Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) Vom 18. November 2010
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) Vom 18. November 2010
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz Nr. 1731 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) vom 18. November 2010 | 24.12.2010 |
§ 1 - Leitvorstellung der Landesplanung | 24.12.2010 |
§ 2 - Landesplanungsbehörde | 24.12.2010 |
§ 3 - Landesentwicklungsplan | 24.12.2010 |
§ 4 - Planerhaltung | 17.12.2021 |
§ 5 - Zielabweichung | 17.12.2021 |
§ 6 - Raumordnungsverfahren | 19.04.2019 |
§ 7 - Vereinfachtes Raumordnungsverfahren | 24.12.2010 |
§ 8 - Absehen von Raumordnungsverfahren | 24.12.2010 |
§ 9 - Raumordnungskataster | 17.12.2021 |
§ 10 - Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflicht | 24.12.2010 |
§ 11 - Planungs- und Anpassungsgebot | 24.12.2010 |
§ 12 - Entschädigung | 24.12.2010 |
§ 13 - Überleitungsbestimmung | 24.12.2010 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 20.11.2015 |
§ 1 Leitvorstellung der Landesplanung
(1) Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.
(2) Leitvorstellung der Landesplanung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die abweichend von § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes
1.
die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen und kulturellen Funktionen in Einklang bringt,
2.
zur dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, zum umfassenden Schutz des Klimas, zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sowie zur Verwirklichung der Geschlechter- und der Generationengerechtigkeit beiträgt und
3.
zu einer dauerhaften großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Leitvorstellung nach Absatz 2 maßgeblich für die Anwendung und Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung.
§ 2 Landesplanungsbehörde
(1) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.
(2)
1
Die Landesplanungsbehörde ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und des Raumordnungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz oder im Raumordnungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
2
Die Landesplanungsbehörde ist
1.
die für den Raumordnungsplan zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.
die für die Überwachung der Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zuständige Stelle im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
3.
die zuständige Stelle im Sinne von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes,
4.
die für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zuständige Raumordnungsbehörde im Sinne von § 14 des Raumordnungsgesetzes,
5.
die für Raumordnung zuständige Landesbehörde im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes.
§ 3 Landesentwicklungsplan
(1)
1
Der landesweite Raumordnungsplan im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes trägt die Bezeichnung „Landesentwicklungsplan“.
2
Er kann in räumlichen und sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(2) Abweichend von § 8 Absatz 7 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können die Festlegungen nach § 8 Absatz 5 außer den in § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Raumordnungsgesetzes genannten Gebieten auch Gebiete bezeichnen, in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen ausgeschlossen sind (Ausschlussgebiete).
(3) Der Umweltbericht nach § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes ist ein gesonderter Teil der Begründung des Landesentwicklungsplans.
(4)
1
Die Landesplanungsbehörde erarbeitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden.
2
Sie gibt den kommunalen Gebietskörperschaften frühzeitig Gelegenheit, an der Ausarbeitung des Entwurfs mitzuwirken, und hört den Rat für Nachhaltigkeit nach § 44 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. 2009 S. 3), in der jeweils geltenden Fassung an.
(5)
1
Die Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans und seine Begründung mit dem Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Beteiligung nach § 10 des Raumordnungsgesetzes vor.
2
Sie leitet den von der Landesregierung gebilligten Planentwurf, seine Begründung und den Umweltbericht folgenden Stellen zur Stellungnahme zu:
1.
den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen,
2.
den Personen des Privatrechts im Sinne von § 5 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes,
3.
den nach § 63 Absatz 2 Nummer 3 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligenden anerkannten Naturschutzvereinigungen,
4.
den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und
5.
den nach § 10 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit; § 10 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
(6)
1
Die Auslegung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes erfolgt bei der Landesplanungsbehörde.
2
Die Bekanntmachung nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt des Saarlandes.
3
Die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 und die Auslegung können gleichzeitig erfolgen.
(7) Bei der erneuten Beteiligung nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes kann die Einholung der Stellungnahmen nach Absatz 5 Satz 2 auf die durch die Änderung des Planentwurfs in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die anerkannten Naturschutzvereinigungen beschränkt werden und dabei sowie bei der Auslegung nach Absatz 6 bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können.
(8)
1
Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung als Rechtsverordnung beschlossen.
2
Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9)
1
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung des Landesentwicklungsplans gelten auch für seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
2
Wird bei einer Änderung des Landesentwicklungsplans nach § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes von einer Umweltprüfung abgesehen, sind der Entwurf des Plans und seine Begründung entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit Absatz 6 auszulegen.
§ 4 Planerhaltung
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landesentwicklungsplans nur beachtlich, wenn die Vorschriften des § 3 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen oder Stellen nicht beteiligt worden sind oder eine grenzüberschreitende Beteiligung fehlerhaft erfolgte, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind.
(2)
1
Eine nach Absatz 1 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung des Landesentwicklungsplans gegenüber der Landesplanungsbehörde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
2
§ 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Abweichend von § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes setzt die Unbeachtlichkeit einer Verletzung der dort genannten Vorschriften ihre schriftliche oder elektronische Geltendmachung voraus.
§ 5 Zielabweichung
(1)
1
Über die Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes entscheidet die Landesplanungsbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in einem besonderen Verfahren.
2
Vor der Zulassung der Zielabweichung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Raumordnungsgesetzes und Personen des Privatrechts im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
(2) Dient das Zielabweichungsverfahren der Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Vorhabens, für das ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist, können beide Verfahren miteinander verknüpft werden.
§ 6 Raumordnungsverfahren
(1)
1
Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 des Raumordnungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen.
2
Für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme von überörtlicher Bedeutung, die nicht in den Anwendungsbereich der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung fällt, kann die Landesplanungsbehörde ein Raumordnungsverfahren durchführen, wenn der Träger der Planung oder Maßnahme es beantragt; die Vorschriften der §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes finden Anwendung.
3
Auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens besteht kein Anspruch.
(2)
1
Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger der Planung oder Maßnahme Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen des Raumordnungsverfahrens und legt Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen fest.
2
Notwendig sind in der Regel folgende Angaben:
1.
Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
2.
Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt und das Klima, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umwelt- und Klimabeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.
3
Zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist der Träger der Planung oder Maßnahme nur verpflichtet, soweit dies für das Vorhaben unerlässlich ist.
4
Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen; sie dürfen von der Landesplanungsbehörde nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden.
5
Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme Gutachten einholen.
6
Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 6 einleitet.
7
Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn sie für die Beurteilung des Vorhabens unentbehrlich sind.
(3) Zusätzlich zu den nach § 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Nachbarstaaten sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können.
(4) Äußert sich eine der beteiligten Stellen oder Vereinigungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu der Planung oder Maßnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für ihre Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung oder Maßnahme mit den von dieser Stelle oder Vereinigung wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.
(5) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes kann die Landesplanungsbehörde die Frist für den Abschluss des Raumordnungsverfahrens um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies auf Grund der Beteiligung von Nachbarstaaten geboten ist.
(6)
1
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird in einer raumordnerischen Beurteilung dargestellt.
2
Die raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
3
Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen.
(7)
1
Im Raumordnungsverfahren für Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung oder in der Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt.
2
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 49 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet Anwendung.
3
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 18 bis 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird.
4
Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu.
5
Die Kosten für die Auslegung, die Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger der Planung oder Maßnahme zu erstatten.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 7 Vereinfachtes Raumordnungsverfahren
(1) Das vereinfachte Raumordnungsverfahren nach § 16 des Raumordnungsgesetzes ist nicht zulässig, wenn nach § 6 Absatz 7 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2)
1
Im vereinfachten Raumordnungsverfahren findet § 6 Absatz 1, 2 und 6 Anwendung.
2
Die anerkannten Naturschutzvereinigungen sind zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können.
3
§ 6 Absatz 4 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Frist für die Stellungnahme einen Monat und die Nachfrist zwei Wochen beträgt.
§ 8 Absehen von Raumordnungsverfahren
Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn
1.
offensichtlich ist, dass die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme
a)
den Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht,
b)
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt, oder
2.
die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung der Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.
§ 9 Raumordnungskataster
(1)
1
Die Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster.
2
Es soll alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthalten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanungsbehörde von Bedeutung sind.
3
Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag kann in das Raumordnungskataster Einsicht genommen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt des Raumordnungskatasters und die Mitwirkung anderer Landesbehörden bei der Führung des Raumordnungskatasters zu treffen.
§ 10 Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflicht
(1) Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander abzustimmen.
(2)
1
Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind verpflichtet, die Landesplanungsbehörde unaufgefordert über die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vor der Einleitung erforderlicher Verfahren zu informieren.
2
Die Träger der Bauleitplanung informieren die Landesplanungsbehörde auch über das Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne und der sonstigen städtebaulichen Satzungen über deren Inhalt und räumlichen Geltungsbereich.
3
Die Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Landesplanungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mitzuteilen.
(3)
1
Sonstige Personen des Privatrechts sind verpflichtet, der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung von Bedeutung sein können und die Erteilung der Auskunft nicht auf Grund von Rechtsvorschriften verweigert werden kann.
2
Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse geheim zu halten.
(4) Die Mitteilungen und Auskünfte sind zusätzlich in digitaler Form zu erteilen, wenn sie in dieser Form für den Mitteilungs- oder Auskunftspflichtigen verfügbar sind.
§ 11 Planungs- und Anpassungsgebot
(1) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Träger der Bauleitplanung ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
(2) Die Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes bestehende Planungen den Zielen der Raumordnung anpassen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.
§ 12 Entschädigung
(1) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
(2) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, so kann sie in Fällen des § 11 Absatz 1 vom Land eine Entschädigung entsprechend den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs verlangen.
(3) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Anpassung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
(4) Wird das Gebot nach § 11 Absatz 1 ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann die Landesplanungsbehörde von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.
§ 13 Überleitungsbestimmung
1
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), soweit sie nach § 28 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleiben, abgeschlossen.
2
Ist mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und dieses Gesetzes durchgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Saarländische Landesplanungsgesetz vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406) außer Kraft.
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