SaarLBAVO
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Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland (Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - SaarLBAVO)

Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland
(Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
- SaarLBAVO)
1)
*
Vom 3. März 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3. März 2016.
1)
Die Verordnung setzt für die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland die EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABI. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), in der jeweils geltenden Fassung um, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), geändert wurde. - Amtliche Fußnote 1.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung im Saarland (Saarländische Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - SaarLBAVO) vom 3. März 201618.03.2016
Eingangsformel18.03.2016
§ 1 - Anwendungsbereich18.03.2016
§ 2 - Anerkennungsvoraussetzungen18.03.2016
§ 3 - Zuständige Behörde18.03.2016
§ 4 - Antrag18.03.2016
§ 5 - Sprachkenntnisse18.03.2016
§ 6 - Qualifikationsdefizit, Ausgleich18.03.2016
§ 7 - Eignungsprüfung18.03.2016
§ 8 - Anpassungslehrgang18.03.2016
§ 9 - Entscheidung, Bescheid18.03.2016
§ 10 - Gebühren18.03.2016
§ 11 - Verwaltungszusammenarbeit18.03.2016
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten18.03.2016
Anlage18.03.2016
§ 118.03.2016
§ 218.03.2016
§ 318.03.2016
§ 418.03.2016
§ 518.03.2016
§ 618.03.2016
§ 718.03.2016
Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455),
[2]
verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[2])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung für Deutsche im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes und für Angehörige der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABI. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49) in der jeweils geltenden Fassung anstreben.
(2) Die Berufsqualifikation muss in einem der Staaten nach Absatz 1 (Qualifikationsstaat) erworben oder anerkannt und dort für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich sein, die mit der angestrebten Laufbahn vergleichbar ist. Der Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG bleiben unberührt.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem Qualifikationsstaat erforderlich ist, um dort den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG zu erhalten, ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
1.
ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (Qualifikationsnachweis) nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt,
2.
die nachgewiesene Berufsqualifikation im Vergleich mit der für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Vor- und Ausbildung kein Defizit im Sinne des § 6 Absatz 1 aufweist oder ein solches Defizit nach § 6 Absatz 2 ausgeglichen ist,
3.
der Qualifikationsnachweis in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde ausgestellt wurde.
(2) Ist der Beruf im Qualifikationsstaat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG nicht reglementiert, ist eine Berufserfahrung im öffentlichen Dienst von einem Jahr in Vollzeitbeschäftigung oder einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeitbeschäftigung innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ebenfalls als Laufbahnbefähigung im Sinne von Absatz 1 anzuerkennen, wenn die antragstellende Person Nachweise erbringt, dass sie auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Diese Nachweise müssen von einer, nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Eine einjährige Berufserfahrung im Sinne von Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn der vorgelegte Nachweis einen reglementierten Ausbildungsgang bestätigt.
(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt
1.
ein nicht in einem Qualifikationsstaat ausgestellter Ausbildungsnachweis, der nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG von einem Qualifikationsstaat anerkannt ist und eine Bescheinigung des Qualifikationsstaates, in der nachgewiesen wird, dass der betreffende Beruf von seiner Inhaberin oder von seinem Inhaber mindestens drei Jahre in Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wurde sowie
2.
Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen im Sinne von Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Im Einzelfall ist der antragstellenden Person partieller Zugang zu einer Laufbahn zu gewähren, wenn
1.
sie ohne Einschränkung befähigt ist, im Qualifikationsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, die der entsprechenden Laufbahn entspricht,
2.
das Qualifikationsdefizit so groß ist, dass die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen faktisch einer vollständigen Ausbildung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung gleichkämen und
3.
sich die berufliche Tätigkeit objektiv von anderen Tätigkeiten der entsprechenden Laufbahn trennen lässt, wobei zu berücksichtigen ist, ob die berufliche Tätigkeit im Qualifikationsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

§ 3 Zuständige Behörde

Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder an die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereichs oder an den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz Nr. 1705 über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) in der jeweils geltenden Fassung,
[3]
zu richten.
Fußnoten
[3])
EA-Gesetz Saarland vgl. BS-Nr. 200-24.

§ 4 Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen ist schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde zu richten. Dabei ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen
1.
der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
2.
Qualifikationsnachweise,
3.
Bescheinigungen oder Urkunden des Qualifikationsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind, wobei die Bescheinigungen oder Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen,
4.
eine Bescheinigung des Qualifikationsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
5.
Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb der Qualifikationsnachweise in einem Qualifikationsstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise,
6.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
7.
gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Saarlandes bereits geprüft hat, sowie
8.
gegebenenfalls eine von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
Ergänzend sollen dem Antrag eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs und eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden wurde, beigefügt werden.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Dokumente sind im Fall begründeter Zweifel und, soweit unbedingt geboten, in beglaubigter Kopie vorzulegen. Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Die Aufforderung, Dokumente im Sinne von Satz 1 vorzulegen, hemmt den Fristablauf nach § 9 Absatz 2 Satz 1 nicht.
(4) Bestehen berechtigte Zweifel, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bescheinigung der Tatsache verlangt werden, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufes nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123), erfolgen.

§ 5 Sprachkenntnisse

Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die Sprachkenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen, so sind diese zu überprüfen. Eine Überprüfung muss in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen und darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.

§ 6 Qualifikationsdefizit, Ausgleich

(1) Ein Qualifikationsdefizit liegt vor, wenn
1.
sich die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Saarland vorgeschrieben sind. Dies ist bei denjenigen Fächern der Fall, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist, oder
2.
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Qualifikationsstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschriebenen Ausbildung besteht und sie sich auf Fächer bezieht, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen vermittelt, die wesentlich für die Ausübung des Berufs sind, und die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden.
(2) Soweit ein Qualifikationsdefizit nach Absatz 1 nicht durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, ausgeglichen ist, ist die Anerkennung davon abhängig, dass die antragstellende Person zum Ausgleich des Defizits nach ihrer Wahl erfolgreich eine Eignungsprüfung nach § 7 ablegt oder einen Anpassungslehrgang nach § 8 durchläuft.
Abweichend von Satz 1 ist eine Eignungsprüfung für die Anerkennung einer Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn abzulegen, wenn
1.
die Berufsausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und wenn Rechtsberatung oder Rechtsbeistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist oder
2.
die antragstellende Person über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
3.
über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(3) Hat die antragstellende Person eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG inne, ist aber die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die nach § 3 zuständige Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Qualifikationsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.

§ 7 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der antragstellen den Person, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden sollen. Bei der Prüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die antragstellende Person im Qualifikationsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde erstellt für die Durchführung der Eignungsprüfung ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung verlangten Qualifikation und den vorliegenden Qualifikationsnachweisen von der antragstellenden Person nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete aus diesem Verzeichnis, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Erlangung der Laufbahnbefähigung ist. Die zuständige Behörde legt im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, die konkreten Inhalte und den Umfang der von der antragstellenden Person abzulegenden Eignungsprüfung fest.
(3) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und wird durch einen Prüfungsausschuss durchgeführt, der von der nach § 3 zuständigen Behörde bestimmt wird. Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er nimmt die Prüfung ab und entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder über das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile und der Gesamtprüfung. Für die Durchführung und die Bewertung der Prüfungsleistungen werden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechend angewandt. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4.
die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
5.
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
6.
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
7.
das abschließende Prüfungsergebnis und
8.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(5) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle eines Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der antragstellenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(7) Die antragstellende Person hat die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung gemäß § 9 Absatz 2 abzulegen.

§ 8 Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang vermittelt die berufspraktischen Fähigkeiten für die angestrebte Laufbahn unter Anleitung und Verantwortung einer qualifizierten Person, die mindestens die Laufbahnbefähigung für die angestrebte Laufbahn besitzt. Der Anpassungslehrgang kann mit einer fachtheoretischen Zusatzausbildung verbunden werden.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die angestrebte Laufbahnbefähigung erforderliche Qualifikation mit den Qualifikationsnachweisen der antragstellenden Person und bestimmt aufgrund des sich daraus festgestellten Qualifikationsdefizits insbesondere den Umfang des Anpassungslehrgangs. Er darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen, für die der Zugang durch Vorbereitungsdienst ausgestaltet ist, soll der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs und die Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen finden die für die jeweilige Laufbahn geltenden Ausbildungs-, Prüfungs- oder Qualifizierungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die nach § 3 zuständige Behörde kann von Satz 4 abweichende Regelungen treffen.
(3) Die Rechte und Pflichten der antragstellenden Person während des Anpassungslehrgangs werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der nach § 3 zuständigen Behörde nach dem in der Anlage enthaltenen Muster festgelegt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der dafür festgelegten Zeit. Er kann auf Antrag der teilnehmenden Person oder von Amts wegen, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der teilnehmenden Person der Fortführung entgegenstehen, vorzeitig beendet werden.

§ 9 Entscheidung, Bescheid

(1) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen. Die Mitteilung soll den Hinweis enthalten, dass der Lauf der Frist für die Entscheidung über den Antrag erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) Die Entscheidung über den Antrag ist der antragstellenden Person innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Bei der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Entscheidung ist außer bei sofortiger Anerkennung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Die Entscheidung enthält
1.
die Zuordnung der Berufsqualifikation der antragstellenden Person zu einer konkreten Laufbahn,
2.
den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang für eine bestimmte Tätigkeit keinen Anspruch auf Einstellung begründet,
3.
im Falle der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen die Mitteilung,
a)
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die für die Laufbahn zu fordernde Qualifikation sowie die erworbene Qualifikation entspricht und
b)
weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden (§ 6 Absatz 2 Satz 1), ausgeglichen werden können,
4.
konkrete Angaben zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Falle einer Eignungsprüfung, sowie die Dauer und die wesentlichen Inhalte im Falle eines Anpassungslehrgangs,
5.
die Angabe der zuständigen Behörde nach § 3, bei der die Eignungsprüfung abzulegen und der Anpassungslehrgang zu absolvieren ist,
6.
die Angabe der Frist, innerhalb der die Ausgleichsmaßnahme zu erbringen ist und
7.
gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des bestehenden Wahlrechts hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahme.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der festgelegten Ausgleichsmaßnahme stellt die zuständige Behörde durch Anerkennungsbescheid die Laufbahnbefähigung fest. Absatz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(5) Mit der Anerkennung einer Berufsqualifikation wird die entsprechende Laufbahnbefähigung erworben. Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, kann diese als Berufsbezeichnung geführt werden.
(6) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn
1.
die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt sind,
2.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,
3.
die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen endgültig nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die antragstellende Person sich ihnen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der festgesetzten Frist unterzogen hat oder
4.
die antragstellende Person wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbarer gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet erscheint.

§ 10 Gebühren

Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt die nach § 3 zuständige Behörde bei der antragstellenden Person eine im Einzelfall aufwandsabhängige Gebühr. Diese liegt für
1.
die Entscheidung über den Antrag/Gleichwertigkeitsprüfung ohne weitere Ausgleichsmaßnahmen zwischen 50 und 100 Euro,
2.
die Durchführung der Eignungsprüfung zwischen 100 und 200 Euro,
3.
die Durchführung des Anpassungslehrgangs zwischen 300 und 500 Euro.
In Fällen einer sozialen Härte kann die Gebühr reduziert werden oder entfallen.

§ 11 Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die nach § 3 zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den Einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 soll das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14. November 2012, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 123) genutzt werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Saarländische EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung vom 9. Juni 1998 (Amtsbl. S. 574), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

Anlage

(zu § 8 Absatz 3)
Vertrag
zwischen
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
- vertreten durch ……… -
und
Frau/Herrn ……………………………………………………
geboren am ……………………………………………………
in …………………………………………………………………………
wohnhaft …………………………………………………………
wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

Frau/Herrn ......................... wird für die Zeit vom ………… bis zum ................. Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang nach § 8 SaarLBAVO die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn ....................... zu erwerben, die in der nachgewiesenen Qualifikation nicht enthalten sind.

§ 2

(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn ....................................... unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest (§ 8 Absatz 2 SaarLBAVO).

§ 3

Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu folgen; sie oder er wird zu Beginn des Anpassungslehrgangs auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen.

§ 6

Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter wenden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.

§ 7

Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
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