LPO I
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Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) Vom 18. März 2008

Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) Vom 18. März 2008
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2021 (Amtsbl. I S. 2166)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Neuregelung der Ausbildung und ersten Staatsprüfung und die Änderung von Vorschriften über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen im Saarland vom 18. März 2008.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 18. März 200801.10.2007
Eingangsformel01.10.2007
Abschnitt I - Allgemeines01.10.2007
§ 1 - Geltungsbereich01.10.2015
§ 2 - Ausbildung und Studium02.02.2018
Abschnitt II - Erste Staatsprüfung01.10.2007
§ 3 - Zweck und Aufbau der Prüfung01.10.2021
§ 4 - Zulassung zur Prüfung02.02.2018
§ 5 - Durchführung der Prüfung01.10.2021
§ 6 - Bewertung der Prüfung01.10.2021
§ 7 - Prüfungsnoten01.10.2007
§ 8 - Ergebnis der Ersten Staatsprüfung01.10.2021
§ 9 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis02.02.2018
§ 10 - Freiversuch01.10.2021
§ 11 - Niederschriften01.10.2021
§ 12 - Verhinderung und Säumnis, Aussetzen der Prüfung02.02.2018
§ 13 - Wiederholung der Prüfung01.10.2021
§ 14 - Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung02.02.2018
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakte01.10.2007
§ 15a - Erweiterungsprüfung02.02.2018
Abschnitt III - Besondere Regelungen01.10.2007
§ 16 - Anerkennung von Diplomprüfungen und Masterabschlüssen als Erste Staatsprüfung11.01.2013
Abschnitt IV - Schlussbestimmungen01.10.2007
§ 16a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit17.09.2021
§ 17 - Inkrafttreten, Übergangsregelung01.10.2021
Anlage 101.10.2007
Anlage 2.102.02.2018
Anlage 2.1a02.02.2018
Anlage 2.201.10.2012
Anlage 2.2a01.10.2012
Anlage 2.301.10.2012
Anlage 2.3a01.10.2012
Anlage 2.401.10.2012
Anlage 2.502.02.2018
Anlage 3.102.02.2018
Anlage 3.202.02.2018
Anlage 3.302.02.2018
Anlage 3.402.02.2018
Anlage 4.102.02.2018
Anlage 4.202.02.2018
Anlage 4.302.02.2018
Anlage 4.402.02.2018
Aufgrund des § 21 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1694), des § 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), sowie der §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland (GZVL) vom 29. Juni 1977 (Amtsbl. S. 650), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), verordnet das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur
- hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt im Rahmen der Lehramtsausbildung das Studium und die Erste Staatsprüfung der Bewerberinnen und Bewerber im Saarland für
1.
das Lehramt für die Primarstufe,
2.
das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10),
3.
das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) sowie
4.
das Lehramt an beruflichen Schulen.
(2) Diese Verordnung gilt auch für Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber, die ihr Studium an einer Hochschule außerhalb des Saarlandes begonnen haben.

§ 2 Ausbildung und Studium

(1) Die erste Phase der Ausbildung für ein Lehramt im Saarland erstreckt sich auf das einschlägige Studium für ein in § 1 Abs. 1 genanntes Lehramt und die jeweilige Erste Staatsprüfung.
(2) Das Studium für ein Lehramt umfasst das Studium der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) und eines Unterrichtsfaches aus dem Fächerkanon der Stundentafel der Grundschule (Profilfach) oder von zwei Unterrichtsfächern oder von einer beruflichen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) in fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und schulpraktischer Hinsicht und ein bildungswissenschaftliches Studium.
(3) Das Studium umfasst insbesondere am Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche und praxisorientierte Studien (einschließlich Schul- und Betriebspraktika) sowie die entsprechende Grundlegung der Bildungswissenschaften und der Fachdidaktiken. Es dient der Entwicklung grundlegender beruflicher Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Diagnostik und Beratung sowie Schulentwicklung und Qualitätssicherung.
(4) Die Inhalte des Studiums, die in ihm geforderten Leistungen, die Wissenschaftliche Arbeit und die Bewertung nach einem Leistungspunktesystem richten sich nach den Bestimmungen der für das Studium und die jeweiligen Prüfungen von der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar erlassenen Ordnungen in der jeweils geltenden Fassung, denen die Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur zugestimmt hat. Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Die Gleichwertigkeit nach Satz 2 wird im Einvernehmen mit dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen festgestellt. Soweit in den Ordnungen nach Satz 1 keine Regelung getroffen ist, entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen.
(5) In das Studium werden Schulpraktika einbezogen. Sie dienen der Berufsorientierung der Studierenden und der Stärkung des Bezugs zur Schulpraxis und werden durch geeignete Lehrveranstaltungen der Hochschulen vor- und nachbereitet. Das Zentrum für Lehrerbildung an der Universität des Saarlandes wirkt organisatorisch und beratend mit. Das Nähere wird in den in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungen und in einer eigenen Ordnung der Schulpraktika geregelt.
Daneben sind Betriebspraktika abzuleisten; hierauf können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet werden. Das Nähere wird in eigenen Ordnungen geregelt.
(6) Die Festlegung der Unterrichtsfächer, der beruflichen Fachrichtungen und der Fächerkombinationen, die an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar für die Lehramtsstudiengänge gewählt werden können, erfolgt in den in Absatz 4 Satz 1 genannten Ordnungen.
(7) Lehramtsstudierende, die eine Fächerkombination wählen, die an einer saarländischen Hochschule nach Absatz 4 Satz 1 nicht studiert werden kann, können das nicht angebotene Fach oder die nicht angebotene Fachrichtung an einer anderen Hochschule studieren, die in eine Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen einbezogen ist. Ein dort abgelegter Prüfungsteil wird von dem Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen, bei dem die Anmeldung erfolgt, angerechnet (Prüfungssplitting).
(8) Den zur ordnungsgemäßen Durchführung der studienbegleitenden Hochschulprüfungen gebildeten Prüfungsausschüssen gehören neben von den jeweils betroffenen Hochschulen benannten Vertreterinnen und Vertretern eine von der Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung entsandte Person und die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung an.
(9) Die Fachendnoten als Ergebnis der an den Hochschulen durchgeführten studienbegleitenden Prüfungen und die Prüfungsnote im Fach Bildungswissenschaften sind wie folgt zu berechnen:
Die Einzelnoten aller Module eines Fachs, einer Fachrichtung und der Bildungswissenschaften werden zunächst mit dem Leistungspunktewert des jeweiligen Moduls multipliziert. Die jeweiligen Ergebnisse, bezogen auf das Fach, die Fachrichtung oder die Bildungswissenschaften, werden addiert. Das Ergebnis der Addition wird anschließend durch die Summe der Leistungspunkte der dem Fach, der Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften zugehörigen benoteten Module dividiert und bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma abgerundet.
Die nach Satz 2 bis 4 ermittelten Noten werden zusammen mit der Note für die Wissenschaftliche Arbeit dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf der Basis des 15-Punkte-Systems nach § 7 mitgeteilt; zusätzliche Belege in Form eines Diploma Supplement und eines Studienkontos (Transcript of Records) sind zu übermitteln.
Für die Umrechnung der von den Hochschulen mitzuteilenden Noten in das 15-Punkte-System gelten die Zuordnungen nach Anlage 1.
(10) Die in § 1 Abs. 1 genannten Lehramtsstudiengänge schließen mit der Ersten Staatsprüfung ab.

Abschnitt II Erste Staatsprüfung

§ 3 Zweck und Aufbau der Prüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling die für die Ausübung des jeweiligen Lehramts erforderliche fachwissenschaftliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Qualifikation besitzt.
(2) Die Erste Staatsprüfung umfasst an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und je eine vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegende mündliche Prüfung, die auf die Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen des jeweiligen Studiengangs einschließlich ihrer Fachdidaktiken bezogen ist und im Studiengang Musik auch fachpraktische Anteile enthalten kann. In den Lernbereichen der Primarstufe (Studienfächern der Primarstufe) umfasst die mündliche Prüfung nach Satz 1 die Studienfächer Fachdidaktik Deutsch (Primarstufe), Fachdidaktik Mathematik (Primarstufe) und Didaktik des Sachunterrichts (Primarstufe).
(3) Bei Prüflingen, die ein sonstiges Fachstudium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben, erkennt das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen auf Antrag Prüfungsleistungen als Teile der Ersten Staatsprüfung gemäß Absatz 2 an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen nachgewiesen wird, die sie ersetzen sollen. § 17 Abs. 9 bleibt unberührt.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zu der vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegenden Ersten Staatsprüfung setzt voraus, dass in den Lernbereichen der Primarstufe (Studienfächern der Primarstufe) und dem Profilfach oder in zwei Unterrichtsfächern oder in der beruflichen Fachrichtung und dem allgemein bildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) sowie im Fach Bildungswissenschaften alle studienbegleitenden Hochschulprüfungen einschließlich der Wissenschaftlichen Arbeit bestanden und die erforderlichen Leistungspunkte erreicht sind.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist frühestens mit der Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit und spätestens zwei Jahre nach Ablegung der letzten studienbegleitenden Hochschulprüfung beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzureichen. Dieses entscheidet über die vorläufige Zulassung. Die endgültige Zulassung erfolgt, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind folgende Unterlagen einzureichen:
1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsganges,
3.
ein anerkanntes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein diesem gleichgestelltes Zeugnis in beglaubigter Abschrift,
4.
ein aktuelles Führungszeugnis,
5.
ein aktuelles Lichtbild,
6.
Nachweise der bestandenen Prüfungen nach Absatz 1 und des abgeleisteten Betriebspraktikums.
(4) Darüber hinaus können eingereicht werden:
1.
Zeugnisse über bereits abgelegte sonstige Prüfungen,
2.
wissenschaftliche Veröffentlichungen des Prüflings,
3.
gegebenenfalls ein Nachweis der Schwerbehinderung.
(5) Behinderten ist auf Antrag der ihrer Behinderung angemessene Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren einzuräumen.

§ 5 Durchführung der Prüfung

(1) Der vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegende Teil der Ersten Staatsprüfung besteht in jeder der beiden Fachprüfungen nach § 3 Abs. 2 aus einer mündlichen Prüfung von 40, in der Fachprüfung des Studiengangs Musik bei Einbeziehung fachpraktischer Anteile von bis zu 60 Minuten Dauer. Abweichend von Satz 1 besteht die Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) aus einer mündlichen Prüfung von insgesamt 60 Minuten Dauer, die sich aus einer je 20-minütigen Teilprüfung in jedem der drei Studienfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 zusammensetzt.
(2) Für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung werden in das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer vom Ministerium für Bildung und Kultur berufen. Die Prüferinnen und Prüfer sollen in der Regel Professorinnen oder Professoren der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen, die Beisitzerinnen und Beisitzer Lehrkräfte mit einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Lehramtsbefähigung, insbesondere Fachleiterinnen oder Fachleiter, Fachberaterinnen oder Fachberater der Schulaufsichtsbehörde, sein. Die Beauftragung erfolgt auf zwei Jahre; sie verlängert sich jeweils um weitere zwei Jahre, wenn sie nicht widerrufen wird oder durch Ausscheiden der oder des Berufenen aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis erlischt.
(3) Zur Abnahme der jeweiligen Fachprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden, mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer besteht, die oder der von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen bestimmt wurden. In der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) wird abweichend von Satz 1 ein Prüfungsausschuss für jede Teilprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 gebildet. Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur.
(4) Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils zuständigen kirchlichen Oberbehörde wird zu den Prüfungen im Fach Religion eingeladen und kann dabei anwesend sein.
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Wunsch des Prüflings bei der Prüfung bis zu drei Mitgliedern der betreffenden Hochschule, die nicht Prüflinge des betreffenden Prüfungstermins sind, die Anwesenheit als Zuhörerinnen oder Zuhörer gestatten.

§ 6 Bewertung der Prüfung

(1) Die Bewertung der jeweiligen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsausschuss. Sie wird mit einer Note gemäß § 7 abgeschlossen und ist bestanden, wenn ihr Ergebnis mindestens „ausreichend“ lautet.
(2) Abweichend von Absatz 1 legt in der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) der jeweilige Prüfungsausschuss für jede Teilprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Note gemäß § 7 fest. Die Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) ist bestanden, wenn jede Note gemäß Satz 1 mindestens „ausreichend“ lautet. Ein mangelhaftes Ergebnis in einer Teilprüfung kann jedoch durch ein mindestens befriedigendes Ergebnis in einer anderen Teilprüfung ausgeglichen werden. Die Note „ungenügend“ in einer Teilprüfung sowie die Note „mangelhaft“ in zwei Teilprüfungen können nicht ausgeglichen werden. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Teilprüfungen wird eine Endnote der Fachprüfung der Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) gemäß § 7 ermittelt, wobei die Note jeder Teilprüfung das gleiche Gewicht erhält und die Endnote bis auf eine Dezimalstelle berechnet wird. Beträgt die Dezimale 0,5 oder mehr, wird die Endnote auf den nächsten ganzen Notenwert aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 7 Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte = sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
12/11/10 Punkte = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
9/8/7 Punkte = befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
6/5/4 Punkte = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
3/2/1 Punkte = mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 Punkte = ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 8 Ergebnis der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede der mündlichen Prüfungen nach § 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Aus der Note für die Wissenschaftliche Arbeit, den Fachendnoten und der Prüfungsnote im Fach Bildungswissenschaften nach § 2 Abs. 9 sowie dem Ergebnis der beiden Prüfungen nach § 6 wird vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung wie folgt ermittelt:
Die von den Hochschulen nach § 2 Abs. 9 mitgeteilten Endergebnisse der studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteil zugeordneter Leistungspunkte am Gesamtwert der für die Studien- und Prüfungsleistungen vergebenen Leistungspunkte gewichtet. Danach entfallen
1.
bei dem Lehramt an beruflichen Schulen auf die berufliche Fachrichtung 142, auf das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) 88, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 22 von 300 Leistungspunkten,
2.
bei dem Lehramt für die Primarstufe auf die Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) 135, auf das Profilfach 40, auf die Bildungswissenschaften 45 und auf die Wissenschaftliche Arbeit einschließlich des hierauf bezogenen Kolloquiums 20 von 240 Leistungspunkten,
3.
bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) auf jedes Fach 88, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 16 von 240 Leistungspunkten,
4.
bei dem Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) auf jedes Fach 115, auf die Bildungswissenschaften 48 und auf die Wissenschaftliche Arbeit 22 von 300 Leistungspunkten; hierbei kann für das Fach Musik und das zweite Fach eine in den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen getroffene abweichende Gewichtungsregelung gelten.
Soweit bei einem Lehramt nach den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen eine den Gesamtwert nach Satz 3 übersteigende Anzahl an Leistungspunkten für Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen ist, bleiben Leistungspunkte in entsprechender Höhe nach näherer Maßgabe der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen unberücksichtigt.
Die gewichteten Endergebnisse bilden in der Summe 80 Prozent der Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung; die aus den Einzelergebnissen der mündlichen Prüfungen nach § 6 gemittelte Note geht mit 20 Prozent in die Gesamtnote ein. Das rechnerische Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma abgerundet.
(3) Die Gesamtnote für die bestandene Erste Staatsprüfung lautet
mit Auszeichnung bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50
gut bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50
befriedigend bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50
bestanden bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00.

§ 9 Mitteilung des Prüfungsergebnisses, Prüfungszeugnis

(1) Das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt. In begründeten Fällen kann auf seinen Antrag, wenn er die Prüfung bestanden hat, eine vorläufige Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung ausgestellt werden.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlagen 2.1 bis 2.4. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(3) Wird die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) in dem mit dem Fach Musik kombinierten Fach gemäß einer in den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Ordnungen getroffenen abweichenden Gewichtungsregelung nach den Anforderungen des Lehramtes für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) abgelegt, so wird in das Zeugnis nach Anlage 2.3 oder 2.3a ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
(4) Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(5) Ist die Prüfung erstmals nicht bestanden, erhält der Prüfling einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlagen 3.1 bis 3.4.
(6) Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
(7) Spätestens mit dem Zeugnis oder der Bescheinigung werden dem Prüfling die zusätzlichen Belege nach § 2 Abs. 9 Satz 5 ausgehändigt.

§ 10 Freiversuch

(1) Legen Studierende die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit ab und bestehen sie eine oder beide der mündlichen Prüfungen nicht, gelten die nicht bestandenen Prüfungen als nicht unternommen (Freiversuch). Bei der Ermittlung der Regelstudienzeit nach Satz 1 bleibt für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in einem lehramtsbezogenen Studiengang eingeschrieben waren, ein Semester unberücksichtigt.
(2) Eine unter den Voraussetzungen des Freiversuchs bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.

§ 11 Niederschriften

Über den Verlauf der mündlichen Prüfungen sind von der Beisitzerin oder dem Beisitzer Niederschriften zu fertigen, in denen die Noten, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten sind. Dabei soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat. Die Niederschrift wird von den an der jeweiligen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie ist Bestandteil der Prüfungsakten. Niederschrift und handschriftliche Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.

§ 12 Verhinderung und Säumnis, Aussetzen der Prüfung

(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(2) Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung einen Prüfungstermin, führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung nach § 8 Abs. 1 zum Nichtbestehen der Prüfung.
(3) Der Rücktritt von der Prüfung ist nicht gestattet.
(4) Die Prüfung kann in besonderen Fällen auf Antrag ausgesetzt werden. Die Entscheidung hierüber und über die Bedingungen einer Fortsetzung trifft die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen.

§ 13 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, und zwar frühestens zum nächsten und spätestens zum übernächsten Termin. Im Falle des Nichtbestehens der Fachprüfung für die Lernbereiche der Primarstufe (Studienfächer der Primarstufe) sind die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 nicht bestandenen und nicht ausgleichsfähigen Teilprüfungen vollständig zu wiederholen.
(2) § 12 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(3) Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung ist die Erste Staatsprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 14 Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung

(1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Wiederholung der Prüfung anordnen und in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
(2) Wird im Rahmen der Ersten Staatsprüfung (§ 3 Abs. 2) eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses (§ 9 Abs. 2) bekannt, kann die Prüfung nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses für nicht bestanden erklärt werden. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.

§ 15a Erweiterungsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung kann durch das Ablegen von Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 in zusätzlichen Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen erweitert werden; die §§ 4 bis 7 sowie die §§ 9 bis 15 gelten hierbei entsprechend.
(2) Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis nach den Anlagen 4.1 bis 4.4 ausgestellt. Das Zeugnis ist nur in Verbindung mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung gültig.
(3) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) kann um ein Unterrichtsfach nach den Anforderungen des Lehramtes für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) erweitert werden. In diesem Fall wird in das Zeugnis nach Anlage 4.3 ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Abschnitt III Besondere Regelungen

§ 16 Anerkennung von Diplomprüfungen und Masterabschlüssen als Erste Staatsprüfung

(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die Diplomprüfung oder den Masterabschluss im Studiengang Wirtschaftspädagogik an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder eine gleichwertige Hochschulprüfung allgemein oder im Einzelfall als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkennen.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Diplomprüfung oder den Masterabschluss in einem sonstigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an Fachhochschulen. Hierbei kann von dem Erfordernis eines allgemein bildenden Unterrichtsfachs der beruflichen Schulen abgesehen werden. Die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung setzt den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraus.

Abschnitt IV Schlussbestimmungen

§ 16a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit

Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung von Bildungslaufbahnen in der Lehrerausbildung die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2007/2008 ein Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2007/2008 begonnenes Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortsetzen.
(3) Für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2021/2022 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen ein Studium für das Lehramt für die Primarstufe erstmals aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe fortsetzen, gilt diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2021 jeweils geltenden Fassung.
(4) Für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2012/2013 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen ein Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) erstmals aufgenommen haben oder aufnehmen oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen ab dem Wintersemester 2012/2013 begonnenes Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) fortsetzen, gilt diese Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung.
(5) Studierende für das Lehramt für die Primarstufe, die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 30. September 2021 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 30. September 2021 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortgesetzt haben, können dieses nach den bis zum 30. September 2021 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2027/2028 erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2021 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie im Falle der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2021 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
(6) Studierende für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9), die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 30. September 2015 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen erstmals aufgenommen haben oder ein an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen begonnenes Studium für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 30. September 2015 an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortgesetzt haben, können dieses nach den bis zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2024/2025 erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2015 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
(7) Studierende für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13), die ihr Studium zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 30. September 2012 begonnen haben, führen dieses an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen nach den bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fort und können ihr Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 erfolgt ist. In den Zeugnisformularen sowie in den Bescheinigungen über das endgültige Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung sind als der Prüfung zugrunde liegend die bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung auszuweisen. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird.
(8) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, können dieses nach den bis dahin geltenden Vorschriften an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen fortführen und mit der Ersten Staatsprüfung abschließen, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2013/2014 erfolgt ist. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung kann das Lehramtsstudium für diese Studierenden nur nach den bis zum 30. September 2012 geltenden Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt und mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen werden, sofern die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) oder im Studiengang für das Lehramt an beruflichen Schulen spätestens bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 erfolgt ist. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Studien- und Prüfungsleistungen, die nach den bis zum 30. September 2007 geltenden Vorschriften erbracht wurden, werden an den in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Hochschulen angerechnet, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Bei nicht zeitgerechter Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung bis zum Ablauf des in Satz 2 genannten Wintersemesters sowie in den Fällen eines Fachwechsels, der Aufnahme des Studiums eines Erweiterungsfachs oder der Wiederaufnahme des Studiums nach einer Unterbrechung (Exmatrikulation) kann das Lehramtsstudium auch für diese Studierenden nur nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. Oktober 2012 jeweils geltenden Fassung fortgeführt und abgeschlossen werden; Absatz 7 Satz 4 gilt entsprechend.
(9) Zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen kann die Abschlussprüfung einer Fachhochschule auf Antrag als fachwissenschaftliche Prüfung in einer dem Fachhochschulstudium entsprechenden beruflichen Fachrichtung angerechnet werden, wenn die Fachhochschulprüfung - auch unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses - gleichwertig ist, die Bewerberin oder der Bewerber über eine dem Fachhochschulstudium entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, sie oder er sich zu der auf das allgemein bildende Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) beschränkten Ersten Staatsprüfung spätestens bis zum Prüfungstermin 2025 anmeldet und zu diesem Zeitpunkt die übrigen Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Staatsprüfung erfüllt. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 2.5. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Anlage 1

(§ 2 Abs. 9)
Note der Hochschule Wert im 15-Punkte-System
1,00 bis 1,25 15
größer als 1,25 bis 1,50 14
größer als 1,50 bis 1,75 13
größer als 1,75 bis 2,00 12
größer als 2,00 bis 2,25 11
größer als 2,25 bis 2,50 10
größer als 2,50 bis 2,75 9
größer als 2,75 bis 3,00 8
größer als 3,00 bis 3,25 7
größer als 3,25 bis 3,50 6
größer als 3,50 bis 3,75 5
größer als 3,75 bis 4,00 4

Anlage 2.1

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Anlage 2.1a

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Anlage 2.2

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Anlage 2.2a

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Anlage 2.3

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Anlage 2.3a

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Anlage 2.4

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Anlage 2.5

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Anlage 3.1

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Anlage 3.2

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Anlage 3.3

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Anlage 3.4

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Anlage 4.1

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Anlage 4.2

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