LSVSG
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz über den Landessportverband für das Saarland (LSVSG) Vom 30. Oktober 2019

Gesetz über den Landessportverband für das Saarland (LSVSG) Vom 30. Oktober 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1976 zur Neustrukturierung des Landessportverbandes für das Saarland vom 30. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 1026); zum Inkraft vgl. Bekanntmachung vom 2. Februar 2021 (Amtsbl. I S. 346)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Landessportverband für das Saarland (LSVSG) vom 30. Oktober 201913.12.2019
§ 1 - Rechtsstellung und Sitz02.02.2021
§ 2 - Aufgaben und Zweck02.02.2021
§ 3 - Mitglieder02.02.2021
§ 4 - Organe02.02.2021
§ 5 - Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Vorstands13.12.2019
§ 6 - Aufgaben des Vorstands02.02.2021
§ 7 - Aufsichtsrat02.02.2021
§ 8 - Mitgliederversammlung02.02.2021
§ 9 - Einnahmen02.02.2021
§ 10 - Ehrenamtlich Tätige02.02.2021
§ 11 - Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung02.02.2021
§ 12 - Satzung02.02.2021
§ 13 - Aufsicht und parlamentarische Kontrolle02.02.2021

§ 1 Rechtsstellung und Sitz

Der Landessportverband für das Saarland ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Aufgaben und Zweck

(1) Der Landessportverband für das Saarland dient der Förderung des Sports im Saarland. Er unterstützt insbesondere die Fach- und Verwaltungsarbeit der ihm angehörenden Fachverbände finanziell und organisatorisch; er fördert die Durchführung ihrer sportlichen Interessen. Er schafft mit seinen Mitgliedern die Voraussetzungen zur Förderung des Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports ebenso wie des Leistungs- und Spitzensports.
(2) Neben der Erhaltung und Förderung der Gesundheit liegt ein Schwerpunkt bei der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich des Sports. Der Landessportverband für das Saarland fördert die verbindende Wirkung des Sports bei der Integration von Behinderten und Ausländern, insbesondere des Breitensports. Er tritt für einen Ausgleich der Interessen zwischen Sport und Umwelt ein. Daneben fördert er gemeinsam mit den Fachverbänden die besonderen Belange des Leistungssports und unterstützt die Verbände, insbesondere bei der Förderung des Nachwuchsleistungssports.
(3) Der Landessportverband für das Saarland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Landessportverbandes für das Saarland sind die ihm angeschlossenen Sportfachverbände.
(2) Korporative Mitglieder des Landessportverbandes für das Saarland sind die ihm angeschlossenen Organisationen und Vereinigungen, die auch auf dem Gebiet des Sports tätig sind.
(3) Über die Aufnahme weiterer ordentlicher und korporativer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Entscheidungskriterien sind hierbei insbesondere die Übereinstimmung der Zielsetzungen des Bewerbers mit den Aufgaben des Landessportverbandes für das Saarland, die Gemeinnützigkeit, die Mitgliederstärke sowie der erforderliche überörtliche Charakter des Bewerbers.
(4) Die Mitgliederversammlung des Landessportverbandes für das Saarland kann den Ausschluss eines ordentlichen oder eines korporativen Mitglieds beschließen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 4 Organe

(1) Organe des Landessportverbandes für das Saarland sind
1.
die Mitgliederversammlung,
2.
der Aufsichtsrat,
3.
der Vorstand.
(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Mitglieder der Organe die Vorschriften der Haushaltsordnung des Saarlandes und die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes
[1]
entsprechend anzuwenden und insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied eines anderen Organs des Landessportverbandes für das Saarland sein.
Fußnoten
[1])
Elektronisches Verwaltungsvorschriften Informationssystem Saarland - ELVIS Nr. 1558.

§ 5 Zusammensetzung, Bestellung und Abberufung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Vorstand muss über die zur Führung des Verbandes erforderliche ökonomische und sportliche Fachkenntnis verfügen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt und erhalten entsprechend befristete Anstellungsverträge. Wiederholte Bestellungen und Vertragsverlängerungen sind möglich. Die Vergütung soll sich an den für den öffentlichen Dienst geltenden Rahmenbedingungen orientieren.
(3) Die Amtszeit endet durch Zeitablauf oder wenn der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberuft. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der dem Vorstandsamt zugrunde liegende Anstellungsvertrag endet oder eine Freistellung von der vertraglichen Leistungspflicht aus dem Anstellungsvertrag erfolgt.

§ 6 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Landessportverband für das Saarland gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Aufstellung des Wirtschaftsplans und Vorlage des Wirtschaftsplans an den Aufsichtsrat zum Zwecke der Genehmigung;
2.
Vollzug des Wirtschaftsplans;
3.
Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts;
4.
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
5.
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung sowie Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn er dies im Interesse des Landessportverbandes für das Saarland für geboten erachtet, weil Umstände vorliegen, die es nicht zulassen, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abzuwarten.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Landessportverband für das Saarland gemeinsam. Der Aufsichtsrat kann für festgelegte Aufgabenbereiche oder im Einzelfall Einzelvertretungsbefugnis erteilen. In Fällen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Landessportverband für das Saarland durch das nicht betroffene Vorstandsmitglied gemeinsam mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
(3) Beschränkungen der Befugnisse des Vorstandes im Innenverhältnis sind von der Mitgliederversammlung in der Satzung zu regeln.
(4) Die interne Geschäftsverteilung sowie den Geschäftsgang regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil und ist diesem zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 7 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Im Aufsichtsrat sollen Personen mit ökonomischem Hintergrund und einem sportfachlichen Hintergrund in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Sie müssen gemeinsam die aufsichtsfachliche Kompetenz abbilden.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Zudem wählt die Mitgliederversammlung aus der Mitte des Aufsichtsrates die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die oder der Vorsitzende führt die Bezeichnung Präsidentin oder Präsident; die oder der stellvertretende Vorsitzende führt die Bezeichnung Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
(3) Die Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder beträgt höchstens fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung eine wirksame Wieder- oder Neuwahl durchgeführt hat. Eine vorherige Abwahl und Nachwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so wird dessen Sitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht besetzt. Die Amtsperiode des auf dieser Mitgliederversammlung nachzuwählenden Aufsichtsratsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtsperiode der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
(4) Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Anstellung, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat entscheidet hierbei mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Weitere Aufgaben des Aufsichtsrates sind insbesondere:
1.
Überwachung des Vorstands als unabhängiges Kontrollorgan;
2.
Empfehlung der Genehmigung des Wirtschaftsplans an die Mitgliederversammlung;
3.
Berichterstattung an die Mitgliederversammlung;
4.
Empfehlung an die Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands;
5.
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn der Aufsichtsrat dies im Interesse des Landessportverbandes für das Saarland für geboten erachtet, weil Umstände vorliegen, die es nicht zulassen, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abzuwarten. Vor der Einberufung ist dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen.
(2) In der Mitgliederversammlung sind die von dem jeweiligen Mitglied gewählten Vertreter teilnahme- und stimmberechtigt. Insgesamt besteht die Mitgliederversammlung aus höchstens 101 Vertretern. Die Zahl der von den Mitgliedern zu entsendenden Vertreter bemisst sich nach der jeweiligen Mitgliederstärke. Jedes ordentliche und korporative Mitglied erhält jedoch mindestens eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Landessportverbandes für das Saarland, soweit nichts anderes bestimmt ist, insbesondere über die Änderung der Satzung. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie nimmt die Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrates entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrates. Sie beschließt und genehmigt den Wirtschaftsplan.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, dem der Jahresabschluss und der Lagebericht zur Prüfung vorzulegen ist. Der Wahl des Wirtschaftsprüfers muss ein Vergabeverfahren vorausgehen. Zur Wahrung der Unabhängigkeit hat ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers spätestens nach fünf Prüfungsjahren zu erfolgen.

§ 9 Einnahmen

(1) Der Landessportverband für das Saarland bestreitet seine Aufgaben insbesondere aus Mitteln gemäß dem Saarländischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland sowie aus Zuwendungen.
(2) Der Landessportverband für das Saarland hat das Recht, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Ehrenamtlich Tätige

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Landessportverband für das Saarland stehen. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand ist in angemessener Höhe zulässig. Sie bedarf einer Regelung in der Satzung.
(2) Für die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen an die Mitglieder des Aufsichtsrates gilt das Saarländische Reisekostengesetz entsprechend. Abweichungen bedürfen einer Regelung in der Satzung.

§ 11 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Der Landessportverband für das Saarland hat der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, spätestens bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, den Wirtschaftsplan für das Folgejahr vorzulegen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Investitionsplan, den Finanzplan, den Erfolgsplan und die Stellenübersicht. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Der Landessportverband für das Saarland erstellt eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung für fünf Jahre. Diese Planung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans jährlich durchzuführen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
(4) Der Vorstand leitet dem von der Mitgliederversammlung gewählten Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss und den Lagebericht zur Prüfung zu.
(5) Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Die Vorlagen und der Prüfungsbericht sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jahresabschlussprüferin oder der Jahresabschlussprüfer soll an den Verhandlungen über den Jahresabschluss teilnehmen.
(6) Über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat der Wirtschaftsprüfer in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Vorstand legt bis zum 30. September des folgenden Jahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde vor.
(7) Im Übrigen gelten § 105, mit Ausnahme des in dessen Absatz 2 enthaltenen Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des Ministeriums für Finanzen und Europa, § 106 Absatz 3 und § 111 der Haushaltsordnung des Saarlandes sowie die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes entsprechend.

§ 12 Satzung

(1) Der Landessportverband für das Saarland gibt sich eine Satzung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
(2) Die Satzung regelt die nähere Ausgestaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 13 Aufsicht und parlamentarische Kontrolle

(1) Der Landessportverband für das Saarland untersteht der Rechtsaufsicht des für Sport zuständigen Ministeriums.
(2) Der Vorstand des Landessportverbandes für das Saarland sowie der beauftragte Wirtschaftsprüfer berichten mindestens einmal im Jahr dem Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen des Landtages des Saarlandes. Im Rahmen des Berichts soll auch der jeweils letzte Jahresabschluss und der durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigte Wirtschaftsplan des laufenden Geschäftsjahres des Landessportverbandes für das Saarland zur Kenntnis des Ausschusses vorgelegt werden.
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