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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren Vom 22. Oktober 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 149 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren vom 22. Oktober 200807.11.2008
Eingangsformel07.11.2008
Inhaltsverzeichnis18.12.2015
Abschnitt 1 - Geltungsbereich07.11.2008
§ 1 - Betroffene Personen07.11.2008
Abschnitt 2 - Ausbildung07.11.2008
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen07.11.2008
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen07.11.2008
§ 3 - Ziel der Ausbildung07.11.2008
§ 4 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.01.2011
§ 5 - Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in07.11.2008
§ 6 - Dauer, Verlängerung, Verkürzung07.11.2008
§ 7 - Leistungsnachweise07.11.2008
§ 8 - Bewertung der Leistungen07.11.2008
Unterabschnitt 2 - Praktische Unterweisungen07.11.2008
§ 9 - Unterweisungsinhalte07.11.2008
§ 10 - Befähigungsberichte07.11.2008
§ 11 - Schriftliche Arbeiten/Berichtsheft07.11.2008
Unterabschnitt 3 - Theoretischer Unterricht07.11.2008
§ 12 - Unterrichtsinhalte07.11.2008
§ 13 - Leistungsnachweise im Rahmen des -theoretischen Unterrichts07.11.2008
Unterabschnitt 4 - Abschlussprüfung07.11.2008
§ 14 - Allgemeines07.11.2008
§ 15 - Prüfungsausschuss07.11.2008
§ 16 - Antrag auf Zulassung zur Prüfung07.11.2008
§ 17 - Entscheidung über die Zulassung17.12.2021
§ 18 - Gliederung der Prüfung17.12.2021
§ 19 - Prüfungsaufgaben07.11.2008
§ 20 - Ausschluss der Öffentlichkeit07.11.2008
§ 21 - Leitung und Aufsicht, Prüfungsniederschrift17.12.2021
§ 22 - Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung17.12.2021
§ 23 - Prüfungsergebnis07.11.2008
§ 24 - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses07.11.2008
§ 25 - Prüfungszeugnis07.11.2008
§ 26 - Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung17.12.2021
§ 27 - Ausbildungs- und Prüfungsakten07.11.2008
§ 28 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung07.11.2008
Abschnitt 3 - Fortbildung und Schlussbestimmung07.11.2008
§ 29 - Fortbildung01.01.2011
§ 30 - Inkrafttreten18.12.2015
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan07.11.2008
Anlage 207.11.2008
Anlage 307.11.2008
Anlage 4 - Der Prüfungsausschuss für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales07.11.2008
Anlage 5 - Der Prüfungsausschuss für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales07.11.2008
Auf Grund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), sowie auf Grund des § 6 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung, zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 20 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), verordnet das
Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich
§ 1Betroffene Personen
Abschnitt 2 Ausbildung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Ziel der Ausbildung
§ 4Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 5Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
§ 6Dauer, Verlängerung, Verkürzung
§ 7Leistungsnachweise
§ 8Bewertung der Leistungen
Unterabschnitt 2 Praktische Unterweisungen
§ 9Unterweisungsinhalte
§ 10Befähigungsberichte
§ 11Schriftliche Arbeiten/Berichtsheft
Unterabschnitt 3 Theoretischer Unterricht
§ 12Unterrichtsinhalte
§ 13Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 14Allgemeines
§ 15Prüfungsausschuss
§ 16Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 17Entscheidung über die Zulassung
§ 18Gliederung der Prüfung
§ 19Prüfungsaufgaben
§ 20Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 21Leitung und Aufsicht, Prüfungsniederschrift
§ 22Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung
§ 23Prüfungsergebnis
§ 24Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 25Prüfungszeugnis
§ 26Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 27Ausbildungs- und Prüfungsakten
§ 28Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Abschnitt 3 Fortbildung und Schlussbestimmung
§ 29Fortbildung
§ 30Inkrafttreten

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 1 Betroffene Personen

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure bei den für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen (amtliche Lebensmittelkontrolle) zuständigen Behörden im Saarland.

Abschnitt 2 Ausbildung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,
1.
wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt;
2.
Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren;
3.
wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt.

§ 3 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll den Auszubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.
(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:
1.
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz als Lebensmittelüberwachungsbehörde,
2.
die für die Gesundheit zuständigen Behörden,
3.
die vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmende Ausbildungsstätte für den theoretischen Teil des Lehrgangs (§ 12).

§ 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter benennt Ausbilderinnen und Ausbilder. In den Regionalstellen ist dies in der Regel die Sachgebietsleitung „Lebensmittelwesen“. Diese hat die Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen.

§ 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung

(1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.
(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildung auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend“ beurteilt worden sind.
(4) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Ausbildungsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit mindestens 85 Punkten beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens zwölf Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Ausbildungsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausbildungsstätte; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert.
(5) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Ausbildungssdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Während der Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind:
1.
in der praktischen Unterweisung
a)
Befähigungsberichte (§ 10),
b)
schriftliche Arbeiten (§ 11),
2.
im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13).
(3) Menschen mit Behinderung sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches darf nicht in einer Leistungsbewertung erscheinen.

§ 8 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2 Praktische Unterweisungen

§ 9 Unterweisungsinhalte

(1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.
(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen.

§ 10 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Ausbildungsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) über die Auszubildende/den Auszubildenden mit Bewertung gemäß den Vorgaben des § 8 zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Dauert die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung (Anlage 3) erstellt.
(2) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.

§ 11 Schriftliche Arbeiten/Berichtsheft

(1) Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausbilderin oder der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die oder der auch die Arbeit gemäß den Vorgaben des § 8 bewertet. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zu der Ausbildungsakte genommen.
(2) Die Auszubildenden haben während der praktischen Unterweisung als Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft in Form eines Tagebuches zu führen. Das Berichtsheft soll wöchentlich geführt werden und die durchgeführten Tätigkeiten beinhalten. Es wird regelmäßig von der Ausbilderin oder dem Ausbilder überprüft und abgezeichnet.
Das Berichtsheft wird der auszubildenden Person nach Abschluss der Ausbildung zurückgegeben.

Unterabschnitt 3 Theoretischer Unterricht

§ 12 Unterrichtsinhalte

(1) Der theoretische Unterricht ist in der Regel in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an einer vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmenden Ausbildungsstätte statt.
(2) Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) Die Ausbildungsstätte kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

§ 13 Leistungsnachweise im Rahmen des -theoretischen Unterrichts

(1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach den Vorgaben des § 8 bewertet werden.
(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftigem Grund, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftigen Grund eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Als Täuschungsversuch gilt insbesondere der Besitz von nicht zugelassenen Hilfsmitteln nach Ausgabe der Aufsichtsarbeit.
(4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches umgehend zu bewerten und den Auszubildenden bekannt zu geben. Über die nach den Vorgaben des § 8 bewerteten Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung erstellt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Unterabschnitt 4 Abschlussprüfung

§ 14 Allgemeines

(1) Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche Lebensmittelkontrolle erforderlich sind.
(2) Die Prüfung beginnt in der Regel sechs Wochen vor Ende der Ausbildung und soll mit dem Ende der Ausbildung abgeschlossen sein.

§ 15 Prüfungsausschuss

(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales richtet einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit jeweils einer Person vertreten:
1.
in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,
2.
in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,
3.
Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter,
4.
Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt den Prüfungsort für schriftliche und mündliche Prüfungen fest.
(5) Die praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
2.
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.

§ 17 Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß § 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern schriftlich oder elektronisch unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.

§ 18 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Abschnitt (Prüfungsabschnitt).
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens vier der in § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling drei Betriebskontrollen jeweils einschließlich Probenahmen unter Aufsicht einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes und einer Lebensmittelkontrolleurin oder eines Lebensmittelkontrolleurs, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, selbständig durchzuführen. Mindestens eine Betriebskontrolle muss in einem Herstellerbetrieb erfolgen, die übrigen Betriebskontrollen werden in einem Einzelhandelsgeschäft, einem Zentrallager, einer Gaststätte oder in einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt. Jede Betriebskontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann an den Betriebskontrollen teilnehmen. Die Auszubildenden haben anschließend innerhalb einer vom teilnehmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzten Frist selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen oder elektronischen Bericht anzufertigen. Betriebskontrolle inklusive Probenahme und Kontrollbericht bilden einen Prüfungsteil. Für jeden Prüfungsteil schlagen die nach Satz 1 Aufsicht führenden Personen jeweils eine Note vor. Aus diesen Vorschlägen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Gesamtnote fest.
(4) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern.
(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse der schriftlichen und der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.

§ 19 Prüfungsaufgaben

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt die schriftlichen Prüfungsaufgaben gemäß den nach Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalten fest.

§ 20 Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums und der Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 21 Leitung und Aufsicht, Prüfungsniederschrift

(1) Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in einer Prüfungsniederschrift aufzunehmen.
In der Niederschrift sind weiterhin festzuhalten:
1.
die Besetzung des Prüfungsausschusses,
2.
die Personalien der Prüflinge,
3.
die Namen der gegebenenfalls weiteren anwesenden Personen,
4.
die Prüfungsthemen und die Einzelbewertungen der Prüfung,
5.
das abschließende Prüfungsergebnis,
6.
Auflagen bei nicht bestandener Prüfung und
7.
besondere Vorkommnisse.
Die Prüfungsniederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme, Täuschungsversuche, Verstöße gegen die Ordnung

(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche oder elektronische Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt oder bricht der Prüfling aus triftigem Grund einen Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil ab, so gilt dieser als nicht abgelegt. Dem Prüfling ist eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Bereits abgelegte Prüfungsabschnitte oder -teile sind anzuerkennen. Liegt kein triftiger Grund eines Prüfungsversäumnisses oder -abbruchs vor, ist dieser Teil der Prüfung mit ungenügend zu bewerten.
(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Bei Verstößen gegen die Ordnung sowie bei Täuschungsversuchen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 entsprechend.

§ 23 Prüfungsergebnis

(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
1.
die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit 10 Prozent,
2.
die Punktzahl der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
der praktischen Prüfung mit 30 Prozent,
b)
der schriftlichen Prüfung mit 20 Prozent,
c)
der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu fünf Punkten abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach den Vorgaben des § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ abgeschlossen worden ist.
(3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.

§ 25 Prüfungszeugnis

(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis (Anlage 4).
(2) Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen (Anlage 5).
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsabschnitten oder -teilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten

(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.

§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen.

Abschnitt 3 Fortbildung und Schlussbestimmung

§ 29 Fortbildung

(1) Die in § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen haben jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Tagen teilzunehmen, in denen die erworbenen Fachkenntnisse in der amtlichen Lebensmittelüberwachung erweitert werden.
(2) Zuständig für die Organisation der Fortbildungsveranstaltungen ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Die Aufteilung in mindestens halbtägige Fortbildungsveranstaltungen sowie die Inanspruchnahme externer Veranstalter, zum Beispiel Verbände ist zulässig.
(3) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ist über Themen und Ort der Veranstaltung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 6 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2)
Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsdauer Ausbildungsstelle Ausbildungsinhalt
mindestens 12 Monate Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz als -untere Lebensmittelüberwachungsbehörde amtliche Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen durch
- Betriebsinspektionen und Probenahmen zur Analyse; Betriebsinspektionen sollen auch mit den lebensmittel-chemischen und veterinärmedizinischen Sachverständigen der Untersuchungseinrichtungen erfolgen,
- amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zusatzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz- und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,
- amtliche Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Verbote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung,
- Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden,
- Einholen von erforderlichen Auskünften,
- Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften und Auszügen daraus,
- Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts,
- Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der Norm,
- einfache physikalische und chemische Vorprüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und Temperaturmessung,
- Mitwirkung bei der Einziehung und Kontrolle der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mittel und Bedarfsgegenstände,
- Anfertigung von Niederschriften über Außendiensttätigkeit, Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelkontrollbehörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
- Beobachtungen über mögliche schädliche Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt,
- Aufklärung der Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug
davon mindestens 2 Wochen Zentralstelle der Abt. H beim LSGV - Bearbeitung von Ordnungs- und Strafverfahren
- Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusammenarbeit mit der Bußgeldstelle und der Polizei Organisation der Probenahme, Planung und Durchführung von Projekten, Führen von Statistiken, Fachsoftware Balvi, Zusammenarbeit mit anderen Behörden
6 Monate (720 Unterrichtsstunden) eine vom Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmende Ausbildungsstätte für den theoretischen Teil des Lehrgangs, wie die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, -Düsseldorf, (in der Regel aufgeteilt in 3 Module je 8 Wochen à 240 Unterrichtsstunden) 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 U-Std.)
Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik;
2. Spezielle Rechtsgebiete (170 U-Std.)
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Handels-klassen-, Preis- und Eichrecht;
3. Warenkunde (210 U-Std.)
einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik;
4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 U-Std.);
5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 U-Std.)
einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung;
6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme (90 U-Std.);
7. Psychologische Grundlagen der Kontrolltätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 U-Std.).
mindestens 2 Monate Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz als Landesuntersuchungsamt - Organisation und Aufgaben eines Untersuchungsamtes, das Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnimmt;
- Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Proben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vom Eingang bis zur abschließenden Beurteilung;
- Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvorgänge;
- Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstandungsgründe;
- Durchführung sensorischer Prüfungen;
- Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände.
mindestens 2 Wochen Gesundheitsämter - Organisation und Aufgaben der für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden;
- Einblick in die Untersuchungsvorgänge insbesondere in den Bereichen Wasser- und Abwasserhygiene, Schädlingskunde, Umwelthygiene und -medizin, klinische Bakteriologie;
- Vermittlung von Kenntnissen bei der Beurteilung von Trinkwasser, Wasser für Lebensmittelbetriebe, Oberflächen-, Brauch- und Abwasser und bei der Bestimmung von Gesundheitsschädlingen (Maßnahmeeinleitung bei Vorhandensein von Indikatoren für Fäkalverunreinigungen und humanpathogener Keime).

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 1)
................................................................................................. .........................................................
(Ausbildungsstelle) (Ort, Datum)
Befähigungsbericht der berufspraktischen Ausbildung
................................................................................................. .........................................................
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Ausbildungsabschnitt:
Ausbildungszeit vom bis
Fehlen infolge Krankheit Tage
Fehlen infolge Urlaubs Tage
Fehlen infolge unentschuldigten Fernbleibens Tage
Kurze Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit:
Ziel erreicht: ja nein
Besondere Fähigkeiten:
Defizite:
Beurteilung:
Punktzahl: Note
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der Ausbilderin oder des Ausbilders)
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.
Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der oder des Auszubildenden)
Überprüfung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 1)
................................................................................................. .........................................................
(Ausbildungsstelle) (Ort, Datum)
Teilnahmebescheinigung der berufspraktischen Ausbildung
................................................................................................. .........................................................
(Vor- und Familienname) (Dienstbezeichnung)
Ausbildungsabschnitt:
Ausbildungszeit vom bis
Fehlen infolge Krankheit Tage
Fehlen infolge Urlaubs Tage
Fehlen infolge unentschuldigten Fernbleibens Tage
Kurze Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit:
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der Ausbilderin oder des Ausbilders)
Von vorstehender Teilnahmebescheinigung habe ich Kenntnis genommen.
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift der oder des Auszubildenden)
Sichtvermerk durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter
....................................................................................... ......................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)

Anlage 4

(zu § 25)
Der Prüfungsausschuss für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Prüfungszeugnis
Frau/Herr .......................................................................................................................................................................
Geboren am ........................................................................... in ....................................................................................
hat am ….......................... die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung sowie die Fortbildung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure vom 22. Oktober 2008 vorgesehene
Abschlussprüfung
bestanden und besitzt damit die Befähigung für die amtliche Kontrolle des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak-erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen des Saarlandes.
Es wurden folgende Einzelnoten erzielt:
Praktische Unterweisungen: ( Punkte)
Theoretischer Unterricht: ( Punkte)
Praktische Prüfung: ( Punkte)
Schriftliche Prüfung: ( Punkte)
Mündliche Prüfung: ( Punkte)
Gesamtnote: (
Punkte)
Saarbrücken, den ............................................. 20.........
.......................................................................................
Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses
(Dienstsiegel)

Anlage 5

(zu § 25)
Der Prüfungsausschuss für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure beim Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Befähigungsnachweis
Frau/Herr .......................................................................................................................................................................
Geboren am ............................................................................ in ..................................................................................
hat die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin/zum Lebensmittelkontrolleur abgeleistet und die Abschlussprüfung vor dem Prüfungsausschuss bestanden. Sie/Er erfüllt die Anforderungen gemäß § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) und ist berechtigt, die Bezeichnung
„Lebensmittelkontrolleurin“/„Lebensmittelkontrolleur“
zu führen
Saarbrücken, den ............................................. 20.........
.......................................................................................
Vorsitzende(r) des Prüfungsausschusses
(Dienstsiegel)
Markierungen
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