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Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010

Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 07.04.2023 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert sowie §§ 30a und 30b neu eingefügt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 270)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1708 über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) vom 4. Mai 201002.07.2010
Inhaltsverzeichnis07.04.2023
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen02.07.2010
§ 1 - Aufgaben05.04.2022
§ 2 - Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium24.11.2017
§ 3 - Bewertungsverfahren27.09.2013
§ 4 - Hochschulentwicklungsplan27.09.2013
§ 5 - Zielvereinbarungen27.09.2013
Kapitel 2 - Rechtsstellung der Hochschule für Musik Saar02.07.2010
§ 6 - Rechtsnatur02.07.2010
§ 7 - Eigene Angelegenheiten02.07.2010
§ 8 - Auftragsangelegenheiten27.09.2013
§ 9 - Einheitsverwaltung02.07.2010
§ 10 - Finanzwesen und Personal07.04.2023
§ 11 - Grundordnung und sonstige Ordnungen27.09.2013
Kapitel 3 - Mitgliedschaft und Mitwirkung02.07.2010
§ 12 - Mitglieder13.12.2019
§ 13 - Rechte und Pflichten der Mitglieder02.07.2010
§ 14 - Zusammensetzung der Hochschulgremien13.12.2019
§ 15 - Grundsätze der Gremienarbeit24.11.2017
§ 16 - Wahlen zu den Gremien13.12.2019
§ 17 - Öffentlichkeit02.07.2010
§ 18 - Verfahrensgrundsätze17.12.2021
§ 19 - Ordnungsrecht27.09.2013
Kapitel 4 - Aufbau und Organisation02.07.2010
§ 20 - Zentrale Organe02.07.2010
§ 21 - Aufgaben der Rektorin oder des Rektors13.12.2019
§ 22 - Wahl und dienstrechtliche Stellung der Rektorin oder des Rektors24.11.2017
§ 23 - Prorektorinnen und Prorektoren13.12.2019
§ 24 - Senat07.04.2023
§ 25 - Senatskommissionen24.11.2017
§ 26 - Erweiterter Senat13.12.2019
§ 27 - Leiterin oder Leiter der Hochschulverwaltung13.12.2019
§ 28 - Gleichstellungsbeauftragte13.12.2019
§ 29 - Gliederung in Fachbereiche02.07.2010
§ 30 - Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten07.04.2023
§ 30a - Kooperationsplattformen07.04.2023
§ 30b - Hochschulzentrum für Informationstechnik07.04.2023 bis 31.12.2024
Kapitel 5 - Personal02.07.2010
§ 31 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer01.01.2022
§ 32 - Lehrverpflichtung13.12.2019
§ 33 - Nebentätigkeit13.12.2019
§ 34 - Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer24.11.2017
§ 35 - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren13.12.2019
§ 36 - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren02.07.2010
§ 36a - Juniorprofessur24.11.2017
§ 37 - Berufungsverfahren24.11.2017
§ 38 - Berufungsvorschläge07.04.2023
§ 39 - Berufungen24.11.2017
§ 40 - Forschungssemester27.09.2013
§ 41 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter24.11.2017
§ 42 - Abgeordnete Beamtinnen und Beamte02.07.2010
§ 43 - Nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte24.11.2017
§ 44 - Akademische Bezeichnung „Professorin" oder „Professor" und Honorarprofessur27.09.2013
§ 45 - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren02.07.2010
§ 46 - Lehrbeauftragte07.04.2023
§ 47 - Ergänzende Bestimmungen01.01.2022
§ 48 - Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter02.07.2010
Kapitel 6 - Studium, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung02.07.2010
§ 49 - Grundsätze24.11.2017
§ 50 - Zusammenarbeit im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Forschung27.09.2013
§ 51 - Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung mit Mitteln Dritter02.07.2010
§ 52 - Ziele des Studiums02.07.2010
§ 53 - Studienreform02.07.2010
§ 54 - Studiengänge27.09.2013
§ 55 - Studienordnungen27.09.2013
§ 56 - Lehrangebot02.07.2010
§ 57 - Regelstudienzeit26.03.2021
§ 58 - Kontaktstudium02.07.2010
§ 59 - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystem02.07.2010
§ 60 - Studienberatung02.07.2010
§ 61 - Prüfungen15.01.2021
§ 62 - Freiversuch02.07.2010
§ 63 - Prüfungsordnungen17.12.2021
§ 64 - Hochschulgrade27.09.2013
§ 65 - Promotion02.07.2010
Kapitel 7 - Studierende und Studierendenschaft02.07.2010
§ 66 - Allgemeine Zugangsvoraussetzungen02.07.2010
§ 67 - Qualifikation07.04.2023
§ 68 - Einschreibung27.09.2013
§ 69 - Versagung der Einschreibung02.07.2010
§ 70 - Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung17.12.2021
§ 71 - Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber02.07.2010
§ 72 - Zulassungsbeschränkungen24.11.2017
§ 73 - Jungstudierende13.12.2019
§ 74 - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten05.04.2022
§ 75 - Rechtsstellung und Aufgaben27.09.2013
§ 76 - Organe02.07.2010
§ 77 - Beiträge, Haushalt, Haftung02.07.2010
Kapitel 8 - Staatliche Mitwirkung und Aufsicht02.07.2010
§ 78 - Staatliche Mitwirkungsrechte27.09.2013
§ 79 - Grundsätze für die Aufsicht27.09.2013
§ 80 - Rechtsaufsicht27.09.2013
§ 81 - Fachaufsicht27.09.2013
Kapitel 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen02.07.2010
§ 82 - Anpassungsfristen, Neuwahlen27.09.2013
§ 83 - Beteiligung der Kirchen02.07.2010
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Aufgaben
§ 2Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium
§ 3Bewertungsverfahren
§ 4Hochschulentwicklungsplan
§ 5Zielvereinbarungen
Kapitel 2 Rechtsstellung der Hochschule für Musik Saar
§ 6Rechtsnatur
§ 7Eigene Angelegenheiten
§ 8Auftragsangelegenheiten
§ 9Einheitsverwaltung
§ 10Finanzwesen und Personal
§ 11Grundordnung und sonstige Ordnungen
Kapitel 3 Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 12Mitglieder
§ 13Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 14Zusammensetzung der Hochschulgremien
§ 15Grundsätze der Gremienarbeit
§ 16Wahlen zu den Gremien
§ 17Öffentlichkeit
§ 18Verfahrensgrundsätze
§ 19Ordnungsrecht
Kapitel 4 Aufbau und Organisation
§ 20Zentrale Organe
§ 21Aufgaben der Rektorin oder des Rektors
§ 22Wahl und dienstrechtliche Stellung der Rektorin oder des Rektors
§ 23Prorektorinnen und Prorektoren
§ 24Senat
§ 25Senatskommissionen
§ 26Erweiterter Senat
§ 27Leiterin oder Leiter der Hochschulverwaltung
§ 28Gleichstellungsbeauftragte
§ 29Gliederung in Fachbereiche
§ 30Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten
§ 30aKooperationsplattformen
§ 30bHochschulzentrum für Informationstechnik
Kapitel 5 Personal
§ 31Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 32Lehrverpflichtung
§ 33Nebentätigkeit
§ 34Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 35Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren
§ 36Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
§ 36aJuniorprofessur
§ 37Berufungsverfahren
§ 38Berufungsvorschläge
§ 39Berufungen
§ 40Forschungssemester
§ 41Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 42Abgeordnete Beamtinnen und Beamte
§ 43Nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte
§ 44Akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ und Honorarprofessur
§ 45Gastprofessorinnen und Gastprofessoren
§ 46Lehrbeauftragte
§ 47Ergänzende Bestimmungen
§ 48Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Kapitel 6 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung
§ 49Grundsätze
§ 50Zusammenarbeit im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Forschung
§ 51Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung mit Mitteln Dritter
§ 52Ziele des Studiums
§ 53Studienreform
§ 54Studiengänge
§ 55Studienordnungen
§ 56Lehrangebot
§ 57Regelstudienzeit
§ 58Kontaktstudium
§ 59Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystem
§ 60Studienberatung
§ 61Prüfungen
§ 62Freiversuch
§ 63Prüfungsordnungen
§ 64Hochschulgrade
§ 65Promotion
Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft
§ 66Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
§ 67Qualifikation
§ 68Einschreibung
§ 69Versagung der Einschreibung
§ 70Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung
§ 71Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber
§ 72Zulassungsbeschränkungen
§ 73Jungstudierende
§ 74Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 75Rechtsstellung und Aufgaben
§ 76Organe
§ 77Beiträge, Haushalt, Haftung
Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
§ 78Staatliche Mitwirkungsrechte
§ 79Grundsätze für die Aufsicht
§ 80Rechtsaufsicht
§ 81Fachaufsicht
Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 82Anpassungsfristen, Neuwahlen
§ 83Beteiligung der Kirchen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben

(1) Die Hochschule für Musik Saar dient der Wissenschaft, der Lehre, dem Studium, der Weiterbildung, der auf Praxis und Theorie bezogenen Forschung sowie künstlerischen Entwicklungsvorhaben im Bereich der Musik und fördert ihre Weiterentwicklung. Im Rahmen ihrer Aufgaben bildet sie insbesondere zu künstlerischen und musikpädagogischen Berufen aus. Als künstlerische Hochschule ist sie einer wissenschaftlichen Hochschule gleichrangig.
(2) Sie dient dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(3) Die Hochschule wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, mit anderen staatlichen und staatlich geförderten künstlerischen Einrichtungen sowie mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.
(4) Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Die Hochschule kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen schließen. Diese bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die Hochschule berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(5) Sie trägt zur regionalen Entwicklung bei. In diesem Rahmen leistet sie praktische Dienste, insbesondere die Unterstützung der allgemeinen Musikpflege und die Beratung und Begutachtung von kulturellen Entwicklungsvorhaben des Landes. Sie arbeitet mit anderen kulturellen Einrichtungen im Saarland, insbesondere mit dem Saarländischen Staatstheater und dem Saarländischen Rundfunk, zusammen.
(6) Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit und unterstützt das Studierendenwerk im Saarland bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Hochschule ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit dem Studierendenwerk als öffentlich-rechtliche Einrichtung insbesondere mit dem Ziel der gemeinsamen Aufgabenerfüllung, die durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen - wie die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und kulturelle Unterstützung und Förderung der Studierenden - bestimmt ist, eng zusammenzuarbeiten, soweit dies sachlich geboten ist. Das Nähere zur Zusammenarbeit zwischen der Hochschule, dem Studierendenwerk und den anderen Hochschulen, für die das Studierendenwerk zuständig ist, ist in öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarungen zu regeln. Die auf Grund einer Vereinbarung nach Satz 3 zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung erforderlichen Leistungen dürfen von der Hochschule nur beim Studierendenwerk nachgefragt werden.
(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen der Hochschule übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen. Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt die Übertragung solcher Aufgaben nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung.
(8) Die Hochschule kann sich zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers und zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(9) Die Hochschule stellt sich regelmäßig in künstlerischen Veranstaltungen ihrer Mitglieder vor und berichtet über die Tätigkeit im Bereich der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben an der Hochschule.

§ 2 Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land stellt sicher, dass sich an der Hochschule für Musik Saar Kunst, Wissenschaft und Forschung, Lehre und Studium frei entfalten können. Diese Pflicht obliegt auch der Hochschule und ihren Organen.
(2) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Verbreitung und Darbietung von Musik. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(3) Die Freiheit zur Durchführung künstlerischer Entwicklungs- und Forschungsvorhaben umfasst insbesondere die prinzipielle Problemstellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung der Ergebnisse und deren Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu diesen künstlerischen Entwicklungs- und Forschungsvorhaben sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation, die Förderung und Abstimmung von Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(4) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebs und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.
(5) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane zu Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebs und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

§ 3 Bewertungsverfahren

(1) Die Leistungen der Hochschule für Musik Saar bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1, insbesondere in Forschung und Lehre, bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben, bei der Förderung des künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern werden regelmäßig bewertet (Evaluierung). Alle Mitglieder der Hochschule haben die Pflicht, dabei mitzuwirken. Zu diesem Zweck werden die Studierenden anonym zu ihrer Einschätzung der Lehrveranstaltungen, der Studiengänge und der Studienbetreuung befragt.
(2) Das Bewertungsverfahren wird unter der Gesamtverantwortung der Rektorin oder des Rektors durchgeführt. Der Evaluierungsbericht wird von der Rektorin oder dem Rektor erstellt und dem Senat zugeleitet. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden. Bei der Erstellung und bei der Veröffentlichung des Evaluierungsberichts ist der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 74 zu beachten.
(3) Das Nähere über das Bewertungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.

§ 4 Hochschulentwicklungsplan

(1) Die Rektorin oder der Rektor erstellt mit Zustimmung des Senats den Hochschulentwicklungsplan unter besonderer Berücksichtigung eines regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebots. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und besonderen Einrichtungen der Hochschule für Musik Saar, Forschungsschwerpunkte sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und der Förderung des künstlerischen Nachwuchses.
(2) Der Hochschulentwicklungsplan bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur; er ist auf dessen Verlangen fortzuschreiben.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann mit der Hochschule für Musik Saar Zielvereinbarungen treffen. Gegenstand der Zielvereinbarungen können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und in der Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.
(2) Eine Zielvereinbarung bedarf der Zustimmung des Senats und ist zu veröffentlichen. Die Hochschule unterrichtet das Ministerium für Bildung und Kultur regelmäßig über die Umsetzung.

Kapitel 2 Rechtsstellung der Hochschule für Musik Saar

§ 6 Rechtsnatur

(1) Die Hochschule für Musik Saar ist eine vom Land getragene Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich eine staatliche Einrichtung. Sie kann im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftreten. Ihr Sitz ist Saarbrücken.
(2) Die Beteiligung Dritter zur Förderung der Hochschule ist insbesondere mit dem Ziel möglich, eine überregionale und internationale Zusammenarbeit in Lehre, Forschung und bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben zu pflegen.

§ 7 Eigene Angelegenheiten

(1) Die Hochschule für Musik Saar hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören die unmittelbar mit Lehre, Forschung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie mit der Ausbildung und Weiterbildung zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere
1.
die Regelung der sich aus der Mitgliedschaft zur Hochschule ergebenden Rechte und Pflichten,
2.
die Mitwirkung bei der Ernennung oder Einstellung von Professorinnen und Professoren und sonstigen an der Hochschule tätigen Landesbediensteten,
3.
die Verleihung von Hochschulgraden, Würden und Ehrungen,
4.
die Gestaltung des Studienangebots und der Hochschulprüfungen und
5.
die Verwaltung des eigenen Vermögens der Hochschule.

§ 8 Auftragsangelegenheiten

(1) Die Hochschule für Musik Saar nimmt die ihr übertragenen Aufgaben des Landes als Auftragsangelegenheiten wahr.
(2) Auftragsangelegenheiten sind
1.
die Personalverwaltung, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur diese sich nicht selbst vorbehält,
2.
die Erstellung des Entwurfs des Haushaltsvoranschlags und der Haushaltsvollzug,
3.
das Gebührenwesen,
4.
die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und der Festsetzung von Zulassungszahlen und
5.
die nach § 1 Absatz 6 übertragenen Aufgaben.

§ 9 Einheitsverwaltung

Die Hochschule für Musik Saar erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Auftragsangelegenheiten handelt, durch eine einheitliche Verwaltung.

§ 10 Finanzwesen und Personal

(1) Die Hochschule für Musik Saar hat eigenes Vermögen.
(2) Die Hochschule erhebt Gebühren und Entgelte nach Maßgabe des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes.
(3) Der Haushalt der Hochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan „Ministerium für Bildung und Kultur“. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso gelten die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen.
(4) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Hochschule obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(5) Das Land ist zuständig für die Durchführung von Baumaßnahmen für Zwecke der Hochschule.
(6) Das Personal der Hochschule steht im Landesdienst. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Beamtinnen und Beamten ist die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur. Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus. Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen.

§ 11 Grundordnung und sonstige Ordnungen

(1) Die Hochschule für Musik Saar gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Grundordnung den für sie maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht entspricht. Einen Versagungsgrund bildet auch eine Regelung von Organisation und Verfahren, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht.
(2) Die Hochschule erlässt Ordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie kann Geschäftsordnungen für die Kollegialorgane nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die Grundordnung sowie die Ordnungen nach Absatz 2 sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.

Kapitel 3 Mitgliedschaft und Mitwirkung

§ 12 Mitglieder

(1) Mitglieder der Hochschule für Musik Saar sind:
1.
die beamteten und die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
2.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
3.
die Lehrbeauftragten nach § 44 Absatz 1 und § 46, soweit sie nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind,
4.
die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
5.
die eingeschriebenen Studierenden und
6.
die Kanzlerin oder der Kanzler.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors hauptberuflich tätig sind.
(3) Vertreterinnen und Vertreter von Professorinnen und Professoren nehmen die mit der Stelle verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds nach Absatz 1 Nummer 1 wahr. Sie können nicht zur Rektorin oder zum Rektor, zu Prorektorinnen und Prorektoren sowie zur oder zum Fachbereichsratsvorsitzenden gewählt werden.
(4) Den Mitgliedern der Hochschule sind gleichgestellt:
1.
die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Professorinnen und Professoren,
2.
die Professorinnen und Professoren nach § 44 Absatz 2,
3.
die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,
4.
nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten,
5.
die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und die Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren der Hochschule.
Das aktive und passive Wahlrecht sowie Sitz und Stimme in den Gremien stehen ihnen nicht zu.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Hochschule für Musik Saar nach § 12 Absatz 1 und 2 haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Die Übernahme eines Amtes in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt oder versagt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Mitglieder, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, erfüllen ihre Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.
(3) Die Mitglieder von Gremien sind ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe nach § 12 Absatz 1 dem Gesamtwohl der Hochschule verpflichtet. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.

§ 14 Zusammensetzung der Hochschulgremien

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden
1.
die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
2.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und die Lehrbeauftragten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3,
3.
die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
4.
die eingeschriebenen Studierenden
jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.
(2) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung von Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule für Musik Saar, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

§ 15 Grundsätze der Gremienarbeit

(1) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(2) Sonstige hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Wissenschaft und Forschung, Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule für Musik Saar wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitglieds.
(3) Die Mitglieder von Gremien dürfen Mitglieder der Hochschule über die gefassten Beschlüsse und deren wesentliche Gründe unterrichten, soweit nicht Schweigepflicht besteht. Schweigepflicht besteht bei allen, in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein; sie besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in dem Gremium fort.

§ 16 Wahlen zu den Gremien

(1) Die Mitglieder des Senats, des erweiterten Senats und der Fachbereichsräte werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen. Allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden für eine bestimmte Zeit gewählt. Sie beträgt in den Kollegialorganen vier Jahre, für Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden zwei Jahre. Die Mitglieder eines Gremiums sind nicht an Weisungen gebunden.
(3) Für die Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, welche die Hochschule nach Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.

§ 17 Öffentlichkeit

(1) Der erweiterte Senat gemäß § 26 verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf die Mitglieder der Hochschule für Musik Saar beschränkt oder aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Ordnung gemäß § 26 Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 5.
(2) Die übrigen Gremien der Hochschule tagen grundsätzlich nicht öffentlich. Sie können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen und schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 18 Verfahrensgrundsätze

(1) Mitgliedern der Hochschule für Musik Saar muss vor der Entscheidung eines Organs, von der sie unmittelbar in ihrem dienstlichen Aufgabenkreis oder persönlich betroffen werden, die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt werden.
(2) Vor der Entscheidung eines Gremiums über die Koordination von Lehre, Wissenschaft und Forschung sowie über künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die fachlich unmittelbar betroffenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei Entscheidungen über die Koordination von Lehre auch die fachlich unmittelbar betroffenen Lehrbeauftragten nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 zu hören. Satz 1 gilt nicht für die Beschlussfassung durch zentrale Organe.
(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.
(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen oder elektronischen Sondervotum darlegen, sofern das Gremium vor der Entscheidung dieses Verfahren auf Antrag ermöglicht hat. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Beschlüssen, die an anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen, sofern das Mitglied dies verlangt.

§ 19 Ordnungsrecht

(1) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, so zu verhalten, dass die Hochschule für Musik Saar und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
(2) Um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule zu gewährleisten und Personen und Sachen vor Gefahr zu schützen, kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen. Maßnahmen gegenüber Landesbeamtinnen oder Landesbeamten oder Beschäftigten des Landes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die Zustimmung ist, soweit möglich, vor Anordnung der jeweiligen Maßnahme einzuholen.

Kapitel 4 Aufbau und Organisation

§ 20 Zentrale Organe

(1) Zentrale Organe der Hochschule für Musik Saar sind:
1.
die Rektorin oder der Rektor,
2.
der Senat,
3.
der erweiterte Senat.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wird unterstützt vom Rektorat.

§ 21 Aufgaben der Rektorin oder des Rektors

(1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule für Musik Saar und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist insbesondere zuständig für:
1.
den Abschluss von Zielvereinbarungen (§ 5),
2.
die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und zentralen Einrichtungen,
3.
die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche,
4.
die Erstellung des Evaluierungsberichts (§ 3),
5.
die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts.
(2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die Organe und Einrichtungen der Hochschule ihre Aufgaben wahrnehmen, dass die Mitglieder der Hochschule ihre Pflichten erfüllen und dass sie in ihren Rechten geschützt werden. Insbesondere trägt die Rektorin oder der Rektor über die Leitung der Fachbereiche dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtung ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Leitung der Fachbereiche ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3) Die Rektorin oder der Rektor vollzieht die Beschlüsse des Senats. Sie oder er hat den Senat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Sie oder er kann zur Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen. Sie oder er legt dem Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit der Hochschule zusammenfasst. Dem Ministerium für Bildung und Kultur leitet sie oder er einen Jahresbericht auf der Grundlage der Ergebnisse aus dem Bewertungsverfahren nach § 3 und aus dem Lehrbericht zu.
(4) Hält die Rektorin oder der Rektor Beschlüsse über Maßnahmen eines anderen Organs der Hochschule für rechtswidrig, so hat sie oder er diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt sie oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Ministerium für Bildung und Kultur zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, so kann die Rektorin oder der Rektor anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann die Rektorin oder der Rektor vorläufige Maßnahmen treffen.
(5) Die Organe, Gremien und Funktionsträger der Hochschule haben der Rektorin oder dem Rektor Auskunft zu erteilen. Die Rektorin oder der Rektor kann an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten.
(6) Zur Unterstützung der Arbeit der Rektorin oder des Rektors wird ein Rektorat eingerichtet. Ihm gehören die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter sowie die Prorektorinnen und Prorektoren und die Kanzlerin oder der Kanzler an. Zu den Aufgaben des Rektorats gehören insbesondere
1.
die Vorbereitung des Hochschulentwicklungsplans,
2.
die Entscheidung über den Entwurf des Haushaltsvoranschlages und über die Verwendung der Mittel nach Maßgabe des Haushalts und
3.
die Zuweisung von Räumen.
Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 22 Wahl und dienstrechtliche Stellung der Rektorin oder des Rektors

(1) Die Rektorin oder der Rektor wird vom erweiterten Senat aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlverfahren regelt die Grundordnung.
(2) Die Rektorin oder der Rektor ist von ihren oder seinen Dienstpflichten als Professorin oder Professor angemessen zu entlasten. Sie oder er kann während ihrer oder seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Hochschule wahrnehmen.

§ 23 Prorektorinnen und Prorektoren

(1) Die Rektorin oder der Rektor wird von bis zu zwei Prorektorinnen und Prorektoren unterstützt. Sie vertreten die Rektorin oder den Rektor bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die Rektorin oder der Rektor soll den Prorektorinnen und Prorektoren bestimmte Geschäftsbereiche übertragen, in denen diese die Rektorin oder den Rektor ständig vertreten; die Rektorin oder der Rektor kann den Prorektorinnen und Prorektoren allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(2) Die Prorektorinnen oder die Prorektoren werden vom erweiterten Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der an der Hochschule für Musik Saar hauptberuflich tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Bestellung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) § 22 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Senat

(1) Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, welche die gesamte Hochschule für Musik Saar oder zentrale Einrichtungen betreffen. Er ist insbesondere zuständig für:
1.
den Erlass von Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
2.
die Entscheidung in allgemeinen Fragen des Lehr- und Studienbetriebs und die Festsetzung der Zulassungszahlen,
3.
die Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben einschließlich der Schwerpunktbildung sowie der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses,
4.
Stellungnahmen zu Einrichtung, Aufhebung und Änderung von Studiengängen und von Besonderen Einrichtungen,
5.
die Beschlussfassung über den Hochschulentwicklungsplan sowie die Stellungnahme zum Evaluierungsbericht,
6.
die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
7.
die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule in externen Gremien,
8.
die akademischen Ehrungen seitens der Hochschule,
9.
die von der Grundordnung bestimmten, weiteren Angelegenheiten.
(2) Der Senat beaufsichtigt die Hochschulleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch die Beratung des Rechenschaftsberichts der Rektorin oder des Rektors und durch deren oder dessen Entlastung sowie die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsvoranschlages. Zur Durchführung seiner Aufsicht hat der Senat ein umfassendes Informationsrecht gegenüber der Hochschulleitung.
(3) Mitglieder des Senats sind:
1.
die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Prorektorinnen und Prorektoren,
2.
zehn Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, darunter die Vorsitzenden der Fachbereiche,
3.
drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Mitglieder nach § 14 Absatz 1 Nummer 2,
4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
5.
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden,
6.
mit beratender Stimme die Kanzlerin oder der Kanzler.
(4) Der Senat hat eine Vertreterin oder einen Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums zu hören. Darüber hinaus kann der Senat Sachverständige hören. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt mit der Versendung der Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige zu hören sind.
(5) Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.

§ 25 Senatskommissionen

(1) Der Senat kann Kommissionen einsetzen
1.
zur Beschlussfassung an Stelle des Senats (beschließende Kommissionen),
2.
zur Mitwirkung in Hochschuleinrichtungen (mitwirkende Kommissionen) und
3.
zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen (vorbereitende Kommissionen).
(2) Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Senat gewählt. Es können auch Mitglieder der Hochschule für Musik Saar gewählt werden, die nicht Mitglieder des Senats sind. Die Grundordnung kann Vorschlagsrechte vorsehen. Beschließenden Kommissionen können nur Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Senats angehören; die Mitglieder von beschließenden Kommissionen sind nach Gruppen getrennt zu wählen. In beschließenden Kommissionen verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen.
(3) Der Senat koordiniert die Tätigkeit der Kommissionen. Er kann die Entscheidung über eine Angelegenheit, die er einer beschließenden Kommission übertragen hat, allgemein oder im Einzelfall wieder an sich ziehen.

§ 26 Erweiterter Senat

(1) Der erweiterte Senat hat folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung über die Grundordnung,
2.
Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen und Prorektoren.
(2) Beschlüsse über die Grundordnung werden in geheimer Abstimmung und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst.
(3) Mitglieder des erweiterten Senats sind alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 4; die Kanzlerin oder der Kanzler nimmt mit beratender Stimme teil. Die Zahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 steht im Verhältnis sieben : zwei : eins : zwei. Entstehende Bruchteile bei den Zahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden bis 0,5 abgerundet und darüber aufgerundet.
(4) Der erweiterte Senat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(5) Im Übrigen gilt § 24 Absatz 5 entsprechend.

§ 27 Leiterin oder Leiter der Hochschulverwaltung

(1) Die Leiterin der Hochschulverwaltung führt den Titel „Kanzlerin der Hochschule für Musik Saar“, der Leiter den Titel „Kanzler der Hochschule für Musik Saar“.
(2) Sie oder er leitet die Hochschulverwaltung nach den Weisungen der Rektorin oder des Rektors und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Senats. Sie oder er wirkt darauf hin, dass die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt.
(3) Sie oder er bereitet für das Rektorat den Entwurf des Haushaltsvoranschlages und einen Vorschlag für die Mittelverwendung vor. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft finanzrelevanten Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen.
(4) Die Organe der Hochschule und ihre Gliederungen haben der Kanzlerin oder dem Kanzler in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich Auskunft zu erteilen. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist zu den Sitzungen des Senats und des erweiterten Senats unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie oder er hat das Recht, dort jederzeit das Wort zu ergreifen. Sie oder er nimmt an Wahlen nicht teil.
(5) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung im Benehmen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Senat von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur bestellt. Bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche, der Aufgabenstellung angemessene berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt.

§ 28 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach dem Landesgleichstellungsgesetz ernennt die Rektorin oder der Rektor eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin für die Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Rektorin oder den Rektor und die übrigen zuständigen Stellen der Hochschule für Musik Saar in allen Gleichstellungsfragen. Sie ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Erstellung von Frauenförderplänen gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes durch die Hochschule. Diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass die Mitglieder der Hochschule über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.
(3) Die Organe und Einrichtungen der Hochschule haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung von Frauenförderplänen und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen der Kollegialorgane und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommissionen teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Hochschule.
(4) Frauen, die an der Hochschule wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen befürchten oder erfahren haben, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten zur Stellungnahme verpflichtet. Sie kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber dem Ministerium für Bildung und Kultur Stellung zu den von der Hochschule, gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Hochschule erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Hochschule gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin sind aus dem Kreis der weiblichen Mitglieder der Hochschule nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen. Sie werden von den weiblichen Mitgliedern der Hochschule nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist dienstliche Tätigkeit. Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.
(7) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.
(8) Im Übrigen gilt das Landesgleichstellungsgesetz.

§ 29 Gliederung in Fachbereiche

(1) Die Hochschule für Musik Saar gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten für Lehre, Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben an der Hochschule.
(2) Die Vorsitzenden der Fachbereiche führen die Bezeichnung Dekanin oder Dekan.
(3) Die Errichtung, Änderung und Aufhebung der Fachbereiche regelt die Grundordnung.

§ 30 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten

(1) Für allgemeine Aufgaben der Betreuung und Unterstützung von Lehre und Forschung sowie für allgemeine praktische Dienste unterhält die Hochschule für Musik Saar zentrale Einrichtungen, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. Betriebseinheiten unterstützen als zentrale Einrichtungen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen. Zentrale Einrichtungen haben in der Regel eine eigene Leitung.
(2) Unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche können besondere Einrichtungen (Institute) gebildet werden.
(3) Auf Antrag des Senats kann das Ministerium für Bildung und Kultur einer Einrichtung, die der Lehre, der Forschung oder der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben dient oder Aufgaben wahrnimmt, die mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 2 zusammenhängen, die Stellung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung an der Hochschule verleihen (angegliederte Einrichtung). Durch die Verleihung werden die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Hochschule können im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 30a Kooperationsplattformen

(1) Die Hochschule errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder gemeinsam mit einer oder mehreren dieser Hochschulen zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Wissenstransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der allgemeinen Dienste und der Verwaltung hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Hochschulleitungen nach Anhörung der Senate getroffen. Die Rektorin oder der Rektor kann der Leiterin oder dem Leiter der Kooperationsplattform ihre oder seine nach § 10 Absatz 6 übertragenen Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse weiter übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der Hochschule für Musik Saar treten oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in der Grundordnung der Hochschule.
(2) Für das Zusammenwirken der Hochschule mit Hochschulen anderer Bundesländer und Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.
(3) Die Hochschule kann gemäß § 1 Absatz 8 im Bereich der Weiterbildung, des Wissenstransfers und der Innovation mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur privatrechtlicher Formen bedienen.
(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

§ 30b Hochschulzentrum für Informationstechnik

(1) Die Hochschule für Musik Saar stellt über das Hochschulzentrum für Informationstechnik (HIZ) als gemeinsame Betriebseinheit der Hochschule für Musik Saar, der Hochschule der Bildenden Künste Saar, der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes die im Bereich der Informationstechnik zu erbringenden hoheitlichen Leistungen für Forschung, Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Studium, Lehre, Weiterbildung und Verwaltung gemeinsam zur Verfügung.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Hochschulzentrums für Informationstechnik wird auf Vorschlag der jeweiligen Senate von der Rektorin oder dem Rektor gemeinsam mit den weiteren beteiligten Hochschulen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 29b Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes bestellt und abberufen. Die beteiligten Hochschulen sorgen nach § 32 Absatz 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes und § 29b Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes für eine angemessene personelle und sächliche Ausstattung des Hochschulzentrums für Informationstechnik. Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des Personals des Hochschulzentrums für Informationstechnik und legt dessen Einsatzort fest.
(3) Das Nähere, insbesondere über die einzelnen Aufgabengebiete, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Bildung eines Beirats, regeln die Hochschulen nach Absatz 1 in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. § 30a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

Kapitel 5 Personal

§ 31 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Professorinnen und Professoren treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme des § 79 des Saarländischen Beamtengesetzes sind nicht anzuwenden. Erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Hochschule eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur § 78 Absatz 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa für anwendbar erklären. Die Vorschriften über den Verlust der Bezüge oder der sonstigen Leistungen des Dienstherrn wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(3) Der Erholungsurlaub ist durch die veranstaltungsfreie Zeit abgegolten. Heilkuren sollen in der veranstaltungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Erteilung von Urlaub für künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa nach Anhörung der Hochschule durch Rechtsverordnung. Dabei ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des Urlaubs zu belassen sind.
(4) Zur Professorin oder zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste Lebensjahr bereits vollendet hat.
(5) Soweit für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis, ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet worden ist, ist es, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:
1.
Beurlaubung nach § 83 des Saarländischen Beamtengesetzes,
2.
Beurlaubung zur Ausübung eines mit ihrem oder seinem Amt zu vereinbarenden Mandats nach § 33 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags des Saarlandes, in Anwendung des Abgeordnetengesetzes eines anderen Landes oder in entsprechender Anwendung des § 89a Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes,
3.
Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
4.
Grundwehr- und Zivildienst oder
5.
Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Elternzeitverordnung oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 und 7 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
Dies gilt entsprechend im Falle einer Teilzeitbeschäftigung, einer Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nummer 2 genannten Landesgesetze oder einer Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- und Schwerbehindertenvertretung oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nummer 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(6) Nicht beamteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und Lehrkräften für besondere Aufgaben, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungs- und Lehrtätigkeit oder Tätigkeit in künstlerischen Entwicklungsvorhaben beurlaubt worden sind und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann Unfallfürsorge entsprechend § 33 Absatz 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

§ 32 Lehrverpflichtung

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie der Lehrkräfte für besondere Aufgaben durch Rechtsverordnung. Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt oder von Professorinnen und Professoren für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder künstlerischer Entwicklungsvorhaben in ihrem Fach wahrgenommen werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
(3) Der Senat nimmt zu dem Entwurf der Lehrverpflichtungsverordnung Stellung.

§ 33 Nebentätigkeit

(1) Das beamtete hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal hat Nebentätigkeiten im Sinne des § 84 des Saarländischen Beamtengesetzes vor der Aufnahme der obersten Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben über Gegenstand, Art und Zeitaufwand der Tätigkeit zu machen.
(2) Die zur Ausführung des Absatzes 1 sowie der §§ 84 bis 91 des Saarländischen Beamtengesetzes erforderlichen Vorschriften über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals erlässt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen zu:
1.
der Abgrenzung der Dienstaufgaben von Nebentätigkeiten,
2.
der Bestimmung von Tätigkeiten als öffentlicher Dienst oder diesem gleichstehenden Tätigkeiten,
3.
der Vergütung und der Ablieferungspflicht bei Nebentätigkeiten, insbesondere ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält und ob, inwieweit und an wen die Beamtin oder der Beamte eine Vergütung, die sie oder er für solche Nebentätigkeiten oder für eine ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten hat, abzuliefern hat,
4.
dem Verfahren zur Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn, dem Ausmaß und den Voraussetzungen der Inanspruchnahme sowie dem zu entrichtenden Nutzungsentgelt, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann, und
5.
der entsprechenden Anwendung der Abgabenordnung auf abzuliefernde Vergütung und das für Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn zu entrichtende Entgelt.

§ 34 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

(1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Hochschule für Musik Saar nach § 1 obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sind sie verpflichtet, Lehrveranstaltungen in ihren Fächern in allen Studiengängen abzuhalten und dabei zur Verwirklichung des von der Hochschule zu gewährleistenden Lehrangebots beizutragen. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- und Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(2) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gehört es auch,
1.
sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen,
2.
an der Selbstverwaltung mitzuwirken,
3.
Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen zu beteiligen,
4.
Aufgaben nach § 1 wahrzunehmen,
5.
auf Anforderung des Ministeriums für Bildung und Kultur oder der Hochschule Gutachten zu erstellen oder als Sachverständige tätig zu werden und
6.
Aufgaben in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, wahrzunehmen, wenn dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben vereinbar ist.
(3) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin und eines Hochschullehrers bestimmen sich nach der schriftlichen Berufungsvereinbarung und im Einzelfall nach dem privatrechtlichen Dienstvertrag. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen zeitlichen Abständen.

§ 35 Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamtenverhältnis oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Probe, auf Lebenszeit und im Fall des § 36a Absatz 5 auf Zeit begründet werden.
(2) Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe beträgt zwei Jahre. Erfolgt keine Überleitung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Probe entlassen.
(3) Professorinnen und Professoren, die nicht mindestens drei Jahre hauptberuflich an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule als Professorin oder Professor oder in einer vergleichbaren Funktion tätig waren, müssen eine Probezeit von zwei Jahren ableisten; sie kann in begründeten Ausnahmefällen auf ein Jahr abgekürzt werden. Die Probezeit kann im Beamtenverhältnis auf Probe oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet werden.
(4) Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet begründet werden. Für die Vergütung gelten die Regelungen für beamtete Professorinnen und Professoren in den jeweiligen Besoldungsgruppen entsprechend. Mit der Begründung und für die Dauer des privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist die Bezeichnung „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ verliehen. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.
(5) Für Professorinnen und Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Sie darf auch nach dem Eintritt in den Ruhestand ohne den Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ geführt werden; auf Antrag der Hochschule kann das Ministerium für Bildung und Kultur die Weiterführung wegen Unwürdigkeit untersagen.
(6) Teilzeitprofessuren im privatrechtlichen Dienstverhältnis mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungsverordnung sind zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
(7) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin oder des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie oder er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie oder er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.
(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand das Recht zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird, und das Recht zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.

§ 36 Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes, in der Regel künstlerisches oder musikwissenschaftliches oder theaterwissenschaftliches Hochschulstudium und
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird.
(2) Soweit der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Professorin oder eines Professors auf künstlerischem Gebiet liegt, sind zusätzliche Einstellungsvoraussetzungen
1.
eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit im betreffenden Fach und
2.
zusätzliche künstlerische Leistungen, die in der künstlerischen Praxis erbracht sein sollen.
(3) Soweit der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Professorin oder eines Professors auf musiktheoretischem Gebiet liegt, sind zusätzliche Einstellungsvoraussetzungen
1.
eine besondere Befähigung zu musiktheoretischer Arbeit, die durch Publikationen nachgewiesen wird, und
2.
darüber hinaus die Befähigung, musiktheoretisches und künstlerisches Studium interdisziplinär zu verbinden.
(4) Soweit der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Professorin oder eines Professors auf musikwissenschaftlichem Gebiet liegt, sind zusätzliche Einstellungsvoraussetzungen
1.
eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, und
2.
darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle eine besondere Befähigung zu künstlerischer oder wissenschaftlicher Arbeit.
(5) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 eingestellt werden, wer neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis oder wissenschaftlichen Arbeit erbracht hat und
2.
eine pädagogische Eignung nachweist.

§ 36a Juniorprofessur

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gehören zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und haben neben ihren sonstigen Dienstaufgaben die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der der Hochschule obliegenden Aufgaben nach § 1 für die Berufung auf eine Professur an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule zu qualifizieren.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1.
ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung und
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die in Absatz 3 genannte Frist von sechs Jahren gilt insbesondere dann nicht, wenn in dem betreffenden Fachgebiet längere Beschäftigungszeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter erforderlich sind, um die Einstellungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 nachweisen zu können.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll auf Vorschlag des Senats auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn insbesondere eine Lehrevaluation und eine auswärtige Begutachtung der Leistung in der Forschung dies rechtfertigen; andernfalls kann das Dienstverhältnis um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nur zulässig
1.
in den Fällen des § 31 Absatz 5,
2.
auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu ein Jahr pro betreutem Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die nach Absatz 1 erforderliche Qualifizierung zu erreichen, oder
3.
wenn in den Fällen, in denen in der Ausschreibung der Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen wurde, die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nach § 37 Absatz 3 Satz 4 nicht festgestellt werden konnte, um maximal ein Jahr.
Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist nicht zulässig. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen. Die Hochschule regelt in einer Ordnung die Kriterien der Evaluation und die Ausgestaltung des Verfahrens nach Satz 2.
(6) § 35 Absatz 7 findet auf Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren entsprechende Anwendung.
(7) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren kann auch ein Beschäftigungsverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) Die Amtsbezeichnung „Juniorprofessorin“ oder „Juniorprofessor“ wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses verliehen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

§ 37 Berufungsverfahren

(1) Bei Wiederbesetzungen prüft die Rektorin oder der Rektor, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden soll. Soll die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden, entscheidet hierüber die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Auf der Grundlage der Überprüfung durch die Hochschule für Musik Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur, ob die Stelle zur vorgeschlagenen Besetzung freigegeben wird oder nicht wieder besetzt werden soll.
(2) Die Stellen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind von der Rektorin oder dem Rektor öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben.
(3) Von einer Ausschreibung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn
1.
eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine zeitlich befristete Professur oder auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
2.
eine Professorin oder ein Professor auf einer zeitlich befristeten Professur unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll,
3.
eine Professorin oder ein Professor aus einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis auf eine Vollzeitprofessur berufen werden soll oder
4.
eine Professur aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung oder ein Bewerbungsverfahren sowie ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen.
Die Entscheidung über das Absehen von einer Ausschreibung trifft die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung des Senats. Von einer Ausschreibung und der Durchführung eines Berufungsverfahrens ist abzusehen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor unter Umwandlung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll und in der Ausschreibung zur Juniorprofessur auf die Übernahme im Falle der Bewährung hingewiesen worden war (Tenure Track). Die besondere wissenschaftliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung wird in einem qualitätsgesicherten Evaluierungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstands festgestellt.

§ 38 Berufungsvorschläge

(1) In den Fachbereichen werden unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors oder einer von ihr oder ihm benannten Vertreterin oder eines von ihr oder ihm benannten Vertreters Berufungskommissionen gebildet, in denen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die absolute Mehrheit der Stimmen gemäß § 25 Absatz 2 Satz 5 verfügen. Die Berufungskommissionen erarbeiten einen Berufungsvorschlag, zu dem der Fachbereichsrat und der Senat Stellung nehmen. Die Zuständigkeit für die Bildung von Berufungskommissionen, die Zusammensetzung und das Verfahren sind insbesondere unter Beachtung von § 14 Absatz 1 und 2 in der Grundordnung zu regeln. Dabei ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einer Berufungskommission Frauen sein sollen; die Hälfte dieser Gruppe soll der Hochschullehrergruppe angehören; über Ausnahmen entscheidet das Rektorat nach einem in der Grundordnung geregelten Verfahren. Der Berufungskommission muss eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer einer anderen Hochschule angehören. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt am Verfahren mit und hat das Recht, dem Vorschlag der Kommission eine Stellungnahme beizufügen. Ist der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitwirkung nicht möglich, kann sie eine Vertreterin benennen.
(2) Für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erstellt die Berufungskommission einen Vorschlag, der dem Ministerium für Bildung und Kultur vorgelegt wird. Der Vorschlag soll drei Namen enthalten. Ihm müssen eine eingehende Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der Vorgeschlagenen, eine Begründung für die Reihenfolge und jeweils zwei Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Es können auch Personen vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der Hochschule für Musik Saar können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Die Gruppe der Studierenden ist insbesondere zur Feststellung der pädagogischen Eignung der Vorzuschlagenden oder des Vorzuschlagenden zu hören; ihre Äußerung ist der Vorschlagsliste beizufügen.
(3) Der Vorschlag ist spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem die Hochschule von der Neuschaffung oder Freigabe der Stelle Kenntnis erhält. Abweichungen von dieser Frist kann das Ministerium für Bildung und Kultur zulassen, sofern zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben.
(4) Zur Förderung des Zusammenwirkens in Forschung, Lehre und künstlerischen Entwicklungsvorhaben zwischen der Hochschule und einer rechtsfähigen Forschungs-, Bildungs- oder Kultureinrichtung kann ein gemeinsames Berufungsverfahren vorgesehen werden. Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 39 Berufungen

(1) Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur beruft die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Sie oder er kann eine Berufung abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Hochschule für Musik Saar vornehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist einen neuen Vorschlag anfordern. Die Berufung einer von der Hochschule nicht vorgeschlagenen Person kann nach Anhörung der Hochschule erfolgen, wenn innerhalb der festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden ist oder in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht.
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
(3) Bei Berufungen dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs nur befristet im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel erteilt werden. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Bis zur Besetzung einer Stelle für eine Professorin oder einen Professor kann die Rektorin oder der Rektor übergangsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Beauftragung ist dem Ministerium für Bildung und Kultur anzuzeigen.

§ 40 Forschungssemester

(1) Die Rektorin oder der Rektor kann Professorinnen oder Professoren nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie zur Erweiterung des Repertoires oder zur Gewinnung und Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen unter Belassung der Bezüge von ihren sonstigen Dienstaufgaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in Lehre und Studium während dieser Zeit gewährleistet ist, ohne dass zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein Semester und grundsätzlich frühestens vier Jahre nach der Berufung oder nach Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.
(2) Nach Ablauf der Freistellung ist in geeigneter Form über die Ergebnisse des Vorhabens zu berichten. Das erarbeitete Repertoire soll im Rahmen einer Veranstaltung der Hochschule für Musik Saar öffentlich vorgetragen werden.
(3) Während der Freistellung dürfen vergütete Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur durchgeführt werden.

§ 41 Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie nicht befristet oder auf Dauer als Beschäftigte eingestellt werden, von der Ministerin oder dem Minister für Bildung und Kultur zu Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats im Hochschuldienst ernannt.
(3) Einstellungsvoraussetzungen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Musik oder einer vergleichbaren Hochschule in dem Fach, in dem die Dienstaufgaben erfüllt werden sollen,
2.
nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
(4) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen insbesondere projektbezogene künstlerische und wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie können als Beschäftigte in unbefristeten und befristeten Dienstverhältnissen angestellt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Weisung der Rektorin oder des Rektors tätig.

§ 42 Abgeordnete Beamtinnen und Beamte

(1) Die Dienstgeschäfte einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können von Beamtinnen oder Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, die an die Hochschule für Musik Saar abgeordnet sind. Die Beamtin oder der Beamte muss eine dem § 41 Absatz 3 entsprechende Qualifikation nachweisen.
(2) Um die Abordnung ersucht die Rektorin oder der Rektor auf Antrag des Senats.
(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

§ 43 Nebenberufliche künstlerische Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte

(1) Zur Unterstützung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der Lehrbeauftragten bei ihren Aufgaben in der Lehre, in der Forschung und im Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben können nebenberufliche Assistentinnen und Assistenten und studentische Hilfskräfte befristet beschäftigt werden mit der Maßgabe, dass die gesamte wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht erreichen darf. Die Tätigkeit nebenberuflicher Assistentinnen und Assistenten und studentischer Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Ausbildung. Zuständig für die Einstellung ist die Rektorin oder der Rektor. Im Übrigen gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes.
(2) Nebenberufliche Assistentinnen und Assistenten haben insbesondere die Aufgabe, den Studierenden künstlerisch-praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel zu unterweisen. Studentische Hilfskräfte haben insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der Studienordnung die Lehrenden zu unterstützen. Die Tätigkeit der nebenberuflichen Assistentinnen und Assistenten und studentischen Hilfskräfte steht unter der fachlichen Verantwortung der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers, der oder dem sie zugeordnet sind.
(3) Die Beschäftigung als nebenberufliche Assistentin oder als nebenberuflicher Assistent setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein Studium in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in dem für die Tätigkeit erforderlichen Studium hinreichend fortgeschritten ist und gute Fähigkeiten in dem entsprechenden Fach aufweist.

§ 44 Akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ und Honorarprofessur

(1) Die Rektorin oder der Rektor kann Lehrbeauftragten, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen und die Lehre von hauptamtlichen Lehrpersonen ersetzen, für ihr Fach die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.
(2) Zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor der Hochschule für Musik Saar kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht, die nach § 36 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin und der Honorarprofessor sind berechtigt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet im Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können mit ihrem Einverständnis als Prüferin oder Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt werden.
(3) Das Nähere zum Verfahren nach Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 regelt die Grundordnung.

§ 45 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Die Hochschule für Musik Saar kann jeweils für einen im Voraus begrenzten Zeitraum für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Professoren anderer Hochschulen und Personen, die nach ihren künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entsprechen, die nach § 36 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren bestellen. Die Bestellung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Senats.

§ 46 Lehrbeauftragte

(1) Zur Sicherstellung und zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeiten und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Aus ihren mitgliedschaftlichen Beteiligungsrechten aus § 12 und § 14 können die Lehrbeauftragten keine weitergehenden Rechte gegenüber der Hochschule ableiten.
(2) Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder des § 36 Absatz 5 erfüllen.
(3) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des Fachbereichsrates von der Rektorin oder vom Rektor über die Erbringung einer Lehrleistung in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester, erteilt.
(4) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Lehrtätigkeit an der Hochschule für Musik Saar verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren Dienstobliegenheiten zählen.
(5) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird und auf eine Vergütung verzichtet wurde. Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Bestimmungen über die Lehrauftragsvergütung.

§ 47 Ergänzende Bestimmungen

(1) Die Rechte und Aufgaben der Lehrbeauftragten sowie der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und die Rechte und Obliegenheiten der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden ergänzend durch Ordnungen der Hochschule für Musik Saar geregelt, die die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Beschäftigte sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 38 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
(3) Im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 74 Absatz 3 entsprechend.

§ 48 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Leiterin oder der Leiter der Hochschulverwaltung und die in der Verwaltung, den Fachbereichen und den Hochschuleinrichtungen tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen andere als künstlerische oder wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Ihre dienstrechtliche Stellung und die Einstellungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

Kapitel 6 Studium, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung

§ 49 Grundsätze

(1) Im Hinblick auf die Aufgaben der Hochschule für Musik Saar und die Festlegung der Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer besitzen künstlerische Entwicklungsvorhaben eine der Forschung gleichwertige Bedeutung.
(2) Künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Vorhaben und Schwerpunkte im Rahmen der Forschung werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen Weise koordiniert. Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Forschung sind zu berücksichtigen.
(3) Die Hochschule berichtet dem Ministerium für Bildung und Kultur in zweijährigen Abständen über die künstlerischen Entwicklungsvorhaben und ihre Forschungstätigkeit.
(4) Die Ergebnisse von künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschungsvorhaben sollen unverzüglich nach deren Durchführung veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen künstlerischen, wissenschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen und Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 50 Zusammenarbeit im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Forschung

(1) Die Hochschule für Musik Saar arbeitet im Bereich der künstlerischen Entwicklungsvorhaben und der Forschung mit anderen Hochschulen, Institutionen und Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen.
(2) Die ständige Zusammenarbeit der Hochschule mit anderen künstlerischen Institutionen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege und Weiterentwicklung der Musik liegt, ist durch Verträge zu regeln; diese sind nach Anhörung des Senats dem Ministerium für Bildung und Kultur vorzulegen.

§ 51 Künstlerische Entwicklungsvorhaben und Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Mitglieder der Hochschule für Musik Saar, zu deren Dienstaufgaben die Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Forschungsvorhaben gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungs- oder künstlerische Entwicklungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden (Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder der Forschung der Hochschule.
(2) Hochschulmitglieder sind berechtigt, Drittmittelprojekte in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Ergebnisse der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sollen veröffentlicht werden.
(3) Drittmittelprojekte sind der Rektorin oder dem Rektor anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern. Vor einer Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Satz 2 sind das betroffene Hochschulmitglied sowie der zuständige Fachbereich zu hören. Eine Entscheidung nach Satz 2 kann auf Umstände und Folgelasten eines Forschungsvorhabens oder eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens, auf die bei der Anzeige nach Satz 1 hingewiesen wurde, nur innerhalb von zwei Monaten nach der Anzeige gestützt werden.
(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Sie sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.
(5) Auf Antrag des Hochschulmitglieds, welches das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers zu vereinbaren ist. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Hochschule soll das Hochschulmitglied auf seinen Antrag bei der Verwaltung der Mittel unterstützen.
(6) Werden die Mittel Dritter von der Hochschule verwaltet, werden die aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Drittmittelprojekten als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, welches das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der Hochschule verwaltet, schließt das Mitglied der Hochschule die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab; dabei sollen die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbart werden.
(7) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

§ 52 Ziele des Studiums

Lehre und Studium sollen die Studierenden auf die Ausübung eines künstlerischen oder musikpädagogischen Berufs vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu künstlerischer, pädagogischer und wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.

§ 53 Studienreform

(1) Die Hochschule für Musik Saar hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen im Bereich der Musik, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln.
Die Studienreform soll gewährleisten, dass
1.
die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
2.
die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
3.
die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbstständig zu erarbeiten und deren Bezug zur künstlerischen Praxis zu erkennen,
4.
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleiben und
5.
die Studieninhalte so ausgewählt werden, dass die Regelstudienzeit eingehalten werden kann.
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
(3) Die Hochschule trifft die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.

§ 54 Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) Zur Vermittlung weiterer künstlerischer oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des künstlerischen Nachwuchses, können Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.
(3) Die Einrichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(4) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Zustimmung zu einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.
(5) Die Hochschule für Musik Saar erlässt eine Rahmenordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
(6) Die Hochschule kann sich an der Errichtung gemeinsamer Studiengänge mit anderen Hochschulen beteiligen und zu diesem Zweck mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur Vereinbarungen über die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen und die Bildung gemeinsamer Kommissionen schließen.

§ 55 Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule für Musik Saar eine Studienordnung aufstellen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
(3) Die Studienordnung kann bestimmen, dass Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl nur einmal besucht werden dürfen. Ist in der Lehrveranstaltung eine Studienleistung zu erbringen, die Voraussetzung für die Fortführung des Studiums, Zulassungsvoraussetzung für eine Prüfung oder Bestandteil einer Prüfung ist, so ist bei nicht erfolgreichem Abschluss die Wiederholung der Lehrveranstaltung zu ermöglichen.
(4) Die Studienordnung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(5) Die Studienordnungen sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.

§ 56 Lehrangebot

(1) Die Hochschule für Musik Saar stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnung und der Regelstudienzeit erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen, Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen und die Mitwirkung der Studierenden an der Gestaltung der Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.
(2) Die Dekanin oder der Dekan des jeweiligen Fachbereiches stellt sicher, dass die Lehrenden des Fachbereichs ihrer Lehrverpflichtung nachkommen.

§ 57 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeiten sind so zu bemessen, dass bei entsprechender Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann.
(2) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des Studiums und die besonderen Erfordernisse des jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbildung und des Aufbau- und des Kontaktstudiums sowie Erfahrungen mit bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.
(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll vier Jahre nur in besonders begründeten Fällen überschreiten. In geeigneten Fällen ist eine kürzere Regelstudienzeit festzusetzen. Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten nach § 54 Absatz 1 Satz 3 sind zu berücksichtigen.
(4) Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird eine individuelle Regelstudienzeit festgesetzt, die im Vergleich zu der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Regelstudienzeit (allgemeine Regelstudienzeit) um ein Semester länger ist. Hat die Hochschule durch Ordnung bereits die pandemiebedingte Verlängerung von Fristen, die an die Regelstudienzeit geknüpft sind, beschlossen, bleibt einschlägige Bezugsgröße die allgemeine Regelstudienzeit. Für Studierende, auf die nach dem Recht eines anderen Landes bereits eine vergleichbare Regelung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit Anwendung gefunden hat, findet Satz 1 keine Anwendung. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur sowie dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit treffen, die über das Wintersemester 2020/2021 hinausgehen, wenn ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt weiterhin nicht möglich oder stark beeinträchtigt ist.

§ 58 Kontaktstudium

(1) Die Hochschule für Musik Saar soll Kontaktstudien anbieten, wenn für Studiengänge nach § 54 das notwendige Lehrangebot sichergestellt bleibt.
(2) Das Kontaktstudium dient der künstlerischen und der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Es soll insbesondere
1.
Fachkenntnisse dem neuesten künstlerischen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand anpassen,
2.
den Überblick über die Zusammenhänge des Fachs erweitern,
3.
die Eignung zur Kunstausübung weiterentwickeln und fördern,
4.
die Fähigkeit, künstlerische sowie wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, erhalten und vertiefen,
5.
Spezialkenntnisse in bestimmten Bereichen vermitteln.
(3) Die Veranstaltungen des Kontaktstudiums sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.

§ 59 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystem

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.
(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule für Musik Saar, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Hochschule ist vorher zu hören.
(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird ein Leistungspunktsystem eingeführt. Das Nähere regelt die Rahmenordnung gemäß § 54 Absatz 5.

§ 60 Studienberatung

(1) Die Unterrichtung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden sowie sonstigen studierwilligen Personen über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums (allgemeine Studienberatung) wird für die Hochschule für Musik Saar von der Zentralen Studienberatung der Universität des Saarlandes durchgeführt. Die studienbegleitende fachliche Beratung (Studienfachberatung) obliegt den Dekaninnen oder Dekanen der Hochschule.
(2) Die Studienberatung ist vertraulich. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person, die um eine Beratung nachgesucht hat, dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Hochschule wirkt darauf hin, dass die Erfahrungen aus der Studienberatung in die Studienreform eingehen.

§ 61 Prüfungen

(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Rahmenordnung und die jeweiligen Prüfungsordnungen.
(2) Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen und Professoren nach § 44 Absatz 2, Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(3) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
(4) Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen. Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen.

§ 62 Freiversuch

In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht unternommen, wenn sie bis zu einem in der Prüfungsordnung festzulegenden, innerhalb der Regelstudienzeit liegenden Regelzeitpunkt abgelegt wird. Der Regelzeitpunkt ist so festzulegen, dass das Studium insgesamt innerhalb der für den Studiengang festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

§ 63 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedürfen. Sie müssen Bestimmungen enthalten über
1.
den Zweck einer Prüfung,
2.
die Prüfungsgebiete,
3.
die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist,
4.
die Bewertungsmaßstäbe,
5.
die Voraussetzungen für die Zulassung zu und den Ausschluss von einer Prüfung,
6.
die Fristen für die Meldung zu einer Prüfung und deren Wiederholung,
7.
die Einführung und Ausgestaltung eines Freiversuchs,
8.
die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Dauer einer mündlichen Prüfung,
9.
die an den spezifischen Bedürfnissen ausgerichtete Erbringung von Prüfungsleistungen durch behinderte Studierende,
10.
die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzungen für die Wiederholung einer Prüfung,
11.
die Folgen der Nichterbringung einer Prüfungsleistung und des Rücktritts von einer Prüfung sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
12.
die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
13.
den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung grundsätzlich in der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. Die Begutachtung von Prüfungsarbeiten muss spätestens nach drei Monaten abgeschlossen sein. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit ermöglichen.
(2) Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,
1.
unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten und erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,
2.
ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen sind,
3.
ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse von Vor- und Zwischenprüfungen oder studienbegleitenden Leistungsnachweisen bei der Abschlussprüfung anzurechnen sind,
4.
dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten können,
5.
dass die Kandidatinnen und Kandidaten nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
6.
dass Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, in der Regel von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüferinnen und Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
7.
dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nummer 6 Niederschriften angefertigt werden sollen, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen, und
8.
dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Kandidatin oder der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprochen hat.
Niederschriften können auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die Zustimmung zu einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie gegen eine Rechtsvorschrift verstößt oder wenn sie eine Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne dass die Überschreitung besonders begründet ist. Sie kann aus wichtigen Gründen versagt werden, insbesondere wenn
1.
die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit nicht entspricht,
2.
durch die Prüfungsordnung die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse nicht gewährleistet ist oder
3.
wegen fehlender personeller, sächlicher oder finanzieller Voraussetzungen der Studiengang nicht gewährleistet ist.
(4) Prüfungsordnungen sind im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes zu veröffentlichen.
(5) Die Hochschule kann eine Rahmenprüfungsordnung erlassen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.

§ 64 Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule für Musik Saar einen Diplom-, Bachelor- oder Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung. Ein Masterabschluss kann nur erworben werden, wenn bereits ein erster berufsqualifizierender Abschluss vorliegt. Hochschulgrade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums im Sinne von § 54 Absatz 2 verliehen werden. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
(2) Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule den Doktorgrad. Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule für Musik Saar für den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur. Ein Hochschulgrad nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem der in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden, wenn
1.
mit der ausländischen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2.
beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
3.
das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4.
die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den Erwerb eines Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge erworben wurden.
(4) Den Abschlusszeugnissen und den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade sind eine englischsprachige und - im Rahmen der Möglichkeiten - eine französisch-sprachige Übersetzung und eine Übersicht über die Inhalte des absolvierten Studiengangs (Diploma-Supplement) beizufügen.
(5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag eine zusammenfassende Bescheinigung über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen.

§ 65 Promotion

(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.
(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
1.
den Abschluss eines einschlägigen Masterstudienganges an einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 54 Absatz 2 oder
2.
den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium (Diplom oder Staatsexamen) mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
3.
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelor-Studiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern, die nicht mehr als drei Semester erfordern, oder
4.
einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Hochschule gemäß Nummer 1 und daran anschließend angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern nachweist. Diese vorbereitenden Studienleistungen dürfen nicht mehr als zwei Semester erfordern.
Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder dem Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, welche die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
(3) In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Rektorin oder der Rektor eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Hochschule regeln.
(5) Das Promotionsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen werden.

Kapitel 7 Studierende und Studierendenschaft

§ 66 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind zu dem gewählten Studium an der Hochschule für Musik Saar berechtigt, wenn sie die für dieses Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Versagungsgründe nach § 69 vorliegen. Dasselbe gilt für Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.
(2) Für den Zugang ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber gelten § 68 Absatz 5 und § 71.

§ 67 Qualifikation

(1) Zugang und Einschreibung für ein Studium an der Hochschule für Musik Saar setzen den Nachweis
1.
mindestens des Hauptschulabschlusses für ein Studium in den künstlerischen Studiengängen,
2.
des mittleren Bildungsabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses für ein Studium im Bereich Kirchenmusik (B),
3.
der allgemeinen Hochschulreife für ein Studium im Bereich Schulmusik (Lehramtsstudiengang) in den musikpädagogischen Studiengängen und der Kirchenmusik (A) voraus.
(2) Für den Hochschulzugang von qualifizierten Berufstätigen erlässt die Hochschule eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
(3) Unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 1 und Absatz 2 wird der Nachweis der erforderlichen Vorbildung und Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung erbracht. Das Nähere regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung (Eignungsprüfungsverordnung), zu der der Senat Stellung nimmt. Die Eignungsprüfungsverordnung muss die Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die Prüfungsanforderungen und im Fall des Absatzes 1 die Art des erforderlichen Schulabschlusses regeln; im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 bis 6 und 9 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 6 bis 8 entsprechend.
(4) Das Ministerium für Bildung und Kultur regelt durch Verordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die außerhalb des Saarlandes erworben werden. In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

§ 68 Einschreibung

(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein und werden dadurch Mitglied der Hochschule für Musik Saar. Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie oder er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge oder gemeinsam mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber erfolgen, wenn die entsprechende Prüfungsordnung das Studium mehrerer Studiengänge vorschreibt; im Übrigen ist die Einschreibung für mehr als einen Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium geltenden Voraussetzungen zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen in dem betreffenden Studiengang bestehen. Das Recht der Studierenden, Lehrveranstaltungen in Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der eingeschriebenen Studierenden nicht beeinträchtigt wird.
(2) Bewerberinnen oder Bewerber können als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.
(3) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung.
(4) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden.
(5) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie das Verfahren der Einschreibung regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.
(6) Die gleichzeitige Einschreibung an einer anderen Hochschule des Saarlandes wird durch eine Ordnung geregelt, die das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit der Staatskanzlei erlässt.

§ 69 Versagung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1.
die Zugangsvoraussetzungen nach den §§ 66 und 67 nicht nachweist,
2.
an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch bereits verloren hat oder
3.
an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender ernstlich gefährdet.
(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
1.
für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet hat,
2.
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht gezahlt hat,
3.
für die Dauer einer bestimmten Frist von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen ist oder
4.
eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.

§ 70 Aufhebung, Rücknahme und Widerruf der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der oder des Studierenden aufzuheben.
(2) Die Einschreibung ist zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder nach § 69 hätte versagt werden müssen. Die Einschreibung ist zu widerrufen, wenn Gründe nach § 69 Absatz 1 Nummer 3 nachträglich eintreten oder die Einschreibung auf einer rechtswidrigen Vergabe des Studienplatzes beruht und der Zulassungsbescheid deshalb zurückgenommen worden ist.
(3) Die Einschreibung kann ferner widerrufen werden, wenn eine Studierende oder ein Studierender durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
1.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Einrichtung der Hochschule für Musik Saar, die Tätigkeit eines Organs der Hochschule oder die Durchführung einer Veranstaltung der Hochschule behindert oder
2.
ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.
Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandeln, die von der Hochschule wegen Verletzung ihrer Pflichten nach § 19 Absatz 1 getroffen worden sind. Mit dem Widerruf ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
(4) In weniger schweren Fällen ist der Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 nur zulässig, wenn dieser vorher angedroht worden ist; einer Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Androhung ist nur ein Mal zulässig.
(5) Die Rücknahme sowie der Widerruf der Einschreibung und deren Androhung sind schriftlich oder elektronisch zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Werden der Rektorin oder dem Rektor Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 rechtfertigen, so hat sie oder er den Sachverhalt zu erforschen und dabei die belastenden und entlastenden und die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu äußern. Hält die Rektorin oder der Rektor einen Verstoß für gegeben, so legt sie oder er das Ergebnis ihrer oder seiner Ermittlung unverzüglich dem Ausschuss nach Absatz 7 vor. Dieser stellt weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich hält. Der oder dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern; sie oder er kann sich dabei eines rechtlichen Beistands bedienen. Das Verfahren soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3 und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuss; dem Ausschuss gehören an:
1.
eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt,
2.
eine Professorin oder ein Professor und eine Studentin oder ein Student der Hochschule sowie
3.
zwei weitere Mitglieder.
Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die der oder des Studierenden ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 3 dürfen der Hochschule nicht angehören. Die oder der Vorsitzende wird auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur, die übrigen Mitglieder werden von der Rektorin oder vom Rektor berufen. Die Tätigkeit dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre Entschädigung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.
(8) Der Ausschuss nach Absatz 7 ist beschlussfähig, wenn seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(9) Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Auf ihn sind im Übrigen die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

§ 71 Ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und die nicht aufgrund von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, können, soweit keine Versagungsgründe nach § 69 vorliegen, als Studierende eingeschrieben werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang erforderliche Qualifikation nachweisen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen.
(2) Ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.
(3) Diese Regelung gilt für staatenlose Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend.
(4) Das Nähere regelt die Grundordnung.

§ 72 Zulassungsbeschränkungen

Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Das Nähere wird durch die einschlägige Eignungsprüfungsverordnung, die das Ministerium für Bildung und Kultur als Rechtsverordnung erlässt, geregelt.

§ 73 Jungstudierende

Personen, die auf Grund ihres Alters die Zugangsvoraussetzungen nach § 67 Absatz 1 noch nicht erfüllen, aber eine besondere künstlerische Begabung nachweisen, kann im Rahmen der vorhandenen Mittel der Hochschule Hauptfachunterricht erteilt werden (Jungstudierende). Jungstudierende sind nicht Mitglieder der Hochschule für Musik Saar. Sie nehmen an Prüfungen nicht teil. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.

§ 74 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Studentinnen und Studenten, Gasthörerinnen und Gasthörer, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind verpflichtet, der Hochschule für Musik Saar für Verwaltungszwecke personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, zum Studium, zum Studienverlauf und zu Prüfungen an der Hochschule und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Die Hochschule ist berechtigt, maschinenlesbare Studienausweise einzuführen. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann durch Rechtsverordnung die anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet oder genutzt werden, bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit die oder der Betroffene einwilligt oder die Hochschule auf Grund einer Rechtsvorschrift dazu berechtigt ist.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden.
(4) Die Hochschule darf personenbezogene Daten von anderen Stellen in ihrem Auftrag verarbeiten lassen. Sie hat den Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen. Zur Vermeidung von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte sind geeignete organisatorische und technische Maßnahmen zu vereinbaren. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Hochschule kann dem Auftragnehmer in jeder Phase der Datenverarbeitung Weisungen erteilen.
(5) Die Hochschule übermittelt dem Studierendenwerk im Saarland die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Beginn eines jeden Semesters eine Aufstellung der Namen und Matrikelnummern der eingeschriebenen Studierenden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als sie zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Das Ministerium für Bildung und Kultur bestimmt die Aufbewahrungsfristen durch Rechtsverordnung.

§ 75 Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die an der Hochschule für Musik Saar eingeschriebenen Studierenden bilden eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule (Studierendenschaft) mit dem Recht der Selbstverwaltung und der Erhebung von Beiträgen.
(2) Die Studierendenschaft hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten. Ihr obliegt es
1.
die fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden zu vertreten,
2.
zu hochschulpolitischen Fragen Stellung zu nehmen,
3.
die politische Bildung sowie die geistigen und musischen Interessen der Studierenden zu fördern,
4.
die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen und
5.
den Studierendensport zu pflegen.
(3) Die Studierendenschaft gibt sich
1.
eine Satzung,
2.
eine Wahlordnung und
3.
eine Beitragsordnung.
Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung werden vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen.
(4) Die Satzung der Studierendenschaft muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Zusammensetzung, die Wahl, die Einberufung, die Aufgaben und die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
2.
die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
3.
das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung und
4.
die Bekanntgabe der Organbeschlüsse.
(5) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt für das Land die Rektorin oder der Rektor; die Vorschriften des § 80 über die Körperschaftsaufsicht gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur; vor der Zustimmung ist die Rektorin oder der Rektor zu hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium für Bildung und Kultur vor der Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.

§ 76 Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss; die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahlen zum Studierendenparlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen zu den sonstigen Organen der Hochschule durchgeführt werden; § 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 77 Beiträge, Haushalt, Haftung

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

Kapitel 8 Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

§ 78 Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur zu Ordnungen der Hochschule für Musik Saar vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen Sachgründen versagt werden; im Übrigen bleiben die besonderen Zustimmungserfordernisse nach diesem Gesetz unberührt.
(2) Regt das Ministerium für Bildung und Kultur den Erlass oder die Änderung von Ordnungen der Hochschule an, müssen die zuständigen Organe darüber beraten und beschließen.
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Hochschule aus wichtigem Grund auffordern,
1.
Hochschuleinrichtungen (§ 30) zu errichten, aufzuheben oder ihre Aufgaben zu ändern,
2.
einen Studiengang einzurichten, aufzuheben oder zu ändern sowie
3.
Prüfungsordnungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern.
Die Aufforderung, eine Prüfungsordnung aufzuheben oder zu ändern, ist nur zulässig, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Zustimmung zu einer entsprechenden Ordnung berechtigen würde.
(4) Die Aufforderung nach Absatz 3 wird gegenüber der Rektorin oder dem Rektor erklärt. Mit der Aufforderung kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Kommen die zuständigen Organe der Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann das Ministerium für Bildung und Kultur die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Es hört vorher die zuständigen Organe.
(5) Die Hochschule berichtet dem Ministerium für Bildung und Kultur auf dessen Anforderung jederzeit über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen. § 1 Absatz 8 bleibt unberührt.

§ 79 Grundsätze für die Aufsicht

(1) Die Hochschule für Musik Saar unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in Auftragsangelegenheiten auch der Fachaufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht wird, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, vom Ministerium für Bildung und Kultur ausgeübt.

§ 80 Rechtsaufsicht

(1) Die Hochschule für Musik Saar nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur wahr. Das Ministerium für Bildung und Kultur sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Hochschule Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Hochschule beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Hochschule einer Aufforderung des Ministeriums für Bildung und Kultur nicht nach, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann das Ministerium für Bildung und Kultur anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.
(3) Um seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich das Ministerium für Bildung und Kultur jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule informieren; es kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

§ 81 Fachaufsicht

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur sorgt in Ausübung der Fachaufsicht dafür, dass die der Hochschule für Musik Saar übertragenen Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig erfüllt werden.
(2) In Auftragsangelegenheiten hat das Ministerium für Bildung und Kultur die gleichen Informationsrechte wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 80 Absatz 3).
(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann das Ministerium für Bildung und Kultur der Hochschule Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen der Hochschule eingegriffen wird, soll das Ministerium für Bildung und Kultur nur erteilen, wenn öffentliche Interessen oder öffentlich-rechtliche Ansprüche Einzelner dies geboten erscheinen lassen.
(4) Kommt die Hochschule innerhalb der gesetzten Frist einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann das Ministerium für Bildung und Kultur mit den in § 80 Absatz 2 genannten Mitteln die Befolgung der Weisung durchsetzen, bei Gefahr im Verzug kann es die Befugnisse der Hochschule selbst ausüben.

Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Anpassungsfristen, Neuwahlen

(1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Hochschule für Musik Saar zu erlassenden Rechtsvorschriften sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Frist bis zu einem Jahr verlängern, wenn ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Bis zum Erlass oder der Anpassung der Rechtsvorschriften nach Absatz 1 gilt das bisherige Hochschulrecht fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht. Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.

§ 83 Beteiligung der Kirchen

Rechte und Pflichten, die sich aus Verträgen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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