MIFFSGeBerV SL 2005
    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004

    Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen Vom 29. Dezember 2004
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 18. September 2006, (Amtsbl. S. 1698)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen vom 29. Dezember 200421.01.2005
    Eingangsformel21.01.2005
    § 129.09.2006
    § 221.01.2005
    Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
    [1]
    vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
    Fußnoten
    [1])
    Gemäß § 4 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste aufgehoben. Nunmehr Landesamt für Zentrale Dienste; vgl. BS-Nr. 200-19.

    § 1

    (1) Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Dritte aus eigenem oder abgeleitetem Recht und für die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land wird für den gesamten Geschäftsbereich vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport auf das Landesamt für Finanzen
    [1]
    übertragen. Dies gilt nicht für Ansprüche gegen Landesbedienstete wegen Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit verursacht haben, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter aus Verkehrsunfällen.
    (2) Dem Landesamt für Finanzen
    [1]
    wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
    Fußnoten
    [1])
    Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
    Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

    § 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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