APO LMChem SL
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands (APO LMChem SL) Vom 20. September 2021

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands (APO LMChem SL) Vom 20. September 2021
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands (APO LMChem SL) vom 20. September 202115.10.2021
Eingangsformel15.10.2021
Inhaltsverzeichnis15.10.2021
Abschnitt I - Allgemeines; Anerkennung und Anrechnung von Leistungen15.10.2021
§ 1 - Anwendungsbereich, Dauer und Ziel der Ausbildung15.10.2021
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen15.10.2021
§ 3 - Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum15.10.2021
§ 4 - Anrechnung von Ausbildungszeiten15.10.2021
Abschnitt II - Allgemeine Prüfungsvorschriften15.10.2021
§ 5 - Auswahlverfahren15.10.2021
§ 6 - Berufspraktische Ausbildung15.10.2021
§ 7 - Prüfungsausschuss und Organisation15.10.2021
§ 8 - Zulassung zur Prüfung15.10.2021
§ 9 - Staatsprüfung15.10.2021
§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten15.10.2021
§ 11 - Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht15.10.2021
Abschnitt III - Wiederholung, Nichtbestehen, Täuschung15.10.2021
§ 12 - Wiederholung der Prüfungen15.10.2021
§ 13 - Nichtbestehen, Rücktritt, Nachteilsausgleich15.10.2021
§ 14 - Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren15.10.2021
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen15.10.2021
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.10.2021
Anlage 1 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen15.10.2021
Anlage 2 - Leistungsnachweise15.10.2021
Anlage 3 - Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung15.10.2021
Anlage 415.10.2021
Anlage 515.10.2021
Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ vom 11. Oktober 1967 (Amtsbl. S. 883), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I Allgemeines; Anerkennung und Anrechnung von Leistungen
§ 1Anwendungsbereich, Dauer und Ziel der Ausbildung
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 4Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften
§ 5Auswahlverfahren
§ 6Berufspraktische Ausbildung
§ 7Prüfungsausschuss und Organisation
§ 8Zulassung zur Prüfung
§ 9Staatsprüfung
§ 10Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten
§ 11Zeugnis, Befähigungsausweis, Akteneinsicht
Abschnitt III Wiederholung, Nichtbestehen, Täuschung
§ 12Wiederholung der Prüfungen
§ 13Nichtbestehen, Rücktritt, Nachteilsausgleich
§ 14Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt V Anhänge
Anlage 1Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen
Anlage 2Leistungsnachweise
Anlage 3Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung
Anlage 4Muster Zeugnis Staatsprüfung
Anlage 5Muster Befähigungsnachweis

Abschnitt I Allgemeines; Anerkennung und Anrechnung von Leistungen

§ 1 Anwendungsbereich, Dauer und Ziel der Ausbildung

(1) Diese Verordnung regelt die berufspraktische Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin und zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker einschließlich der Zugangsvoraussetzungen und der abschließenden zweiten lebensmittelchemischen Staatsprüfung.
(2) Die Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker umfasst grundsätzlich
1.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium gemäß § 2 und
2.
eine zwölfmonatige berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung in der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4 April 2016 (BGBl. I S. 569) in den jeweils geltenden Fassungen.
(3) Ziel der berufspraktischen Ausbildung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker ist es, Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemikern umfassende Kenntnisse der amtlichen Überwachung im Bereich Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse sowie Futtermittel zu vermitteln, sodass sie die Aufgaben des höheren Dienstes nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und in allen Bereichen der Lebensmittelsicherheit und der amtlichen Lebensmittelüberwachung einsetzbar sind.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 kann von der zuständigen Behörde im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität nachweist, welches
1.
die für die Ausübung des Berufs einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers erforderlichen naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete vermittelt, wobei mindestens die in Anlage 1 Abschnitt I genannten universitären Lehrinhalte vermittelt und mindestens die in Anlage 2 Abschnitt I genannten Leistungsnachweise erbracht werden müssen,
2.
mit einem Diplom oder einer ersten Staatsprüfung und Lehrveranstaltungen mit einem zeitlichen Gesamtumfang von in der Regel 235 Semesterwochenstunden oder mit einem Master mit in der Regel 300 Leistungspunkten unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums endet und
3.
eine innerhalb von sechs Monaten anzufertigende Masterarbeit oder wissenschaftliche Abschlussarbeit beinhaltet (Anlage 1 Abschnitt II).
(2) Ein im Ausland erworbener gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der dort für den Zugang zu einer der beruflichen Tätigkeit einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers entsprechenden Tätigkeit erforderlich ist, ist auf Antrag als Zugangsvoraussetzung für die berufspraktische Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 anzuerkennen.

§ 3 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Ein Diplom im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), das zu einer gleichwertigen Tätigkeit in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen qualifiziert, ist als Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker anzuerkennen, wenn
1.
dieses Diplom in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworben worden ist und
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller
a.
Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
b.
über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,
c.
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der amtlichen Kontrolle oder im Qualitätsmanagement nachweisen kann und
d.
eine Eignungsprüfung ablegt, in der die für die Ausübung der Tätigkeit einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder eines staatlich geprüften Lebensmittelchemikers erforderlichen fachwissenschaftlichen, lebensmittelrechtlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die in der bisherigen Ausbildung nicht vermittelt worden sind.
(2) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung besteht aus den Teilen des lebensmittelchemischen Studiums nach § 2 Absatz 1 und der berufspraktischen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die durch die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden oder sich wesentlich von diesen unterscheiden.
(3) Mit dem Antrag ist der Nachweis des Diploms nach Absatz 1 Nummer 1, der Studien- und Ausbildungsinhalte, der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen.
(4) Die Entscheidung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.

§ 4 Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Auf Antrag entscheidet die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Anrechnung von Zeiten einer der berufspraktischen Ausbildung vergleichbaren Tätigkeit, die nach Beendigung des Hochschulstudiums nach § 2 Absatz 1 ausgeübt worden ist, wenn die Tätigkeit bei
1.
einem Hochschulinstitut der Lebensmittelchemie oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung im Rahmen einer Promotion,
2.
einer inländischen Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung oder einer Kontrollbehörde der Lebensmittelüberwachung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
3.
einer oder einem freiberuflichen Gegenprobensachverständigen,
4.
einer geeigneten Einrichtung der Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- oder Futtermittelwirtschaft oder
5.
einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Länder oder der Bundeswehr
ausgeübt wurde.
(2) Auf die Ausbildungszeit können bis zu vier Monate angerechnet werden.

Abschnitt II Allgemeine Prüfungsvorschriften

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die Zahl der für die berufspraktische Ausbildung zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze richtet sich nach der Höhe der durch den Haushalt der Ausbildungseinrichtung bereitgestellten Haushaltsmittel sowie deren tatsächlichen Ausbildungskapazitäten.
(2) Der Bewerbung sind folgende Dokumente beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
ein Zeugnis über das Bestehen der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Prüfungen in beglaubigter Kopie,
4.
ein Nachweis der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 vorausgesetzten universitären Ausbildung in beglaubigter Kopie.
(3) Die Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese (Leistung und Eignung) im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens.
(4) Im ersten Schritt wird eine Reihenfolge nach Leistung aufgestellt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der sich mit den Unterlagen gemäß Absatz 2 beworben hat, wird in eine Rangliste aufgenommen. Dabei bildet ihre oder seine bei der universitären Ausbildung erreichte Durchschnittsnote ihre oder seine Rangnote. Nach je zwölf Monaten Wartezeit verringert sich die Rangnote um 0,3, jedoch auf höchstens 0,9. Je niedriger die Rangnote, desto höher der Rang.
(5) In einem zweiten Schritt wird die persönliche Eignung der jeweiligen Bewerberin oder des jeweiligen Bewerbers im Hinblick auf die Zielsetzung der Ausbildung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs ermittelt.
(6) Nach Abschluss der Vorstellungsgespräche werden unter Berücksichtigung beider Verfahrensschritte die geeignetsten Bewerberinnen und Bewerber ermittelt und in eine Rangfolge gebracht.
(7) Die zu besetzenden Ausbildungsplätze werden den jeweils in der Rangfolge vorrangigen Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(8) Bewerberinnen und Bewerber, die zum Kreis der schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gehören oder die von Schwerbehinderung bedroht sind, sind im Auswahlverfahren bei gleicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Bewerbung, spätestens bis zum Beginn des Auswahlverfahrens zu erbringen.
(9) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht binnen zehn Tagen nach Zugang des Ausbildungsplatzangebots gegenüber der Ausbildungseinrichtung dessen Annahme erklären, bleiben unberücksichtigt. Die Ausbildungsplätze werden in diesem Fall weiter nach der Rangliste angeboten und vergeben.
(10) Bewerberinnen und Bewerber, die unberücksichtigt geblieben sind, können bis zum Ablauf des Monats des angestrebten Ausbildungsbeginns schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung die Aufrechterhaltung ihrer Bewerbung anzeigen; die Zeit bis zum nächsten Ausbildungsbeginn gilt dann als Wartezeit im Sinne des Absatzes 4 Satz 4. Im Übrigen ist nur eine erneute Bewerbung nach Absatz 2 möglich. Hierüber sind die Bewerberinnen und Bewerber im Auswahlverfahren schriftlich zu belehren.

§ 6 Berufspraktische Ausbildung

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
1.
die Organisation, die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
2.
die Beurteilung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen, Wein und Tabakerzeugnissen auf der Grundlage der entsprechenden rechtlichen Vorschriften,
3.
die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Weingesetzes sowie von Tabakerzeugnissen einschließlich Betriebskontrollen, unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz, auf der Grundlage des einschlägigen Staats- und Verwaltungsrechts sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und ggf. an Gerichtsterminen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss der universitären Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 begonnen werden. Auf die Frist von zwei Jahren werden nicht angerechnet:
1.
Mutterschutz- und Elternzeiten,
2.
Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs,
3.
Zeiten einer Unterbrechung, die von den Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten nicht zu vertreten sind.
(3) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt an dem für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesamt. Einzelne Ausbildungsbereiche können an anderen im Saarland mit der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes betrauten Stellen absolviert werden. Über die Anerkennung anderer Stellen entscheidet die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der von dem für den Vollzug der Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesamt in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 7 aufgestellt wird. Die in Anlage 2 Abschnitt II genannten Leistungsnachweise müssen im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung erbracht werden.
(5) Die praktische Tätigkeit umfasst folgende Ausbildungsbereiche:
1.
Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
2.
Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände, Tabakerzeugnisse,
3.
Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben,
4.
Hospitation bei der jeweiligen Kontrollbehörde von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und von Tabakerzeugnissen sowie von Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes von insgesamt mindestens vier Wochen.
(6) Während der berufspraktischen Ausbildung sind die theoretischen Fachmodule gemäß Ausbildungsplan zu absolvieren. In den einzelnen Fachmodulen sollen die wissenschaftlichen und verwaltungstechnischen Kenntnisse bezüglich der Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, der Durchführung der amtlichen Kontrolle einschließlich des Krisenmanagements sowie des Qualitätsmanagements in Laboratorien, Betrieben und Kontrollbehörden vertieft und zusätzliche Kenntnisse in diesen Bereichen vermittelt werden.
(7) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als 15 Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden.

§ 7 Prüfungsausschuss und Organisation

(1) Für die Staatsprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses werden von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:
1.
einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker aus dem öffentlichen Dienst als Vorsitz und
2.
weiteren Prüfungsausschussmitgliedern: für die Fächer der Staatsprüfung in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes tätigen staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüften Lebensmittelchemikern. Als Prüfende können auch in der Praxis oder Ausbildung erfahrene Personen bestellt werden, sofern diese selbst die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Für den stellvertretenden Vorsitz ist eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker, für die weiteren Prüfungsausschussmitglieder sind in der Kontrolle tätige staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Lebensmittelchemiker zu bestellen.
(3) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für die Staatsprüfung kann je nach Prüfungsthema wechseln. Der Prüfungsausschuss ist mit dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied beschlussfähig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1.
trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden;
2.
bestimmt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Prüferinnen und Prüfer, welche die Aufsichtsarbeiten und die praktischen Prüfungen stellen und bewerten;
3.
bestimmt die in der mündlichen Prüfung protokollierende Person;
4.
trifft alle Entscheidungen, soweit durch diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird.
(5) Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde übt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss aus.
(6) Die praktischen Prüfungen und die Aufsichtsarbeiten sowie die mündliche Prüfung der Staatsprüfung sollen, soweit nicht ausbildungsbegleitend, in der Regel im zwölften Monat der berufspraktischen Ausbildung stattfinden.

§ 8 Zulassung zur Prüfung

(1) Zu den praktischen Prüfungsleistungen und schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 1 und 2 ist zugelassen, wer einen angemessenen Teil der berufspraktischen Ausbildung abgeleistet hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis spätestens zwei Monate vor Ausbildungsende zu stellen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Bescheinigungen nach Anlage 2 Abschnitt II im Original und
2.
eine Erklärung darüber, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits eine Staatsprüfung nicht bestanden hat.
Ist es dem Prüfling nicht möglich, die Nachweise nach Nummer 1 in der vorgeschriebenen Weise oder fristgerecht beizufügen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen oder ihn innerhalb einer festgesetzten Frist nachzureichen.
(4) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird,
2.
die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Nachweise nicht vollständig vorgelegt oder geführt werden oder
3.
der betreffende Prüfungsabschnitt nach § 12 nicht mehr wiederholt werden darf.

§ 9 Staatsprüfung

(1) Die Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling über umfassende Kenntnisse in der Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes sowie des Tabakerzeugnisgesetzes verfügt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Staatsprüfung umfasst drei praktische Prüfungen nach Anlage 3 Nummer 1, drei Aufsichtsarbeiten nach Anlage 3 Nummer 2 und die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach Anlage 3 Nummer 3. Jeder Prüfungstermin wird dem Prüfling in der Regel zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung bekannt gegeben.
(3) Für die praktischen Prüfungen nach Anlage 3 Nummer 1 stehen dem Prüfling jeweils mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung. Diese Prüfungen können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden. Für jede praktische Prüfungsleistung bestimmt die jeweilige Prüferin oder der jeweilige Prüfer eine Frist zur Lösung der gestellten Prüfungsaufgabe. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann dies zu einer Abwertung bei der Benotung führen. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Ausarbeitung selbstständig verfasst hat.
(4) In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind lebensmittelrechtliche Beurteilungen nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils innerhalb einer Bearbeitungszeit von höchstens acht Stunden in Form eines gerichtsverwertbaren Sachverständigengutachtens zu erstellen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten begrenzen. Diese Prüfungen können auch ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
(5) Die Niederschrift der schriftlichen Prüfungen nach Absatz 3 und 4 können in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
(6) Die mündliche Prüfung am Ende der berufspraktischen Ausbildung dauert in der Regel mindestens 45 Minuten und ist grundsätzlich nicht öffentlich. Studierenden der Lebensmittelchemie, die demnächst die jeweilige Prüfungsleistung ablegen wollen, kann die Anwesenheit als Gast gestattet werden, soweit der Prüfling und die Prüfenden nicht widersprechen. Bei den Beratungen der Prüfungsergebnisse dürfen weder der Prüfling noch Gäste, bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse dürfen keine Gäste anwesend sein.
(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift zu fertigen, in der protokolliert werden:
1.
die zu prüfende Person, die Prüferinnen und Prüfer, Datum und Dauer sowie die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung,
2.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Note und Notenbezeichnung.
Die Niederschrift ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und von den Prüfenden zu unterschreiben.
(8) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Prüflingen jeweils im Anschluss an die Prüfungen bekannt zu geben.

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten

(1) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet wird. Wird die Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, ist sie bestanden, wenn alle Prüfenden die Leistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewerten.
(3) Die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden von den jeweils prüfenden Personen bewertet. Praktische Prüfungen und schriftliche Aufsichtsarbeiten werden von jeweils zwei Prüfenden nacheinander bewertet. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der praktischen Prüfungen sind schriftlich zu begründen.
(4) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 aus dem Durchschnitt der von den Prüfenden festgesetzten Einzelnoten.
(5) Bei Durchschnittsnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note lautet:
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 ausreichend,
bei einem Durchschnitt ab 4,1 nicht ausreichend.
(6) Die Bewertungen müssen von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt werden. Erfolgt die Bestätigung nicht, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss kann bei seiner Bewertung um höchstens 0,5 nach oben oder unten abweichen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Die Prüfungen sind bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet sind.
(8) Für die Berechnung der Gesamtnote der Staatsprüfung wird aus den drei Einzelnoten der praktischen Prüfungsleistungen und aus den drei Einzelnoten für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten jeweils eine Durchschnittsnote gebildet; Absatz 5 gilt entsprechend. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Summe der beiden Durchschnittsnoten nach Satz 1 und der Note der mündlichen Prüfung durch drei geteilt.
(9) Nach Abschluss der einzelnen Prüfungsabschnitte wird dem Prüfling das jeweilige Ergebnis mitgeteilt.

§ 11 Zeugnis, Befähigungsnachweis, Akteneinsicht

(1) Mit Bestehen der Staatsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 4 von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erteilt. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag wird ein Befähigungsnachweis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde erteilt. Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt.
(3) Dem Antrag nach Absatz 2 sind beizufügen:
1.
Identitätsnachweis,
2.
Lebenslauf,
3.
das Zeugnis über die bestandene Staatsprüfung in beglaubigter Kopie und
4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss jedes Prüfungsabschnitts wird dem Prüfling auf schriftlichen Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfenden und in die Niederschriften der mündlichen Prüfungen gewährt.

Abschnitt III Wiederholung, Nichtbestehen, Täuschung

§ 12 Wiederholung der Prüfungen

(1) Jede nicht bestandene Prüfungsleistung kann einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine zweite Wiederholung zulassen. Der Kandidat wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen.
(2) Die Wiederholungsprüfung findet auf Antrag des Prüflings statt. Der Prüfling wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Prüfung erfolgen und muss spätestens nach zwölf Monaten abgelegt sein. Wird die in Satz 2 zuletzt genannte Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf die Wiederholungsprüfung, es sei denn, der Prüfling hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
(3) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.

§ 13 Nichtbestehen, Rücktritt, Nachteilsausgleich

(1) Wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftigen Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist die Vorlage eines ärztlichen Attests oder im Zweifelsfall eines amtsärztlichen Attests zu verlangen. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Machen Prüflinge vor Antritt der Prüfung durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat die oder der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten.

§ 14 Täuschung, unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(2) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelchemiker vom 20. März 1968 (Amtsbl. S. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 2)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der universitären Prüfungen
I.
Prüfungsfächer
1.
Anorganische und analytische Chemie
Grundbegriffe und -gesetze; Nomenklatur, Atombau und Periodensystem; Arten chemischer Bindungen, zwischenmolekulare Bindungskräfte; Lösungen und heterogene Systeme; Grundlagen der Thermodynamik und Kinetik chemischer Reaktionen; chemisches Gleichgewicht, Massenwirkungsgesetz; Säure-Base- und Redox-Systeme; Reaktionsgleichungen und Stöchiometrie.
Vorkommen, Darstellung, Eigenschaften, Formeln (Summen-, Struktur- und Stereo-Formeln) und Reaktionsverhalten der Elemente und Stoffgruppen sowie deren qualitative und quantitative anorganische Analytik unter besonderer Berücksichtigung von häufig in Lebensmitteln vorkommenden, für den Umweltschutz oder aufgrund der Toxikologie relevanten Elementen.
2.
Organische Chemie
Grundprinzipien, z. B. Nomenklatur; Bindungsarten; Summen-, Strukturformeln, Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Eigenschaften, Reaktionsverhalten und Darstellung der wichtigsten Verbindungsklassen, insbesondere auch von Naturstoffen; Chemie funktioneller Gruppen und Stoffklassen; Struktur und Reaktivität; Grundlagen von synthetischen und Biopolymeren; Analytik unter Berücksichtigung physikalischer Trenn- und Messmethoden.
3.
Physikalische Chemie
Grundlagen chemischer Thermodynamik, der Phasengleichgewichte, chemischer Gleichgewichte, der Elektrochemie, der Reaktionskinetik sowie einfacher Grenzflächenerscheinungen, des Aufbaus der Materie, der chemischen Bindung, der wichtigsten physikalischen und physikalisch-chemischen Messverfahren, z. B. spektroskopische Methoden und aktuelle Verfahren instrumenteller Analytik, der kinetischen Gastheorie und der statistischen Thermodynamik.
4.
Physik
Grundbegriffe und Messsysteme der Physik; Grundgesetze der Mechanik, Wärmelehre, Elektrizitätslehre, der Atom- und Kernphysik, des Magnetismus, der Optik, physikalische Messmethoden.
5.
Biologie
Grundlagen der allgemeinen Biologie; Zytologie, Histologie, Genetik und Physiologie; Anatomie, Morphologie und Taxonomie von Tieren und Pflanzen unter besonderer Berücksichtigung der Nutzpflanzen, Grundlagen der mikroskopischen Untersuchungstechniken.
6.
Chemie und Analytik der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Chemische Zusammensetzung, Gewinnung und Analytik von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; chemische Veränderungen bei der Be- und Verarbeitung, der Lagerung und dem Transport dieser Produkte sowie die pharmakologisch-toxikologische Wirkung ihrer normalen und anormalen Bestandteile; gründliche Kenntnisse über die Chemie der Lebensmittelbestandteile und über die Methoden der Analytik von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen einschließlich der Interpretation von Messdaten mit mathematisch-statistischen Methoden.
7.
Technologie der Lebensmittel, der Futtermittel, des Wassers, der kosmetischen Mittel, der sonstigen Bedarfsgegenstände und der Tabakerzeugnisse
Verfahrenstechnische Grundoperationen in Bezug auf die Herstellung, Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln, Wasser, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen; z. B. mechanische Grundoperationen (Reinigen, Sortieren, Zerkleinern, Sieben, Mischen, Filtrieren, Pressen, Emulgieren, Zentrifugieren, Extrahieren), thermische Grundoperationen (Erhitzen, Kühlen und Gefrieren, Konzentrieren, Trocknen, Destillieren), biotechnologische Verfahren (Gärung, Säuerung etc.).
8.
Angewandte Biochemie und Ernährungslehre
Grundzüge der Biosynthese und des Stoffwechsels von Naturstoffen; Energiegewinnung; biologische Oxidation und Photosynthese; Enzyme und Biokatalyse; Wechselbeziehungen im Intermediärstoffwechsel; Prinzipien der Stoffwechselregulation und hormonaler Regulation; Mineralstoffwechsel; Ernährung und Vitamine; biochemische Funktionen der wichtigsten Organe; Grundlagen von Verdauung und Resorption; quantitative und qualitative Aspekte der Ernährung, z. B. Energiebilanz, Grundumsatz, physikalische und physiologische Brennwerte der Hauptnährstoffe, biologische Wertigkeit; Grundlagen der Diätetik und besonderen Ernährungsformen.
9.
Mikrobiologie, Lebensmittel- und Futtermittelhygiene
Grundlagen der Systematik, Morphologie, Zytologie und Stoffwechselphysiologie der Mikroorganismen, Kenntnisse über die Bedeutung von Mikroorganismen für die Lebensmittelchemie und -technologie (Verderb, Pathogenität, Analytik mithilfe von Mikroorganismen sowie Biotechnologie) und der Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Mikroorganismen sowie derjenigen zur Kultivierung von Mikroorganismen. Grundlagen der Anwendung des HACCP-Konzepts.
10.
Toxikologie und Umweltanalytik
Grundlagen der Einwirkungsarten von natürlichen und synthetischen Chemikalien; Toxikodynamik (Rezeptor-Theorie, Dosis-Wirkungs-Beziehungen); Toxikokinetik (Aufnahme, Verteilung, Biotransformation, Elimination); Einteilung von Giftstoffen und ihrer biologischen Wirkung; Toxikologie und Tierversuche; Untersuchungsmethoden der Toxikologie (Prüfung auf akute, subakute, subchronische, chronische, cancerogene, mutagene und teratogene Wirkungen); toxische Wirkungen auf das Ökosystem, Prinzipien von epidemiologischen Erhebungen; Risikoabschätzung und Festlegung von Höchstmengen, Grenzwerten und Richtwerten.
11.
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Vorgaben zum Qualitätsmanagement sowie zu den Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
Allgemeines Lebensmittelrecht (Aufbau und Inhalte des Lebensmittelrechts, Aufbau und Inhalte des entsprechenden Rechts der Europäischen Union); Überblick über Organisation und Funktion der amtlichen Überwachung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Weingesetzes und des Tabakerzeugnisgesetzes (Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern, Staats- und allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Aufbau der Europäischen Union, Rechtsakte der Europäischen Union); Überblick über Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben (Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben, insbesondere gemäß der Normenfamilie DIN EN ISO 9000 und der Normenfamilie ISO/IEC 17000 sowie den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP), nationales und europäisches Recht auf den Gebieten der Konformitätsbewertung einschließlich Zertifizierungs- und Prüfwesen, Handbücher und Dokumentationen der Qualitätssicherung in Lebensmittelbetrieben und Laboratorien).
II.
Wissenschaftliche Abschlussarbeit
Der Prüfling soll in der Lage sein, innerhalb einer vorgegebenen Frist selbstständig unter Betreuung eine experimentelle Aufgabe aus den Gebieten der Lebensmittel, des Wassers, der Futtermittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel und der sonstigen Bedarfsgegenstände oder aus dem Umweltbereich mit wissenschaftlichen Methoden erfolgreich zu bearbeiten.
Alle Arbeiten und Ergebnisse sind in einem angemessenen schriftlichen Bericht zu beschreiben. Bei der Abgabe hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Anlage 2

(zu §§ 2 und 6)
Leistungsnachweise
I.
Leistungsnachweise für die universitären Prüfungen
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
-
Anorganisch-chemisches Praktikum
-
Analytisch-chemisches Praktikum
-
Organisch-chemisches Praktikum
-
Physikalisches Praktikum
-
Physikalisch-chemisches Praktikum
-
Biologisches Praktikum
-
Übungen in physikalischer Chemie
-
Übungen in mathematischen Methoden
-
Übungen zu speziellen Rechtsgebieten für Chemikerinnen und Chemiker und Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler
-
Lebensmittelchemische Praktika
-
Toxikologisches Praktikum
-
Mikrobiologisches Praktikum
-
Grundzüge des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts unter Berücksichtigung der Schnittstellen zum Tierschutz- und Tiergesundheitsrecht
-
Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen
-
Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln
II.
Leistungsnachweise für die Staatsprüfung
1.
Je ein Nachweis über die Absolvierung der Ausbildungsbereiche nach § 6 Absatz 5 Nummer 1 bis 3
2.
Nachweis über die Hospitation bei den jeweiligen Kontrollbehörden nach § 6 Absatz 5 Nummer 4
3.
Nachweise über Absolvierung der erforderlichen Fachmodule nach § 6 Absatz 6

Anlage 3

(zu § 9)
Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte der Staatsprüfung
1.
Praktische Prüfung
Der Prüfling erstellt anhand der Niederschrift über die Probenahme und der Probe nebst Verpackung einen Prüfplan, in dem die Gründe für die einzelnen Untersuchungen kurz erläutert werden. Ein praktischer Teil kann sich anschließen, in dem vorgegebene oder selbst gewonnene Analysedaten ausgewertet werden, der Prüfplan ggf. zu modifizieren ist und die qualitätssichernden Maßnahmen für das Labor in einem schriftlichen Bericht zu beschreiben sind. Die Prüfung umfasst drei Aufgaben aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Futtermittel, Wasser, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
2.
Aufsichtsarbeiten
Lebensmittelrechtliche Beurteilung eines Lebensmittels, eines Wassers, eines Futtermittels, eines kosmetischen Mittels, eines Bedarfsgegenstandes oder eines Tabakerzeugnisses
Für drei Untersuchungsgegenstände aus den Ausbildungsbereichen Lebensmittel, Wasser, Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstand und Tabakerzeugnis werden dem Prüfling die Niederschrift einer Probenahme, ggf. die Probe nebst Verpackung, Analysedaten und ggf. der Bericht einer Betriebskontrolle mit Angaben zum Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsbetriebes und der Produktlinie ausgehändigt. Anhand dieser Unterlagen erstellt der Prüfling jeweils die geforderte lebensmittelrechtliche Beurteilung in Form eines Sachverständigengutachtens, wobei mindestens eine Aufgabe aus dem Ausbildungsbereich Lebensmittel gestellt wird.
3.
Mündliche Prüfung
Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerecht
Aufbau und Inhalte des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts der Bundesrepublik Deutschland sowie der entsprechenden Rechtsgebiete der Europäischen Union;
Grundzüge des angrenzenden Rechtes wie Arzneimittelrecht, Pflanzenschutzrecht, Produktsicherheitsrecht, Gentechnikrecht, Düngemittelrecht.
Organisation und Funktion der Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Aufbau der Europäischen Union, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Rechtsakte der Europäischen Union, Grundsätze der Agrarpolitik;
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Durchführung amtlicher Kontrollen unter Berücksichtigung von Kontrollmethoden, Kontrollplänen und dem interdisziplinären Ansatz;
Grundzüge des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts, der Verwaltungsgerichtsordnung, des Ordnungswidrigkeitenrechts, des Strafrechts, des Strafprozessrechts, des Gefahrenabwehrrechts, des Verbraucherinformationsrechts.
Qualitätsmanagement in Laboratorien und Betrieben sowie in den Behörden der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständekontrolle
Normen der Gruppe DIN EN ISO 9000; DIN EN ISO/IEC 17011 und 17025; OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP);
Deutsches und europäisches Recht auf den Gebieten der Akkreditierung, Zertifizierung und des Prüfwesens;
Qualitätsmanagementhandbücher für Lebensmittelbetriebe, Laboratorien und Kontrollbehörden.

Anlage 4

(zu § 14 Abs. 1)
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Anlage 5

(Zu § 14 Abs. 2)
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