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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes Vom 2. November 1988

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes Vom 2. November 1988
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes vom 2. November 198801.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.01.2002
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen04.02.2006
§ 4 - Ausbildungsgang04.02.2006
§ 5 - Rechtsstellung der Bewerber04.02.2006
§ 6 - Dauer der Ausbildung/Feststellung der Befähigung04.02.2006
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Aufgrund des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.
Januar 1987 (Amtsbl. S. 201),
[1]
und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 8.
Dezember 1986
(Amtsbl. S. 1167)
,
[2]
verordnet der
Minister für Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
Jetzige Fassung des SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
Jetzige Fassung der SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes.

§ 2 Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, dem Beamten die fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die ihn zur Wahrnehmung der Aufgaben der Luftfahrtverwaltung des Landes befähigen.
Insbesondere soll der Beamte während der Ausbildung die Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern, Motorseglerführern und Segelflugzeugführern erlangen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

Zur Laufbahn des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes kann zugelassen werden, wer
1.
ein Studium der Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- oder Naturwissenschaften,
ein technisches Studium (z.B. Maschinen- oder Elektrotechnik, Metalltechnik) oder
ein Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen oder an Gymnasien mit Studienschwerpunkt in einem der vorgenannten Studiengänge
an einer wissenschaftlichen Hochschule durch Staats- oder Diplomprüfung abgeschlossen hat,
2.
einer Laufbahn des höheren Dienstes angehört und
3.
mindestens die Erlaubnisse nach den §§ 3, 4 und
39 der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) vom
9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097)
[5]
in der jeweiligen Fassung zum Führen von Privatflugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen besitzt.
Fußnoten
[5])
LuftPersV jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265) mit weiteren Änderungen.

§ 4 Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung richtet sich nach § 88 LuftPersV. Dem Beamten sollen während der Ausbildung außerdem praktische Tätigkeiten im Referat Luftfahrt des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen werden.
(2) Sollte die Lehrberechtigung nach § 88 LuftPersV bereits erworben sein, so tritt an die Stelle der Ausbildung eine dreimonatige praktische Einweisung in die Aufgaben des Referats Luftfahrt.

§ 5 Rechtsstellung der Bewerber

(1) Die Ausbildung erfolgt bedarfsorientiert. Die Bewerber sollen zum Zweck der Ausbildung in den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit abgeordnet werden.
(2) Bewerber, die die Ausbildung nicht bestehen, verbleiben unter Aufhebung der Abordnung in ihrer Laufbahn.

§ 6 Dauer der Ausbildung/Feststellung der Befähigung

(1) Die Ausbildung dauert längstens 15 Monate. Sie endet mit dem erfolgreichen Abschluss des in § 4 aufgezeigten Ausbildungsganges.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 wird von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit festgestellt.
Mit dieser Feststellung erwirbt der Beamte die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes der Luftfahrtverwaltung des Landes.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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