LwhDAPV SL 2012
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen Vom 29. Februar 2012
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 145 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen vom 29. Februar 201214.10.2011
Eingangsformel14.10.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines14.10.2011
§ 1 - Geltungsbereich14.10.2011
§ 2 - Befähigung zum höheren Dienst, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst)14.10.2011
§ 3 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin14.10.2011
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst14.10.2011
§ 4 - Ziel der Ausbildung14.10.2011
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen14.10.2011
§ 6 - Zulassungsverfahren14.10.2011
§ 7 - Rechtsverhältnis14.10.2011
§ 8 - Dauer des Vorbereitungsdienstes14.10.2011
§ 9 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes14.10.2011
§ 10 - Inhalt der Ausbildung14.10.2011
§ 11 - Ausbildungsbericht14.10.2011
§ 12 - Urlaub, Krankheit14.10.2011
§ 13 - Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst14.10.2011
Abschnitt 3 - Große Staatsprüfung14.10.2011
§ 14 - Prüfungsbehörde14.10.2011
§ 15 - Prüfungsausschuss14.10.2011
§ 16 - Prüfungsinhalte14.10.2011
§ 17 - Pädagogische Prüfung14.10.2011
§ 18 - Schriftliche Prüfung17.12.2021
§ 19 - Mündliche Prüfung und praktische Beratungsprüfung14.10.2011
§ 20 - Ort und Zeit der Prüfung14.10.2011
§ 21 - Bewertung der Prüfungsleistungen14.10.2011
§ 22 - Prüfungsniederschrift17.12.2021
§ 23 - Prüfungszeugnis17.12.2021
§ 24 - Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten14.10.2011
§ 25 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung14.10.2011
§ 26 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis14.10.2011
§ 27 - Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten14.10.2011
§ 28 - Wiederholung von Prüfungen14.10.2011
Abschnitt 3 - Schlussbestimmung14.10.2011
§ 29 - Übergangsvorschriften14.10.2011
§ 30 - Inkrafttreten18.12.2020
Anlage - Ausbildungsbericht gemäß § 11 Absatz 1 APO für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen über die Ausbildung des Landwirtschaftsreferendars/der Landwirtschaftsreferendarin14.10.2011
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), und des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kultur und Europa:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) des Landes und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften.

§ 2 Befähigung zum höheren Dienst, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst)

(1) Die Befähigung für den höheren Dienst, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) wird durch den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Großen Staatsprüfung erworben.
(2) Die Befähigung nach Absatz 1 schließt die Befähigung für das Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen ein.

§ 3 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin

(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der die Laufbahnbefähigung nach § 2 Absatz 1 besitzt, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Ausbildung auch von einer oder einem vergleichbaren Tarifbeschäftigten geleitet werden, die oder der die Laufbahnbefähigung inne hat.
(3) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin überwacht den Vorbereitungsdienst, fördert die Ausbildung der Referendare und Referendarinnen und wirkt bei der Erstellung des Ausbildungsplans nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mit.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 4 Ziel der Ausbildung

Der Referendar oder die Referendarin ist in allen Gebieten der Laufbahn so auszubilden, dass er oder sie mit den Aufgaben und Arbeitsweisen des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) vertraut ist. Hierbei ist das Verständnis für rechtliche, politische, wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Zusammenhänge im Zusammenspiel mit den Aufgaben der Agrarverwaltung besonders zu fördern.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
ein Studium der Agrarwissenschaften mit einem Masterabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss an einer Hochschule oder einem Masterabschluss an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang abgeschlossen hat und
3.
eine mindestens einjährige agrarwirtschaftliche fachpraktische Ausbildung mit Praktikantenprüfung nachweist.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zu Absatz 1 Nummer 3 zulassen, jedoch darf die Praxiszeit im landwirtschaftlichen Betrieb sechs Monate nicht unterschreiten.

§ 6 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Fotokopie des Reifezeugnisses oder ein entsprechender Nachweis der Hochschulreife,
4.
Zeugnisse oder Nachweise über eine bisherige Beschäftigung, insbesondere über eine praktische Tätigkeit,
5.
eine Fotokopie oder Abschrift des Zeugnisses der Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung.
(3) Vor der Einstellung hat der Bewerber oder die Bewerberin folgende Dokumente vorzulegen:
1.
die Geburts-, gegebenenfalls die Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin über Vorstrafen und über schwebende Straf- und Ermittlungsverfahren,
3.
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
4.
eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, dass er oder sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes erfüllt,
5.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
6.
ein Gesundheitszeugnis eines Amtsarztes oder einer Amtsärztin oder eines oder einer sonstigen beamteten Arztes oder Ärztin.

§ 7 Rechtsverhältnis

(1) Die ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsreferendar“ oder „Landwirtschaftsreferendarin“.
(2) Das Beamtenverhältnis endet bei Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Prüfung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(3) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber oder die Bewerberin keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der Master- oder einer vergleichbaren Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn es sich nicht um die für die Zulassung erforderliche praktische Ausbildung handelt. Über den Antrag auf Anrechnung der Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde im Rahmen der Vorgaben in Absatz 3. Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate Vorbereitungsdienst abzuleisten.
(3) Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit können bis zu insgesamt fünf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Zeiten einer fachpraktischen Beschäftigung in der Fachverwaltung können im Falle einer Beschäftigung in einem Ministerium und einer Landwirtschaftskammer bis zu je fünf Monaten und im Falle einer Beschäftigung in einem Landratsamt und einem Landesamt mit Aufgaben der Flurbereinigung bis zu je zwei Monate angerechnet werden.
(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 Absatz 5 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 Saarländisches Beamtengesetz
1
um die fehlenden Zeitanteile verlängern. Im Ausbildungsplan nach § 9 Absatz 1 Satz 1 ist dies entsprechend zu berücksichtigen.
Fußnoten
1)
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.

§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 und § 8 über den zeitlichen Ablauf des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplan. Die Zeiten der Ausbildung an den einzelnen Ausbildungsstellen sind mit den jeweiligen Dienststellenleitern und -leiterinnen abzustimmen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt:
1.
Fachtheoretische Ausbildung (5 Monate):
Pädagogik, Didaktik, Methodik des Unterrichts und der Beratung, allgemeines und spezielles Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht,
2.
Schulpraktische Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule (5 Monate),
3.
Fachpraktische Ausbildung in der Fachverwaltung:
a)
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (1 Monat),
b)
Verwaltung eines Landkreises (1 Monat),
c)
Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung (2 Monate),
d)
Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft (5 Monate),
e)
Landwirtschaftskammer für das Saarland (5 Monate, davon mindestens 3 Monate im Bereich der Wirtschaftsberatung).
(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar oder die Referendarin den Ausbildungsstellen für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsabschnitte können auch beim Bund oder in anderen Bundesländern abgeleistet werden. § 10 Absatz 3 der Saarländischen Laufbahnverordnung
2
gilt entsprechend.
(3) Im Sinne einer praktikablen Umsetzung kann der Ausbildungsplan von den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 3 abweichen, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
Fußnoten
2)
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

§ 10 Inhalt der Ausbildung

(1) Dem Referendar oder der Referendarin ist während der gesamten Ausbildung Gelegenheit zu geben, sich durch Vorträge in der freien Rede zu üben. Mindestens ein Vortrag ist als mündliche Leistung zu benoten. Am Außendienst, an Dienstbesprechungen und sonstigen, der Ausbildung dienenden Veranstaltungen soll er oder sie möglichst weitgehend teilnehmen.
In den Ausbildungsabschnitten gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat der Referendar je Ausbildungsstelle mindestens drei schriftliche Ausbildungsleistungen aus dem Fachgebiet der ausbildenden Dienststelle zu erbringen.
(2) Bei der schulpraktischen Ausbildung an einer Fachschule für Landwirtschaft nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird der Referendar oder die Referendarin in allen Fragen des Unterrichts und des Schullebens unterwiesen. Der Referendar oder die Referendarin hat wöchentlich mindestens sechs Stunden und möglichst nicht mehr als zwölf Stunden zu unterrichten und sollte vier Stunden hospitieren. Da die Fachschule für Agrarwirtschaft bei der Landwirtschaftskammer für das Saarland angegliedert ist, wird der Referendar oder die Referendarin während dieses Ausbildungsabschnittes der Landwirtschaftskammer für das Saarland zugewiesen. Der Referendar oder die Referendarin soll in diesem Ausbildungsabschnitt auch mit den übrigen Aufgaben der Landwirtschaftskammer vertraut gemacht werden.
(3) Während des Ausbildungsabschnitts nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e soll der Referendar oder die Referendarin insbesondere in die praktische Wirtschaftsberatung eingeführt werden. Dabei sind betriebswirtschaftliche Analysen von Betrieben zu fertigen sowie für diese Betriebe Betriebsziele zu erarbeiten und zu begründen.
(4) Im Rahmen der Ausbildung bei der Fachverwaltung (Ausbildungsabschnitt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3) soll der Referendar oder die Referendarin einen Einblick in ihre Aufgaben erhalten sowie mit dem Geschäftsgang und der Organisation dieser Behörden vertraut gemacht werden. Es ist ihm oder ihr dabei Gelegenheit zu geben, seine oder ihre Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu vertiefen und die Erledigung des behördlichen Schriftverkehrs praktisch zu erlernen. Nach einer kurzen Einführungszeit soll der Referendar oder die Referendarin mit der selbstständigen Bearbeitung von Geschäftsvorgängen wachsenden Umfangs betraut werden. Diese Arbeiten fließen als schriftliche Arbeitsleistungen in den Ausbildungsbericht nach § 11 ein.

§ 11 Ausbildungsbericht

(1) Bei jeder ausbildenden Dienststelle ist über den Referendar oder die Referendarin ein Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage zu erstellen. Der Bericht beinhaltet Informationen über alle schriftlichen und mündlichen Leistungen des Referendars oder der Referendarin während eines Ausbildungsabschnittes. Der Bericht ist spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ausbildung dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin vorzulegen.
(2) Der oder die jeweilige Leiter oder Leiterin der Ausbildungsstelle beurteilt die Arbeiten und legt den Ausbildungsbericht vor. Die Leistungen sind mit den in § 21 Absatz 6 vorgeschriebenen Noten zu bewerten.

§ 12 Urlaub, Krankheit

(1) Der Referendar oder die Referendarin erhält Urlaub nach den geltenden Vorschriften. Der Urlaub ist so zu legen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte, insbesondere die schulpraktische Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Er kann auf mehrere Ausbildungsabschnitte angerechnet werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung einen Monat oder insgesamt zwei Monate im Ausbildungsjahr übersteigt. Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn dies der allgemeine Leistungsgrad des Referendars oder der Referendarin rechtfertigt. Die Entscheidung hierüber trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin.

§ 13 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

(1) Der Referendar oder die Referendarin ist zu entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
1.
er oder sie sich durch tadelhafte Führung für den Vorbereitungsdienst unwürdig erweist,
2.
er oder sie in seiner oder ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet.

Abschnitt 3 Große Staatsprüfung

§ 14 Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft als Ausbildungsbehörde nach § 3 Absatz 1.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Die Große Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Ausbildungsbehörde berufen wird.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder Vorsitzende,
2.
der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin,
3.
ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst,
4.
ein Bediensteter oder eine Bedienstete der Landwirtschaftskammer für das Saarland mit Befähigung zum höheren Dienst, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst),
5.
der Leiter oder die Leiterin der Fachschule für Agrarwirtschaft.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen. Als Mitglied, Stellvertreter oder Stellvertreterin kann nur berufen werden, wer die Befähigung für den höheren Dienst der in Absatz 2 näher bezeichneten Fachrichtung besitzt.
(4) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 Prüfungsinhalte

(1) Die Große Staatsprüfung besteht aus drei Teilen:
1.
Pädagogische Prüfung (§ 17),
2.
Schriftliche Prüfung (§ 18),
3.
Mündliche und beratungspraktische Prüfung (§ 19).
(2) Die Große Staatsprüfung umfasst folgende Prüfungsinhalte:
1.
allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre, Aufbau des Schul-, Unterrichts- und Bildungswesens in der Landwirtschaft, Erwachsenenbildung,
2.
Beratungsmethodik, Betriebswirtschaft einschließlich Marktwirtschaft, Arbeitswirtschaft und Kreditwesen, Produktionstechnik,
3.
Verwaltung und Recht.

§ 17 Pädagogische Prüfung

(1) Die schriftliche pädagogische Prüfung umfasst die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1. Die Prüfbestimmungen der den Ausbildungsabschnitt durchführenden Institution gelten entsprechend. Bei außerhalb des Saarlandes abgelegten Prüfungen gilt die Prüfung entsprechend § 10 Absatz 3 Saarländische Laufbahnverordnung
2
als im Saarland abgelegt.
(2) Die praktische pädagogische Prüfung umfasst eine Lehrprobe von 45 Minuten und eine anschließende mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten.
(3) Das Thema der Lehrprobe ist dem Referendar oder der Referendarin von dem Leiter oder der Leiterin der ausbildenden Behörde im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zu stellen und drei Arbeitstage vor der Prüfung bekannt zu geben. Der Referendar oder die Referendarin hat eine Stunde vor Beginn der Lehrprobe eine schriftliche Skizze über den geplanten Unterrichtsverlauf in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Skizze soll sowohl die stoffliche als auch die methodisch-didaktische Anlage der Lehrprobe erkennen lassen.
Fußnoten
2)
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer schriftlichen Hausarbeit und zwei Aufsichtsarbeiten.
(2) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Thema für die schriftliche Hausarbeit aus den Aufgabengebieten der landwirtschaftlichen Verwaltung. Sie ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Die Frist ist durch Aufgabe bei der Post gewahrt. Der Referendar oder die Referendarin hat schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass er oder sie die Arbeit selbstständig ohne fremde Hilfe angefertigt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ein oder ist die Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet, so wird er oder sie von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(3) Die beiden Themen für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungsbehörde in Absprache mit dem Prüfungsausschuss bestimmt. Sie sind jeweils innerhalb von fünf Stunden zu fertigen. Eine Aufgabe ist den in § 16 Absatz 2 Nummer 2 und eine Aufgabe den in § 16 Absatz 2 Nummer 3 genannten Gebieten zu entnehmen; für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Wahl zu stellen. Die Aufsicht führt ein oder eine von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmter Bediensteter oder bestimmte Bedienstete der Prüfbehörde.
Dem oder der Aufsicht Führenden werden die Aufgaben für jeden Tag getrennt in verschlossenem Umschlag übergeben. Er oder sie öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart des Referendars oder der Referendarin. Bei Fertigung der Arbeiten dürfen nur Hilfsmittel benutzt werden, die ausdrücklich zugelassen sind. Der oder die Aufsicht Führende hat eine Niederschrift zu fertigen, in der Beginn und Ende der Aufgabenbearbeitung sowie jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift sind unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

§ 19 Mündliche Prüfung und praktische Beratungsprüfung

(1) Die praktische Beratungsprüfung erfolgt in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Sie umfasst ein Beratungsgespräch mit der Betriebsleiterfamilie von 60 Minuten. Im Anschluss daran findet eine mündliche Prüfung von etwa 20 Minuten statt. Vor Prüfungsbeginn ist dem Referendar oder der Referendarin ausreichend Gelegenheit zu geben, in die betriebswirtschaftlichen Kennwerte (Betriebsspiegel) des Prüfungsbetriebs Einblick zu nehmen, den Betrieb zu besichtigen und den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin zu befragen. Für das Beratungsgespräch sind Hilfsmittel zugelassen. Der Betrieb für die Beratungsprüfung ist von dem Leiter oder der Leiterin der ausbildenden Stelle im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin zu stellen.
(2) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin zeigen, dass er oder sie insbesondere die für die Landwirtschaft wichtigsten gesetzlichen Vorschriften beherrscht sowie mit den Grundzügen der staatlichen und berufsständischen Verwaltung und den aktuellen Fragen der Agrarpolitik und Agrarwirtschaft vertraut ist. Mit dieser Prüfung, die insgesamt nicht länger als 40 Minuten dauern soll, ist ein freier Vortrag aus den Akten zu verbinden. Die Unterlagen sind dem Referendar oder der Referendarin am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. Der Referendar oder die Referendarin hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten und dies zu versichern.

§ 20 Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der Großen Staatsprüfung und veranlasst die Ladung der Referendare und Referendarinnen.
(2) An der Großen Staatsprüfung nehmen alle Referendare und Referendarinnen teil, die bis zum Beginn der Prüfung ihren Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(3) Die schriftliche pädagogische Prüfung nach § 17 Absatz 1 ist in der Regel nach Beendigung des Ausbildungsabschnittes bei der die Ausbildung durchführenden Institution abzulegen.
(4) Die praktische pädagogische Prüfung nach § 17 Absatz 2 soll, sofern die Organisation des Schulbetriebs dies ermöglicht, am Ende des Ausbildungsabschnitts abgelegt werden.
(5) Das Thema für die schriftliche Hausarbeit nach § 18 Absatz 2 wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gestellt.
(6) Die Termine für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 18 Absatz 3 werden von der Prüfungsbehörde auf einen Zeitraum nach Bekanntwerden des Bestehens der schriftlichen Hausarbeit terminiert.
(7) Die praktische Beratungsprüfung nach § 19 Absatz 1 findet in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbildungsabschnitt Wirtschaftsberatung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e statt.
(8) Sobald die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten abgeschlossen ist, soll die mündliche Prüfung nach § 19 Absatz 2 stattfinden.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt das Gesamtergebnis fest.
(2) Die einzelnen Leistungen in den schriftlichen Arbeiten (§ 17 Absatz 1 und § 18) und in den drei Abschnitten der mündlichen Prüfung (§ 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 und § 19 Absatz 2) sind nach dem Punkteschlüssel gemäß Absatz 6 zu bewerten. Jede Prüfungsleistung muss mindestens ausreichend (mehr als 3,5 Punkte) sein. Bei einer Note von weniger als 3,5 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander begutachtet und nach dem Punkteschlüssel gemäß Absatz 6 bewertet.
Weichen die Notenvorschläge der Prüfer oder Prüferinnen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt der Vorschläge als Note. Liegen die Notenvorschläge der Prüfer oder Prüferinnen um mehr als drei Punkte auseinander, setzt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses als dritter Prüfer oder dritte Prüferin die Note fest.
(4) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung werden die Gesamtdurchschnittsnote und das Gesamtergebnis ermittelt. Die erteilten Noten werden wie folgt gewertet:
1. Pädagogische Prüfung:
a) Note der schriftlichen pädagogischen Prüfung (§ 17 Absatz 1) einfach,
b) Note der praktischen pädagogischen Prüfung (§ 17 Absatz 2) zweifach,
2. Schriftliche Prüfung:
a) Hausarbeit (§ 18 Absatz 2) einfach,
b) zwei Aufsichtsarbeiten (§ 18 Absatz 3) je einfach,
3. Mündliche und beratungspraktische Prüfung:
a) Beratungsaufgabe (§ 19 Absatz 1) zweifach,
b) Prüfungsgespräch (§ 19 Absatz 2 ) zweifach,
4. Ausbildungsleistungen während der Ausbildung (§ 11): zweifach.
(5) Die ermittelten Werte werden jeweils zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalen errechnet (Gesamtdurchschnittsnote). Der Prüfungsausschuss kann aufgrund des Gesamteindrucks, den er von den Leistungen des Referendars oder der Referendarin in der Prüfung und im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, die Gesamtdurchschnittsnote bis einen Punkt heben oder absenken.
(6) Die Prüfungsleistung wird entsprechend § 11 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung wie folgt bewertet:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1)
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
10 bis 12 Punkte = gut (2)
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3)
= eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
0 Punkte = ungenügend (6)
= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 22 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß §§ 17, 18 und 19 sowie die Ergebnisse der Ausbildungsberichte der einzelnen Ausbildungsstellen (§ 11),
4.
die Bewertung der Gesamtprüfung nach § 21 Absatz 4 sowie
5.
die Entscheidung des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterschreiben. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Der oder die Vorsitzende gibt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt. Das Prüfungszeugnis wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Aus dem Prüfungszeugnis müssen die Gesamtnote und die Einzelnoten ersichtlich sein.
(2) Wird die Prüfung nicht bestanden, erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.

§ 24 Einsichtnahme in die schriftlichen Prüfungsarbeiten

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung auf Antrag seine oder ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dazugehörigen Beurteilungen unter Aufsicht einsehen.

§ 25 Rechtsverhältnis nach der Prüfung

Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin das Recht, die Bezeichnung „Assessor der Landwirtschaft“ oder „Assessorin der Landwirtschaft“ zu führen.

§ 26 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt ein Referendar oder eine Referendarin nach seiner oder ihrer Zulassung ohne Genehmigung der Ausbildungsbehörde von der Prüfung zurück oder erscheint er oder sie ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstag nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Genehmigt die Ausbildungsbehörde den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Referendar oder die Referendarin durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Ausbildungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 27 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Referendar oder eine Referendarin, das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er oder sie sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In besonders schweren Fällen kann der Referendar oder die Referendarin nach Entscheidung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Stellt sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären, es sei denn, dass seit der Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 28 Wiederholung von Prüfungen

(1) Wurden eine oder mehrere Prüfungsteile nicht bestanden, so kann der Referendar oder die Referendarin die nicht bestandenen Prüfungsteile einmal wiederholen.
(2) Die Zulassung auf Wiederholung der Prüfung nach Absatz 1 ist binnen vier Wochen nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin entscheidet im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss über die Dauer und die Inhalte der Ausbildungsabschnitte, die wiederholt werden müssen.

Abschnitt 3 Schlussbestimmung

§ 29 Übergangsvorschriften

Die Referendare und Referendarinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes befinden, werden nach dieser Verordnung ausgebildet. Soweit nicht bereits im Vorgriff auf die Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ausbildungsinhalte angepasst wurden, richten sich der weitere Verlauf des Vorbereitungsdienstes sowie die abzulegende Prüfung ausschließlich nach dieser Verordnung.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Oktober 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1996 (Amtsbl. S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), außer Kraft.

Anlage

(zu § 11 - Absatz 1)
Ausbildungsbericht gemäß § 11 Absatz 1 APO für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung Agrar- und Umweltdienst (Fachgebiet landwirtschaftlicher Dienst) und des Lehramtes an landwirtschaftlichen Fachschulen über die Ausbildung des Landwirtschaftsreferendars/der Landwirtschaftsreferendarin
In der Zeit vom _______________ bis _______________
Urlaub vom _______________ bis _______________
Krankentage vom _______________ bis _______________
1. Art der Leistung (Gutachten, Stellungnahme, Aktenvortrag, Leitung einer Sitzung, Unterrichtung an der Fachschule usw.) Schwierigkeitsgrad (einfach, mittel, schwer) Bewertung (Punktezahl gem. § 21 Abs. 6)
A - Schriftliche Leistungen (mit Datum und Aktenzeichen), Ergänzungen ggf. auf der Rückseite
B - Wesentliche mündliche und sonstige Leistungen
C - Ergänzende Bemerkungen
2.
Ist das Ziel der Ausbildung erreicht?
Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel
3.
Zusammenfassendes Urteil
Note in Punkten gem. § 21 Abs. 6
4.
Die in diesem Ausbildungsbericht aufgenommenen Leistungen sind mit dem Landwirtschaftsreferendar / der Landwirtschaftsreferendarin erörtert worden.
__________________, den _________________ _________________________________________ (Landwirtschaftsreferendar / Landwirtschaftsreferendarin) ___________________, den ________________ _________________________________________ (Ausbildungsleiter / Ausbildungsleiterin)
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