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Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik (LPO II - Sonderpädagogik) Vom 20. Juli 2009

Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik (LPO II - Sonderpädagogik) Vom 20. Juli 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 202 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik (LPO II - Sonderpädagogik) vom 20. Juli 200901.08.2009
Eingangsformel01.08.2009
Abschnitt I - Allgemeines01.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2009
§ 2 - Aufgabe des Vorbereitungsdienstes01.08.2015
§ 3 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst22.09.2017
§ 4 - Leitung der Ausbildung und beamtenrechtliche Stellung01.08.2015
§ 5 - Inhalte, Dauer und Anrechnungszeiten01.02.2013
§ 6 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung01.08.2015
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst01.08.2009
§ 7 - Zuweisung an das Studienseminar01.02.2013
§ 8 - Ausbildungsunterricht, Lehrproben17.12.2021
§ 9 - Theoretische Unterweisung01.08.2015
§ 10 - Teilnahme am Leben der Schule01.08.2015
Abschnitt III - Zweite Staatsprüfung01.02.2013
§ 11 - Zweck der Prüfung01.08.2009
§ 12 - Zeitpunkt und Ort der Prüfung01.08.2015
§ 13 - Teile der Zweiten Staatsprüfung01.02.2013
§ 14 - Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse01.08.2015
§ 15 - Meldung zur Prüfung und Zulassung01.08.2015
§ 16 - (aufgehoben)01.02.2012
§ 17 - (aufgehoben)01.02.2012
§ 18 - Prüfungslehrproben17.12.2021
§ 19 - Bewertung der Prüfungslehrproben (Endnote)17.12.2021
§ 20 - Mündliche Prüfung17.12.2021
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfung (Endnote)01.08.2015
§ 22 - Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung (Gesamtnote)01.02.2013
§ 23 - Prüfungsnoten01.08.2009
§ 24 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte01.08.2015
§ 25 - Verhinderung, Säumnis und Rücktritt; Aussetzen des Prüfungsverfahrens22.09.2017
§ 26 - Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung01.08.2015
§ 27 - Wiederholung der Prüfung01.08.2015
§ 28 - Beamtenverhältnis nach der Prüfung22.09.2017
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen01.02.2013
§ 28a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 29 - Inkrafttreten01.08.2015
Anlage 1 - SAARLAND01.08.2015
Anlage 201.08.2015
Auf Grund des § 21 Absatz 1 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1694), und des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514) verordnet das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung der Bewerber/Bewerberinnen für das Lehramt für Sonderpädagogik im Saarland.

§ 2 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes

Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die praxisbezogene Vorbereitung auf die Bildung und Erziehung an Förderschulen im Halbtags- wie Ganztagsbetrieb und auf die inklusive Unterrichtung an Schulen der Regelform unter besonderer Berücksichtigung der Bildungsziele des jeweiligen Förderschwerpunktes. Aufbauend auf den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten soll der Vorbereitungsdienst die Anwärter/Anwärterinnen zu einem förderlichen Umgang mit Heterogenität befähigen.

§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Wer nach einem Studium von mindestens acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen bestanden hat, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt für Sonderpädagogik vorgesehenen Vorgaben entspricht oder wenn sie der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik entspricht. Sie kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleiche Schulform bezieht.
(3) Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
(4) Der Zulassungsantrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten.
(5) Der Antrag ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin einzureichen. Ihm sind beizufügen:
1.
unterschriebener Lebenslauf,
2.
Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
4.
beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
5.
beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine der Ersten Staatsprüfung äquivalente Hochschulabschlussprüfung,
6.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
7.
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob der Bewerber / die Bewerberin gerichtlich bestraft ist oder gegen ihn / sie ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
8.
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
9.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,
10.
gegebenenfalls Nachweis der Schwerbehinderung,
11.
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
12.
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er / sie bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
13.
von Bewerbern / Bewerberinnen, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
14.
von Bewerbern / Bewerberinnen, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
15.
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis.
(6) Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.

§ 4 Leitung der Ausbildung und beamtenrechtliche Stellung

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und unter Ernennung der zur Ausbildung zugelassenen Person zum Anwärter/zur Anwärterin für das Lehramt für Sonderpädagogik.
(2) Die Dienstaufsicht über die Ausbildung des Anwärters/der Anwärterin führt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(3) Vorgesetzter/Vorgesetzte des Anwärters/der Anwärterin ist der Leiter/die Leiterin des Studienseminars, dem er/sie zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 5 Inhalte, Dauer und Anrechnungszeiten

(1) Die Ausbildung erfolgt in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen mit einem Unterrichtsfach aus dem Fächerkanon der Primarstufe oder der Sekundarstufe I, das an saarländischen Grundschulen oder an Gemeinschaftsschulen, Erweiterten Realschulen oder Gesamtschulen in den Klassenstufen 5 bis 9 in dem auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgang unterrichtet wird. Als Unterrichtsfach gilt auch eine berufliche Fachrichtung.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann in Ausnahmefällen andere Fächer zulassen.
(2) Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. Februar oder zum 1. August und dauert 18 Monate. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung können bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, sofern sie mit einer Unterrichtstätigkeit verbunden waren. Zeiten einer sonstigen beruflichen Tätigkeit, die nach der Ersten Staatsprüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können ebenfalls bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Bei Anwärtern/Anwärterinnen, die nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung für die Dauer eines Jahres als Austauschassistent/Austauschassistentin an einer ausländischen Schule tätig waren, kann diese Zeit bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur; verschiedene anrechnungsfähige Zeiten können insgesamt nur bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten berücksichtigt werden.
(3) Während des Vorbereitungsdienstes können Ausbildungsabschnitte an einer dem Studienseminar entsprechenden Einrichtung im Ausland absolviert und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.

§ 6 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung

(1) Wird die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist der Vorbereitungsdienst durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung des Leiters/der Leiterin des Studienseminars angemessen zu verlängern.
(2) Erreicht der Anwärter/die Anwärterin das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag des Anwärters/der Anwärterin oder des Leiters/der Leiterin des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Anwärter/Anwärterinnen werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in ihrer Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können.

Abschnitt II Vorbereitungsdienst

§ 7 Zuweisung an das Studienseminar

(1) Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird der Anwärter/die Anwärterin dem Studienseminar zur Ausbildung zugewiesen.
(2) Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik seiner/ihrer Fächer/Fachrichtungen wird der Anwärter/die Anwärterin durch den Leiter/die Leiterin des Studienseminars Fachleitern/Fachleiterinnen zugeteilt, die vom Ministerium für Bildung und Kultur bestellt sind.
(3) Der Anwärter/Die Anwärterin soll nach Möglichkeit verschiedene Schulen kennen lernen, ohne dass dadurch die Zuweisung zum Studienseminar und die Zuteilung zu den Fachleitern/Fachleiterinnen aufgehoben wird. Die Fachleiter/Fachleiterinnen informieren sich durch Unterrichtsbesuche über den an anderen Schulen erteilten Unterricht.

§ 8 Ausbildungsunterricht, Lehrproben

(1) Die Ausbildung des Anwärters/der Anwärterin umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll er/sie sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
(2) Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht umfasst während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche. Der Anwärter/Die Anwärterin hospitiert auf mehreren Stufen vorwiegend in seinen/ihren Fachrichtungen/Fächern. Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt für die Dauer von 12 Monaten 10 Wochenstunden. Dieser eigenverantwortliche Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schulen, an denen der Anwärter/die Anwärterin eingesetzt ist. Im Rahmen seiner/ihrer Ausbildung kann dem Anwärter/der Anwärterin in der Ausbildungsphase, in der er/sie nicht mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt ist, Unterrichtsvertretung auch in dem seinen/ihren Fachrichtungen/Fächern entsprechenden integrativen Unterricht an Schulen der Regelform in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen seiner/ihrer Ausbildung berücksichtigt. Der Anwärter/ Die Anwärterin soll in seinen/ihren Unterrichtsfächern und in dem integrativen Unterricht an Schulen der Regelform bis zum Ende seiner/ihrer Ausbildung Schüler und Schülerinnen unterschiedlicher Stufen unterrichtet haben. Die Fachleiter / Fachleiterinnen haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand des Anwärters / der Anwärterin zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit dem Anwärter / der Anwärterin und informieren ihn / sie sowie den Leiter / die Leiterin des Studienseminars über den jeweiligen Leistungsstand des Anwärters / der Anwärterin. Zur Unterstützung und Beratung der Fachleiter/Fachleiterinnen können Fachlehrkräfte an den jeweiligen Einsatzschulen des Anwärters/der Anwärterin herangezogen werden. Der Seminarleiter/die Seminarleiterin kann Unterrichtsbesuche durchführen.
(3) Die Anwärter/Anwärterinnen sind in dem fachspezifischen Einsatz technischer Hilfsmittel (z.B. spezielle PC-Programme, Ansteuerungshilfen, Kommunikations-, Seh- und Hörhilfen) auszubilden. In Fachsitzungen sollen sie nicht nur mit der technischen Handhabung dieser Medien vertraut gemacht werden, sondern vor allem die didaktisch-methodischen Möglichkeiten kennen lernen sowie eine vertiefte theoretische Begründung für den Einsatz erhalten.
(4) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jeder zuständige Fachleiter/jede zuständige Fachleiterin mit dem Anwärter/der Anwärterin ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
(5) Bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält der Anwärter/die Anwärterin mindestens zwei Lehrproben in jedem seiner/ihrer Fächer oder Fachrichtungen. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
(6) An der Lehrprobe nehmen der zuständige Fachleiter/die zuständige Fachleiterin und der Leiter/die Leiterin des Studienseminars beziehungsweise ein Vertreter/eine Vertreterin teil, der oder die nicht zugleich zuständiger Fachleiter/zuständige Fachleiterin ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt der Leiter/die Leiterin des Studienseminars beziehungsweise dessen/deren Vertreter/Vertreterin den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von dem/der Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Fachleiter/der Fachleiterin in einer Note entsprechend § 23 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Note wird dem Anwärter/der Anwärterin bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar. Die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(7) Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Anwärter/Anwärterinnen der betreffenden Fachrichtung anwesend sein; der Schulleiter/die Schulleiterin sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.
(8) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 5 bis 7 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 5 Satz 1 die Erörterung des gemäß Absatz 5 Satz 2 bis 4 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und den in Absatz 6 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt. Absatz 7 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.

§ 9 Theoretische Unterweisung

(1) In regelmäßigen Seminarsitzungen, die der Leiter / die Leiterin des Studienseminars oder ein anderes Mitglied der Seminarleitung wöchentlich zweistündig oder als Blockveranstaltung abhält, sollen allgemeine pädagogische Fragen, die sich im Unterricht oder im Leben der Schule ergeben, besprochen werden. Der Leiter / die Leiterin des Studienseminars kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Behandlung spezieller Fragen Fachreferenten / Fachreferenten hinzuziehen. In den Sitzungen soll an das bildungswissenschaftliche Studium angeknüpft werden.
Gegenstand der Sitzungen sind:
1.
Pädagogik, Allgemeine Unterrichtslehre und Pädagogische Psychologie,
2.
Allgemeine Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung fachübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,
3.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht,
4.
Schlüsselqualifikationen, die dem Ausbildungsziel dienen; hierzu zählen insbesondere die Förderung von Kommunikations-, Team- und Diagnosefähigkeit sowie die Fähigkeit zur Evaluation des eigenen Unterrichts, zum förderlichen Umgang mit Heterogenität und zur inklusiven Unterrichtung und Erziehung.
Die Sitzungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs.
Die Anwärter/Anwärterinnen sollen außerdem mit allen dienstlichen Obliegenheiten einer Lehrkraft und mit dem Aufbau der Schulverwaltung vertraut gemacht werden; dazu gehört auch der Dienstverkehr mit den Vorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und anderen Institutionen (zum Beispiel schulpsychologischer Dienst, Jugendamt).
(2) Unter dem Vorsitz der Fachleiter/Fachleiterinnen finden wöchentlich für die einzelnen Fachrichtungen/Fächer zweistündige Fachsitzungen statt. In ihnen werden die Anwärter/Anwärterinnen in die Didaktik und Methodik ihrer Fachrichtungen/Fächer eingeführt. Die Ausbildungsgegenstände der Fachsitzungen werden durch das Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien festgelegt.
(3) Die Anwärter/Anwärterinnen sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen. Letztere gehen grundsätzlich jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.

§ 10 Teilnahme am Leben der Schule

(1) Anwärter/Anwärterinnen sollen bei Veranstaltungen der Schule, an der sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen, mitwirken. Sie sollen einmal während des Vorbereitungsdienstes an einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltung teilnehmen.
(2) Die Teilnahme des Anwärters/der Anwärterin an Konferenzen der Ausbildungsschule richtet sich nach den Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt III Zweite Staatsprüfung

§ 11 Zweck der Prüfung

Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie seiner pädagogischen Eignung die für den Berufseintritt notwendigen Qualifikationen besitzt.

§ 12 Zeitpunkt und Ort der Prüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt.
(2) Der Leiter/Die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen legt auf Vorschlag des Leiters/der Leiterin des Studienseminars den Prüfungsplan für die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen fest.
(3) Anwärtern/Anwärterinnen mit Behinderung sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen.

§ 13 Teile der Zweiten Staatsprüfung

Die Zweite Staatsprüfung umfasst Prüfungen im unterrichtspraktischen, im fachdidaktisch-fachmethodischen und im bildungswissenschaftlichen Bereich. Sie besteht aus den Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung.

§ 14 Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse

(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
(2) Zur Abnahme einer Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung des betreffenden Faches/der betreffenden Fachrichtung und zur Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung wird von dem Leiter/der Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzender/Vorsitzende ist der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur. Der/Die Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur soll ein Schulaufsichtsbeamter/eine Schulaufsichtsbeamtin mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer entsprechenden Befähigung oder ein Schulleiter/eine Schulleiterin mit einer solchen Befähigung sein.
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
dem/der Vorsitzenden,
2.
dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars, dem der Prüfling zugewiesen ist, oder einem Vertreter/einer Vertreterin,
3.
dem Fachleiter/der Fachleiterin, dem/der der Prüfling zugewiesen ist, und einem weiteren Fachleiter/einer weiteren Fachleiterin der zu prüfenden Fachrichtung/des zu prüfenden Faches; für die Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung treten an die Stelle der Fachleiter/Fachleiterinnen zwei nicht bereits gemäß Nummer 1 oder 2 dem Prüfungsausschuss angehörende Fachreferenten/Fachreferentinnen, insbesondere Mitglieder der Seminarleitung entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1.
Wird der Leiter/die Leiterin des Studienseminars zum/zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, entfällt die Anwesenheit des Vertreters/der Vertreterin gemäß Satz 4 Nummer 2. Ist für die zu prüfende Fachrichtung/das zu prüfende Fach kein zweiter Fachleiter/keine zweite Fachleiterin vorhanden, tritt an dessen/deren Stelle ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung und Kultur mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik oder einer entsprechenden Befähigung für die betreffende Fachrichtung/das betreffende Fach.
(3) Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Ein Vertreter/Eine Vertreterin der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung im Fach Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.

§ 15 Meldung zur Prüfung und Zulassung

(1) Der Anwärter/Die Anwärterin muss sich spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Zweiten Staatsprüfung melden. Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen. Die Meldung ist auf dem Dienstweg an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu richten.
(2) Der Meldung sind von dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars, dem der Prüfling zu diesem Zeitpunkt zugewiesen ist, beizufügen
1.
ein von dem Leiter/der Leiterin der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, zu erstellender Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule,
2.
je ein Gutachten der zuständigen Fachleiter/Fachleiterinnen über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 23 endet, die aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars festzusetzen ist,
3.
ein von dem Leiter/der Leiterin des Studienseminars zu erstellender allgemeiner Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
Bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht des Leiters/der Leiterin des Studienseminars ist auf der Grundlage des Schulleiterberichts gemäß Satz 1 Nummer 1 und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 und 10 die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Kann über die Vornote gemäß Satz 1 Nummer 2 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
(3) Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und der Seminarleiter/die Seminarleiterin die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Aus den Vornoten (Punktzahlen) wird eine Zulassungsnote ermittelt, wobei jede Vornote das gleiche Gewicht erhält.
(4) Die Zulassungsnote wird jeweils bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note lautet
sehr gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50
gut bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50
befriedigend bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50
ausreichend bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.
(5) Die Gutachten und Vornoten, der Schulleiterbericht und der Bewährungsbericht sind dem Prüfling auf Antrag zu eröffnen.
(6) Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen.

§ 16

(aufgehoben)

§ 17

(aufgehoben)

§ 18 Prüfungslehrproben

(1) Der Prüfling hat in den Fachrichtungen/Fächern seiner Ersten Staatsprüfung, in denen er die Lehrbefähigung anstrebt, je eine Lehrprobe zu halten. Jede Prüfungslehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Mit Zustimmung des Prüflings kann bis zu zwei Anwärtern/Anwärterinnen desselben Studienseminars die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben gestattet werden. Die Lehrkraft, die den Prüfling in dem Fach betreut hat, auf das sich die Lehrprobe bezieht, sowie der Schulleiter/die Schulleiterin können bei der Prüfungslehrprobe anwesend sein.
(2) Das Lehrprobenthema wird von dem zuständigen Fachleiter/der zuständigen Fachleiterin im Einvernehmen mit dem Leiter/der Leiterin des betreffenden Studienseminars festgelegt und dem Prüfling von der Seminarleitung eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Entwurfs der Lehrprobe mit dem Abgabetermin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(3) Der Prüfling übergibt mindestens zwei Tage vor dem Termin der Lehrprobe den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in einer hinreichenden Zahl von Ausfertigungen. § 8 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Prüfling hat die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf der Lehrprobe ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient hat. Der Termin der Abgabe wird von der Seminarleitung mitgeteilt.
(4) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Prüfungslehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 3 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Prüfungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 2 und 3 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.

§ 19 Bewertung der Prüfungslehrproben (Endnote)

(1) Im Anschluss an jede Lehrprobe berät der Prüfungsausschuss (§ 14 Absatz 2) über die Lehrprobe und bewertet sie mit einer Note gemäß § 23. Vor der Beratung soll der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen; die Niederschrift und die handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Eine Lehrprobe ist bestanden, wenn ihre Bewertung gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Lehrprobenergebnis kann jedoch durch eine mindestens befriedigende Vornote in demselben Fach ausgeglichen werden; die Note „ungenügend“ in einer Lehrprobe und mangelhafte Ergebnisse der Lehrproben in den beiden Fachrichtungen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Aus den Einzelnoten für die Lehrproben gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
(4) Eine Lehrprobe, die mit „ungenügend“ bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden; das gleiche gilt für eine Lehrprobe, deren mangelhaftes Ergebnis nicht gemäß Absatz 2 ausgeglichen werden kann. Wird auch bei der Wiederholung die Note “ausreichend“ nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfling ist zum fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der mündlichen Prüfung eines Faches zugelassen, wenn die Lehrprobe in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Absatz 2 bestanden ist.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil und in je einen fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der Unterrichtsfächer/Fachrichtungen des Prüflings.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Ausbildung behandelten Bereiche, insbesondere die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach § 9 waren. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
(4) Die Prüfungsdauer beträgt für jeden fachdidaktisch-fachmethodischen Teil und für den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil je 30 zusammenhängende Minuten. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
(5) In der Niederschrift sind die Note gemäß § 23, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfung (Endnote)

(1) Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 23 bewertet.
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Noten gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lauten. Ein mangelhaftes Ergebnis im pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil kann jedoch durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil ausgeglichen werden; die Note „mangelhaft“ in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Bewertung der Prüfungslehrprobe desselben Faches oder eine solche Vornote, die nicht zum Ausgleich nach § 19 Absatz 2 Satz 2 verwendet wurde, ausgeglichen werden; die Note „ungenügend“ in einem Teil und mangelhafte Ergebnisse in zwei Teilen können nicht ausgeglichen werden.
(3) Aus den Noten für die einzelnen Teile der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
(4) § 19 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 22 Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung (Gesamtnote)

(1) Das Ergebnis der bestandenen Zweiten Staatsprüfung wird in einer Gesamtnote zusammengefasst, die sich aus der Zulassungsnote und den Endnoten gemäß § 19 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 errechnet. Dabei werden die Zulassungsnote mit dem Faktor vier, die Endnote der Prüfungslehrproben mit dem Faktor drei und die Endnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor drei multipliziert und die Summe der Ergebniszahlen durch die Summe der benutzten Faktoren bis auf zwei Dezimalstellen geteilt. § 15 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gesamtnote für die bestandene Zweite Staatsprüfung lautet
mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50
gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50
befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50
bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.

§ 23 Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
12/11/10 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9/8/7 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6/5/4 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3/2/1 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 24 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen teilt dem Prüfling das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung mit. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung bestanden hat, durch das Studienseminar eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung auszustellen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 1. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(3) Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 2.
(4) Die Zeugnisse werden von dem Leiter/der Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einem/einer Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(5) Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
(6) Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.
(7) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.

§ 25 Verhinderung, Säumnis und Rücktritt; Aussetzen des Prüfungsverfahrens

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen oder eine Abgabefrist einzuhalten, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Er/Sie entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
(2) Versäumt ein Prüfling ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder eine Frist zur Abgabe, so führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum Nichtbestehen des betreffenden Prüfungsteils.
(3) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Das Prüfungsverfahren kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber und über die Bedingungen seiner Fortsetzung trifft der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.

§ 26 Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung

(1) Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung oder dem schriftlichen Entwurf einer Prüfungslehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, so setzt der Prüfungsausschuss den Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Er/Sie kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend“ bewerten und in schweren Fällen die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung für ungültig erklären. Die Zweite Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.

§ 27 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter/die Anwärterin die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, entscheidet der Leiter/die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, wann sie frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholt werden.

§ 28 Beamtenverhältnis nach der Prüfung

Das Beamtenverhältnis des Anwärters/der Anwärterin endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach der Anwärter/die Anwärterin die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 28a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung von Bildungslaufbahnen in der Lehrerausbildung die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Anlage 1

SAARLAND
Ministerium für Bildung und Kultur
- Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen -
Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Herr/Frau...................................., geboren am ........... in..................., hat
den Vorbereitungsdienst vom ............ bis .................
an dem Studienseminar in .......................................................... abgeleistet.
Er/Sie hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Fachrichtungen
................................................................................................
................................................................................................
bestanden und somit die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erworben.
Die Gesamtnote lautet: .................................................... (........... Punkte)
Im Einzelnen erzielte er/sie folgende Noten:
Zulassungsnote: ................................................. (............ Punkte)
Prüfungslehrproben: ............................................. (............ Punkte)
Mündliche Prüfung: .............................................. (............ Punkte)
Der Prüfung lag die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik vom 20. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1254), geändert durch die Verordnung vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Saarbrücken, den ....................................................................
Der Leiter/Die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen
Siegel
Notenstufen siehe Rückseite
Gesamtnote
Notenstufen:
mit Auszeichnung bestanden 15,00 - 12,50 Punkte
gut bestanden 12,49 - 09,50 Punkte
befriedigend bestanden 09,49 - 06,50 Punkte
bestanden 06,49 - 04,00 Punkte
Zulassungsnote, Prüfungslehrproben, Mündliche Prüfung
Notenstufen:
sehr gut 15,00 - 12,50 Punkte
gut 12,49 - 09,50 Punkte
befriedigend 09,49 - 06,50 Punkte
ausreichend 06,49 - 04,00 Punkte
mangelhaft unter 04,00 Punkte
Pädagogische Arbeit
Notenstufen:
sehr gut 15/14/13 Punkte
gut 12/11/10 Punkte
befriedigend 09/08/07 Punkte
ausreichend 06/05/04 Punkte
mangelhaft 03/02/01 Punkte
ungenügend 00 Punkte

Anlage 2

SAARLAND
Ministerium für Bildung und Kultur
- Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen -
Bescheinigung
über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik
Herr/Frau..........................................................................................,
geboren am .......................................... in ......................................,
hat den Vorbereitungsdienst vom ...................................................................................
bis ................... an dem Studienseminar in ..................................... abgeleistet.
Der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik unterzog er/sie sich am ....................................................
Herr/Frau ............................................... hat die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.
Der Prüfung lag die Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik vom 20. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1254), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2013 (Amtsbl. I S. 27), in der jeweils geltenden Fassung zugrunde.
Saarbrücken, den ....................................................................
Der Leiter/Die Leiterin des Staatlichen Prüfungsamtes
für das Lehramt an Schulen
......................................................................................
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