gesamte Leistungsspektrum abbilden, jeweils zusammen mit der Aufgabenstellung, dem Bewertungsmaßstab sowie dem Notenspiegel vorzulegen. Die Schulleitung sorgt für angemessene und einheitliche Maßstäbe in der Bewertung der Kursarbeiten.
(8) Wenn keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen einzelner Schüler/Schülerinnen vorhanden ist, kann die Lehrkraft bei diesen die Nachholung einer versäumten Kursarbeit anordnen. Die geltenden Bestimmungen zum Verfahren bei Leistungsverweigerung und in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse bleiben unberührt.
(9) Die Anforderungen in den Arbeiten müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne entsprechen. Hat in der Einführungsphase mehr als ein Drittel beziehungsweise in der Hauptphase mehr als die Hälfte der an der schriftlichen Arbeit beziehungsweise Kursarbeit teilnehmenden Schüler/Schülerinnen kein ausreichendes Ergebnis, ist zu prüfen, ob die Anforderungen im Sinne des Satzes 1 angemessen sind. Erscheinen die Anforderungen angemessen, ist die Arbeit zu werten. Andernfalls ist die Arbeit zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin nach Anhörung der Fachlehrkraft. Leistungen in der nicht zu wertenden Arbeit sollen zusätzlich zugunsten des Schülers/der Schülerin berücksichtigt werden.

§ 25 Notensystem

(1) Die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung werden in Notenstufen ausgedrückt, die als Wortbezeichnung mitgeteilt werden. Dabei gelten folgende Notenstufen:
sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Je nach Notentendenz werden diesen Notenstufen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems zugeordnet: der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
(3) Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so wird die Tabelle in Anlage 14 angewendet. Sofern die Bewertung nicht auf der Grundlage von Bewertungseinheiten erfolgt, dient sie als Orientierung bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung.

§ 26 Zeugnisse

(1) Für die Einführungsphase aller Formen der gymnasialen Oberstufe im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In der Hauptphase werden für die einzelnen Halbjahre Zeugnisse nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. Die Konferenz der Fachlehrer/Fachlehrerinnen (Jahrgangsausschuss) setzt unter dem Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder – insbesondere, falls der Schulleiter/die Schulleiterin nicht über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II verfügt – eines Vertreters/einer Vertreterin mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II die Zeugnisnoten für die in den Kursen erbrachten Leistungen (Kursnoten) fest. Die Zeugnisnote fasst die Gesamtleistung des Schülers/der Schülerin in dem betreffenden Fach zusammen. Die Zeugnisnote in einem Fach darf nicht allein aus den Ergebnissen der Kursarbeiten hergeleitet werden; maßgeblichen Einfluss auf die Zeugnisnote haben auch die Qualität der übrigen Lernerfolgskontrollen (§ 24 Abs. 3) und die Qualität der Mitarbeit des Schülers/der Schülerin im Unterricht. Demzufolge ist die Zeugnisnote das Ergebnis einer wertenden fachlich-pädagogischen Gesamtbeurteilung und kann nicht schematisch errechnet werden.
(3) Wer nach Eintritt in die Hauptphase die Schule verlässt, ohne die Allgemeine Hochschulreife erworben zu haben, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 2. Das Zeugnis trägt bei Schülern/Schülerinnen, die beim Eintritt in die Hauptphase den Mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, unter „Bemerkungen“ den Hinweis „Der Schüler/die Schülerin hat mit der Zulassung zur Hauptphase der gymnasialen Oberstufe den Mittleren Bildungsabschluss erreicht.“.
(4) Erscheint nach den Leistungen in der Hauptphase die Zulassung eines Schülers/einer Schülerin zur Abiturprüfung gefährdet, so wird im Halbjahreszeugnis darauf hingewiesen. Besteht die Gefahr, dass der Schüler/die Schülerin wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Schule verlassen muss, so ist hierauf im Zeugnis hinzuweisen.
Sind nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Vermerke unterlassen worden, so kann hieraus kein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung beziehungsweise auf Verbleib an der Schule hergeleitet werden.
(5) Muss ein Schüler/eine Schülerin die Schule verlassen, weil er/sie die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden oder die zulässige Verweildauer in der Oberstufe überschritten hat oder in der verbleibenden Zeit die Zulassung zur Abiturprüfung nicht mehr erreichen kann, so ist im Abgangszeugnis zu vermerken: „Die zulässige Höchstdauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe ist erreicht.“
(6) Im Übrigen gelten für die Zeugnisse gemäß den Anlagen folgende Regelungen:
1.
Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein, die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Tutor/von der Tutorin oder ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Die Zeugnisse tragen das Datum des Ausgabetages. Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
2.
Die Zeugnisnoten sind mit der Wortbezeichnung der Notenstufe und der entsprechenden Punktzahl einzutragen. Abweichend hiervon werden im Abgangszeugnis eines Schülers/einer Schülerin, der/die die Schule während der Hauptphase verlässt, sowie in das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife (Anlage 3) nur die Punktzahlen eingetragen.
3.
Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme am Unterricht in einem Pflichtfach befreit war, ist anstelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
4.
Nimmt der Schüler/die Schülerin über den jeweiligen Pflicht- und gegebenenfalls Zusatzbereich hinaus an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teil, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
5.
In den Halbjahreszeugnissen der Hauptphase ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Stunden zu vermerken.
6.
Die Zeugnisse der ersten beiden Halbjahre werden an den für die Sekundarstufe I geltenden Terminen ausgegeben. Die Ausgabetermine für die Zeugnisse der letzten beiden Halbjahre werden jeweils von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
7.
Von Abgangszeugnissen ist eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist.

Abschnitt VI Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe

§ 27 Schulischer Teil der Fachhochschulreife

(1) Wer in der Hauptphase am Unterricht mindestens zweier aufeinander folgender Halbjahre teilgenommen hat und die Schule verlässt, ohne die Voraussetzungen für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erfüllt zu haben, erwirbt unter folgenden Bedingungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife:
1.
In die Qualifikation für den schulischen Teil der Fachhochschulreife sind aus zwei unmittelbar aufeinander folgenden, für alle Fächer gleichen Halbjahren je zwei Kurse in den beiden als L-Kurs belegten Fächern und elf Kurse in den als G-Kurs belegten Fächern einzubringen. Unter den einzubringenden Kursen sind jeweils zwei Kurse in Deutsch, in Mathematik, in einer Fremdsprache, die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Pflichtfremdsprache ist, in einem in beiden Halbjahren belegten naturwissenschaftlichen Pflichtfach Biologie, Chemie oder Physik und in einem in beiden Halbjahren belegten gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfach Geschichte, Erdkunde, Politik oder dem beruflichen Profilfach Wirtschaftslehre
gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2. Die weiteren einzubringenden Kurse bestimmt der Schüler/die Schülerin, wobei in jedem der übrigen Fächer höchstens zwei Kurse eingebracht werden können. Kurse des Seminarfachs können nicht eingebracht werden.
2.
Zwei der einzubringenden L-Kurse und sieben der einzubringenden G-Kurse müssen mindestens mit der Note „ausreichend“ (05 Punkte) abgeschlossen sein. Die Summe der Punktzahlen der einzubringenden L-Kurse muss bei zweifacher Wertung mindestens 40, die der einzubringenden G-Kurse bei einfacher Wertung mindestens 55 betragen. Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können nicht eingebracht werden.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird auch erworben, wenn die Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren.
(2) Aus den Ergebnissen der gemäß Absatz 1 einzubringenden Kurse wird als Summe der Punktzahlen der elf G-Kurse und des Doppelten der Punktzahlen der vier L-Kurse die Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl) ermittelt. Der Gesamtpunktzahl wird gemäß Anlage 4 eine Durchschnittsnote (N) zugeordnet, die auch im Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgewiesen wird.
(3) Das Zeugnis über den Nachweis des schulischen Teils der Fachhochschulreife wird nach dem Muster der Anlage 3 auf Antrag des Schülers/der Schülerin von der Schulaufsichtsbehörde ausgestellt; dem Antrag ist eine beglaubigte Ablichtung der zugrunde liegenden Zeugnisse beizufügen.
Das Zeugnis berechtigt in Verbindung mit dem Nachweis des nach den jeweiligen Bestimmungen erforderlichen berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule im Saarland sowie entsprechend der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in den dort genannten Ländern.

Abschnitt VII Abiturprüfung

a) Allgemeine Bestimmungen

§ 28 Zweck und Umfang der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung bildet den Abschluss der gymnasialen Oberstufe. Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife setzt die Teilnahme an der Abiturprüfung voraus. Die Leistungen aus den vier Halbjahren der Hauptphase und die Leistungen in der Abiturprüfung ergeben die für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife erforderliche Gesamtqualifikation.
(2) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsfächer, von denen vier (1. bis 4. Prüfungsfach) schriftlich und eines (5. Prüfungsfach) mündlich geprüft werden. In den schriftlichen Fächern sind zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 46 Abs. 2 und 3 möglich.

§ 29 Gliederung, Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Prüfung, die nach einheitlichen Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäben landeszentral durchgeführt wird, gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Als Bestandteil der schriftlichen Prüfung kann in den Fächern Musik und Bildende Kunst zusätzlich eine fachpraktische Prüfung und muss im Fach Sport zusätzlich eine sportpraktische Prüfung abgelegt werden.
(2) Die Prüfung findet einmal im Jahr, und zwar am Ende des vierten Halbjahres statt. Die schriftlichen Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern und die fachpraktischen Prüfungen - ausgenommen das Fach Sport - werden an allen Schulen am gleichen Tag und zur gleichen Zeit durchgeführt; die Termine für die sportpraktischen Prüfungen legt die Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit den Schulen fest.
(3) Die Schüler/Schülerinnen werden an einem Tag jeweils nur in einem Fach schriftlich geprüft; der Zeitpunkt der Prüfungen wird von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung an den einzelnen Schulen.

§ 30 Teilnahme an der Prüfung; Nachteilsausgleich

(1) Tritt ein Schüler/eine Schülerin nach Bekanntgabe der Zulassung von der Prüfung zurück, wird er/sie einem Schüler/einer Schülerin gleichgestellt, der/die die Prüfung nicht bestanden hat. Das gleiche gilt, wenn ein Schüler/ eine Schülerin die Prüfung ganz oder teilweise versäumt.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 über das Nichtbestehen der Prüfung findet keine Anwendung, wenn ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nachweislich nicht zu vertreten hat (insbesondere Krankheit), verhindert ist, zur Prüfung anzutreten oder bis zu ihrem Abschluss an ihr teilzunehmen. Die Gründe für das Versäumnis hat der Schüler/die Schülerin unverzüglich nachzuweisen. Wird das Versäumnis mit Krankheit begründet, so kann der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ob der Schüler/die Schülerin die Gründe zu vertreten hat, entscheidet die Abiturprüfungskommission.
Hat er/sie die Gründe nicht zu vertreten, ist ihm/ihr zur Ablegung oder Fortsetzung der schriftlichen beziehungsweise fach-/sportpraktischen Prüfung ein besonderer, landeseinheitlich von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzender Termin zu gewähren, der vor dem allgemeinen Termin der mündlichen Prüfung liegt. Schüler/Schülerinnen, die auch an diesem Termin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, nehmen an der Abiturprüfung des nächsten Schuljahres teil. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, den mündlichen Teil der Prüfung, so wird ein Nachtermin gewährt.
Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Dem Schüler/Der Schülerin ist zu empfehlen, zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung am Unterricht in seinen/ihren Prüfungsfächern in der nachfolgenden Jahrgangsstufe teilzunehmen.
(3) Für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden die §§ 14 bis 16 der Inklusionsverordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217), geändert durch die Verordnung vom 8. August 2016 (Amtsbl. I S. 656), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 31 Abiturprüfungskommission

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, werden für alle Schulen mit gymnasialer Oberstufe Abiturprüfungskommissionen mit jeweils mindestens vier Mitgliedern gebildet, deren Vorsitz von einem/einer von der Schulaufsichtsbehörde bestellten Regierungsbeauftragten wahrgenommen wird. Der/Die Vorsitzende soll Schulaufsichtsbeamter/Schulaufsichtsbeamtin oder Schulleiter/Schulleiterin sein; er/sie muss beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen. Nimmt ein Vertreter/eine Vertreterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden wahr, so muss der Vertreter/die Vertreterin ebenfalls beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
(2) Für die Mitglieder der Abiturprüfungskommission gelten die folgenden Regelungen:
1.
Wird die Abiturprüfungskommission an einer einzelnen Schule gebildet, so gehören ihr als weitere Mitglieder der Schulleiter/die Schulleiterin der betreffenden Schule und zwei weitere Lehrkräfte an. Die beiden weiteren Lehrkräfte sind in der Regel Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen der Schule, darunter nach Möglichkeit der für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaber/die für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaberin und weiter nach Möglichkeit in der Funktion eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin. Sie werden vom Schulleiter/der Schulleiterin benannt und müssen beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
2.
Für Schulen, deren Oberstufen in einem Verbund kooperieren, kann eine gemeinsame Abiturprüfungskommission gebildet werden. In diesem Fall können grundsätzlich alle Schulleiter oder Schulleiterinnen der betreffenden Schulen Mitglieder der Abiturprüfungskommission sein. Falls keiner/keine der Schulleiter/Schulleiterinnen dieses Recht von sich aus wahrnimmt, so bestimmen die Schulleiter/Schulleiterinnen einvernehmlich eine Person aus ihrem Kreis, die sie in der Abiturprüfungskommission vertritt. Findet keine Einigung statt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
Darüber hinaus gehören nach Absprache der Schulleiter/Schulleiterinnen ein bis zwei weitere Lehrkräfte der Abiturprüfungskommission an. Diese sind in der Regel Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen der betreffenden Schulen, darunter nach Möglichkeit für die Oberstufe zuständige Funktionsstelleninhaber/Funktionsstelleninhaberinnen und weiter nach Möglichkeit in der Funktion von Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen. Sie müssen beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.
3.
Die Schulaufsichtsbehörde kann weitere Personen als Mitglieder der Abiturprüfungskommission benennen.
4.
Wird die Abiturprüfungskommission an einer einzelnen Schule gebildet, so nimmt grundsätzlich vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung der Schulleiter/die Schulleiterin die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahr, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Andernfalls entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin, welches der Mitglieder der Abiturprüfungskommission diese Aufgaben wahrnimmt.
Wird die Abiturprüfungskommission für Schulen, deren Oberstufen in einem Verbund kooperieren, gebildet, so entscheiden die Schulleiter/Schulleiterinnen, die Mitglieder der gemeinsamen Abiturprüfungskommission sind, welches der Mitglieder unter Beachtung der Voraussetzung gemäß Absatz 1 vom Beginn der Frist zur Meldung zur Prüfung bis zum Beginn der mündlichen Prüfung die Aufgaben des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission wahrnimmt. Findet keine Einigung statt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die Abiturprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen nicht zulässig.
Der/Die Vorsitzende kann im Bedarfsfalle den Tutor/die Tutorin und den Fachlehrer/die Fachlehrerin zu den Beratungen der Abiturprüfungskommission mit beratender Stimme hinzuziehen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann Entscheidungen dieser Kommission oder der Prüfungsausschüsse beanstanden; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Führt die erneute Beratung des betreffenden Gremiums nicht zu einer Ausräumung der Bedenken des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission, so führt dieser/diese die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbei; die Schulaufsichtsbehörde entscheidet nach Anhörung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission sowie der übrigen Mitglieder des betreffenden Gremiums.
(5) Über die Beratungen und Entscheidungen der Abiturprüfungskommission sind Niederschriften anzufertigen. Der/Die Vorsitzende bestimmt den Schriftführer/die Schriftführerin. Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 32 Prüfungsfachausschüsse

(1) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bildet für die Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern jeweils einen Prüfungsfachausschuss.
(2) Einem Prüfungsfachausschuss gehören als Mitglieder an:
1.
ein von der Schulaufsichtsbehörde berufener Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde berufene Fachlehrerin eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule oder der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen eines Berufsbildungszentrums als Fremdprüfer/Fremdprüferin (Zweitprüfer/Zweitprüferin) und Vorsitzender/Vorsitzende,
2.
der jeweilige Fachlehrer/die jeweilige Fachlehrerin, der/die den Schüler/die Schülerin in der abschließenden Jahrgangsstufe unterrichtet hat, als Fachprüfer/ Fachprüferin (Erstprüfer/Erstprüferin), im Verhinderungsfalle ein anderer Fachlehrer/eine andere Fachlehrerin grundsätzlich der betreffenden Schule,
3.
ein Schriftführer/eine Schriftführerin.
Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses gemäß Nummer 1 und Nummer 3 müssen in dem jeweiligen Fach über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. Über Ausnahmen entscheidet der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(3) Die Schriftführer/Schriftführerinnen werden vom Schulleiter/von der Schulleiterin vorgeschlagen. Sie haben nur beratende Stimme.

§ 33 Einsendung von Prüfungsunterlagen

(1) Der Schulleiter/Die Schulleiterin übersendet der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Entscheidung der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der Schüler/Schülerinnen eine Auflistung der Anzahl der an der Prüfung teilnehmenden Schüler/Schülerinnen mit der Angabe ihrer jeweiligen Prüfungsfächer.
(2) Nach Abschluss der Abiturprüfung leitet der Vorsitzende/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten der Schulaufsichtsbehörde zum dortigen Verbleib zu.

§ 34 Wahl der Prüfungsfächer, Meldung zur Prüfung

(1) Der Schüler/Die Schülerin wählt seine/ihre fünf Prüfungsfächer (§ 28), davon vier schriftliche Prüfungsfächer und ein mündliches Prüfungsfach, gemäß den folgenden Maßgaben:
Unter den fünf Prüfungsfächern müssen mindestens zwei der drei Kernfächer Mathematik, Deutsch oder Fremdsprache sowie mindestens ein Fach aus jedem der drei Aufgabenfelder gemäß § 17 Abs. 1 sein.
Ein Fach kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn Allgemeine Prüfungsanforderungen für das Fach vorliegen und es in der gymnasialen Oberstufe durchgehend belegt war.
Höchstens eines der Prüfungsfächer ist ein zweistündig unterrichtetes Fach. Das zweistündig unterrichtete Fach Sport und das Seminarfach sind keine Prüfungsfächer.
Aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld können höchstens zwei Fächer als Prüfungsfächer benannt werden.
(2) Schriftliche Prüfungsfächer können sein
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel,
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, das zweistündig unterrichtete Fach Wirtschaftslehre,
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,
die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik, Philosophie sowie das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Sport.
Unter den schriftlichen Prüfungsfächern sind die beiden als L-Kurs belegten Fächer (1. und 2. Prüfungsfach). In der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen ist somit auch das berufliche Profilfach als eines der beiden als L-Kurs unterrichteten Fächer verbindliches schriftliches Prüfungsfach.
Als weitere schriftliche Prüfungsfächer wählt der Schüler/die Schülerin aus dem Kreis der auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichteten Fächer mit Ausnahme des zweistündig unterrichteten Fachs Sport und des Seminarfachs sein/ihr 3. und 4. Prüfungsfach unter Beachtung der Maßgaben von Absatz 1.
(3) Weiter benennt der Schüler/die Schülerin das mündliche Prüfungsfach (5. Prüfungsfach). Mündliches Prüfungsfach kann unter den Maßgaben von Absatz 1 jedes Fach sein, für das Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen, das nicht bereits als schriftliches Prüfungsfach gewählt und in der gymnasialen Oberstufe durchgehend unterrichtet wurde.
(4) Nach Ausgabe des Zeugnisses des vierten Halbjahres der Hauptphase reicht der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 über den Tutor/die Tutorin beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission seine/ihre Meldung zur Abiturprüfung ein. Ist die Meldung unvollständig, so hat der Schüler/die Schülerin sie innerhalb einer von der Abiturprüfungskommission zu setzenden Frist zu ergänzen.
Werden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht oder ergänzt, so kann die Zulassung zur Prüfung versagt werden, wenn durch eine nachträgliche Zulassung der organisatorische Ablauf der Prüfung erschwert würde.
(5) Der Schüler/Die Schülerin weist mit der Meldung nach, dass er/sie die in § 35 geregelten Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt hat und benennt seine/ihre Prüfungsfächer.
(6) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die bereits einmal nicht zur Prüfung zugelassen wurde oder die Abiturprüfung wiederholt, muss sich zum nächsten Prüfungstermin erneut zur Prüfung melden. Hierbei können das 3., 4. und das 5. Prüfungsfach im Rahmen der Vorgaben neu bestimmt werden, sofern alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, über deren Vorliegen erneut entschieden wird.
(7) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die sich aus Gründen, die er/sie zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zur Abiturprüfung meldet, muss gemäß § 21 Abs. 1 um eine Jahrgangsstufe zurücktreten beziehungsweise bei Überschreiten der höchstzulässigen Verweildauer in der Oberstufe die Schule verlassen.

§ 35 Zulassungsvoraussetzungen, Qualifikation im Kursbereich

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Schüler/die Schülerin
1.
in jedem der fünf Prüfungsfächer in der Einführungsphase und in den vier Halbjahren der Hauptphase unterrichtet wurde und in keinem der Halbjahre der Hauptphase die Note in diesen Fächern „ungenügend“ lautet,
2.
die Qualifikation im Kursbereich gemäß Absatz 2 und Absatz 3 erfüllt,
3.
eine zweite Fremdsprache in dem vorgeschriebenen Umfang nachweist und
4.
die zulässige Verweildauer gemäß § 5 nicht überschreitet.
(2) In die Qualifikation im Kursbereich sind die Halbjahresergebnisse von insgesamt 40 Kursen einzubringen, und zwar jeweils der vier Kurse in den fünf Prüfungsfächern gemäß § 34 Abs. 2
und, soweit nicht durch diese Prüfungsfächer abgedeckt,
-
jeweils der vier Kurse in Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 (hat ein Schüler/eine Schülerin keine Fremdsprache als L-Kurs und durchgehend zwei aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprachen auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches die Pflichtfremdsprache sein soll),
-
der vier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte, Erdkunde, Politik beziehungsweise des beruflichen Profilfachs Wirtschaftslehre gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend zwei gesellschaftswissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll) und sofern eines der Fächer Erdkunde oder Politik als gesellschaftswissenschaftliches Pflichtfach gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 gewählt wurde, mindestens zweier Kurse des gesellschaftswissenschaftlichen Pflichtfaches Geschichte,
-
der vier Kurse des naturwissenschaftlichen Pflichtfaches Biologie, Chemie oder Physik gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 (hat ein Schüler/eine Schülerin keines dieser Fächer als L-Kurs und durchgehend zwei naturwissenschaftliche Fächer auf dem Niveau eines G-Kurses belegt, entscheidet er/sie, welches das Pflichtfach sein soll),
-
mindestens zweier Kurse Bildende Kunst oder zweier Kurse Musik,
-
mindestens zweier Kurse Evangelische Religion/Katholische Religion beziehungsweise Allgemeine Ethik.
Schüler/Schülerinnen, die gemäß den Vorschriften der Verordnung über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe mit nur einer in der zum Übergang berechtigenden Schulform durchgehend unterrichteten Fremdsprache in die Oberstufe der dort genannten Schulen eingetreten sind und die Qualifikation in einer weiteren Fremdsprache nicht durch eine entsprechende Feststellungprüfung in ihrer Herkunftssprache nachgewiesen haben, müssen,
-
falls die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache als Kernfach durchgehend bis zum Ende der Hauptphase belegt und eingebracht wird, mindestens zwei Kurse der gemäß § 9 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 erster Spiegelstrich ab der Einführungsphase neu zu belegenden zweiten Fremdsprache einbringen, wobei keines der übrigen beiden Halbjahre mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen sein darf,
-
falls die aus der Sekundarstufe I fortgeführte Fremdsprache nach der Einführungsphase abgeschlossen wurde und die ab der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache Pflichtfremdsprache gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich ist, alle vier Halbjahreskurse dieser zweiten Fremdsprache einbringen.
Außer den gemäß den Sätzen 1 und 2 verpflichtend einzubringenden G-Kursen sind von dem Schüler/der Schülerin nach seiner/ihrer Wahl weitere von ihm/ihr belegte Kurse in die Qualifikation im Kursbereich einzubringen, bis die Zahl von 40 einzubringenden Kursen erreicht ist; von einer mit der Einführungsphase neu beginnenden Fremdsprache können Kurse nur dann in die Qualifikation im Kursbereich eingebracht werden, wenn der Schüler/die Schülerin in dieser Fremdsprache während der gesamten Einführungs- und Hauptphase unterrichtet wurde.
Mit der Note „ungenügend“ abgeschlossene Kurse können in die Gesamtqualifikation nicht eingebracht werden.
Bei Kursen, die wiederholt wurden, können nur die bei der Wiederholung erreichten Kursnoten in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) Die Qualifikation im Kursbereich ist erfüllt, wenn
-
keiner der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kurse mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde;
-
in mindestens 32 der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kurse mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde,
-
in mindestens 5 der 12 einzubringenden Kurse der Kernfächer Deutsch, Mathematik und der Pflichtfremdsprache mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde und
-
die Punktsumme der gemäß Absatz 2 einzubringenden 40 Kursergebnisse mindestens 200 beträgt.
Die Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich (§ 52 Abs. 1 Nr. 1) ist die Punktsumme der 40 einzubringenden Kursergebnisse.

§ 36 Entscheidung über die Zulassung

(1) Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der Schüler/die Schülerin die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
(2) Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer die Oberstufe verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben. Ist ein Schüler/eine Schülerin nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Schulleiter/die Schulleiterin ihn/sie - bei Minderjährigen auch die Erziehungsberechtigten - unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe.

b) Schriftliche Prüfung, fach-/sportpraktische Prüfung

§ 37 Gegenstand und Umfang der schriftlichen Prüfung und der fach-/sportpraktischen Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung gegebenenfalls mit fach-/sportpraktischem Prüfungsteil erstreckt sich auf die beiden als L-Kurs belegten Fächer des Schülers/der Schülerin (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem Schüler/der Schülerin nach Maßgabe von § 34 benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach).
(2) Ist Bildende Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach einen fachpraktischen Prüfungsteil enthalten.
(3) Ist eines der schriftlichen Prüfungsfächer das auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtete Fach Sport, so ist neben der schriftlichen Prüfung in Sporttheorie eine sportpraktische Prüfung verbindlich. Kann ein Schüler/eine Schülerin ausweislich eines amtsärztlichen Attestes auch den ihm/ihr gemäß § 30 Abs. 2 Satz 5 eingeräumten Nachtermin für die sportpraktische Prüfung aus Gründen, die von ihm/ihr nicht zu vertreten sind, nicht wahrnehmen, so muss er/sie für jede ausgefallene sportpraktische Teilprüfung an einer mündlichen Ersatzprüfung teilnehmen. Sie erstreckt sich auf die Inhalte der Unterrichtseinheiten in der Hauptphase, in denen das entsprechende Bewegungsfeld/die entsprechende Sportart Gegenstand des Unterrichts war.

§ 38 Bearbeitungszeit, Prüfungsaufgaben

(1) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in den auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüften Fächern 270 Minuten, in den auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüften Fächern bei vierstündigen Fächern 225 Minuten, bei drei- und bei zweistündigen Fächern 180 Minuten. In diesen Zeiten können Zeiten für fachpraktische Anteile enthalten sein. Für Fächer, in denen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für die Allgemeine Hochschulreife vorliegen, können abweichende Regelungen gelten.
Die Schulaufsichtsbehörde kann die Bearbeitungszeit verlängern, wenn zur Bearbeitung der gestellten Aufgaben das Lesen umfangreicher Texte oder in einem naturwissenschaftlichen Fach die Durchführung von Experimenten erforderlich oder in den Fächern Bildende Kunst und Musik eine Gestaltungsaufgabe zu lösen ist.
(2) Die Prüfungsaufgaben erwachsen aus den Lernzielen und den Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die Prüfungsaufgaben müssen so gestellt sein, dass sie dem Schüler/der Schülerin Gelegenheit geben, durch seine/ihre Prüfungsarbeit zu zeigen, in welchem Maße er/sie die von ihm/ihr erwarteten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Prüfungsfaches beherrscht und in der Lage ist, eine gestellte Aufgabe sachbezogen und angemessen in selbständiger Arbeit zu lösen.
Bei der Stellung der Prüfungsaufgabe sind die unterschiedlichen Anforderungen für das als G-Kurs und das L-Kurs unterrichtete Fach angemessen zu berücksichtigen.

§ 39 Auswahl der Prüfungsaufgaben

(1) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt landeszentral die Aufgaben der schriftlichen Prüfung beziehungsweise der fachpraktischen Prüfungen. Sie fordert hierzu insbesondere von Fachlehrern/Fachlehrerinnen des dritten Halbjahres Aufgabenvorschläge an. Die Aufgabenvorschläge sind mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel, der Lösungen beziehungsweise der vom Schüler/von der Schülerin erwarteten Leistungen, der Korrekturhinweise und der Bewertungsmaßstäbe einzureichen.
Die Aufgabenvorschläge dürfen im Unterricht nicht behandelt werden; sie dürfen auch nicht Aufgaben, die vom Schüler/von der Schülerin bereits gelöst oder die im Unterricht behandelt wurden, so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung darstellt.
(2) Die Aufgabenvorschläge sind dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten/der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zu übermitteln.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde setzt für jedes schriftliche Prüfungsfach einen Ausschuss ein, der die Aufgaben auswählt und in der Regel aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Fachlehrern/Fachlehrerinnen besteht. Die Mitglieder des Ausschusses müssen in dem betreffenden Fach beide Prüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen sowie die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe haben. Dem Ausschuss dürfen keine Lehrkräfte angehören, die mit der Erarbeitung von Aufgabenvorschlägen für das jeweilige Fach beauftragt waren.
(4) Sind für ein Prüfungsfach Aufgabenvorschläge eingegangen, die dem Ausschuss nicht geeignet erscheinen, so kann er die Prüfungsaufgaben ändern oder neu festlegen.
(5) Es besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (§ 57). Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit des jeweiligen Prüfungsteils.

§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe werden den Schulleitungen nach Fächern getrennt unter Sicherstellung der Vertraulichkeit zugeleitet. Die Prüfungsaufgaben dürfen erst am jeweiligen Prüfungstag und im Prüfungsraum dem Fachlehrer/der Fachlehrerin und den Schülern/Schülerinnen eröffnet werden. Die Fachlehrkräfte verlassen nach der Eröffnung der Prüfungsaufgaben den Prüfungsraum. Die Korrekturhinweise und Bewertungsmaßstäbe dürfen erst nach dem Ende der schriftlichen Prüfung am jeweiligen Prüfungstag und nur den Fachlehrern/Fachlehrerinnen in dem jeweiligen Fach bekannt gegeben werden.
(2) Die Arbeiten und die Entwürfe sind auf Papier zu schreiben, das von der Schule zur Verfügung gestellt und mit dem Schulstempel versehen wird. Die Schüler/Schülerinnen tragen auf der ersten Seite des Deckblattes Name, Vorname und Kennzeichnung des im letzten Halbjahr im Prüfungsfach belegten Kurses sowie den Namen des Fachlehrers/der Fachlehrerin ein. Das Deckblatt und ein Rand jeder Seite der Arbeit sind für amtliche Eintragungen freizuhalten. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Reinschrift, Entwürfe und Aufzeichnungen dürfen nicht mit dem Namen des Schülers/der Schülerin versehen werden. Sämtliche Entwürfe und Beilagen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Schüler/Schülerinnen fertigen die Arbeiten unter ständiger Aufsicht von mindestens zwei Lehrkräften an, die die Prüflinge in dem betreffenden Fach in der Hauptphase nicht unterrichtet haben. Der Prüfungsraum darf während der Bearbeitung von den Schülern/Schülerinnen nur einzeln und nur mit Genehmigung eines/einer Aufsichtführenden verlassen werden.
(4) Nur ausdrücklich zugelassene Hilfsmittel dürfen benutzt werden; es ist auch nicht gestattet, andere Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitzubringen. Dies gilt insbesondere für mit Sende-/Empfangsfunktion oder Speicherfunktion ausgestattete elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Smartphones, Smartwatches oder Ähnliches.
(5) Vor Eintritt in die Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen darauf hingewiesen, dass Täuschungsversuche, Beihilfe hierzu und Ordnungsverstöße zum Ausschluss von der Prüfung führen können. Der Wortlaut von § 56 ist bekanntzugeben. Nach Klärung technischer Fragen und Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben beginnt die Bearbeitungszeit.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden in jedem Prüfungsraum für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese werden aufgenommen:
1.
die Bezeichnung der Schule,
2.
das Prüfungsfach und das Datum der Prüfung,
3.
die Zahl der Schüler/Schülerinnen,
4.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Angabe der Zeiten, in denen sie Aufsicht geführt haben,
5.
ein Vermerk über die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5,
6.
der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
7.
die Uhrzeit der Abwesenheit von Schülern/Schülerinnen,
8.
Vermerke über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige erforderlich),
9.
die Sitzordnung der Schüler/Schülerinnen (als Anlage).
Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(7) Alle Entwürfe, die Texte der Prüfungsaufgaben wie sonstige von der Schule gestellte Unterlagen sind mit der Reinschrift abzugeben.

§ 41 Beurteilung der Prüfungsarbeiten, Beurteilung der Prüfung in Sport

(1) Die Prüfungsarbeiten werden zunächst von dem zuständigen Fachlehrer/der zuständigen Fachlehrerin des letzten Kurshalbjahres der Schule korrigiert und beurteilt (Erstkorrektur). Fehler und Beanstandungen sind im Text durch Unterstreichung kenntlich zu machen und nach ihrer Art am Rand zu kennzeichnen. Bewertungen oder erreichte Bewertungseinheiten werden nicht in der Prüfungsarbeit vermerkt.
(2) Ist die Reinschrift nicht vollständig, so sind Entwürfe nur heranzuziehen, wenn sie zusammenhängend konzipiert und lesbar ausgeführt sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.
(3) In einer zusammenfassenden Beurteilung stellt der Erstkorrektor/die Erstkorrektorin die Vorzüge und Mängel der Arbeit fest und bewertet die Arbeit abschließend gemäß § 25 mit einer Note (Wortbezeichnung) unter Beifügung einer entsprechenden Punktzahl. Aus der Korrektur und der Beurteilung der schriftlichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom Schüler/von der Schülerin vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen und Argumenten beigemessen wird und wie weit der Schüler/die Schülerin die Lösung der gestellten Aufgaben durch gelungene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder logische Fehler beeinträchtigt hat. Bei der Bewertung der Arbeit führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Richtigkeit der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von 1 bis 2 Punkten (einfache Wertung) des Notensystems gemäß § 25.
(4) Nach Abschluss der Erstkorrektur werden die Prüfungsarbeiten einem Zweitkorrektor/einer Zweitkorrektorin zur Durchsicht und selbständigen Beurteilung und Bewertung vorgelegt (Zweitkorrektur). Als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin bestimmt der Schulleiter/die Schulleiterin im Benehmen mit der Abiturprüfungskommission andere Fachlehrer/Fachlehrerinnen des betreffenden Faches in der Regel der eigenen Schule mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II und Unterrichtserfahrung in der gymnasialen Oberstufe. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt regelmäßig für die stichprobenartige Zweitkorrektur auch Fachlehrer/Fachlehrerinnen anderer Schulen. Die Zweitkorrektur ist ohne Kenntnis des Verfassers/der Verfasserin der Prüfungsarbeit, der zusammenfassenden Beurteilung und der Bewertung durch den Erstkorrektor/die Erstkorrektorin vorzunehmen.
(5) Weichen die Bewertungen der Prüfungsarbeit durch Erst- und Zweitkorrektor/Erst- und Zweitkorrektorin voneinander ab und können sie sich nicht über die Bewertung einigen, so setzt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission die Note endgültig fest. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission kann vor seiner/ihrer Entscheidung weitere Fachlehrer/ Fachlehrerinnen
hinzuziehen, insbesondere wenn er/sie nicht die Lehrbefähigung für das betreffende Prüfungsfach besitzt.
(6) Erstkorrektor/Erstkorrektorin und Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin sowie der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission bestätigen durch Unterschrift die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsarbeit.
(7) Um eine Bewertung der Prüfungsarbeiten nach gleichen Maßstäben zu gewährleisten, beruft die Schulaufsichtsbehörde in der Regel nach einer ersten Durchsicht der Prüfungsarbeiten Korrektorenkonferenzen für die einzelnen Prüfungsfächer ein. In diesen werden die besonderen Probleme der Prüfungsarbeiten besprochen und die anzulegenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe unter Beachtung der geltenden einheitlichen Bewertungsnormen vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Korrektorenkonferenz festgesetzt. Hierbei sind die Lehrkräfte, die mit der Stellung und Auswahl der Aufgaben betraut waren, zu hören.
(8) Die Note im Fach Sport wird gebildet als arithmetisches Mittel aus der Punktzahl der sportpraktischen Prüfung und der Punktzahl für die schriftliche Prüfung in Sporttheorie. Es wird mathematisch gerundet. Die Punktzahl der sportpraktischen Prüfung wird gebildet als arithmetisches Mittel der Punktzahlen aus den sportpraktischen Teilprüfungen. Es wird nicht gerundet. Dabei kann an die Stelle jeder sportpraktischen Teilprüfung eine mündliche Ersatzprüfung gemäß § 37 Absatz 3 treten. Das Ergebnis der Prüfung in Sport muss vor der Meldung zur mündlichen Prüfung feststehen.
(9) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Prüfungsarbeiten zur Überprüfung vorlegen lassen und die Note einschließlich der Punktzahl ändern. Die Änderung ist zu begründen.

§ 42 Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und ggfls. des fach-/sportpraktischen Prüfungsteils

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gegebenenfalls einschließlich der Ergebnisse des fach-/sportpraktischen Prüfungsteils sowie gegebenfalls die Verpflichtung zur Teilnahme an einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 46 Abs. 3 werden den Schülern/Schülerinnen an einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission in Gegenwart eines weiteren Mitgliedes der Abiturprüfungskommission und in der Regel des jeweiligen Tutors/der jeweiligen Tutorin bekannt gegeben. Über die erfolgte Mitteilung ist ein Vermerk in die Prüfungsunterlagen aufzunehmen. Eine Bekanntgabe vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht statthaft.

c) Mündliche Prüfung

§ 43 Beantragung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung

Unmittelbar nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, spätestens bis zur der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung benennt der Schüler/die Schülerin auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 das Prüfungsfach, in dem er/sie gemäß § 46 Abs. 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung beantragt.

§ 44 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist, dass auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bei unterstellten bestmöglichen Ergebnissen der mündlichen Prüfung die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich (§ 51) möglich ist.

§ 45 Entscheidung über die Zulassung

(1) Erfüllt der Schüler/die Schülerin die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
(2) Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Schüler/Schülerinnen werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Konferenz der Abiturprüfungskommission durch den Schulleiter/die Schulleiterin bekanntgegeben.
Hat der Schüler/die Schülerin die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Schulleiter/die Schulleiterin ihm/ihr und gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

§ 46 Fächer der mündlichen Prüfung

(1) Jeder Schüler/Jede Schülerin, der/die zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, wird mündlich in dem von ihm/ihr gemäß § 34 Abs. 3 benannten 5. Prüfungsfach geprüft.
(2) Der Schüler/Die Schülerin kann beantragen, über gemäß Absatz 3 festzusetzende mündliche Prüfungen hinaus in höchstens einem weiteren der schriftlich geprüften Fächer auch mündlich geprüft zu werden. Ein Rücktritt von dieser Prüfung nach Durchführung der Konferenz gemäß § 45 führt dazu, dass die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet wird.
(3) Unabhängig von Absatz 2 wird der Schüler/die Schülerin in einem Fach, in dem er/sie bereits schriftlich geprüft wurde, auch mündlich geprüft, wenn sich das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um vier oder mehr Punkte der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der Punkte unterscheidet, die er/sie in den für die Gesamtqualifikation anzurechnenden Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches in den vier Halbjahren der Hauptphase erreicht hat.

§ 47 Äußere Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Dem/Der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission ist die Zweitausfertigung der Qualifikationslisten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung zuzuleiten.
(2) Für die mündliche Prüfung hat der Schulleiter/die Schulleiterin bereitzuhalten:
1.
die vollständigen Prüfungsunterlagen einschließlich der Meldungen der Schüler/Schülerinnen zur Prüfung,
2.
die Niederschriften über die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission und den Verlauf der schriftlichen Prüfungen,
3.
die Arbeiten der schriftlichen Prüfungen.
(3) Die für die mündliche Prüfung notwendigen Hilfsmittel müssen in den Prüfungsräumen zur Verfügung stehen.
(4) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission legt den vorläufigen Prüfungsplan mit der Reihenfolge der einzelnen Prüfungen fest. Der Prüfungsplan ist den Prüflingen spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Prüfungen bekannt zu geben. Wird eine Änderung des Prüfungsplans notwendig, so kann eine davon betroffene Prüfung nur zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt stattfinden.

§ 48 Vorberatung zur Eröffnung der mündlichen Prüfung

(1) Zur Eröffnung der mündlichen Prüfung findet unter Leitung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission eine Konferenz statt, an der neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission alle an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Lehrkräfte teilnehmen.
(2) Der/Die Vorsitzende eröffnet die Konferenz mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit. Nach einer Aussprache über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung gibt der/die Vorsitzende die Zusammensetzung der Prüfungsfachausschüsse sowie den Aufsichtsplan bekannt und legt den Ablauf der Prüfungen dar. Er/Sie weist auf allgemeine Prüfungsgrundsätze gemäß dieser Prüfungsordnung, insbesondere auf die Regelungen über die Durchführung der mündlichen Prüfung (§ 49), hin.
(3) Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beauftragt ein Mitglied der Abiturprüfungskommission mit der Anfertigung der allgemeinen Niederschrift über die mündliche Prüfung in ihrer Gesamtheit sowie über die Beratungen und Beschlüsse der Abiturprüfungskommission. Die Niederschrift ist nach Abschluss der Prüfung von den Mitgliedern der Abiturprüfungskommission zu unterzeichnen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 49 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Schüler/Schülerinnen von dem zuständigen Prüfungsfachausschuss einzeln geprüft.
(2) Die einzelne Prüfung dauert in der Regel etwa 20 Minuten. Diese Zeit kann um etwa zehn Minuten überschritten werden, wenn der Verlauf der Prüfung innerhalb der vorgesehenen Regelzeit kein eindeutiges Urteil zulässt. Enthält die Prüfung in einem Fach praktische Anteile, so kann die Prüfungszeit nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in diesem Fach verlängert werden.
(3) Die Aufgaben der mündlichen Prüfung erwachsen aus den Lernzielen und Lerninhalten der Lehrpläne der vier Halbjahre der Hauptphase sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Prüfungsanforderungen in den einzelnen Fächern. Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben muss die unterschiedliche Anforderungshöhe zwischen L-Kurs und G-Kurs berücksichtigen.
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler/von der Schülerin zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
Die Prüfung ist so durchzuführen, dass der Schüler/die Schülerin aufzeigen kann, in welchem Maße er/sie über ein sicheres, geordnetes Wissen, Vertrautheit mit den grundlegenden Begriffen und der Arbeitsweise des Prüfungsfaches, Verständnis und Urteilsfähigkeit, selbständiges differenzierendes Denken, Sinn für Zusammenhänge des Fachbereichs und Darstellungsvermögen verfügt und in der Lage ist, eine Aufgabe selbständig zu lösen. Aufgaben, die nur eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes verlangen, entsprechen diesen Anforderungen nicht.
(4) In der mündlichen Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin zunächst eine für ihn/sie neue, größere Aufgabe gestellt, die auch aus mehreren zusammenhängenden Teilaufgaben bestehen kann und durch die zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit angemessen begrenzt ist. Sie ist vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses zu stellen.
Die Aufgabe (einschließlich der Bearbeitungsunterlagen) ist dem Schüler/ der Schülerin schriftlich vorzulegen.
Dem Schüler/Der Schülerin ist eine angemessene Zeit, in der Regel etwa 30 Minuten, zur Vorbereitung auf die Prüfung zu gewähren. Er/Sie darf sich während dieser Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, auf dem von der Schule zur Verfügung gestellten Schreibpapier Aufzeichnungen machen, die er/sie als Grundlage für seine/ihre Ausführungen in der mündlichen Prüfung benutzen kann.
(5) In der Prüfung soll der Fachprüfer/die Fachprüferin dem Schüler/der Schülerin zunächst Gelegenheit geben, selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen. Ein Ablesen der im Vorbereitungsraum gemachten Aufzeichnungen und eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes widersprechen dem Zweck der Prüfung. Zwischenfragen sind mit Zustimmung des/der Vorsitzenden des Prüfungsfachausschusses möglich. Der Fachprüfer/Die Fachprüferin knüpft durch ergänzende und vertiefende Fragen an den Vortrag des Schülers/der Schülerin an. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen entspricht jedoch nicht dem Sinn der Prüfung. Ist der Schüler/die Schülerin aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer/die Prüferin ihm/ihr im Prüfungsverlauf Hilfen geben, die im Protokoll zu vermerken sind. Zeigt sich der Schüler/die Schülerin trotz der erteilten Hilfe der gestellten Aufgabe nicht gewachsen und sind die Gründe hierfür von ihm/von ihr zu vertreten, so sollen die Prüfer das Maß seiner/ihrer Kenntnisse und seines/ihres Urteilsvermögens in einem Prüfungsgespräch über verschiedene Sachgebiete durch kürzere Aufgabenstellungen feststellen.
In einem zweiten Teil der Prüfung soll das Prüfungsgespräch durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsfachausschusses vor allem grundlegende fachliche und gegebenenfalls überfachliche Zusammenhänge, die sich aus der jeweiligen Aufgabe ergeben, sowie weitere Sachgebiete der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem betreffenden Fach überprüfen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsfachausschusses wirken bei der Prüfung kollegial zusammen. Der Fremdprüfer/Die Fremdprüferin ist verpflichtet, auf die Gleichmäßigkeit und die Angemessenheit der Prüfungsanforderungen und Bewertungsmaßstäbe zu achten. Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission ist berechtigt, sich in die Prüfung einzuschalten, Prüfungsfragen zu stellen oder die Prüfung zu übernehmen.
(7) Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsfachausschuss unter Heranziehung der Niederschrift über die einzelnen Prüfungsleistungen. Die Einbeziehung nicht zum Prüfungsfachausschuss gehörender Lehrkräfte in die Beratungen ist nicht zulässig.
Fach- und Fremdprüfer/Fach- und Fremdprüferin setzen die Note für die mündliche Prüfungsleistung auf Vorschlag des Fachprüfers/der Fachprüferin einvernehmlich fest; der Schriftführer/die Schriftführerin kann hierbei beratend mitwirken. Einigen sie sich nicht, entscheidet nach Anhören des Prüfungsfachausschusses der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission.
(8) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Schülers/der Schülerin, der Beginn und das Ende der Prüfung, der Prüfungsverlauf, die Stoffgebiete, denen die Fragen entnommen wurden, sowie Vermerke über die Qualität der entsprechenden Antworten und gegebenenfalls Hilfen, die Beratungsergebnisse und die Note der mündlichen Prüfung aufzunehmen. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Texten und Bearbeitungsunterlagen sind zusammen mit den Notizen des Schülers/der Schülerin der Niederschrift beizufügen. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde.
(9) Mit Zustimmung des/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission kann neben den übrigen Mitgliedern der Abiturprüfungskommission und den Mitgliedern des Prüfungsfachausschusses eine weitere Lehrkraft beziehungsweise eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Über die Anwesenheit weiterer Lehrkräfte entscheiden der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission und der Prüfling einvernehmlich.
Bei Privatschulen kann an der mündlichen Prüfung – ausgenommen die Beratung und Beschlussfassung über die Leistungsbewertung – ein Vertreter/eine Vertreterin des Schulträgers als Zuhörer/Zuhörerin teilnehmen.

d) Abschluss der Prüfung

§ 50 Festsetzung der Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfungen eines Schülers/einer Schülerin werden die Prüfungsergebnisse in seinen/ihren fünf Prüfungsfächern durch die Abiturprüfungskommission festgesetzt.
(2) In den Fächern Bildende Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und Sport gehen gegebenenfalls die Ergebnisse der fach- beziehungsweise sportpraktischen Prüfung in das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ein.
(3) Wurde der Schüler/die Schülerin in einem schriftlich geprüften Fach gemäß § 46 Abs. 2 oder Abs. 3 auch mündlich geprüft, so wird bei der Festsetzung des Vierfachen des Prüfungsergebnisses in dem betreffenden Fach das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zweifach und das der mündlichen Prüfung einfach gewertet. Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses in vierfacher Wertung erfolgt nach der Tabelle gemäß Anlage 7.

§ 51 Qualifikation im Abiturbereich

Die Abiturprüfungskommission stellt in einer Konferenz auf der Grundlage der Prüfungsergebnisse gemäß § 50 Abs. 1 fest, welche Schüler/Schülerinnen die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich erfüllen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bei jeweils vierfacher Gewichtung der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern
1.
in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter wenigstens einem als L-Kurs belegten Fach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden,
2.
in mindestens einem der als Prüfungsfach gewählten Kernfächer Deutsch, Mathematik oder der Pflichtfremdsprache mindestens 20 Punkte erzielt wurden und
3.
die Punktsumme der Prüfungsergebnisse der fünf Prüfungsfächer bei vierfacher Gewichtung mindestens 100 beträgt.
In diesem Fall ist die Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich die Summe der Vierfachen der Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern.
In allen anderen Fällen sind die Voraussetzungen für die Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt.

e) Gesamtqualifikation, Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife

§ 52 Gesamtqualifikation

(1) Die Abiturprüfungskommission stellt in der Konferenz gemäß § 51 fest, ob die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird. Ein Schüler/Eine Schülerin erwirbt die Allgemeine Hochschulreife, wenn er/sie
1.
die Bedingungen der Qualifikation im Kursbereich gemäß § 35 Abs. 3 und
2.
die Bedingungen der Qualifikation im Abiturbereich gemäß § 51 erfüllt.
Ein Ausgleich zwischen den beiden Teilbereichen ist nicht möglich.
In allen anderen Fällen kann die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden.
(2) Die von der Abiturprüfungskommission festzustellende Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl E) errechnet sich als Summe der gemäß § 35 Abs. 3 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Kursbereich und der gemäß § 51 ermittelten Punktzahl der Qualifikation im Abiturbereich.
In der Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, nämlich 600 Punkte im Kursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich.
(3) Die erreichte Gesamtpunktzahl (E) der Gesamtqualifikation wird gemäß Anlage 8 in eine Durchschnittsnote (N) umgerechnet und gemeinsam mit der Durchschnittsnote (N) im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.

§ 53 Bekanntgabe der Entscheidungen

(1) Nach den Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich und über die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife in der Konferenz gemäß § 51 teilt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission den Schülern/Schülerinnen die sie jeweils betreffenden Beschlüsse mit.
(2) Hat ein Schüler/eine Schülerin die Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich nicht erfüllt, so gibt ihm/ihr der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission dies unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Abiturprüfungskommission bekannt. Bei Minderjährigen ist dies ferner den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Eine Bekanntgabe von Ergebnissen in mündlichen Prüfungen sowie von Entscheidungen über die Erfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ist nicht zulässig.

§ 54 Zeugnis

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 9a in Verbindung mit der Anlage 9b. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der jeweiligen Schule. Es wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und ist mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule zu versehen. Eine mit dem Zusatz „Zweitschrift“ versehene Zweitschrift des Zeugnisses, die ebenfalls vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin unterschrieben und mit den Siegeln der Schulaufsichtsbehörde und der Schule versehen ist, bleibt bei den Prüfungsunterlagen der Schule.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, dem/der die Allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde und der/die die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß § 26 Abs. 3.

f) Besondere Bestimmungen

§ 55 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 oder des § 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt eine Wiederholung der letzten beiden Halbjahre der Hauptphase gemäß § 21 Abs. 2 voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.

§ 56 Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann nach der Schwere des jeweiligen Falles
1.
zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet werden oder
2.
für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend“ erhalten oder
3.
von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Das unerlaubte Mitführen eines elektronischen Gerätes mit Sende-/Empfangsfunktion wie eines Mobiltelefons, Smartphones, einer Smartwatch oder Ähnlichem gilt als Täuschungsversuch. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät ausgeschaltet ist.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann verwarnt oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die Sachverhaltsfeststellungen des/der Aufsichtsführenden über eine Täuschungshandlung, eine dazu geleistete Beihilfe oder einen Ordnungsverstoß ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestände der Absätze 1 und 2 und über die zu ergreifenden Maßnahmen trifft die Abiturprüfungskommission nach Anhören des Schülers/der Schülerin. Bis zur Entscheidung setzt der Schüler/die Schülerin die Prüfung fort.
(5) Bei Ausschluss von der weiteren Teilnahme gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablauf der Prüfung festgestellt, so kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der Zeugnisausstellung (§ 54 Abs. 1 Satz 2).
(7) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit „ungenügend“ zu bewerten.

§ 57 Verschwiegenheit

Wer bei der Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung mitwirkt oder bei einer solchen anwesend ist, ist zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Abschnitt VIII Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung

§ 58 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Wer das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erwerben will, ohne Schüler/Schülerin einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule zu sein, kann sich als Externer/Externe der in dieser Verordnung geregelten Abiturprüfung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unterziehen.
(2) Externe werden zur Prüfung zugelassen, wenn sie
1.
bis zum Ablauf der Meldefrist das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr im Saarland haben,
3.
in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schüler/Schülerinnen einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule waren
4.
nachweisen können, dass sie sich in angemessener Weise auf die Prüfung vorbereitet haben,
5.
nicht bereits die Allgemeine Hochschulreife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung besitzen oder zu einer gleichartigen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurden und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen haben und auch die Zulassung zu einer solchen Prüfung nicht beantragt haben,
6.
nicht bereits zweimal erfolglos versucht haben, die Allgemeine Hochschulreife zu erlangen, oder wenn sich nicht sonst begründete Zweifel an ihrer Eignung ergeben.
Externe, die als letzte Schule eine zur Allgemeinen Hochschulreife führende öffentliche Schule oder staatlich anerkannte private Ersatzschule besucht haben, können die Prüfung nicht vor dem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung des Schulbesuchs an der betreffenden Schule die Allgemeine Hochschulreife erworben hätten.

§ 59 Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember des der Prüfung vorausgehenden Jahres schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges,
2.
eine Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums als Bescheinigung des Hauptwohnsitzes sowie eine amtlich beglaubigte Ablichtung oder Abschrift der Geburtsurkunde,
3.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
4.
amtlich beglaubigte Ablichtungen oder Abschriften der Abgangs- und Abschlusszeugnisse der besuchten allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,
5.
Angaben und Nachweise über die inhaltliche Vorbereitung auf die Prüfung in den einzelnen Prüfungsfächern,
6.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, dass er/sie noch kein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife besitzt,
7.
eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben, oder eine Erklärung, dass sich der Bewerber/die Bewerberin bisher keiner derartigen Prüfung unterzogen und auch keine Zulassung beantragt hat,
8.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin,
-
welche zwei Fächer er/sie gemäß § 60 als schriftlich und mündlich zu prüfende E-Fächer (1. und 2. Prüfungsfach) wählt,
-
welche zwei Fächer er/sie gemäß § 60 als weitere schriftlich und mündlich zu prüfende Fächer (3. und 4. Prüfungsfach) wählt,
-
welche vier Fächer er/sie gemäß § 60 als nur mündlich zu prüfende Fächer wählt.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Sie teilt dem Bewerber/der Bewerberin die Zulassung unter Angabe des Ortes und des Termins der schriftlichen Prüfung schriftlich mit; der Bescheid ergeht spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Wird dem Zulassungsantrag nicht stattgegeben, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 60 Gegenstand und Umfang der Prüfung

(1) Prüfungsfächer können sein
1.
aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Italienisch, Bildende Kunst, Musik,
2.
aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld die Fächer Erdkunde, Geschichte, Politik, Wirtschaft,
3.
aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik,
4.
die keinem Aufgabenfeld zugeordneten Fächer Evangelische Religion/Katholische Religion, Allgemeine Ethik, Philosophie.
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Fremdsprache als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Fremdsprachen als Prüfungsfach zulassen, sofern für diese Fremdsprache Allgemeine Prüfungsanforderungen vorliegen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf acht Fächer, von denen vier Fächer schriftlich und mündlich, die übrigen vier nur mündlich geprüft werden; die acht mündlichen Prüfungen sind auf zwei Prüfungsabschnitte verteilt. Von den vier schriftlich und mündlich zu prüfenden Fächern werden zwei auf dem erhöhten Anforderungsniveau und zwei weitere auf dem grundlegenden Anforderungsniveau geprüft. Der Bewerber/Die Bewerberin hat bei der Wahl der Prüfungsfächer folgende Festlegungen zu beachten:
1.
Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik, eine Naturwissenschaft und ein gesellschaftswissenschaftliches Fach sein.
2.
Die vier Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, müssen die drei Aufgabenfelder gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 abdecken. Unter ihnen müssen aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld das Fach Mathematik und aus dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld das Fach Deutsch oder eine Fremdsprache sein. Die beiden nach diesen Maßgaben als Prüfungsfächer gewählten Kernfächer werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft.
3.
Ein Fach kann nur schriftliches Prüfungsfach sein, wenn zum Zeitpunkt der Abiturprüfung ein entsprechender schriftlich zu prüfender Kurs eingerichtet ist.
Im Übrigen bestimmt der Bewerber/die Bewerberin seine/ihre Prüfungsfächer im Rahmen der Meldung zur Prüfung.

§ 61 Durchführung des ersten Prüfungsteils

(1) Die Prüfung in den schriftlichen Fächern und die in diesen Fächern durchzuführende mündliche Prüfung bilden den ersten Prüfungsteil.
(2) Die schriftliche Prüfung wird im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden schriftlichen Abiturprüfung durchgeführt. Vor Beginn der Prüfung hat sich der Prüfling gegenüber dem/der Aufsichtsführenden auszuweisen.
(3) Sobald die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, legt der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission beziehungsweise in dessen/deren Stellvertretung der Leiter/die Leiterin der Schule, an der die Prüfung stattfindet, die Termine für die mündlichen Prüfungen in den vier schriftlich geprüften Fächern fest. Die mündlichen Prüfungen sind auf zwei Tage zu verteilen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchzuführen. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hat sich der Prüfling auszuweisen.
Erstprüfer/Erstprüferin und Zweitprüfer/Zweitprüferin sind Lehrkräfte der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird.

§ 62 Feststellung des Ergebnisses des ersten Prüfungsteils, Zulassung zum zweiten Prüfungsteil

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung gemäß § 61 Abs. 3 stellt die Abiturprüfungskommission das Ergebnis des ersten Prüfungsteils fest und entscheidet über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil. Für das Bestehen des ersten Prüfungsteils gilt:
1.
In den vier Fächern des ersten Prüfungsteils werden die Punkte aus der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils fünfeinhalbfach gewertet; Dezimalstellen beim Gesamtergebnis der Punkte für ein Fach bleiben unberücksichtigt. Es können insgesamt höchstens 660 Punkte erreicht werden.
2.
Der erste Prüfungsteil ist bestanden und der Prüfling wird zum zweiten Prüfungsteil zugelassen, wenn kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist, wenn in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüftem Fach, mindestens 05 Punkte einfacher Wertung und wenn insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Prüfling zum zweiten Prüfungsteil nicht zugelassen werden und die Abiturprüfung ist nicht bestanden.
(2) Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils und die Entscheidung über die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil werden dem Prüfling im Anschluss an die Entscheidung der Abiturprüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden mitgeteilt. Im Falle der Nichtzulassung zum zweiten Prüfungsteil wird die Entscheidung dem Prüfling schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

§ 63 Durchführung des zweiten Prüfungsteils, Feststellung des Ergebnisses

(1) Der zweite Prüfungsteil besteht aus den mündlichen Prüfungen in den vier Fächern, die nur mündlich geprüft werden.
(2) Die mündlichen Prüfungen werden an zwei Tagen im Rahmen der an der Schule, der der Prüfling zugewiesen wurde, für die Schüler/Schülerinnen stattfindenden mündlichen Abiturprüfung durchgeführt.
(3) Für das Bestehen des zweiten Prüfungsteils gilt:
1.
Die in der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen werden vierfach gewertet; es können insgesamt höchstens 240 Punkte erreicht werden.
2.
Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen ist, wenn in mindestens zwei Fächern jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung und wenn insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht sind.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der zweite Prüfungsteil und damit die Abiturprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 64 Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung, Feststellung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote, Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife, Zeugnis

(1) Die Abiturprüfung für Externe ist bestanden und die Allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die beiden Prüfungsteile gemäß §§ 62 und 63 bestanden sind. Ein Ausgleich zwischen beiden Teilen ist nicht möglich.
(2) Die Gesamtqualifikation ist die Punktsumme aus den Ergebnissen des ersten und zweiten Prüfungsteils. Es sind mindestens 300 Punkte nachzuweisen und höchstens 900 Punkte erreichbar.
(3) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt gemäß § 52 Abs. 2.
(4) Die Abiturprüfungskommission trifft ihre Entscheidung über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Prüfung, die Feststellung der Gesamtqualifikation und der Durchschnittsnote sowie die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife nach Abschluss des zweiten Prüfungsteils.
Der/Die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission teilt dem Prüfling die Entscheidung mit.
(5) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage 10. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Es wird von dem/der Vorsitzenden der Abiturprüfungskommission unterschrieben und mit dem Siegel der Schulaufsichtsbehörde versehen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schulaufsichtsbehörde.

§ 65 Latinum und Graecum bei der Teilnahme von Externen an der Abiturprüfung

(1) War Latein Gegenstand des ersten Prüfungsteils und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird, falls Latein auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wurde, auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Großen Latinums, falls Latein auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft wurde, der Nachweis des Latinums bescheinigt.
(2) War Griechisch Gegenstand des ersten Prüfungsteiles und wurden in der schriftlichen und mündlichen Prüfung insgesamt 10 Punkte der einfachen Wertung erreicht, so wird auf dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife der Nachweis des Graecums bescheinigt.

§ 66 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 56 Abs. 5 als nicht bestanden gilt, kann sie einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung erstreckt sich auf beide Prüfungsteile und alle Prüfungsfächer.
Von der Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen, wer bereits einmal an einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten privaten Ersatzschule oder als Externer/Externe erfolglos an der Abiturprüfung teilgenommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bewerber/Bewerberinnen, die sich bereits in einem anderen Land als Schüler/Schülerinnen oder Externe den in Absatz 2 Satz 3 genannten Prüfungen unterzogen haben.

Abschnitt IX Latinum und Graecum

a) Nachweis und Voraussetzungen

§ 67 Nachweis

Das Große Latinum, das Latinum und das Graecum werden im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen, wenn Latein- und Griechischkenntnisse im nachstehenden Umfang erworben wurden.

§ 68 Großes Latinum

(1) Die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums sind erfüllt, wenn Latein
1.
als erste Fremdsprache von Klassenstufe 5 bis Klassenstufe 10 einschließlich unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde oder
2.
als zweite Fremdsprache von Klassenstufe 6 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet und – soweit es nicht als L-Kurs belegt wurde – im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde oder
3.
als dritte Fremdsprache von Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als L-Kurs belegt und im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde.
(2) Wer in der Sekundarstufe I in Griechisch als 3. Fremdsprache unterrichtet wurde und es als L-Kurs bis zum Ende der Hauptphase weitergeführt hat, hat die Voraussetzungen für den Nachweis des Großen Latinums erfüllt, wenn er in Latein ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 unterrichtet wurde und die Note in Latein im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens „ausreichend“ (05 Punkte) lautet.

§ 69 Latinum

Die Voraussetzungen für den Nachweis des Latinums sind erfüllt, wenn Latein
1.
als erste Fremdsprache ab Klassenstufe 5 bis einschließlich Klassenstufe 9 unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde oder
2.
als zweite Fremdsprache ab Klassenstufe 6 bis einschließlich Klassenstufe 10 unterrichtet und im Jahreszeugnis der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde oder
3.
als dritte Fremdsprache ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase als G-Kurs unterrichtet und im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ (05 Punkte) erzielt wurde oder
4.
als dritte Fremdsprache ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Klassenstufe 10 unterrichtet und die Ergänzungsprüfung gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde oder
5.
vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet und die Ergänzungsprüfung gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde.

§ 70 Graecum

Die Voraussetzungen für den Nachweis des Graecums sind erfüllt, wenn Griechisch
1.
ab Klassenstufe 8 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und Griechisch in der Hauptphase
-
als L-Kurs belegt war oder
-
als G-Kurs belegt war und die Note im Zeugnis des vierten Halbjahres mindestens „ausreichend“ (05 Punkte) lautet oder
2.
vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet und die Ergänzungsprüfung gemäß Unterabschnitt b bestanden wurde.

b) Ergänzungsprüfung

§ 71 Zeitpunkt

(1) Schüler/Schülerinnen, die das Latinum gemäß § 69 Nr. 4 erwerben wollen, legen die Ergänzungsprüfung am Ende der Klassenstufe 10 ab.
(2) Schüler/Schülerinnen, die das Latinum oder das Graecum gemäß § 69 Nr. 5 beziehungsweise § 70 Nr. 2 erwerben wollen, legen die Ergänzungsprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung ab.
(3) Die Prüfungstermine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsteile werden jeweils durch die Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

§ 72 Prüfungskommission

(1) Zur Durchführung der Ergänzungsprüfung wird eine Prüfungskommission gebildet. Ihr gehören an:
1.
der/die von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Vorsitzende (im Falle der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 der/die Vorsitzende der Abiturprüfungskommission der Schule),
2.
für die schriftliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstkorrektor/Erstkorrektorin und ein weiterer Fachlehrer/eine weitere Fachlehrerin der betreffenden Schule - in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Schule - als Zweitkorrektor/Zweitkorrektorin,
3.
für die mündliche Prüfung der Fachlehrer/die Fachlehrerin des Schülers/der Schülerin als Erstprüfer/Erstprüferin und ein von der Schulaufsichtsbehörde bestellter Fachlehrer/eine von der Schulaufsichtsbehörde bestellte Fachlehrerin einer anderen Schule - in begründeten Ausnahmefällen der eigenen Schule - als Zweitprüfer/Zweit-prüferin sowie ein Schriftführer/eine Schriftführerin.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet
1.
in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder über die Zulassung zur schriftlichen Prüfung sowie über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung,
2.
in der Zusammensetzung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 genannten Mitglieder über das Ergebnis der mündlichen Prüfung, die Endnote der Prüfung und die Zuerkennung des Latinums beziehungsweise Graecums.

§ 73 Meldung zur Prüfung, Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Die Meldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin, für die Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 im Rahmen der Meldung des Schülers/der Schülerin zur schriftlichen Abiturprüfung.
(2) Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 ist zugelassen, wer in Latein von Beginn der Klassenstufe 8 bis zum Ende der Klassenstufe 10 durchgehend unterrichtet wurde und am Ende der Klassenstufe 10 mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat.
(3) Zu der Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 ist zugelassen ist, wer in Latein beziehungsweise Griechisch vom Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Hauptphase durchgehend unterrichtet wurde und am Ende des vierten Halbjahres mindestens die Note „ausreichend“ erzielte.

§ 74 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Hinsichtlich der Prüfungsanforderungen, des Umfangs der Prüfungsaufgaben und hinsichtlich der Bearbeitungszeit finden die §§ 9 und 10 der Verordnung – Prüfungsordnung – über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums und Graecums vom 8. Februar 1989 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 960), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) Im Übrigen gelten die §§ 38 bis 41.

§ 75 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Lautet das Ergebnis der schriftlichen Prüfung „ungenügend“, so wird der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In allen anderen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.
(2) Spätestens am Tag vor dem für die mündliche Prüfung an der betreffenden Schule festgesetzten Termin teilt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission den an der Ergänzungsprüfung teilnehmenden Schülern/Schülerinnen mit, ob sie zum mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung zugelassen sind und unterrichtet sie über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Ergänzungsprüfung.

§ 76 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Hinsichtlich des Prüfungsumfangs findet § 15 der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung entsprechende Anwendung.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 49.

§ 77 Festsetzung der Endnote, Voraussetzungen für das Bestehen

(1) Bei der Bildung der Endnote werden die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung gleich bewertet. Die Dezimalstelle 5 wird aufgerundet.
(2) Die Prüfung ist bestanden und das Latinum beziehungsweise Graecum wird zuerkannt, wenn die Endnote mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) lautet.
(3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Schüler/der Schülerin am Tag der Sitzung der Prüfungskommission von deren Vorsitzendem/Vorsitzenden bekanntgegeben. Über die Sitzung der Prüfungskommission ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 78 Zeugnis

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 1 bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 11. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem noch zu erwerbenden Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife gültig.
(2) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 bestanden hat, erhält, sofern ihm/ihr die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt wird, ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung nach dem Muster der Anlage 12. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife gültig.
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Schulleiter/von der Schulleiterin zu unterzeichnen und mit den Siegeln der Schule und der Schulaufsichtsbehörde zu versehen. Ausfertigungsdatum ist bei einer Prüfung gemäß § 71 Abs. 2 das Datum des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife, ansonsten das Datum der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gemäß § 77 Abs. 3.
(4) Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die die Prüfung nicht bestanden hat, erhält - ausgenommen im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung - eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 13.

§ 79 Besondere Bestimmungen

Hinsichtlich der Teilnahme an der Prüfung, der Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung, Leistungsverweigerung und Verschwiegenheitspflicht gelten die §§ 30, 56 und 57.

§ 80 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktritt, kann
1.
eine Prüfung gemäß § 71 Abs. 1 an der Schule wiederholen,
2.
im Falle der Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule nicht wiederholen,
3.
im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Qualifikation im Abiturbereich die Ergänzungsprüfung gemäß § 71 Abs. 2 an der Schule wiederholen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 sowie bei zweimaligem Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung an der Schule ist zu einem späteren Zeitpunkt die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung gemäß der in § 74 Abs. 1 genannten Verordnung möglich.

Abschnitt X Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern, Schüleraustausch

§ 81 Übertritt von Schülern/Schülerinnen aus anderen Ländern

(1) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe in dem Land, in dem sie erworben wurde, bereits in Anspruch genommen, so wird sie bei einem Wohnsitzwechsel des Schülers/der Schülerin ins Saarland nach Maßgabe der in dieser Verordnung getroffenen Regelungen anerkannt.
(2) Wurde eine nach den Vorschriften des betreffenden Landes erworbene Berechtigung zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe von dem Schüler/der Schülerin noch nicht in Anspruch genommen, so ist bei einem Wohnsitzwechsel ins Saarland der Eintritt in die Einführungsphase nur nach Maßgabe dieser Verordnung möglich.

§ 82 Schüleraustausch

(1) Die an anerkannten deutschen Auslandsschulen und an Europäischen Schulen erbrachten Schulzeiten werden auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
(2) Im übrigen werden Schulzeiten, die im Ausland verbracht worden sind, auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Hauptphase nicht angerechnet; eine Anrechnung auf den Leistungsnachweis und die Verweildauer in der Einführungsphase bedarf in jedem einzelnen Falle der Entscheidung durch den Schulleiter/die Schulleiterin.

Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 82a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft die Schulaufsichtsbehörde zur Sicherung von Schul- und Bildungslaufbahnen sowie zur Herstellung der Bildungsgerechtigkeit die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 83 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
(2) Sie gilt erstmals für Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten. Der Bildungsgang und die Abiturprüfung der Schüler/Schülerinnen, die zum Schuljahr 2007/2008 in die Hauptphase der gymnasialen Oberstufe oder in deren zweite Jahrgangsstufe eintreten, richten sich noch nach den Regelungen der bisherigen, in § 84 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften.

§ 84 Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
1.
die Verordnung - Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasien und Gesamtschulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536);
2.
die Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung - APO) vom 26. Oktober 1995 (Amtsbl. S. 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910).
(2) § 83 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

[§ 27 (2)]
Tabelle
zur Festsetzung der Durchschnittsnote
(N)
aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (Gesamtpunktzahl
E)
für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe (§ 27 Abs. 2)
Die Durchschnittsnote (
N
) wird nach der Formel
N = 5 2/3 - E/57
bestimmt, sofern die Gesamtpunktzahl (
E
) nicht kleiner als 95 ist. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Gesamtpunktzahlen, die größer als 260 sind, werden der Durchschnittsnote 1,0 zugeordnet.
Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote
285 - 261 1,0 180 - 175 2,5
260 - 255 1,1 174 - 170 2,6
254 - 249 1,2 169 - 164 2,7
248 - 244 1,3 163 - 158 2,8
243 - 238 1,4 157 - 153 2,9
237 - 232 1,5 152 - 147 3,0
231 - 227 1,6 146 - 141 3,1
226 - 221 1,7 140 - 135 3,2
220 - 215 1,8 134 - 130 3,3
214 - 210 1,9 129 - 124 3,4
209 - 204 2,0 123 - 118 3,5
203 - 198 2,1 117 - 113 3,6
197 - 192 2,2 112 - 107 3,7
191 - 187 2,3 106 - 101 3,8
186 - 181 2,4 100 - 96 3,9
95 4,0

Anlage 5

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Anlage 6

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Anlage 7

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Anlage 8

[§ 52 (3)]
Tabelle zur Festsetzung der Durchschnittsnote
(N)
aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation (Gesamtpunktzahl
E)
(§ 52)
Die Durchschnittsnote
(N)
wird nach der Formel
N = 5 2/3 - E/180
bestimmt, sofern die Gesamtpunktzahl (
E
) der Gesamtqualifikation nicht kleiner als 300 ist. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Gesamtpunktzahlen, die größer als 822 sind, werden der Durchschnittsnote 1,0 zugeordnet.
Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote
900 - 823 1,0 570 - 553 2,5
822 - 805 1,1 552 - 535 2,6
804 - 787 1,2 534 - 517 2,7
786 - 769 1,3 516 - 499 2,8
768 - 751 1,4 498 - 481 2,9
750 - 733 1,5 480 - 463 3,0
732 - 715 1,6 462 - 445 3,1
714 - 697 1,7 444 - 427 3,2
696 - 679 1,8 426 - 409 3,3
678 - 661 1,9 408 - 391 3,4
660 - 643 2,0 390 - 373 3,5
642 - 625 2,1 372 - 355 3,6
624 - 607 2,2 354 - 337 3,7
606 - 589 2,3 336 - 319 3,8
588 - 571 2,4 318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 9

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Anlage 9a

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Anlage 9b

[§ 54 (1)]
Tabelle zur Festsetzung des mit der Allgemeinen Hochschulreife erreichten Niveaus in den fortgeführten Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und Ausweisung auf dem Abiturzeugnis
Allgemeine Hochschulreife
Sprache aus der Sekundarstufe I fortgeführt (auf grundlegendem oder erhöhtem Anforderungsniveau)
Englisch B2/teilweise C1
Französisch B2
Spanisch B2
Italienisch B2
Das am Ende der Hauptphase in einer fortgeführten modernen Fremdsprache auf der Grundlage des GER erreichte Niveau wird auf dem Abiturzeugnis ausgewiesen, sofern in den letzten beiden Schulhalbjahren der Hauptphase im Durchschnitt mindestens die Notenstufe „ausreichend“ (05 Punkte) erreicht wurde.
1)
Fußnoten
1)
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung)

Anlage 10

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Anlage 11

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Anlage 12

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Anlage 13

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Anlage 14

[§ 25 (3)]
Tabelle mindestens zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung und erreichte Notenpunkte
zu erreichender Anteil an den insgesamt zu erreichenden Bewertungseinheiten oder der Gesamtleistung (in Prozent) Notenpunkte Notenstufen
mindestens 95 % 15
mindestens 90 % und weniger als 95 % 14 sehr gut
mindestens 85 % und weniger als 90% 13
mindestens 80 % und weniger als 85 % 12
mindestens 75 % und weniger als 80 % 11 gut
mindestens 70 % und weniger als 75% 10
mindestens 65 % und weniger als 70 % 09
mindestens 60 % und weniger als 65 % 08 befriedigend
mindestens 55 % und weniger als 60% 07
mindestens 50 % und weniger als 55 % 06
mindestens 45 % und weniger als 50 % 05 ausreichend
mindestens 40 % und weniger als 45% 04
mindestens 33 % und weniger als 40 % 03
mindestens 27 % und weniger als 33 % 02 mangelhaft
mindestens 20 % und weniger als 27 % 01
weniger als 20 % 00 ungenügend

Anlage 15

[§ 17 (2) Nr.3]
GOS - Kombinationstafel
KernF: {De, Ma, FS} GK(4): vierstündige Grundkurse: De, Ma, {En, Fr, Sn, It, La, Gr} NW2: 2. NW; NW23: 2. NW oder 3. NW
bei KernF1, KernF2, KernF3 genau eine FS GK(3): dreistündige Grundkurse: {Bi, Ph, Ch}, {Ek, Po} kurz: NW, NW2 oder NW23, GW2 oder GW23
FS: {En, Fr, Sn, It, La, Gr} {begonnen spätestens in K8, GK(2): zweistündige Grundkurse: Ge, {BK, Mu}, {Rk, Re, Et}, Sp, {DS, Pi, WL(2), In, Te}, SemF Ge, KF, RL, Sp, {DS, Pi, WL(2), In, Te}, SemF
außer in 164) und 17b4)für Schuler/Schülerinnen ohne zweite FS in Sek 1) NF(2): zweistd. NeigungsFächer: KF2, DS, Pi, WL(2), In, Te
FS2: weitere Fremdsprache
Zu belegen sind mindestens 42 Kurse und durchschnittlich mindestens 34 Wochenstunden; weitere Bedingungen zur Belegverpflichtung siehe GOS-VO § 9 ff
Ein Schüler/eine Schülerin ohne zweite FS in Sek I belegt eine der Kombinationen 2, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17 [§ 17 (2) 3.]
3 Kernfächer, 2 Leistungskurse weitere Grundkurse
Leistungskurse Grundkurse Pfl.NW Pfl.GW Pflicht
Wochenstunden 5 5 4 4 3 2 3 2 2 2 4 3 3 3 2 2 Summe Fächer
LK1 LK2 GK(4) GK(4) GK(3) GK(2) GK(3) GK(2) GK(2) GK(2) GK(4) GK(3) GK(3) GK(3) GK(2) GK(2)
1 a KernF1 KernF2 KernF3 NW Ge KF RL Sp NW2, GW2 NW23, GW23 NW23, GW23 34 11
b KernF1 KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)2) Ek, Po KF RL Sp NW2, GW3 NW23, GW3 34 11
2 a KernF1 KernF2 KernF3 NW Ge KF RL Sp FS25) NW2, GW2 NF(2), SemF 34 11
b KernF1 KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po KF RL Sp FS25) NF(2), SemF1) 34 11
3 a KernF1 Bi, Ch, Ph KernF2 KernF3 Ge KF RL Sp NW2, GW2 NW23,GW23 NF(2), SemF 34 11
b KernF1 Bi, Ch, Ph KernF2 KernF3 Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po KF RL Sp NW2, GW3 NF(2), SemF1) 34 11
4 a KernF1 Ge KernF2 KernF3 NW KF RL Sp NW2, GW2 NF(2) NF(2), SemF 34 11
b KernF1 EK, Po KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) KF RL Sp NW2, GW3 NF(2), SemF1) 34 11
5 a KernF1 In KernF2 KernF3 NW Ge KF RL Sp NW2, GW2 NF(2), SemF 34 11
b KernF1 In KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po KF RL Sp NF(2), SemF1) 34 11
6 a KernF1 Mu, BK KernF2 KernF3 NW Ge RL Sp NW2, GW2 NF(2) NF(2), SemF 34 11
b KernF1 Mu, BK KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po RL Sp NF(2) NF(2), SemF1) 34 11
7 a KernF1 RL KernF2 KernF3 NW Ge KF Sp NW2, GW2 NF(2) NF(2), SemF 34 11
b KernF1 RL KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po KF SP NF(2) NF(2), SemF1) 34 11
8 a KernF1 SP KernF2 KernF3 NW Ge KF RL NW2, GW2 NF(2) NF(2), SemF 34 11
b KernF1 SP KernF2 KernF3 NW Ge (≥2 Hj), SemF (≤2Hj)1) 2) Ek, Po KF RL NF(2) NF(2), SemF1) 34 11
9 a KernF1 Bi, Ch, Ph KernF2 KernF3 Ge KF RL Sp FS25) NF(2) NF(2), SemF 34 11
b KernF1 Bi, Ch, Ph KernF2 KernF3 Ge (≥2Hj) Ek, Po KF RL Sp FS25) NF(2), SemF 35 11 35/33
10 a KernF1 Ge KernF2 KernF3 NW KF RL Sp FS25) NF(2) NF(2), SemF(≥2Hj) 35 11 35/33
b KernF1 EK, Po KernF2 KernF3 NW Ge (≥2Hj) KF RL Sp FS25) NF(2), SemF 35 11 35/33
11 a KernF1 In KernF2 KernF3 NW Ge KF RL Sp FS25) NF(2), SemF(≥2Hj) 35 11 35/33
b KernF1 In KernF2 KernF3 NW Ge (≥2Hj) Ek, Po KF RL Sp FS25) 36 11 36/34
12 a KernF1 Mu, BK KernF2 KernF3 NW Ge RL Sp FS25) NF(2) NF(2). SemF(≥2Hj) 35 11 35/33
b KernF1 Mu, BK KernF2 KernF3 NW Ge (≥2Hj) Ek, Po RL Sp FS25) NF(2), SemF 36 11 36/34
13 a KernF1 RL KernF2 KernF3 NW Ge KF Sp FS25) NF(2) NF(2). SemF(≥2Hj) 35 11 35/33
b KernF1 RL KernF2 KernF3 NW Ge (≥2Hj) Ek, Po KF Sp FS25) NF(2), SemF 36 11 36/34
14 a KernF1 SP KernF2 KernF3 NW Ge KF RL FS25) NF(2) NF(2), SemF(≥2Hj) 35 11 35/33
b KernF1 SP KernF2 KernF3 NW Ge(≥2Hj) Ek, Po KF RL FS25) NF(2), SemF 36 11 36/34
155) a KernF1 berufl.F KernF2 KernF3 NW Ge KF(≥2Hj) RL Sp FS25) berufl.NF(2) 35 11 35/33
b KernF1 berufl.F KernF2 KernF3 NW Ge(1/2Hj) Ek, Po KF(3/4Hj) RL Sp FS25) berufl.NF(2) 36 11 36/36
164) a KernF1 berufl.F KernF2 KernF3 NW Ge KF(≥2Hj), SemF(≤2Hj)3) RL Sp NW2, GW2, berufl.NF(3)4) berufl.NF(2) 34 11
b KernF1 berufl.F KernF2 KernF3 NW Ge(1/2Hj) Ek, Po KF(3/4Hj) RL Sp NW2, GW3, berufl.NF(3)4) berufl.NF(2) 35 11 35/35
175) a KernF1 WL(Ge) KernF2 KernF3 NW KF(≥2Hj) RL Sp FS25) berufl.NF(2) berufl.NF(2), Ge, NF(2), SemF 35 11 35/33
174) b KernF1 WL(Ge) KernF2 KernF3 NW KF(≥2Hj), SemF(≤2Hj)1) 3) RL Sp NW2, GW2, berufl.NF(3) berufl.NF(2) berufl.NF(2), Ge, NF(2), SemF1) 34 11
Fußnoten
1)
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
SemF kann nur einmal belegt werden.
2)
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [Ge(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [Ge(4Hj) und kein SemF]
3)
Anzahl der Kurse entweder [KF(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [KF(4Hj) und kein SemF]
Anzahl der Kurse entweder [KF(2Hj) und SemF(2Hj)] oder [KF(4Hj) und kein SemF]
4)
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen zwei berufl. NF und weiter als KernF1 entweder De oder Ma und als KernF2 oder KernF3 eine neu beginnende FS
5)
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
Schülerinnen und Schüler ohne zweite FS aus Sek I belegen als FS2 eine neu beginnende FS
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