LGGStatVO
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Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) Vom 21. Juni 2016

Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz
(Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO)
Vom 21. Juni 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die statistische Erhebung nach dem Landesgleichstellungsgesetz (Landesgleichstellungsgesetzstatistikverordnung - LGGStatVO) vom 21. Juni 201601.07.2016
Eingangsformel01.07.2016
§ 1 - Erhebungsmerkmale für die Statistik01.07.2016
§ 2 - Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum01.07.2016
§ 3 - Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik 01.07.2016
§ 4 - Datenschutz01.07.2016
§ 5 - Inkrafttreten01.07.2016
Anlage01.07.2016
Auf Grund des § 6 Absatz 4 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376, 456),
[1]
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
[1])
LGG vgl. BS-Nr. 203-3.

§ 1 Erhebungsmerkmale für die Statistik

Jede Dienststelle nach § 6 Absatz 1 und 2 des Landesgleichstellungsgesetzes erfasst jährlich statistisch die Zahl der in der Dienststelle oder den Schulformen beschäftigten Frauen und Männer nach
1.
Art des Dienst- und Arbeitsvertragsverhältnisses, getrennt nach
a)
Beamtinnen und Beamten,
b)
Richterinnen und Richtern,
c)
tarifbeschäftigten Frauen und Männern,
jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Entgelt- und Besoldungsgruppen, Laufbahnen, Einstellungen, Höhergruppierungen, Beförderungen und Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, und
d)
Auszubildenden, getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit, Laufbahnen und Ausbildungsberufen,
2.
Funktionsebenen, getrennt nach
a)
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf der obersten Hierarchieebene (Funktionsebene 1),
b)
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen auf den nachfolgenden Hierarchieebenen (Funktionsebene 2),
c)
Beschäftigten ohne Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, die keine Auszubildenden sind (Funktionsebene 3) und
d)
Auszubildenden (Funktionsebene 4),
jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit,
3.
Stellenausschreibungen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, getrennt nach
a)
Laufbahnen,
b)
Auszubildenden je Laufbahn und
c)
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn,
jeweils getrennt nach Voll- und Teilzeittätigkeit,
4.
Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, jeweils getrennt nach
a)
Laufbahnen,
b)
Auszubildenden je Laufbahn und
c)
Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen je Laufbahn,
5.
Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
6.
Beurlaubungen, getrennt nach
a)
Voll- und Teilzeittätigkeit,
b)
Funktionsebenen,
c)
Grund der Beurlaubung (Elternzeit, familienbedingte Beurlaubung zur Kinderbetreuung, familienbedingte Beurlaubung zur Pflege von Angehörigen und sonstige Gründe) und
d)
Gesamtdauer der Beurlaubung sowie
7.
Entsendung in Gremien im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 1
des Landesgleichstellungsgesetzes.

§ 2 Erhebungsstichtag, Erhebungszeitraum

(1) Die Daten nach § 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 sind jährlich zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben und bis spätestens 30. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.
(2) Die Daten nach § 1 Nummer 3 bis 5 sind jährlich für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum Erhebungsstichtag 30. Juni des laufenden Jahres zu erheben. Sie sind bis spätestens 30. September des laufenden Jahres an das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - weiterzuleiten.

§ 3 Elektronische Erhebung und Weiterleitung der Daten für die Statistik

(1) Die statistische Erhebung und Weiterleitung durch die Dienststellen nach § 6 Absatz 3 Satz 1
des Landesgleichstellungsgesetzes erfolgt elektronisch. Die Dienststellen verwenden hierfür das vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vorgegebene elektronische Erhebungsformular des Landesamtes für Zentrale Dienste - Statistisches Amt -, das als Anlage angefügt ist. Das Erhebungsformular muss automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich der Anlage entsprechen.
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste - Statistisches Amt - kann die redaktionelle Gestaltung des elektronischen Erhebungsformulars mit Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ändern. Art und Umfang der Daten nach § 1 dürfen nicht geändert werden.

§ 4 Datenschutz

Die Dienststellen haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erhebung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen. § 6 Absatz 3 Satz 1
des Landesgleichstellungsgesetzes und § 18 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), in der jeweils geltenden Fassung
[2]
bleiben unberührt.
Fußnoten
[2])
SLStatG vgl. BS-Nr. 29-1.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
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