Verordnung zur Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes - Fakultätsordnung Vom 22. Dezember 1999
Verordnung zur Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes - Fakultätsordnung Vom 22. Dezember 1999
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Organisation der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes - Fakultätsordnung vom 22. Dezember 1999 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Gliederung und Organe der Medizinischen Fakultät | 06.12.2016 |
§ 2 - Fakultätsleitung | 06.12.2016 |
§ 3 - Fakultätsrat und erweiterter Fakultätsrat | 06.12.2016 |
§ 4 - Bereichsräte für Theoretische Medizin und Biowissenschaften sowie Klinische Medizin | 06.12.2016 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 27.08.2004 |
Aufgrund des § 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) verordnet das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
nach Anhörung der Universität:
§ 1 Gliederung und Organe der Medizinischen Fakultät
(1) Die Medizinische Fakultät ist verantwortlich für die Durchführung von Lehre und Forschung in der Medizin nach dem Saarländisches Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung.
(2) Die Medizinische Fakultät gliedert sich in den Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften und den Bereich Klinische Medizin. Der Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften besteht aus den bisherigen Fachrichtungen 3.1 bis 3.7, der Bereich Klinische Medizin aus den bisherigen Fachrichtungen 3.8 bis 3.31 gemäß § 2 der Ordnung über die Gliederung der Universität in Fachbereiche in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (Dienstbl. S. 400), zuletzt geändert durch Ordnung vom 30. Juni 1999 (Dienstbl. S. 62).
(3) Organe der Medizinischen Fakultät sind das Dekanat (Fakultätsleitung), der Fakultätsrat, der Bereichsrat für Theoretische Medizin und Biowissenschaften und der Bereichsrat für Klinische Medizin.
§ 2 Fakultätsleitung
(1) Der Fakultätsleitung gehören an:
1.
die Dekanin/der Dekan,
2.
die Prodekane der Bereiche Theoretische Medizin und Biowissenschaften sowie Klinische Medizin,
3.
die Studiendekanin/der Studiendekan,
4.
die Forschungsdekanin/der Forschungsdekan.
Mindestens zwei Mitglieder der Fakultätsleitung gehören dem Bereich Theoretische Medizin und Biowissenschaften an.
(2) Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender der Fakultätsleitung.
(3) Die Forschungsdekanin/Der Forschungsdekan ist im Rahmen der Gesamtverantwortung der Fakultätsleitung zuständig für die Koordination der Forschungsangelegenheiten der Fakultät, insbesondere für die Vergabe von Forschungsmitteln und von Verfügungsflächen für die Forschung.
(4) Die Fakultätsleitung ist zuständig für die Aufgaben nach § 27 Absatz 1, 5 und 6 des Saarländischen Hochschulgesetzes; sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 3 Fakultätsrat und erweiterter Fakultätsrat
(1) Dem Fakultätsrat gehören an:
1.
die Mitglieder der Fakultätsleitung,
2.
zwei weitere Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer jeweils aus den Bereichen Theoreti-sche Medizin und Biowissenschaften sowie Klinische Medizin,
3.
zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4.
zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden sowie
5.
ein Mitglied der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(2) Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender des Fakultätsrats ohne Stimmrecht.
(3) Der Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für die Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 8 des Saarländischen Hochschulgesetzes.
(4) Die Mitglieder des Fakultätsrats nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 werden aus dem Kreis der Mitglieder der Bereichsräte oder deren Stellvertretung einvernehmlich bestimmt.
(5) Mitglieder des erweiterten Fakultätsrats sind alle Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Medizinischen Fakultät sowie die Mitglieder der beiden Bereichsräte nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 dieser Verordnung.
(6) Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender des erweiterten Fakultätsrats.
(7) Für die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans gilt § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend.
(8) Der erweiterte Fakultätsrat ist zuständig für:
1.
die Wahl der Dekanin/des Dekans, der Studiendekanin/des Studiendekans und der Forschungsdekanin/des Forschungsdekans sowie deren Stellvertretung,
2.
die Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
3.
den Beschluss über Promotions- und Habilitationsordnungen und die Durchführung von Habilitationen,
4.
Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren.
§ 4 Bereichsräte für Theoretische Medizin und Biowissenschaften sowie Klinische Medizin
(1) Dem Bereichsrat für Theoretischen Medizin und Biowissenschaften gehören an:
1.
die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Theoretische Medizin und Biowissenschaften als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.
fünf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
3.
zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4.
zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
5.
ein Mitglied der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(2) Dem Bereichsrat für Klinische Medizin gehören an:
1.
die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Klinische Medizin als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.
zehn Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer,
3.
vier Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
4.
vier Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
5.
zwei Mitglieder der Gruppe der nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
(3) Die Bereichsräte sind in den ihrem jeweiligen Bereich zugehörigen Fachrichtungen insbesondere zuständig für:
1.
die Wahl der Prodekanin/des Prodekans und deren/ dessen Stellvertretung,
2.
die Koordination von Lehre und Forschung in den Wissenschaftsgebieten des jeweiligen Bereichs,
3.
die Mitwirkung bei der Überprüfung einer frei gewordenen Hochschullehrerstelle,
4.
den Vorschlag für den Anteil des Bereichs am Entwurf des Haushaltsvoranschlags,
5.
die studienbegleitende fachliche Beratung.
(4) Die Prodekanin/Der Prodekan vollzieht die Beschlüsse des Bereichsrats und führt die Geschäfte des Bereichs. Sie/Er ist insbesondere zuständig für:
1.
die Verteilung der dem jeweiligen Bereich zugewiesenen Mittel,
2.
die Anträge zur Anstellung und Entlassung von akademischen und sonstigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Fakultät und die Zuordnung dieser Bediensteten,
3.
die Anträge auf Erteilung von Lehraufträgen.
Sie/Er ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät, soweit diese nicht einer Einrichtung mit eigener Leitung oder einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer persönlich zugeordnet sind.
(5) Die Mitglieder der Bereichsräte werden in Gruppenurwahlen gewählt. Für die Wahl der Prodekane durch die jeweiligen Bereichsräte gilt § 27 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes entsprechend.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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