Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) (LPO II - Sekundarstufe I) om 22. Juli 2015
Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) (LPO II - Sekundarstufe I) om 22. Juli 2015
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung betreffend die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Lehrämter im Saarland vm 22. Juli 2015.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) (LPO II - Sekundarstufe I) om 22. Juli 2015 | 01.08.2015 |
Eingangsformel | 01.08.2015 |
Inhaltsverzeichnis | 01.08.2015 |
Abschnitt I - Allgemeines | 01.08.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2015 |
§ 2 - Aufgabe des Vorbereitungsdienstes | 01.08.2015 |
§ 3 - Zulassung zum Vorbereitungsdienst | 22.09.2017 |
§ 4 - Dienstrechtliche Stellung und Leitung der Ausbildung | 01.08.2015 |
§ 5 - Dauer und Anrechnungszeiten | 01.08.2015 |
§ 6 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung | 01.08.2015 |
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst | 01.08.2015 |
§ 7 - Zuweisung an das Studienseminar | 01.08.2015 |
§ 8 - Ausbildungsunterricht, Lehrproben | 17.12.2021 |
§ 9 - Theoretische Unterweisung | 01.08.2015 |
§ 10 - Teilnahme am Leben der Schule | 01.08.2015 |
Abschnitt III - Zweite Staatsprüfung | 01.08.2015 |
§ 11 - Zweck der Prüfung | 01.08.2015 |
§ 12 - Teile der Zweiten Staatsprüfung | 01.08.2015 |
§ 13 - Zeitpunkt der Prüfung | 01.08.2015 |
§ 14 - Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse | 01.08.2015 |
§ 15 - Meldung zur Prüfung und Zulassung | 01.08.2015 |
§ 16 - Prüfungslehrproben | 17.12.2021 |
§ 17 - Bewertung der Prüfungslehrproben (Endnote) | 17.12.2021 |
§ 18 - Mündliche Prüfung | 17.12.2021 |
§ 19 - Bewertung der mündlichen Prüfung (Endnote) | 01.08.2015 |
§ 20 - Prüfungsnoten | 01.08.2015 |
§ 21 - Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung (Gesamtnote) | 01.08.2015 |
§ 22 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte | 01.08.2015 |
§ 23 - Verhinderung, Säumnis und Rücktritt, Aussetzen des Prüfungsverfahrens | 22.09.2017 |
§ 24 - Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung | 01.08.2015 |
§ 25 - Wiederholung der Prüfung | 01.08.2015 |
§ 26 - Beamtenverhältnis nach der Prüfung | 22.09.2017 |
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen | 01.08.2015 |
§ 27 - Anwendungsbereich | 01.08.2015 |
§ 27a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 28 - Inkrafttreten | 01.08.2015 |
Anlage 1 | 01.08.2015 |
Anlage 2 | 01.08.2015 |
Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446), und des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
12. November 2014 (Amtsbl. I S. 428)
, verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht | §§ | |
Abschnitt I | Allgemeines | 1 bis 6 |
Abschnitt II | Vorbereitungsdienst | 7 bis 10 |
Abschnitt III | Zweite Staatsprüfung | 11 bis 26 |
Abschnitt IV | Schlussbestimmungen | 27 bis 28 |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) im Saarland.
§ 2 Aufgabe des Vorbereitungsdienstes
Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die Vorbereitung auf die Unterrichtspraxis und Erziehung an Gemeinschaftsschulen, Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen im Halbtags- wie Ganztagsbetrieb unter besonderer Berücksichtigung der Bildungsziele sowie des spezifischen Auftrages der Gemeinschaftsschule, aufbauend auf den im Studium erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und Anwärter auch zur inklusiven Unterrichtung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler sowie zu einem förderlichen Umgang mit Heterogenität befähigen.
§ 3 Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Wer nach einem Studium von zweien der Fächer
Arbeitslehre, Bildende Kunst Biologie Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte, Mathematik, Musik, Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sozialkunde, Sport
und einem bildungswissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bestanden hat, kann auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden.
(2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn
1.
das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vorgesehenen Vorgaben entspricht oder
2.
sie der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen entspricht.
Sie kann vom Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleichen Schulformen bezieht.
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von § 4 Absatz 3 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes dem Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs entspricht, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis eines weiteren Faches abgesehen werden. Für den Vorbereitungsdienst legt das Ministerium für Bildung und Kultur gegebenenfalls das weitere Unterrichtsfach fest. Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt in diesem Fall den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus. Der Nachweis kann auch durch Teilnahme an bildungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen einer Hochschule und an anderen geeigneten Ausbildungsveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes erbracht werden.
(4) Zum Vorbereitungsdienst wird nicht zugelassen, wer im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Vorbereitungsdienstes eine Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Zum Vorbereitungsdienst soll nicht zugelassen werden, wer zuvor im Saarland oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland aus dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder ein entsprechendes Lehramt entlassen wurde, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere eine längere schwere Erkrankung, die Familienzusammenführung, die Kindererziehung oder die alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall; ausbildungsfachliche oder -organisatorische Gründe sind keine wichtigen Gründe.
(5) Der Zulassungsantrag ist an das Ministerium für Bildung und Kultur zu richten. Er ist in der Regel jeweils spätestens vier Monate vor dem beantragten Einstellungstermin einzureichen. Ihm sind beizufügen:
1.
ein unterschriebener Lebenslauf,
2.
Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Heiratsurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder,
4.
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung,
5.
eine beglaubigte Abschrift beziehungsweise Ablichtung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung oder über eine der Ersten Staatsprüfung äquivalente Hochschulabschlussprüfung,
6.
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage bei einer Behörde aus neuester Zeit,
7.
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Verfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
8.
eine formlose persönliche Erklärung darüber, ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
9.
gegebenenfalls eine Bescheinigung über den geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes, über eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, über ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst sowie über Kindererziehungszeiten,
10.
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung,
11.
Nachweise über eventuelle Studien- oder Tätigkeitsaufenthalte im Ausland,
12.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob sie oder er bereits in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt, einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet oder die Zweite Staatsprüfung abgelegt oder endgültig nicht bestanden hat,
13.
von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Härteantrag stellen, Nachweise über die Tatsachen, mit denen sie das Vorliegen eines besonderen persönlichen oder sozialen Härtefalles begründen,
14.
von Bewerberinnen und Bewerbern, die die Zuweisung an einen bestimmten Ausbildungsort begehren, Nachweise zur Begründung einer besonderen Notwendigkeit für diese Zuweisung,
15.
gegebenenfalls der Nachweis der kirchlichen Unterrichtserlaubnis.
(6) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen.
§ 4 Dienstrechtliche Stellung und Leitung der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und unter Ernennung der zur Ausbildung zugelassenen Person zur Anwärterin oder zum Anwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10).
(2) Die Dienstaufsicht über die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters führt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, dem sie oder er zur Ausbildung zugewiesen ist.
§ 5 Dauer und Anrechnungszeiten
(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt zum 1. Februar oder zum 1. August und dauert 18 Monate. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit an einer wissenschaftlichen Hochschule nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung können bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, sofern sie mit einer Unterrichtstätigkeit verbunden waren. Zeiten einer mindestens einjährigen Tätigkeit nach Ablegung der Ersten Staatsprüfung als Austauschassistentin oder Austauschassistent an einer ausländischen Schule können bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur nach Abstimmung mit dem Studienseminar. Verschiedene anrechnungsfähige Zeiten können insgesamt bis zur Höchstgrenze von sechs Monaten berücksichtigt werden.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes können Ausbildungsabschnitte an einer dem Studienseminar entsprechenden Einrichtung im Ausland absolviert und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
§ 6 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Entlassung
(1) Wird die Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so ist der Vorbereitungsdienst durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars angemessen zu verlängern.
(2) Erreicht die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung voraussichtlich nicht, so kann das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters beziehungsweise der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Anwärterinnen und Anwärter werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies in schriftlicher Form verlangen. Sie können entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn sie zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben, in ihrer Ausbildung nicht hinreichend voranschreiten, zweimal nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen wurden oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist beenden können.
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 7 Zuweisung an das Studienseminar
(1) Mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird die Anwärterin oder der Anwärter dem Studienseminar zur Ausbildung zugewiesen.
(2) Zur Ausbildung in der Didaktik und Methodik ihrer oder seiner Fächer wird die Anwärterin oder der Anwärter durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars Fachleiterinnen und Fachleitern des Studienseminars zugeteilt, die vom Ministerium für Bildung und Kultur bestellt sind.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter soll nach Möglichkeit verschiedene Schulen kennenlernen, ohne dass dadurch die Zuteilung zu den Fachleiterinnen und Fachleitern aufgehoben wird. Die Fachleiterinnen und Fachleiter informieren sich durch Unterrichtsbesuche über den an anderen Schulen erteilten Unterricht.
§ 8 Ausbildungsunterricht, Lehrproben
(1) Die Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters umfasst Ausbildungsunterricht und theoretische Unterweisung. Außerdem soll sie oder er sich mit den Einrichtungen der Schule vertraut machen.
(2) Zum Ausbildungsunterricht gehören Hospitationen, Unterricht unter Aufsicht und eigenverantwortlicher Unterricht. Der Ausbildungsunterricht soll während der gesamten Ausbildungszeit 16 Stunden pro Woche umfassen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter übernimmt in ihren oder seinen Fächern zunächst einzelne Unterrichtsstunden unter Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters. Diese Unterrichtstätigkeit soll sich im Laufe der Ausbildung zu längeren Unterrichtseinheiten steigern, in denen die Anwärterin oder der Anwärter im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter auch die Lernerfolgskontrolle übernimmt. Während dieser Zeit soll die Anwärterin oder der Anwärter durch Hospitationen bei ihren oder seinen Fachleiterinnen und Fachleitern und anderen Anwärterinnen und Anwärtern ihre oder seine Einsicht in didaktische und methodische Probleme erweitern und vertiefen.
(4) Anwärterinnen oder Anwärtern mit einer Fächerverbindung aus Fremdsprache und nichtsprachlichem Fach soll nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Kapazitäten die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Teil ihres Ausbildungsunterrichts an Schulen mit bilingualem Angebot zu absolvieren. Gleiches gilt für Anwärterinnen oder Anwärter ohne Fremdsprachenfach, sofern sie über eine erforderlichenfalls vom Ministerium für Bildung und Kultur festzustellende hinreichende Sprachkompetenz verfügen.
(5) Der eigenverantwortliche Unterricht beträgt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten durchschnittlich zehn Wochenstunden. Der eigenverantwortliche Unterricht ist fester Bestandteil der Unterrichtsverteilung der Schule, an der die Anwärterin oder der Anwärter eingesetzt ist. Im Rahmen ihrer oder seiner Ausbildung kann der Anwärterin oder dem Anwärter in der Ausbildungsphase, in der sie oder er nicht mit eigenverantwortlichem Unterricht eingesetzt ist, mit Zustimmung des Studienseminars Unterrichtsvertretung in einem Umfang übertragen werden, der die besonderen Belastungen der Ausbildung berücksichtigt. Die Anwärterin oder der Anwärter soll bis zum Ende ihrer oder seiner Ausbildung Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Klassenstufen der Gemeinschaftsschulen, Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen unterrichtet haben. Die Fachleiterinnen und Fachleiter haben sich durch regelmäßige Unterrichtsbesuche im Unterricht unter Aufsicht und im eigenverantwortlichen Unterricht vom Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters zu überzeugen. Sie besprechen die Unterrichtsbesuche mit der Anwärterin oder dem Anwärter und informieren sie oder ihn sowie die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars über den jeweiligen Leistungsstand der Anwärterin oder des Anwärters. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann Unterrichtsbesuche durchführen.
(6) Gegen Ende des ersten Ausbildungshalbjahres und gegen Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres führt jede zuständige Fachleiterin und jeder zuständige Fachleiter mit der Anwärterin oder dem Anwärter ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Über die Beratungsgespräche sind Niederschriften anzufertigen, die zu den Ausbildungsakten genommen werden. Die Niederschriften und handschriftlichen Unterzeichnungen können auch elektronisch erfolgen.
(7) Bis zum Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres hält die Anwärterin oder der Anwärter mindestens zwei Lehrproben in jedem ihrer oder seiner Fächer. Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher oder elektronischer Entwurf auszuarbeiten, der in einer ausreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
(8) An der Lehrprobe nehmen die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter und die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise eine Vertreterin oder ein Vertreter teil, die oder der nicht zugleich zuständige Fachleiterin oder zuständiger Fachleiter ist. An die Lehrprobe schließt sich ihre Besprechung und Beurteilung an. Hierbei führt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorsitz. Besprechung und Beurteilung der Lehrprobe werden von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit der Fachleiterin oder dem Fachleiter in einer Note entsprechend § 20 zusammengefasst. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Note wird der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt gegeben. Der Entwurf der Lehrprobe sowie die Niederschrift über ihre Besprechung und Beurteilung verbleiben bis zum Ausbildungsende beim Studienseminar.
(9) Bei den Lehrproben und ihren Besprechungen sollen die übrigen Anwärterinnen und Anwärter des betreffenden Faches anwesend sein; die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie die Fachlehrkraft können anwesend sein.
(10) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 7 bis 9 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 7 Satz 1 die Erörterung des gemäß Absatz 7 Satz 2 bis 4 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen der Anwärterin oder dem Anwärter und den in Absatz 8 Satz 1 genannten Personen. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt. Absatz 9 Halbsatz 1 findet keine Anwendung.
§ 9 Theoretische Unterweisung
(1) In regelmäßigen Seminarsitzungen, die die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars oder ein anderes Mitglied der Seminarleitung wöchentlich zweistündig oder als Blockveranstaltung abhält, sollen allgemeine pädagogische Fragen, die sich im Unterricht oder im Leben der Schule ergeben, besprochen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur zur Behandlung spezieller Fragen Fachreferentinnen und Fachreferenten hinzuziehen. In den Sitzungen soll an das bildungswissenschaftliche Studium angeknüpft werden.
Gegenstand der Sitzungen sind:
1.
Pädagogik, Allgemeine Unterrichtslehre und Pädagogische Psychologie,
2.
Allgemeine Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung fachübergreifender, fächerverbindender und überfachlicher Themenstellungen sowie gegebenenfalls des bilingualen Unterrichts,
3.
Schulrecht, Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht,
4.
Schlüsselqualifikationen, die dem Ausbildungsziel dienen; hierzu zählen insbesondere die Förderung von Kommunikations-, Team- und Diagnosefähigkeit sowie die Fähigkeit zur Evaluation des eigenen Unterrichts, zum förderlichen Umgang mit Heterogenität und zur inklusiven Unterrichtung und Erziehung.
Die Sitzungen umfassen auch ethische Fragen der Ausbildungsfächer und des Berufs. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen außerdem mit allen dienstlichen Obliegenheiten einer Lehrkraft und mit dem Aufbau der Schulverwaltung vertraut gemacht werden; dazu gehören auch der Dienstverkehr mit den Vorgesetzten und der Schulaufsichtsbehörde sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und anderen Institutionen (zum Beispiel schulpsychologischer Dienst, Jugendamt).
(2) Unter dem Vorsitz der Fachleiterinnen und Fachleiter finden wöchentlich für die einzelnen Fächer zweistündige Fachsitzungen statt. In ihnen werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Didaktik und Methodik ihrer Fächer eingeführt.
(3) Die Ausbildungsgegenstände werden vom Ministerium für Bildung und Kultur durch Richtlinien festgelegt.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind im Gebrauch zeitgemäßer audio-visueller Medien sowie Informations- und Kommunikationsmedien auszubilden und mit den didaktisch-methodischen Möglichkeiten ihres Einsatzes im Unterricht vertraut zu machen.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen. Diese gehen grundsätzlich jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.
§ 10 Teilnahme am Leben der Schule
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll bei Veranstaltungen der Schule, an der sie oder er eigenverantwortlichen Unterricht erteilt, mitwirken. Im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten soll sie oder er an einer mehrtägigen außerunterrichtlichen Schulveranstaltung teilnehmen.
(2) Die Teilnahme der Anwärterin oder des Anwärters an Konferenzen der Ausbildungsschule richtet sich nach den Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1555), in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwärterin oder der Anwärter soll an der Durchführung der Abschlussprüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des mittleren Bildungsabschlusses teilnehmen.
Abschnitt III Zweite Staatsprüfung
§ 11 Zweck der Prüfung
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie ihrer oder seiner pädagogischen Eignung die für den Berufseintritt notwendigen Qualifikationen besitzt.
§ 12 Teile der Zweiten Staatsprüfung
Die Zweite Staatsprüfung umfasst Prüfungen im unterrichtspraktischen, im fachdidaktisch-fachmethodischen und im bildungswissenschaftlichen Bereich. Sie besteht aus den Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung.
§ 13 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Die Prüfungslehrproben finden im letzten Ausbildungshalbjahr statt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen legt auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars den Prüfungsplan für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung fest.
(3) Anwärterinnen und Anwärtern mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen.
§ 14 Staatliches Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen und Prüfungsausschüsse
(1) Die Zweite Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt.
(2) Zur Abnahme einer Prüfungslehrprobe einschließlich des fachdidaktisch-fachmethodischen Teils der mündlichen Prüfung des betreffenden Faches und zur Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung wird von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur. Die oder der Beauftragte des Ministeriums soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder einer entsprechenden Befähigung beziehungsweise eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit einer solchen Befähigung sein.
Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
der oder dem Vorsitzenden,
2.
der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars, dem der Prüfling zugewiesen ist, beziehungsweise einer Vertreterin oder einem Vertreter,
3.
der Fachleiterin oder dem Fachleiter, der oder dem der Prüfling zugewiesen ist, sowie einer weiteren Fachleiterin oder einem weiteren Fachleiter des zu prüfenden Faches; für die Abnahme des pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung treten an die Stelle der Fachleiterinnen und Fachleiter zwei nicht bereits gemäß Nummer 1 oder 2 dem Prüfungsausschuss angehörende Fachreferentinnen und Fachreferenten, insbesondere Mitglieder der Seminarleitung entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1.
Wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt, entfällt die Anwesenheit des Ausschussmitglieds gemäß Satz 4 Nummer 2. Ist für das zu prüfende Fach keine zweite Fachleiterin oder kein zweiter Fachleiter vorhanden, tritt an deren oder dessen Stelle eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder einer entsprechenden Befähigung für das betreffende Fach.
(3) Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu der Prüfungslehrprobe und zu der mündlichen Prüfung in den Fächern evangelische Religion und katholische Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.
§ 15 Meldung zur Prüfung und Zulassung
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter muss sich zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Zweiten Staatsprüfung melden. Der Meldung ist der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe sowie an einem Medienkurs beizufügen. Die Meldung ist auf dem Dienstweg an das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu richten.
(2) Der Meldung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars beizufügen:
1.
ein von der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der der Prüfling den überwiegenden Teil seines eigenverantwortlichen Unterrichts erteilt hat, zu erstellender Bericht über die erzieherische und unterrichtliche Leistung des Prüflings an der Schule,
2.
je ein Gutachten der zuständigen Fachleiterinnen und Fachleiter über die Eignung und fachliche Leistung des Prüflings, das mit einer Vornote entsprechend § 20 endet, die aufgrund der Leistungen des Prüflings in dem betreffenden Fach während des Vorbereitungsdienstes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars festzusetzen ist,
3.
ein von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars zu erstellender allgemeiner Bewährungsbericht, in dem auch das dienstliche Verhalten des Prüflings, seine Mitarbeit im Studienseminar, seine Belastbarkeit, Kooperationsbereitschaft, Innovationsbereitschaft, Beratungsfähigkeit und Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen sind; er schließt mit einer Feststellung darüber, ob der Prüfling aufgrund der während des bisherigen Vorbereitungsdienstes nachgewiesenen berufsqualifizierenden Kompetenzen für das angestrebte Lehramt geeignet ist.
Bei der Festsetzung der Vornoten und im Bewährungsbericht der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars ist auf der Grundlage des Berichts der Schulleitung gemäß Satz 1 Nummer 1 und der Unterrichtsbesuche gemäß § 8 Absatz 5 Satz 5 und 7 die pädagogische Leistung des Prüflings im eigenverantwortlichen Unterricht besonders zu berücksichtigen. Kann über die Vornote gemäß Satz 1 Nummer 2 kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
(3) Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Aus den Vornoten (Punktzahlen) wird eine Zulassungsnote ermittelt, wobei jede Vornote das gleiche Gewicht erhält.
(4) Die Zulassungsnote wird jeweils bis auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Note lautet:
sehr gut | bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 |
gut | bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 |
befriedigend | bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 |
ausreichend | bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00. |
(5) Die Gutachten und Vornoten, der Bericht der Schulleitung und der Bewährungsbericht sind dem Prüfling auf Antrag zu eröffnen.
§ 16 Prüfungslehrproben
(1) Der Prüfling hat in den Fächern seiner Ersten Staatsprüfung, in denen er die Lehrbefähigung anstrebt, je eine Prüfungslehrprobe zu halten. Jede Prüfungslehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Mit Zustimmung des Prüflings kann bis zu zwei Anwärterinnen und Anwärtern desselben Studienseminars die Anwesenheit bei den Prüfungslehrproben gestattet werden. Die Lehrkraft, die den Prüfling in dem Fach betreut hat, auf das sich die Prüfungslehrprobe bezieht, sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter können bei der Prüfungslehrprobe anwesend sein.
(2) Das Lehrprobenthema wird von der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des betreffenden Studienseminars festgelegt und dem Prüfling eine Woche vor dem Termin der Abgabe des Entwurfs der Lehrprobe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(3) Zu jeder Lehrprobe ist ein schriftlicher Entwurf auszuarbeiten, der in einer hinreichenden Zahl von Ausfertigungen mindestens zwei Tage vor dem Tag der Lehrprobe abzugeben ist. § 8 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Der Prüfling hat die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf der Lehrprobe ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient hat. Der Termin der Abgabe wird von der Seminarleitung mitgeteilt.
(4) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Prüfungslehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben gemäß Absatz 1 bis 3 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Prüfungslehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 1 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 2 und 3 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.
§ 17 Bewertung der Prüfungslehrproben (Endnote)
(1) Im Anschluss an jede Lehrprobe berät der Prüfungsausschuss (§ 14 Absatz 2) über die Lehrprobe und bewertet sie mit einer Note gemäß § 20. Vor der Beratung kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen, die auch elektronisch erfolgen kann.
(2) Eine Lehrprobe ist bestanden, wenn ihre Bewertung gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Lehrprobenergebnis kann durch eine mindestens befriedigende Vornote in demselben Fach ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einer Lehrprobe oder die Note „mangelhaft“ in beiden Lehrproben können nicht ausgeglichen werden.
(3) Aus den Einzelnoten für die Lehrproben gemäß Absatz 1 wird eine Endnote in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 Satz 1 auszugehen.
(4) Eine Lehrprobe, die mit „ungenügend“ bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Das Gleiche gilt für eine Lehrprobe, deren mangelhaftes Ergebnis nicht gemäß Absatz 2 ausgeglichen werden kann. Wird auch bei der Wiederholung die Note „ausreichend“ nicht erreicht, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
§ 18 Mündliche Prüfung
(1) Der Prüfling ist zum fachdidaktisch-fachmethodischen Teil der mündlichen Prüfung eines Faches zugelassen, wenn die Lehrprobe in dem betreffenden Fach gemäß § 17 Absatz 2 bestanden ist.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in den fachdidaktisch-fachmethodischen Teil in jedem der Fächer und in den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil.
(3) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die während der Ausbildung behandelten Bereiche, insbesondere die Gebiete, die Gegenstand der Veranstaltungen nach § 9 waren. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
(4) Die Prüfungsdauer beträgt für den pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil sowie für jeden fachdidaktisch-fachmethodischen Teil je 30 zusammenhängende Minuten. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft.
(5) In der Niederschrift sind die Note gemäß § 20, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
§ 19 Bewertung der mündlichen Prüfung (Endnote)
(1) Jeder Teil der mündlichen Prüfung wird von dem betreffenden Prüfungsausschuss mit einer Note gemäß § 20 bewertet.
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn alle Noten gemäß Absatz 1 mindestens „ausreichend“ lauten. Ein mangelhaftes Ergebnis im pädagogisch-bildungswissenschaftlichen Teil kann durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil ausgeglichen werden; die Note „mangelhaft“ in einem fachdidaktisch-fachmethodischen Teil kann durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Bewertung der Prüfungslehrprobe desselben Faches oder eine mindestens „befriedigend“ lautende Vornote, die nicht zum Ausgleich nach § 17 Absatz 2 Satz 2 verwendet wurde, ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einem Teil und mangelhafte Ergebnisse in zwei Teilen der mündlichen Prüfung können nicht ausgeglichen werden.
(3) Aus den Noten für die einzelnen Teile der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 wird in entsprechender Anwendung von § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 eine Endnote errechnet. Hat ein Notenausgleich gemäß Absatz 2 stattgefunden, ist für die Ermittlung der Endnote von der Note gemäß Absatz 1 auszugehen.
(4) § 17 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 20 Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte = | sehr gut (1) = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
12/11/10 Punkte = | gut (2) = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
9/8/7 Punkte = | befriedigend (3) = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
6/5/4 Punkte = | ausreichend (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
3/2/1 Punkte = | mangelhaft (5) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte = | ungenügend (6) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
§ 21 Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung (Gesamtnote)
(1) Das Ergebnis der bestandenen Zweiten Staatsprüfung wird in einer Gesamtnote zusammengefasst, die sich aus der Zulassungsnote und den Endnoten gemäß § 17 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 errechnet. Dabei werden die Zulassungsnote mit dem Faktor vier, die Endnote der Prüfungslehrproben mit dem Faktor drei und die Endnote der mündlichen Prüfung mit dem Faktor drei multipliziert und die Summe der Ergebniszahlen durch die Summe der benutzten Faktoren bis auf zwei Dezimalstellen geteilt. § 15 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gesamtnote für die bestandene Zweite Staatsprüfung lautet
mit Auszeichnung bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50 |
gut bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50 |
befriedigend bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50 |
bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00. |
§ 22 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. Auf seinen Antrag ist ihm, wenn er die Prüfung bestanden hat, durch das Studienseminar eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung auszustellen.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 1. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(3) Ist die Prüfung in einem Prüfungsteil oder in einem Teil eines Prüfungsteils oder erstmals in ihrer Gesamtheit nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 2.
(4) Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(5) Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
(6) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
(7) Wenn eine Prüfungslehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.
§ 23 Verhinderung, Säumnis und Rücktritt, Aussetzen des Prüfungsverfahrens
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen oder eine Abgabefrist einzuhalten, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
(2) Versäumt ein Prüfling ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin oder eine Frist zur Abgabe, so führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum Nichtbestehen des betreffenden Prüfungsteils.
(3) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen unverzüglich die Genehmigung des Rücktrittst vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Das Prüfungsverfahren kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber und über die Bedingungen seiner Fortsetzung trifft die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.
§ 24 Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung
(1) Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung oder dem schriftlichen Entwurf einer Prüfungslehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, so setzt der Prüfungsausschuss die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Sie oder er kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend“ bewerten und in schweren Fällen die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung für ungültig erklären. Die Zweite Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen, wann sie frühestens wiederholt werden kann und welche Prüfungsteile auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden können. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Zweite Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Die Zweite Staatsprüfung kann nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres, wiederholt werden.
§ 26 Beamtenverhältnis nach der Prüfung
Das Beamtenverhältnis der Anwärterin oder des Anwärters endet mit dem Ablauf des Tages der abschließenden Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, wonach die Anwärterin oder der Anwärter die Zweite Staatsprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat.
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. August 2015 beginnen.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. August 2015 ihren Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen begonnen haben, führen diesen nach Maßgabe der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen vom 27. Januar 2012 (Amtsbl. I S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 507), fort.
§ 27a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung von Bildungslaufbahnen in der Lehrerausbildung die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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