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Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015

Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar Vom 15. April 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2023 (Amtsbl. I S. 274)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung für die Eignungsprüfungen an der Hochschule für Musik Saar vom 15. April 201501.05.2015
Eingangsformel01.05.2015
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung01.05.2015
§ 2 - Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen26.02.2021
§ 3 - Zulassungsantrag07.04.2023
§ 4 - Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen01.05.2015
§ 5 - Zulassungskonferenz01.05.2015
§ 6 - Prüfungskommissionen01.05.2015
§ 7 - Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen17.12.2021
§ 8 - Bewertung der Prüfungsleistungen17.12.2021
§ 9 - Zulassung zum Studium07.08.2020
§ 10 - Wiederholung der Prüfung, zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der Prüfung01.06.2018
§ 11 - Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden01.05.2015
§ 12 - Zeitliche Begrenzung der Zulassung01.05.2015
§ 13 - Jungstudierende01.05.2015
§ 14 - Immatrikulation01.05.2015
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2015
Anlage:01.10.2019
I. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang01.10.2019
II. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchester- und Ensemblemusik01.10.2019
III. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Instrument01.10.2019
IV. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung04.02.2022
V. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung04.02.2022
VI. - Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil04.02.2022
VII. - Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, Gesang, Jazzinstrument/Jazzgesang04.02.2022
VIII. - Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.)04.02.2022
IX. - Bachelor of Music, künstlerisches Profil, Jazz und Aktuelle Musik04.02.2022
X. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren04.02.2022
XI. - Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition04.02.2022
XII. - Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil Ausrichtung Musiktheorie04.02.2022
XIII. - Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie)04.02.2022
XIV. - Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang04.02.2022
XV. - Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Instrument04.02.2022
XVI. - Master of Music, Künstlerisches Profilmit Ausrichtung Kammermusik04.02.2022
XVII. - Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition04.02.2022
XVIII. - Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Neue Musik04.02.2022
XIX. - Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung04.02.2022
XX. - Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren04.02.2022
XXI. - Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren Neuer Musik04.02.2022
XXII. - Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung04.02.2022
XXIII. - Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung04.02.2022
XXIV. - Master of Music, Künstlerisches Profil Liedgestaltung04.02.2022
XXV. - Master of Music, künstlerisches Profil, Jazz und Aktuelle Musik04.02.2022
XXVI. - Master of Education04.02.2022
XXVII. - Master of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik04.02.2022
XXVIII. - Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie04.02.2022
XXIX. - Master of Music, künstlerisches Profil Improvisation für Tasteninstrumente04.02.2022
XXX. - Konzertexamen04.02.2022
XXXI. - Konzertexamen Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung04.02.2022
XXXII. - Konzertexamen Komposition04.02.2022
XXXIII. - Konzertexamen Dirigieren Neuer Musik04.02.2022
XXXIV. - Konzertexamen Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung04.02.2022
Aufgrund des § 67 Absatz 3 des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), geändert durch das Gesetz vom 28. August 2013 (Amtsbl. I S. 274), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung stellt fest, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ein Studium in den folgenden Studiengängen aufnehmen zu können:
1.
Bachelor of Music künstlerisches Profil,
2.
Bachelor of Music künstlerisch-pädagogisches Profil,
3.
Master of Music,
4.
Master of Education,
5.
Konzertexamen.
(2) Eine Eignungsprüfung findet auch statt bei Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechslern. Ebenso setzt die Aufnahme in die Junge Akademie Saar (§ 13) den erfolgreichen Abschluss einer Eignungsprüfung voraus.
(3) Eine Eignungsprüfung findet nicht statt für die Zulassung von Gasthörerinnen und Gasthörern sowie Kontaktstudentinnen und Kontaktstudenten. Die Zulassung zum Promotionsstudium regelt die Promotionsordnung.
(4) Unbeschadet dieser Verordnung können besondere Eignungsprüfungsverfahren durch Verordnungen geregelt werden.

§ 2 Zulassung und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Eignungsprüfung zur Zulassung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar findet für die Bachelorstudiengänge am Ende eines jeden Semesters für das folgende Semester statt. Die Eignungsprüfung für die Masterstudiengänge und das Konzertexamen finden am Ende des Sommersemesters für das folgende Wintersemester statt. Bei Eintritt in ein höheres Fachsemester sind Ausnahmen möglich.
(2) Die Zulassung setzt voraus:
1.
die Einreichung eines Antrages einschließlich der erforderlichen Unterlagen gemäß der §§ 3 und 4,
2.
den Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (§ 66 des Musikhochschulgesetzes),
3.
den Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zur Ableistung der Eignungsprüfung zum Studium an der Hochschule für Musik Saar (Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Hochschule für Musik Saar vom 7. Februar 2018 in der jeweils geltenden Fassung) sowie
4.
das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung (§ 67 Absatz 3 des Musikhochschulgesetzes).
(3) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Instrument, des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchester- und Ensemblemusik, des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Jazz und Aktuelle Musik und des Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang ist die Vorlage eines Zeugnisses mit einem mittleren Bildungsabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss.
(4) Voraussetzung für die Zulassung für alle anderen Bachelorstudiengänge ist die Vorlage eines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses. Bei Vorliegen eines mittleren Bildungsabschlusses kann in den Bachelorstudiengängen die Hochschulzugangsberechtigung durch besondere Begabung nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (13-15 Punkte) in der Hauptfachprüfung der Eignungsprüfung gemäß Anlage.
(5) Voraussetzung für die Zulassung für ein Masterstudium ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium im jeweiligen Hauptfach oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule. Für den Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie) ist zusätzlich eine Empfehlung der bisherigen Hauptfachlehrerin oder des bisherigen Hauptfachlehrers vorzulegen.
(6) Voraussetzung für die Zulassung für ein Studium des Master of Music, künstlerisches Profil Improvisation für Tasteninstrumente ist ein Abschluss im Studiengang Bachelor of Music, künstlerisches Profil Instrument (Klavier oder Orgel), Bachelor of Music, Kirchenmusik (evangelisch oder katholisch) oder Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil Tasteninstrument oder ein vergleichbarer Abschluss an einer Musikhochschule oder dieser gleichgestellten Hochschule.
(7) Voraussetzung für die Zulassung zum Konzertexamen ist ein mit der höchsten Note (in der Regel „sehr gut“) bestandenes Masterstudium oder ein äquivalentes postgraduales Studium in der gleichen Fachrichtung. In Ausnahmefällen kann dies durch die Vorlage zweier Gutachten, wovon mindestens eines davon von einer Person stammt, die fachlich ausgewiesen ist und nicht an der Hochschule für Musik Saar lehrt, ersetzt werden.
(8) Bewerberinnen oder Bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.

§ 3 Zulassungsantrag

(1) Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung müssen bis zum 14. März für das folgende Wintersemester oder bis zum 28. November für das folgende Sommersemester bei der Hochschule für Musik Saar eingegangen sein. Als fristgerecht gelten Anträge, die sämtliche nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen enthalten. In begründeten Fällen kann die Rektorin oder der Rektor der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan Ausnahmen zulassen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der ausgefüllte und unterschriebene Anmeldebogen,
2.
ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder,
3.
der Nachweis der erforderlichen Vorbildung (§ 2),
4.
eine Geburtsurkunde,
5.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt ihrer oder seiner Bewerbung im gleichen Studiengang bereits an einer anderen Hochschule eingeschrieben ist,
6.
Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse für Bewerberinnen oder Bewerber aus dem nicht deutschen Sprachraum (in der Regel TestDaF3 oder C1),
7.
bei Minderjährigen eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter,
8.
ein Verzeichnis der für die Eignungsprüfung vorbereiteten Werke,
9.
gegebenenfalls weitere Nachweise einer fachlichen Vorbildung.
(3) Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die bisher an einer anderen Hochschule studiert haben, müssen ihrem Antrag Nachweise über die Studienzeiten und bereits abgelegte Prüfungen sowie gegebenenfalls erworbene Credit Points beifügen.
(4) Sofern die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, müssen sie in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Zulassungsanträge werden abgelehnt. Ein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung besteht in diesem Falle nicht.

§ 4 Ziel und Inhalt der Eignungsprüfungen

(1) Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis der Eignung für einen künstlerischen oder künstlerisch-pädagogischen Grundstudiengang (Bachelorstudiengänge) beziehungsweise dem Nachweis der besonderen Förderungswürdigkeit mit der Erwartung hervorragender künstlerischer Leistungen und Entwicklungen in den Masterstudiengängen und dem Konzertexamen an der Hochschule für Musik Saar.
(2) Die Eignungsprüfung für die Grundstudiengänge besteht
1.
aus einer praktischen Prüfung im künstlerischen Hauptfach (Schwerpunktfach) sowie
2.
weiteren Prüfungsteilen.
Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Eignungsprüfung für die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge und für externe Bewerberinnen und Bewerber für Masterstudiengänge besteht in der Regel aus einer künstlerischen Prüfung. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Die Eignungsprüfung für das Konzertexamen besteht aus einer künstlerischen Prüfung im Hauptfach. Das Nähere regelt die Anlage zu dieser Verordnung.

§ 5 Zulassungskonferenz

(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet eine Zulassungskonferenz. Ihre Mitglieder sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin oder der Prorektor, die Dekaninnen oder Dekane sowie die Prodekaninnen oder Prodekane.
(2) Die Zulassungskonferenz entscheidet über die Zulassung zum Studium nach der Eignungsprüfung.
(3) Die Zulassungskonferenz stellt im Vorfeld der Eignungsprüfungen die Anzahl der freien Studienplätze im jeweiligen Hauptfach und die Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerberinnen und Studienbewerber (§ 72 des Musikhochschulgesetzes) in den einzelnen Studiengängen fest und legt diese dem Senat der Hochschule zur Entscheidung vor.
(4) Die Zulassungskonferenz sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfungen. Sie entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung, stellt das Prüfungsergebnis fest und erlässt Bescheide über die Ergebnisse der Eignungsprüfung und die Zulassung zum Studium. Sie ist für die Entscheidung über die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen oder Prüfungsteile zuständig. Sie ist weiterhin zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen im Eignungsprüfungsverfahren getroffene Entscheidungen.
(5) Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Zulassungskonferenz. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Rektorin oder der Rektor kann diese Aufgaben ganz oder teilweise der Prorektorin oder dem Prorektor übertragen.

§ 6 Prüfungskommissionen

(1) Die Hochschule für Musik Saar bildet Prüfungskommissionen für jedes Eignungsprüfungsfeststellungsverfahren.
(2) Die Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge (Bachelorstudiengänge) bestehen für das künstlerische Hauptfach/Schwerpunktfach in der Regel aus der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges als Vorsitzende oder Vorsitzendem sowie mindestens zwei weiteren Fachprüferinnen oder Fachprüfern. In den Prüfungskommissionen in weiteren Fächern müssen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer anwesend sein.
(3) Die Rektorin oder der Rektor und die Prorektorin oder der Prorektor haben das Recht, bei allen Prüfungskommissionen für die Grundstudiengänge ohne Stimmrecht anwesend zu sein.
(4) Die Prüfungskommissionen für die Aufbaustudiengänge (Masterstudiengänge), mit Ausnahme des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des betreffenden Fachbereiches sowie mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern.
(5) Die Prüfungskommission des Studiengangs Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie) besteht aus der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches (oder der Prodekanin oder dem Prodekan des Studienganges an der Hochschule für Musik Saar), der Generalmusikdirektorin oder dem Generalmusikdirektor des Saarländischen Staatstheaters, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der betreffenden Fächer sowie drei Vertreterinnen oder Vertretern des Saarländischen Staatsorchesters (darunter in der Regel ein Mitglied des Orchestervorstands und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Stimmgruppe).
(6) Der Prüfungskommission für das Konzertexamen gehören die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, drei Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer eines anderen Faches an.
(7) Die Fachvertreterinnen oder Fachvertreter werden von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt. Ist das betreffende Fach an der Hochschule für Musik Saar nur durch eine Lehrkraft vertreten, so ist eine Lehrkraft eines verwandten Faches in die Prüfungskommission zu berufen. Dasselbe gilt im Falle der Verhinderung einer Fachvertreterin oder eines Fachvertreters.
(8) Prüfungsberechtigt sind grundsätzlich alle Lehrenden der Hochschule für Musik Saar. Studentische Hilfskräfte sind nicht prüfungsberechtigt. In den Prüfungskommissionen der Hauptfächer muss neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens eine Professorin oder ein Professor vertreten sein.
(9) Die Prüfungskommissionen beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle in der Eignungsprüfungsverordnung bestimmten Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 7 Umfang und Durchführung der Eignungsprüfungen

(1) Das Verfahren der Eignungsprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Umfang und Durchführung der jeweiligen Eignungsprüfung ergeben sich aus der Anlage. Die Prüfungskommissionen haben das Recht, aus dem Programm der Kandidatinnen und Kandidaten auszuwählen und gegebenenfalls die Prüfungsdauer zu verkürzen.
(3) Werden Studienleistungen anerkannt, können die entsprechenden Teile der Eignungsprüfung entfallen.
(4) Über die Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet wird. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1.
Tag und Ort der Prüfung,
2.
Inhalte und Dauer der Prüfung,
3.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
4.
den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers sowie Angaben über den angestrebten Studiengang,
5.
die Bewertung der Prüfung,
6.
gegebenenfalls Empfehlungen und Bemerkungen der Prüfungskommission,
7.
gegebenenfalls besondere Vorkommnisse wie Unterbrechungen, Verzögerungen, Veränderungen in der Prüfungskommission, Täuschungsversuche.
Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen im künstlerischen und theoretischen Teil werden von jedem Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission gesondert beurteilt und mit je einer Einzelwertung (Punktzahl) versehen, aus deren arithmetischem Mittel sich die Note für die einzelnen Prüfungsleistungen ergibt.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern erfolgt nach folgendem Punktesystem:
13 bis 15 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
11 bis 12 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9 bis 10 Punkte = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 8 Punkte = eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht;
0 bis 3 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung.
(3) Bei der Bewertung sind die Durchschnittspunktzahlen ohne Auf- oder Abrunden jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
(4) Im Falle einer Doppelbewerbung wird eine Bewertung für die Prüfungsleistung im künstlerischen Hauptfach vergeben. Eine Differenzierung zwischen künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen findet nicht statt.
(5) Bei Doppelbewerbungen für künstlerische oder künstlerisch-pädagogische Studiengänge und Lehramtstudiengänge wird für die Eignungsprüfung der Lehramtstudiengänge ein eigenständiges Prüfungsverfahren durchgeführt.
(6) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit von Weisungen unabhängig.
(7) Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 9 Zulassung zum Studium

(1) Über die Zulassung zum Studium entscheidet die Zulassungskonferenz. In begründeten Ausnahmefällen obliegt die letzte Entscheidung der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule für Musik Saar.
(2) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerischen Studiengängen bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 11 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.
(3) Die Eignungsprüfung im Studiengang Bachelor Dirigieren, Schwerpunkt Chorleitung ist mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten bestanden.
(4) Die Eignungsprüfung ist in den künstlerisch-pädagogischen Studiengängen mit Ausnahme des Studiengangs Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik und des Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik bestanden, wenn im künstlerischen Hauptfach mindestens 9 Punkte und in den Nebenfächern mindestens 4 Punkte erreicht sind.
(5) Die Eignungsprüfung ist in den Studiengängen Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik und Bachelor of Music künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik bestanden, wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 9 Punkten erreicht ist und alle Prüfungsteile bestanden sind.
(6) Die Eignungsprüfung ist in den Masterstudiengängen mit Ausnahme des Masters Kirchenmusik bestanden, wenn in dem Hauptfach beziehungsweise in den Hauptfächern mindestens 13 Punkte erreicht sind.
(7) Die Eignungsprüfung im Masterstudiengang Kirchenmusik ist bestanden, wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens 11 Punkten erreicht ist und alle Prüfungsteile bestanden sind.
(8) Die Eignungsprüfung im Konzertexamen ist bestanden, wenn in dem künstlerischen Hauptfach mindestens 13 Punkte erreicht sind.
(9) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie das Konzertexamen ist - sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt - die Note des Hauptfaches maßgeblich.
(10) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium für den künstlerisch-pädagogischen Studiengang Kirchenmusik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile, wobei die Note der künstlerisch-praktischen Prüfung „Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Improvisation“ doppelt zählt.
(11) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Punktzahl ergibt sich aus einer Gesamtbewertung, in die zu zwei Drittel die Note der Eignungsprüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik und zu einem Drittel die Note im Zweithauptfach einfließen.
(12) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Studium Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik wird eine Gesamtpunktzahl festgelegt. Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten des Hauptfaches (Faktor 2), des Hör- und Theorietests (Faktor 1) sowie des Nebenfachs Klavier (Faktor 1).
(13) Zur Bestimmung der Rangfolge für die Zulassung zum Master of Education ist die erreichte Note maßgeblich.
(14) Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Zulassungskonferenz gemäß § 5 Absatz 2.

§ 10 Wiederholung der Prüfung, zeitlich begrenzte Zulassung, Nachrückverfahren, Abbruch der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.
(2) Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.
(3) Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.
(4) Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage nicht bestanden haben, kann bei einer den Anforderungen in besonderem Maße (13-15 Punkte) entsprechenden Prüfungsleistung im Hauptfach eine zeitlich begrenzte Zulassung (bedingte Zulassung) für höchstens ein Semester gewährt werden. Die nicht bestandenen Prüfungsteile sind nach Ablauf des Semesters im Verlauf der folgenden Eignungsprüfung zu wiederholen. Bei Nichtbestehen erlischt die Zulassung zum Studium.
(5) Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist in den künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen für das jeweilige Hauptfach ein Nachrückverfahren vorgesehen. In den Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl orientiert sich das Nachrückverfahren an der Rangfolge. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren.
(6) Findet in Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird diese nicht bestanden, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.
(7) Findet in den anderen Studiengängen die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird in dieser die in § 9 definierte Mindestpunktzahl nicht erreicht, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.
(8) Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Semester Gültigkeit.

§ 11 Rücktritt, Prüfungsausschluss, Rücknahme von Prüfungs- und Zulassungsbescheiden

(1) Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nachweis geführt werden.
(2) Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen.
(3) Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichtigen Grund zu diesem nicht erscheint.
(4) Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(5) Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet die Zulassungskonferenz über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.

§ 12 Zeitliche Begrenzung der Zulassung

(1) Die Erstzulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid angegebene Studiensemester.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht fristgerecht für das genannte Studiensemester immatrikuliert hat, sofern keine Gründe nachgewiesen werden, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

§ 13 Jungstudierende

(1) Jugendliche, die eine außergewöhnliche Begabung in dem von ihnen gewählten Hauptfach besitzen, können als Jungstudierende aufgenommen werden.
(2) Die Zulassung zur Jungen Akademie Saar kann nur ausgesprochen werden, wenn die Lehrkapazität der Hochschule für Musik Saar dies zulässt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
(4) Näheres regelt die Ordnung für Jungstudierende an der Hochschule für Musik Saar.

§ 14 Immatrikulation

Es gilt die Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik Saar.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 339), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);
2.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Jazz und Aktuelle Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. 352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);
3.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.), an der Hochschule des Saarlandes für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1364), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 243);
4.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang/Musiktheater, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 349), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);
5.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1352), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);
6.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogische Ausrichtung, Wahlmodul Musikmanagement, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1361), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 244);
7.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil, an der Hochschule für Musik Saar vom 23. Januar 2009 (Amtsbl. S. 342), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);
8.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Gesang, sowie im Studiengang Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Jazzinstrument/Jazzgesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 197);
9.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1350), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I, S. 248);
10.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Kammermusik, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1278), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);
11.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1355), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 245);
12.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Neue Musik, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1367), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);
13.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchesterinstrumente, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1359), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);
14.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Tasteninstrumente und Gitarre, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. S. I 1280), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 246);
15.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 30. September 2010 (Amtsbl. I S. 1357), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247);
16.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Advanced Education in Music Pedagogy/Musikpädagogische Fort- und Weiterbildung, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S.1284), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 247);
17.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang, an der Hochschule für Musik Saar vom 22. Juli 2010 (Amtsbl. I S. 1282), geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 248);
18.
Verordnung über die Eignungsprüfung als besondere Zugangsvoraussetzung für das Studium im Studiengang Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie), an der Hochschule für Musik Saar vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 201).

Anlage:

Eignungsprüfungsanforderungen

I. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Gesang

Künstlerische Prüfung
1.
Hauptfach Gesang:
Vortrag zweier Kunstlieder aus verschiedenen Stilepochen, zweier Arien und eines gesprochenen Textes (Gedicht oder dramatische Szene) nach Wahl;
Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes.
(Dauer ca. 20 Minuten)
2.
Künstlerisches Zweitfach
Klavierspiel:
Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer ca. 10 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches;
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;
6.
schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache.
Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

II. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Orchester- und Ensemblemusik

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente
Künstlerische Prüfung
1.
Hauptfach
(a)
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass:
Vortrag einer Etüde;
Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus verschiedenen Epochen;
Vom-Blatt-Spiel.
(b)
Harfe:
Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;
Vom-Blatt-Spiel.
(c)
Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba:
Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;
Vom-Blatt-Spiel.
(d)
Schlaginstrumente:
Vortrag von mittelschweren Vortragsstücken für Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-, Vibraphon oder Xylophon) und Pauken
Vom-Blatt-Spiel.
Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.
2.
Künstlerisches Zweitfach
Klavierspiel:
Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches;
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes.
Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

III. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Instrument

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Klavier, Orgel, Cembalo, Gitarre, Mandoline, Blockflöte, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente.
Künstlerische Prüfung
1.
Hauptfach
(a)
Klavier:
-
Vortrag von drei schweren Werken aus verschiedenen Epochen; darunter ein Werk von J. S. Bach, ein Werk von J. Haydn, W. A. Mozart oder L. van Beethoven sowie ein Werk aus jüngerer Zeit
-
Vom-Blatt-Spiel
(b)
Gitarre; Mandoline:
-
Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen
-
Vom-Blatt-Spiel
(c)
Orgel:
-
Vortrag von drei schweren Werken aus unterschiedlichen Epochen; darunter mindestens ein Werk von J. S. Bach (Choralvorspiel, Trio, Präludium, Fuge u. a.)
-
Vom-Blatt-Spiel
(d)
Cembalo:
-
Vortrag von zwei schweren Werken unterschiedlicher Stilistik
-
Vom-Blatt-Spiel
(e)
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass:
-
Vortrag einer Etüde
-
Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen
-
Vom-Blatt-Spiel
(f)
Blockflöte:
-
Vortrag von zwei schweren Werken aus verschiedenen Epochen
-
Vom-Blatt-Spiel
(g)
Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Harfe:
-
Vortrag einer Etüde und eines schweren Werkes
-
Vom-Blatt-Spiel
(h)
Schlaginstrumente:
-
Vortrag von schweren Vortragsstücken für Konzerttrommel, Stabspiel (Marimba-Vibraphon oder Xylophon) und Pauken
-
Vom-Blatt-Spiel
Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt.
2.
Künstlerisches Zweitfach
Klavierspiel bei Hauptfach Orgel oder Cembalo
-
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeitsgrad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der Inventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstücke des 19. und 20. Jahrhunderts
-
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes
Dauer bis zu 10 Minuten
Klavierspiel bei Orchesterinstrumenten, Blockflöte, Gitarre, Mandoline:
-
Vortrag von mindestens zwei leichten Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden
-
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes
Dauer bis zu 10 Minuten
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihrer Hauptvertreterinnen und Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.)
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes
6.
Schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache
Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

IV. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung
1.1
Dirigieren Orchester (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein Streichquartett / -quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
1.2
Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten a cappella Chorwerkes.
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von circa 10 Minuten zur Verfügung.
1.3
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)
1.3.1
Klavierauszugspiel (vorbereitet)
-
einen Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
-
einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
1.3.2
Vom-Blatt-Spiel
-
aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem einfacheren Symphoniesatz (Partitur)
-
aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur)
Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1, 1.2 und 1.3.
2.
Künstlerisches Nebenfach (Dauer bis 10 Minuten)
Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden bzw. dass dieser Prüfungsteil entfällt.
2.1
Pflichtfach Klavier
Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stilepochen
2.2
Pflichtfach Gesang
Vortrag eines vorbereiteten Werkes - Vom-Blatt-Singen
2.3
Weiteres Instrument (sofern vorhanden)
Vortrag zweier selbstgewählter Werke aus verschiedenen Stilepochen auf dem Hauptinstrument
Theoretische Prüfung
Musiktheorie / Gehörbildung
1.
Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Minuten)
Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; Beherrschung der Satzlehre; Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien
2.
Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Minuten)
Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufsziels

V. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren
- Schwerpunkt Orchesterleitung
Klavierauszugspiel mit Singen (freie Auswahl);
Klavierauszugspiel vom Blatt;
Partiturspiel vom Blatt.
(Dauer bis 20 Minuten)
2.
Künstlerisches Nebenfach Klavier
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis 15 Minuten)
3.
Künstlerisches Nebenfach Orchesterinstrument
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis 15 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs,
2.
Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge,
3.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre,
4.
Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes,
5.
Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.
Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

VI. Bachelor of Music, künstlerisch-pädagogisches Profil

HAUPTFACH
Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre, Laute, Mandoline
Als Jazz-Hauptfächer stehen zur Wahl:
Saxophon, Jazztrompete, Jazzposaune, Jazzgitarre, Jazzklavier, Jazzkontrabass/E-Bass, Jazzschlagzeug/Drumset, Vibrafon und Jazzgesang. Andere Hauptfächer sind auf Anfrage möglich.
Künstlerische Prüfung
a)
Gesang:
Vortrag von Liedern oder Arien aus mindestens drei Epochen;
Vom-Blatt-Singen;
b)
Klavier:
Vortrag eines mittelschweren Werkes von J. S. Bach;
Vortrag eines mittelschweren Werkes von J. Haydn, W. A. Mozart oder L. v. Beethoven;
Vortrag eines Werkes aus jüngerer Zeit;
Vom-Blatt-Spiel;
c)
Orgel:
Vortrag von Werken aus drei verschiedenen Epochen, mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüchleins von J. S. Bach;
Vom-Blatt-Spiel;
d)
Cembalo:
Vortrag mittelschwerer Werke aus zwei verschiedenen Epochen;
Vom-Blatt-Spiel;
e)
Violine, Viola, Violoncello:
Vortrag einer Etüde;
Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus verschiedenen Epochen;
Vom-Blatt-Spiel;
f)
Kontrabass:
Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;
Vom-Blatt-Spiel;
g)
Harfe:
Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;
Vom-Blatt-Spiel;
h)
Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba:
Vortrag einer Etüde und eines mittelschweren Werkes;
Vom-Blatt-Spiel;
i)
Schlaginstrumente:
Vortrag von zwei bis drei Etüden oder Werken auf den Instrumenten kleine Trommel, Xylophon, Pauke;
Vom-Blatt-Spiel;
j)
Blockflöte:
Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus zwei Epochen;
Vom-Blatt-Spiel;
k)
Gitarre:
Vortrag von drei Werken aus unterschiedlichen Stilbereichen;
Vom-Blatt-Spiel;
l)
Laute, Mandoline:
Vortrag von zwei mittelschweren Werken aus unterschiedlichen Epochen;
Vom-Blatt-Spiel.
Es sind jeweils mindestens 20 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Gespräch über fachdidaktische beziehungsweise musikpädagogische Themen.
m)
Bei Jazzinstrumenten oder Jazzgesang als Hauptfach:
Präsentation von drei Werken verschiedener Komponistinnen oder Komponisten im Bandzusammenhang (Klavier-Trio: p, b, dr). Die Werke sollen unterschiedliche Charakteristika, bezogen auf Tempo (langsam/schnell), Rhythmik (zum Beispiel Swing/Latin) und Stilistik (zum Beispiel Swing/Latin/Bebop/Free/Eigenkompositionen etc.), aufweisen.
Die Mitwirkenden der Band können von der Hochschule gestellt werden.
Vom-Blatt-Spiel beziehungsweise Vom-Blatt-Singen und/oder improvisatorische Verarbeitung einer leichten bis mittelschweren Komposition im Bandzusammenhang.
Transkription zur Originalaufnahme spielen beziehungsweise singen.
(Dauer ca. 30 Minuten)
NEBENFACH
Bei allen klassischen Hauptfächern außer Klavier und Gitarre ist Unterrichtspraktisches Klavierspiel obligatorisches künstlerisches Nebenfach.
Unterrichtspraktisches Klavierspiel:
Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche, darunter kann sich eine Improvisation oder ein Stück aus dem Bereich der populären Musik befinden;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Sind Klavier oder Gitarre Hauptfach, kann als künstlerisches Nebenfach Unterrichtspraktisches Klavierspiel, ein anderes Instrument oder Gesang gewählt werden.
Unterrichtspraktisches Klavierspiel:
Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Hauptfach Klavier:
Vortrag mindestens einer Improvisation oder eines Stückes aus dem Bereich der populären Musik;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Klavierauszuges.
(Dauer bis zu 5 Minuten)
Gewähltes Instrument:
Vortrag von mindestens zwei leichten bis mittelschweren Werken aus unterschiedlichen Epochen;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Gesang:
Vortrag von zwei Kunstliedern;
Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes.
(Dauer bis zu 5 Minuten)
Bei Hauptfach Jazzklavier ist „Klavier als Begleitinstrument“ künstlerisches Nebenfach.
Klavier als Begleitinstrument: Ein vorbereitetes und ein unvorbereitetes Werk mit Melodieinstrument oder Gesang.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Das Melodieinstrument kann von der Hochschule gestellt werden.
Bei anderen Jazzinstrumenten oder Jazzgesang als Hauptfach ist Jazzklavier künstlerisches Nebenfach.
Jazzklavier:
Spielen von zwei jazzidiomatischen Werken unterschiedlicher Art (Standard, Blues, Funk, etc.).
(Dauer ca. 10 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches;
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;
6.
schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache.
Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

VII. Bachelor of Music, Hauptfach Elementare Musikpädagogik mit Zweithauptfach Instrument, Gesang, Jazzinstrument/Jazzgesang

Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik
1.
Stimme (einzeln, Dauer ca. 15 Minuten):
a)
auswendiges unbegleitetes Singen eines Volks- oder Kinderliedes nach Wahl mit mindestens drei Strophen,
b)
Vom-Blatt-Sprechen eines Textes,
c)
Erarbeitung des in a) gewählten Liedes mit einer Gruppe von Studienbewerberinnen/Studienbewerbern oder Studierenden.
Bewertet wird das Potential zum Einsatz der Stimme im künstlerisch-pädagogischen Kontext.
2.
Improvisation (in einer Kleingruppe, Dauer ca. 45 Minuten):
a)
Bewegungsimprovisation zu einem in der Prüfung gestellten Thema und/oder einem Musikwerk,
b)
Improvisation auf einem Instrument nach Wahl oder mit der Stimme zu einem in der Prüfung gestellten Thema,
c)
Weiterführen einer von der Kommission angeregten szenisch-improvisatorischen Gestaltung.
Bewertet wird die improvisatorisch-künstlerische Ausdrucksfähigkeit im Kontext Elementarer Musikpraxis.
Die Note im Prüfungsteil „Praktische Prüfung im Hauptfach Elementare Musikpädagogik“ wird als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Teilprüfung „Stimme“ und der Bewertung der Teilprüfung „Improvisation“ berechnet.
Praktische Prüfung im Zweithauptfach
Als Zweithauptfach stehen zur Wahl: Gesang, Klavier, Orgel, Cembalo, Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Harfe, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente, Blockflöte, Gitarre, Mandoline, Jazzgesang; sowie folgende Jazzinstrumente: Klavier, Kontrabass/E-Bass, Flöte, Klarinette, Saxophon, Trompete, Posaune, Schlaginstrumente/Drumset, Gitarre/E-Gitarre; die Jazzinstrumente Violine, Viola, Violoncello, Horn, Tuba und Blockflöte. Über weitere Zweithauptfächer entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
Anforderungen im Zweithauptfach:
Vortrag mittelschwerer Stücke aus verschiedenen Stilbereichen, bei Zweithauptfach Jazzgesang oder Jazzinstrument: Vortrag von 3 Jazzstücken mit Improvisation aus verschiedenen Stilbereichen;
Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.
Es sind mindestens 15 Minuten Programm vorzubereiten, aus dem die Kommission in der Prüfung auswählt. Bestandteil der Prüfung ist ein kurzes Gespräch über fachdidaktische beziehungsweise musikpädagogische Themen.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweithauptfach Klavier:
Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vorgaben
(Dauer bis zu 5 Minuten).
Für Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zweithauptfach Jazzklavier:
Vortrag eines Satzes aus einem klassischen Klavierwerk;
improvisierte Begleitung des eigenen Singens eines Kinderliedes oder Volksliedes nach Wahl;
Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Für Bewerberinnen und Bewerber mit anderen Zweithauptfächern als Klavier:
Vortrag eines leichten Werkes auf dem Klavier;
Vortrag einer Improvisation nach selbst gewählten Vorgaben;
Vom-Blatt-Spiel eines leichten Stückes.
(Dauer insgesamt bis zu 10 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches;
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;
6.
schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache.
Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

VIII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik (ev./kath.)

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Orgel und Liturgisches Orgelspiel/Improvisation:
Vortrag einiger Stücke (Choralvorspiel, Trio, Präludium, Fuge u. a.) aus verschiedenen Epochen mindestens im Schwierigkeitsgrad des Orgelbüchleins von J. S. Bach;
Stegreifbegleitung mit Intonationen von Kirchenliedern einschl. Transpositionen;
Vom-Blatt-Spiel.
(Dauer bis zu 20 Minuten)
2.
Künstlerisches Nebenfach Klavier:
Vortrag von mindestens 2 mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche im Schwierigkeitsgrad leichter Sonaten der Wiener Klassik, der Inventionen von J. S. Bach und leichter Klavierstücke des 19. und 20. Jahrhunderts;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
3.
Künstlerisches Nebenfach Gesang:
Nachweis einer ausbildungsfähigen Stimme durch Vortrag von zwei Kunstliedern;
Vom-Blatt-Singen eines leichten Liedes oder einer Chorstimme, Singen von selbst begleiteten Kirchenliedern.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Kenntnisse in der Allgemeinen Musiklehre;
2.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
3.
Überblick über die wichtigsten Epochen der Musikgeschichte und ihre Hauptvertreter, Kenntnis der wichtigsten Werke der Musikliteratur des jeweiligen Hauptfaches;
4.
Hören elementarer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge (Taktarten, besondere rhythmische Figuren, Tonleitern, Intervalle, Dreiklänge und Septimenakkorde einschließlich Umkehrungen u. a.);
5.
Ergänzen und Erfinden einfacher Rhythmen und Melodien, Beschreiben eines kurzen Musikwerkes;
6.
schriftliche Erläuterung musikalischer Fachbegriffe in deutscher Sprache.
Bei nicht ausreichenden Leistungen kann eine mündliche Prüfung von bis zu 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

IX. Bachelor of Music, künstlerisches Profil, Jazz und Aktuelle Musik

Künstlerisch-praktische Prüfung
Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Saxophon, Trompete, Posaune, Gitarre, Klavier, Kontrabass/E-Bass, Schlagzeug/Drumset und Stimme. Andere Hauptfächer sind auf Anfrage möglich.
-
Präsentation von drei Werken verschiedener Komponisten/-innen im Bandzusammenhang (Klavier-Trio: p, b, dr). Die Werke sollen unterschiedliche Charakteristika bezogen auf Tempo (langsam/schnell), Rhythmik (z. B. Swing/Latin) und Stilistik (z. B. Swing/Latin/Bebop/Free/Eigenkompositionen etc.) aufweisen.
Die Mitwirkenden der Band können von der Hochschule gestellt werden.
-
Vom-Blatt-Spiel und/oder improvisatorische Verarbeitung einer leichten bis mittelschweren Komposition im Bandzusammenhang.
-
Transkription zur Originalaufnahme spielen.
(Dauer ca. 30 Minuten)
Prüfung im Nebenfach Klavier:
Spielen von zwei jazzidiomatischen Werken unterschiedlicher Art (Standard, Blues, Funk, etc.)
(Dauer ca. 10 Minuten)
Bei Hauptfach Jazzklavier
Klavier als Begleitinstrument: Ein vorbereitetes und ein unvorbereitetes Werk mit Melodieinstrument oder Gesang
(Dauer bis zu 10 Minuten)
Das Melodieinstrument kann von der Hochschule gestellt werden.
Theoretische Prüfung
Schriftliche Prüfung (ca. 30 Minuten)
1.
Grundkenntnisse Musiktheorie/Jazztheorie und jazztypischer harmonischer Formen;
2.
Hören, Notieren und Benennen von Intervallen, Skalen und Akkorden;
3.
Rhythmusdiktat.

X. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren:
Klavierauszugspiel mit Singen (freie Auswahl);
Klavierauszugspiel vom Blatt;
Partiturspiel vom Blatt.
(Dauer bis zu 20 Minuten)
2.
Künstlerisches Nebenfach Klavier:
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 15 Minuten)
3.
Künstlerisches Nebenfach Orchesterinstrument:
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche;
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer bis zu 15 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs;
2.
Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;
3.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
4.
Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;
5.
Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.
Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XI. Bachelor of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition

I.
Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Komposition
Kolloquium: Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, Ad-hoc-Analyse, Gespräch über die eigenen eingereichten Werke
Vorlage eigener Werke
(Dauer bis zu 20 Minuten)
2.
Klavier
Vortrag von mindestens drei Werken unterschiedlicher Stilbereiche (im Schwierigkeitsgrad von: J. S. Bach, dreistimmige Inventionen; J. Haydn, Sonaten für Klavier; A. Schönberg, sechs kleine Klavierstücke)
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
Die Kommission kann eine Auswahl vornehmen.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
II.
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten): Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre, Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes, Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XII. Bachelor of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil Ausrichtung Musiktheorie

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Musiktheorie
Mündlich-praktische Prüfung:
Darstellung wesentlicher Inhalte der Musiktheorie am Klavier,
Überblick über Entwicklung und Inhalte der systematischen und historischen Musiklehre,
Ad-hoc-Begleitung,
Improvisation,
Ad-hoc-Analyse.
(Dauer ca. 30 Minuten)
Vorlage einer Arbeitsmappe: Satzarbeiten
2.
Künstlerisches Nebenfach Klavier:
Vortrag von mindestens zwei mittelschweren Werken unterschiedlicher Stilbereiche,
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
(Dauer ca. 15 Minuten)
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs;
2.
Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;
3.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
4.
Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;
5.
Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.
Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XIII. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Orchestermusik (Orchesterakademie)

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Flöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Schlaginstrumente
Künstlerische Prüfung
1.
Die Kandidatin oder der Kandidat hat ein klassisches und ein romantisches Konzert vorzubereiten, aus dem die Kommission einzelne Sätze auswählen kann.
2.
Vortrag von Orchesterstellen, deren Auswahl durch die Kommission der Kandidatin oder dem Kandidaten mit Bekanntgabe des Prüfungstermins mitgeteilt wird.
(Dauer ca. 30 Minuten)

XIV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Gesang

Künstlerische Prüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Programm von ca. 30 Minuten Dauer vor, das Werke aus vier verschiedenen Stilbereichen einschließlich der neueren Literatur beinhaltet. Aus dem vorbereiteten Programm wählt die Prüfungskommission aus. Sofern die Prüfungskommission dies im Einzelfall für erforderlich hält, kann prima vista Lesen eines kurzen Textes und/oder prima vista Singen eines Musikwerkes gefordert werden.

XV. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Instrument

Als Hauptfächer stehen zur Wahl: Blockflöte, Cembalo, Fagott, Flöte, Gitarre, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Mandoline, Oboe, Orgel, Posaune, Schlagzeug, Trompete, Tuba, Viola, Violine, Violoncello.
Künstlerische Prüfung
Die Bewerberin oder der Bewerber bereitet ein Programm vor, das mindestens drei Werke aus drei verschiedenen Stilbereichen beinhaltet, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann:
für Klavier und Orgel ein Programm von ca. 40 Minuten Dauer; für Gitarre und Mandoline sowie für Orchesterinstrumente und Blockflöte ein Programm von ca. 30 Minuten Dauer.

XVI. Master of Music, Künstlerisches Profilmit Ausrichtung Kammermusik

Bewerben können sich Ensembles als Duo oder größere Besetzungen (Klavier, Streichinstrumente, Blasinstrumente, Gitarre) und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber mit den Instrumenten Klavier, Streich- und Blasinstrumente.
Künstlerische Prüfung
1.
Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber mit dem Instrument Klavier:
Vorbereitung eines Programms von ca. 40 Minuten Dauer aus mindestens drei verschiedenen Epochen, einschließlich eines Werkes der Wiener Klassik. Insgesamt sind drei vollständige Werke vorzubereiten, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann:
a)
ein repräsentatives Solo-Klavierwerk
b)
zwei Kammermusikwerke mit eigener Partnerin oder eigenem Partner oder Ensemble
2.
Für Einzelbewerber oder Einzelbewerberinnen mit Streich- oder Blasinstrumenten:
Vorbereitung eines Programms von ca. 40 Minuten Dauer aus mindestens drei verschiedenen Epochen, einschließlich eines Werkes der Wiener Klassik. Insgesamt sind drei vollständige Werke vorzubereiten, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann:
a)
ein repräsentatives Werk aus dem Repertoire des jeweiligen Instrumentes
b)
zwei Kammermusikwerke/Sonaten mit eigener Partnerin oder eigenem Partner oder Ensemble
3.
Für Ensembles:
Vorbereitung eines Programms von ca. 40 Minuten Dauer von drei für die jeweilige Besetzung typischen, die stilistische Vielfalt der betreffenden Ensemblegattungen widerspiegelnden Werken, aus denen die Prüfungskommission auswählen kann.

XVII. Master of Music, Künstlerisches Profil mit Ausrichtung Komposition

I.
Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Komposition
Kolloquium: Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, Ad-hoc-Analyse, Gespräch über die eigenen eingereichten Werke
Vorlage eigener Werke
(Dauer bis zu 20 Minuten)
2.
Klavier
Vortrag von mindestens drei Werken unterschiedlicher Stilbereiche (im Schwierigkeitsgrad von: J. S. Bach, dreistimmige Inventionen; J. Haydn, Sonaten für Klavier; A. Schönberg, sechs kleine Klavierstücke)
Vom-Blatt-Spiel eines einfachen Werkes.
Die Kommission kann eine Auswahl vornehmen.
(Dauer bis zu 10 Minuten)
II.
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten): Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre, Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes, Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XVIII. Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Neue Musik

Künstlerische Prüfung
Vortrag mindestens eines repräsentativen Werkes aus dem Bereich der Neuen Musik, Vortrag mindestens eines Werkes aus der Zeit vor 1900.
Kolloquium
Es ist ein Programm von 40 Minuten Dauer vorzulegen, aus dem die Prüfungskommission auswählen kann.

XIX. Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Gehörbildung

Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs;
2.
Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;
3.
Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre;
4.
Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;
5.
Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.
Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.
Mündlich-praktische Prüfung:
Höranalyse, Hörvergleiche, Hören und Nachspielen einer Modulation, Darstellung unterrichtsrelevanter Inhalte am Klavier.
(Dauer bis zu 20 Minuten)

XX. Master of Music, Künstlerisches Profil Ausrichtung Dirigieren

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Klavierauszugspiel mit Singen (ein Werk von W. A. Mozart, ein Werk von R. Strauss oder R. Wagner und ein Werk von G. Puccini oder G. Verdi), Klavierauszugspiel vom Blatt, Partiturspiel vom Blatt
(Gesamtdauer bis zu 20 Minuten);
2.
Dirigieren mit Klavier, das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben
(Dauer bis zu 10 Minuten).
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs;
2.
Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge;
3.
Beherrschung der Satzlehre;
4.
Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes;
5.
Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien.
Kolloquium
Mündliche Prüfung (ca. 10 Minuten)
Kolloquium über Themen der Musikgeschichte
Ad-hoc-Analyse

XXI. Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren Neuer Musik

I.
Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren Neuer Musik
Probe mit einem Ensemble. Das zu erarbeitende Werk wird den Kandidatinnen und Kandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
(Dauer bis zu 30 Minuten)
2.
Kolloquium
Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, Ad-hoc-Analyse,
Gespräch über Motivation und Zielsetzung für das Dirigieren Neuer Musik
(Dauer bis zu 20 Minuten)
Die Note der „Künstlerisch-praktischen Prüfung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. und 2., wobei die Note aus 1. doppelt gewertet wird.
II.
Theoretische Prüfung
Musiktheorie/Gehörbildung
Schriftliche Prüfung (90 Minuten): Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge. Beherrschung der Grundlagen der Harmonielehre, Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes, Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien. Bei nicht ausreichender Leistung kann eine mündliche Prüfung von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XXII. Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung
1.1
Dirigieren Orchester (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes.
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein Streichquartett / -quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
1.2
Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten a cappella Chorwerkes.
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.
1.3
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)
1.3.1
Klavierauszugspiel (vorbereitet)
-
ein Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
-
ein Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
1.3.2
Vom-Blatt-Spiel
-
aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem einfacheren Symphoniesatz (Partitur)
-
aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur)
Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1, 1.2 und 1.3.
2.
Künstlerisches Nebenfach
(Dauer bis 10 Minuten)
Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden beziehungsweise dass dieser Prüfungsteil entfällt.
2.1
Nebenfach Klavier
Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stilepochen
2.2
Nebenfach Gesang
Vortrag eines vorbereiteten Werkes - Vom-Blatt-Singen
Theoretische Prüfung
Musiktheorie / Gehörbildung
1.
Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Minuten)
Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; Beherrschung der Satzlehre; Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien
2.
Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Minuten)
Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufsziels
Die Prüfungen im künstlerischen Nebenfach und Musiktheorie/Gehörbildung können bei vorliegender und festgestellter Äquivalenz entfallen.

XXIII. Master of Music, Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren
- Schwerpunkt Orchesterleitung
1.1
Dirigieren mit Klavier, das Werk wird 2 Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben (Dauer bis 10 Minuten)
1.2
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)
1.2.1
Klavierauszugspiel (vorbereitet)
Klavierauszugspiel mit Singen (ein Werk von Mozart, ein Werk von R. Strauss oder R. Wagner und ein Werk von Puccini oder Verdi)
1.2.2
Vom-Blatt-Spiel
-
aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
Partiturspiel vom Blatt
Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1. und 1.2.
2.
Künstlerisches Nebenfach Klavier
(Dauer bis 10 Minuten)
Vortrag mittelschwerer Werke aus drei Stilepochen
Die Prüfungskommission kann entscheiden, dass die gewählten Werke nur ausschnittweise vorgetragen werden beziehungsweise dass dieser Prüfungsteil entfällt.
Theoretische Prüfung
Musiktheorie / Gehörbildung
1.
Schriftliche Prüfung (Dauer 90 Minuten)
Nachweis eines hervorragenden Gehörs; Hören komplexer rhythmischer, melodischer und harmonischer Vorgänge; Beherrschung der Satzlehre; Erstellen eines homophonen und polyphonen Satzes; Analyse, Ergänzen und Erfinden von Rhythmen und Melodien
2.
Mündliche Prüfung (Dauer bis 5 Minuten)
Kolloquium über Themen der Musikgeschichte, Ad-hoc-Analyse, kurze Darlegung des Berufsziels
Die Prüfungen im künstlerischen Nebenfach und Musiktheorie/Gehörbildung können bei vorliegender und festgestellter Äquivalenz entfallen.

XXIV. Master of Music, Künstlerisches Profil Liedgestaltung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Liedgestaltung - Klavier
1.1
Drei Solowerke der Klavierliteratur unterschiedlichen Charakters aus mindestens zwei Stilepochen. Eines der Werke soll virtuosen Ansprüchen genügen (z. B. eine Etüde von Chopin oder Liszt)
Die Eignungsprüfungskommission wählt die vorzutragenden Sätze aus.
1.2
Acht Lieder von mindestens drei verschiedenen Komponistinnen und Komponisten (mit eigener Sängerin oder eigenem Sänger). Davon mindestens ein Lied nicht in deutscher Sprache.
Die Eignungsprüfungskommission wählt die vorzutragenden Lieder aus.
1.3
Vom-Blatt-Spiel
Dauer der Prüfung: 20 Minuten
Die Prüfungskommission behält sich eine Auswahl der zu spielenden Stücke vor. Wird die Prüfungsdauer überschritten, kann die Prüfungskommission den Vortrag abbrechen.

XXV. Master of Music, künstlerisches Profil, Jazz und Aktuelle Musik

Künstlerisch-praktische Prüfung
Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
Saxophon, Trompete, Posaune, Gitarre, Klavier, Kontrabass/E-Bass, Schlagzeug/Drumset, Vibraphon und Stimme. Andere Hauptfächer sind auf Anfrage möglich.
-
Vortrag von einem Solostück und zwei Bandstücken, davon eine Eigenkomposition
-
Vortrag einer Transkription zur Originalaufnahme (Gesamtdauer 30 Minuten)
-
Theorie- und Hörprüfung:
-
Spontanes Spiel mit Dozentinnen und Dozenten; gespielt werden harmonische Standards aus Jazz und verwandter Musik, freie Improvisation in Solo und Begleitung
(Dauer 15 Minuten)
Vortrag einer formalen und theoretischen Analyse des Gehörten und Gespielten
Bei nicht ausreichender Leistung im Hören oder Analysieren kann eine mündliche Prüfung im Hörtraining beziehungsweise in Jazzharmonielehre von 15 Minuten Dauer angesetzt werden.

XXVI. Master of Education

Kolloquium mit der Bewerberin oder dem Bewerber
Gegenstand des Kolloquiums ist unter anderem eine Lehrprobe mit einer selbst gewählten Klientel, die die Prüfungskommission auch in elektronischer Form einfordern kann.
(Dauer ca. 30 Minuten)

XXVII. Master of Music, Künstlerisch-pädagogischer Studiengang Kirchenmusik

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Orgelliteraturspiel:
Vortrag von vier Orgelwerken verschiedener Stilepochen, darunter eines von J. S. Bach, Stichproben aus dem Repertoire, das aus drei weiteren Orgelwerken mittleren Schwierigkeitsgrades aus mehreren Stilepochen und zwölf Choralvorspielen bestehen muss (Stichproben nach vorgelegter Liste).
(Dauer ca. 30 Minuten)
2.
Orgelimprovisation
2.1.
vorbereitet:
Eine Partita über einen selbst gewählten cantus firmus. Die Partita sollte enthalten: Choral, Bicinium, Trioform, colorierter cantus firmus, eine fugierte Bearbeitung.
2.2.
unvorbereitet:
Stilsichere Gemeindebegleitung nach mehreren vorgelegten Melodien in verschiedenartigen Sätzen (auch transponiert) mit Intonationen,
Auswendigspielen mehrerer Lieder im vierstimmigen Satz (Stichproben nach vorgelegter Liste); freie Improvisation nach Aufgabe.
(Dauer ca. 20 Minuten)
3.
Dirigieren
3.1.
Dirigieren Orchester (Dauer bis 10 Minuten):
Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes
Das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein Streichquartett/-quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
3.2.
Dirigieren Chor (Dauer bis 10 Minuten):
Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten A-cappella-Chorwerkes
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von ca. 10 Minuten zur Verfügung.
3.3.
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 10 Minuten):
3.3.1.
Klavierauszugspiel (vorbereitet):
einen Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien);
3.3.2
Vom-Blatt-Spiel:
aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien),
aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur).
3.4.
Gesang:
Vortrag einer geistlichen Arie,
Vom-Blatt-Singen.
(Dauer ca. 5 Minuten)
Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfungsteile 1.-3.
Die Note in „3. Dirigieren“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 3.1., 3.2., 3.3. und 3.4.

XXVIII. Master of Music, Künstlerisch-pädagogisches Profil mit Ausrichtung Musiktheorie

Künstlerisch-praktische Prüfung
Hauptfach Musiktheorie
Mündlich-praktische Prüfung:
1.
Darstellung wesentlicher Inhalte der Musiktheorie am Klavier; Vom-Blatt-Spiel von Werken am Klavier mit anschließender Analyse, Überblick über Entwicklung und Inhalte der systematischen und historischen Musiklehre; Ad-hoc-Begleitung, Improvisation, Ad-hoc-Analyse
(Dauer bis zu 30 Minuten)
2.
Vortrag eines Werkes nach eigener Wahl am Klavier
(Dauer bis zu 10 Minuten)
3.
Vorlage einer Arbeitsmappe: Satzarbeiten.
Theoretische Prüfung
Gehörbildung/Musiktheorie
Schriftliche Prüfung
(Dauer 90 Minuten)
1.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs
2.
Nachweis eines hervorragenden Gehörs
3.
Analyse.

XXIX. Master of Music, künstlerisches Profil Improvisation für Tasteninstrumente

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Improvisation (Dauer bis zu 15 Minuten)
-
Vortrag vorbereiteter Improvisationen unterschiedlicher Stilrichtungen,
-
Ad-hoc-Improvisationen zu gestellten Aufgaben (musikalische Themen, Bild oder Text).
2.
Hauptfach Klavier oder Orgel (Dauer bis zu 15 Minuten)
-
Vortrag eines schwierigen Solowerkes aus der Literatur des 18. - 20. Jahrhunderts.

XXX. Konzertexamen

Als Hauptfächer stehen zur Wahl:
- Instrumente: Fagott, Flöte, Gitarre, Horn, Klarinette, Klavier, Kontrabass, Oboe, Orgel, Posaune, Schlagzeug, Trompete, Violine, Violoncello, Viola (außer Jazzinstrumente)
- Kammermusik: Klavierkammermusik und feste Kammermusik-Ensembles
- Gesang.
Als Hauptfächer sind im Konzertexamensstudiengang nur solche zugelassen, die in einer Hauptfachklasse, betreut durch eine hauptamtliche Professorin oder einen hauptamtlichen Professor oder eine Professorin oder einen Professor nach § 44 Absatz 1 MhG, studierbar sind.
Künstlerisch-praktische Prüfung für das Hauptfach Instrument
Für die Eignungsprüfung ist ein Programm von 60 Minuten Dauer einzureichen. Die Prüfungskommission wählt daraus Ausschnitte von insgesamt ca. 20 Minuten Dauer aus. Das Programm muss schwere Solowerke und mindestens ein Solokonzert enthalten. Mit Ausnahme aller Kammermusikwerke und Kompositionen avancierter Schreibweise, die nach 1945 entstanden sind, sind alle vorbereiteten Werke auswendig vorzutragen.
Künstlerisch-praktische Prüfung für das Hauptfach Kammermusik
Für die Eignungsprüfung ist ein Programm von 60 Minuten Dauer einzureichen. Die Prüfungskommission wählt daraus Ausschnitte von insgesamt ca. 20 Minuten Dauer aus. Das Programm muss repräsentative Kammermusikwerke aus unterschiedlichen Epochen enthalten.
Künstlerisch-praktische Prüfung für das Hauptfach Gesang
Für die Eignungsprüfung ist ein Programm von 60 Minuten Dauer einzureichen. Die Prüfungskommission wählt daraus Ausschnitte von insgesamt ca. 20 Minuten Dauer aus. Das Programm muss repräsentative Werke aus unterschiedlichen Epochen enthalten. Mit Ausnahme von Kompositionen avancierter Schreibweise, die nach 1945 entstanden sind, sind alle vorbereiteten Werke auswendig vorzutragen.
Sprachtest
Die Beherrschung der deutschen Sprache wird in der Prüfung in einem Kolloquium überprüft.

XXXI. Konzertexamen Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren
- Schwerpunkt Chorleitung
1.1
Dirigieren Orchester (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel einer vorbereiteten Sinfonie oder eines symphonischen Werkes.
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein Streichquartett / -quintett und Klavier für eine Probenarbeit von bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
1.2
Dirigieren Chor (Dauer bis 15 Minuten)
Dirigieren und Partiturspiel eines vorbereiteten a cappella Chorwerkes.
Die Werke werden zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben.
In der Regel steht ein kleines Vokalensemble und Klavier für eine Probenarbeit von circa 10 Minuten zur Verfügung.
1.3
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)
1.3.1
Klavierauszugspiel (vorbereitet)
-
ein Abschnitt aus einer Oper (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
-
ein Abschnitt aus einem Chorwerk mit Orchester (mit stimmlicher Markierung der Gesangspartien)
1.3.2
Vom-Blatt-Spiel
-
aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem einfacheren Symphoniesatz (Partitur)
-
aus einem Chorwerk mit Orchester (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
aus einem vierstimmigen Chorsatz (Partitur)
Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Chorleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1, 1.2 und 1.3.
Hinweis:
Der Kommission ist eine Liste einstudierter oder selbständig dirigierter Werke und ein Empfehlungsschreiben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers vorzulegen.

XXXII. Konzertexamen Komposition

Künstlerische Prüfung/Kolloquium (Dauer bis 30 Min.)
Kolloquium über eigene Kompositionen und Kompositionsprojekte.
Mit den Bewerbungsunterlagen sind ein ausführlicher Lebenslauf, inklusive einer Auflistung wichtiger bisheriger Aufführungen und Werke sowie in kurzer schriftlicher Form (1 – 2 Seiten) das Studienvorhaben der Bewerberin oder des Bewerbers für die vier Studiensemester bis zum Konzertexamen vorzulegen.

XXXIII. Konzertexamen Dirigieren Neuer Musik

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren Neuer Musik
Probe mit einem Ensemble. Das zu erarbeitende Werk wird den Kandidatinnen und Kandidaten zwei Wochen vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
Dauer bis zu 30 Minuten.
2.
Kolloquium
Erläuterung ausgewählter kompositorischer Fakturen, ad-hoc-Analyse, Gespräch über Motivation und Zielsetzung für das Dirigieren Neuer Musik.
Dauer bis zu 20 Minuten.
Die Note der „künstlerisch-praktischen Prüfung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1. und 2., wobei die Note aus 1. doppelt gewertet wird.

XXXIV. Konzertexamen Künstlerisches Profil Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung

Künstlerisch-praktische Prüfung
1.
Hauptfach Dirigieren
- Schwerpunkt Orchesterleitung
1.1
Dirigieren mit Klavier, das Werk wird zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben (Dauer bis 10 Minuten)
1.2
Dirigierpraktisches Klavierspiel (Dauer bis 15 Minuten)
1.2.1
Klavierauszugspiel (vorbereitet)
Klavierauszugspiel mit Singen (ein Werk von Mozart, ein Werk von R. Strauss oder R. Wagner und ein Werk von Puccini oder Verdi)
1.2.2
Vom-Blatt-Spiel
-
aus einer Oper (Klavierauszug, stimmliche Markierung der Gesangspartien)
-
Partiturspiel vom Blatt
Die Note in „1. Hauptfach Dirigieren - Schwerpunkt Orchesterleitung“ ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus 1.1 und 1.2.
Hinweis:
Der Kommission ist eine Liste einstudierter oder selbständig dirigierter Werke und ein Empfehlungsschreiben einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers vorzulegen.
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